Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.02.2015, Az.: 16 W 6/15

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.02.2015
Aktenzeichen
16 W 6/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 12205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0223.16W6.15.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 20.04.2017 - AZ: IX ZB 15/15

Fundstellen

  • NZI 2015, 7
  • NZI 2015, 534-536
  • ZInsO 2015, 636-638

Amtlicher Leitsatz

1. In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern mit einem Anteil von weniger als 4 % der angemeldeten und anerkannten Forderungen die Finanzierung des Prozesses des Insolvenzverwalters zumutbar sein.

2. Einen festen Maßstab für die zu erwartende Verbesserung der Quote gibt es nicht (Anschluss an OLG München, Beschl. vom 05.04.2013, 5 U 1051/13). Maßgeblich ist ein Vergleich des vorzuschießenden Betrags und der möglichen Ergebnisverbesserung in absoluten Beträgen. Voraussetzung für eine Vorschusspflicht ist dabei, dass ein deutlicher Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten möglich ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. November 2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Januar 2015 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 20. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antragsteller als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine Teilklage auf Zahlung von 110.000 € aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung ohne Ratenzahlung bewilligt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht, die der Auffassung ist, den am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubigern sei eine Prozessfinanzierung im Sinne des § 116 Ziff. 1 ZPO zuzumuten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2014 sowie den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht Prozesskostenhilfe bewilligt, so dass dieser Beschluss auf die Beschwerde aufzuheben und die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen ist.

Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen dem Antragsteller als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, liegen nicht vor. Hiernach kommt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter anderem dann in Betracht, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 12/13 -, Rn. 2, juris) sind Vorschüsse auf die Prozesskosten solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beschwerde Erfolg.

1. Auszugehen ist mit dem Antragsteller zunächst davon, dass die Masse zur Finanzierung des Prozesses unzureichend ist. Nach seinen Angaben stehen auf dem Hinterlegungskonto lediglich 5.375 € zur Verfügung, während die Masseverbindlichkeiten derzeit 9.800 € betragen. Zur Insolvenztabelle sind Forderungen von mehr als 4,7 Mio. € angemeldet, von denen 2.553.105 € zur Tabelle festgestellt sind. Bei vollem Prozesserfolg einschließlich Zinsen würde sich ein Betrag von 122,9 T€ ergeben. Abzüglich der damit entstehenden (erhöhten) Verwalterkosten und Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren verbleiben nach der Darlegung des Antragstellers rund 84,6 T€ als zur Verteilung stehende Masse.

Für die Führung des Prozesses erster Instanz sind nach der zutreffenden Berechnung des Antragstellers insgesamt 7.573 € aufzuwenden.

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers und auch des Landgerichts ist - gemessen an den vorgenannten Maßstäben - den am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubigern die Finanzierung dieses Prozesses zuzumuten.

Der Senat vermag bereits im Ansatz der Auffassung nicht zu folgen, dass Gläubigern mit einem Anteil von weniger als 5 % oder auch nur 4 % der angemeldeten und anerkannten Forderungen von vornherein eine Teilnahme an der Prozessfinanzierung nicht zuzumuten sei. Diese - allerdings auch in der Literatur (vgl. etwa Zöller, ZPO, § 116 Rn. 11 m. w. N.) und teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm 27 W 77/06 und 27 W 17/05) genannte Abgrenzung findet in der Rechtsprechung des BGH - soweit ersichtlich - keine Grundlage und ist auch sonst nicht generell gerechtfertigt (ebenso OLG München 5 U 1051/13). Auch der Entscheidung des BGH (VII ZB 71/08) lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers gerade diese genannte Grenze nicht entnehmen. Im Gegenteil ist dort von 26 Gläubigern die Rede, wobei keiner dieser Gläubiger eine geringere Forderung als 10.000 € hat. Dies bedeutet bei den in der dortigen Entscheidung zur Tabelle festgestellten Forderungen von rund 2,5 Mio. €, dass der BGH offenbar gerade nicht auf eine feste prozentuale Quote der Gläubiger an den festgestellten Insolvenzforderungen abgestellt hat, unterhalb derer einem Gläubiger eine Finanzierung nicht zugemutet werden könne; anderenfalls könnten nicht auch solche Gläubiger zur Finanzierung eines Prozesses herangezogen werden, die (lediglich) eine Forderung von mehr als 10.000 € haben. Auch nach der Entscheidung des 2. Zivilsenats des BGH (II ZA 3/12) ist von einer Begrenzung auf Gläubiger mit Forderungen von wenigstens 4 % bis 5 % der festgestellten Forderungen nicht auszugehen, denn dort waren auch bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von mehr als 2 Mio. € weitere Gläubiger benannt, deren Forderungen "jeweils mehr als 10.000 €" betrugen (aaO. juris Rn. 11), während 4 % der festgestellten Forderungen einen Betrag von wenigstens 80.000 € ergeben würde. Dies bedeutet, dass nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, gerade nicht von einem feststehenden Prozentsatz ausgegangen werden kann, unterhalb dessen einem Gläubiger schon deshalb die Finanzierung nicht zuzumuten sei. Dies zeigt auch anschaulich der vorliegende Fall, wie auch zahlreiche andere Insolvenzverfahren, in denen der Betrag der zur Tabelle festgestellten Forderungen nicht selten mehrere Mio. € erreicht. Bei einem Prozentsatz von 5 % ergäbe sich bereits bei Insolvenzforderungen von z. B. 2 Mio. € ein Grenzsatz von 100.000 € mit der Folge, dass einem Gläubiger mit einer solchen Forderung von vornherein eine Finanzierung nicht zumutbar sein sollte. Dies kann nicht richtig sein und lässt sich auch gerade den Entscheidungen des BGH nicht entnehmen.

3. Ausschlaggebend ist danach vielmehr nach den Eingangs gemachten Ausführungen eine wertende Abwägung der zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur. Dabei sind allein sog. Kleingläubiger von vornherein auszunehmen.

Mit dem OLG München (aaO.) ist der Senat der Auffassung, dass es auch für die zu erwartende Verbesserung der Quote keine feste Vorgabe gibt. Es kommt also nicht darauf an, ob sich z. B. die Quote verdoppelt und es gibt auch keine Mindestquote, um die sich das Ergebnis erhöhen müsste. Solche Festlegungen kann es auch nicht geben, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzverfahren zu unterschiedlich sind. Während in einem Insolvenzverfahren mit geringer Masse eine Quote von 50 % oder eine Quotenverbesserung von 50 % einen Betrag von nur wenigen hundert Euro ausmachen kann, kann in einem großen und massereichen Insolvenzverfahren bereits eine Quote von 1 % einen Betrag von 1 Million € ausmachen. Maßgeblich ist daher ein Vergleich des vorzuschießenden Betrags und der möglichen Ergebnisverbesserung in absoluten Beträgen. Voraussetzung für eine Vorschusspflicht ist dabei, dass ein deutlicher Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten möglich ist.

Mit dem Antragsteller geht der Senat davon aus, dass sich vorliegend aufgrund der wirtschaftlich zumindest "angespannten" Lage der Antragsgegnerin, wie sie sich aus der Anlage P 16 ergibt (bilanzielle Überschuldung), ein zumindest bestehendes erhebliches Vollstreckungsrisiko ergibt, das jedenfalls mit 1/3 nicht überbewertet erscheint. Im Falle eines Obsiegens ist daher von einem entsprechenden Abschlag auszugehen, so dass im Ergebnis lediglich eine zu realisierende Forderung von noch rund 82 T€ anzusetzen ist. Abzüglich der in diesem Fall entstehenden Masseverbindlichkeiten verbliebe sodann nach der Berechnung des Antragstellers eine für die Gläubiger verfügbare Masse von noch gut 44 T€.

Bei festgestellten Insolvenzforderungen von bisher ca. 2,553 Mio. € ergäbe sich danach eine Quote von 1,7 %. Trotz dieses geringen Prozentsatzes ist dennoch eine Zumutbarkeit der Prozessfinanzierung durch die Gläubiger anzunehmen, denn die zu verauslagenden Prozesskosten liegen bei lediglich 7.573 €.

Angesichts der Tatsache, dass es nach der vorgelegten Insolvenztabelle zahlreiche Gläubiger gibt, die festgestellte Forderungen mit einem Betrag von mindestens 20.000 € haben, muss angenommen werden, dass diesen Gläubigern auch die Finanzierung nach den dargestellten Kriterien grundsätzlich zumutbar ist.

Ausweislich der vorgelegten Tabelle kommen danach nicht nur die bisher diskutierten Großgläubiger (lfd. Nr. der Tabelle 108, 180, 236), sondern darüber hinaus zahlreiche weitere Gläubiger in Betracht, die erhebliche Forderungen gegen die Schuldnerin nach dem Tabelleninhalt (= festgestellt) haben.

Zu nennen sind hier etwa die Gläubiger, deren Forderungen mit mehr als 20.000 € zur Tabelle festgestellt worden sind: lfd. Nr. 12, 36, 39, 45, 49, 59, 64, 87, 112, 113, 148, 160, 190, 191, 203, 213, 230, 247, 252, 253, 256, 258.

Diese Gläubiger repräsentieren insgesamt eine Forderung von rund 750.000 €. Zuzüglich der weiter oben genannten drei Gläubiger (insgesamt damit 25 Gläubiger) ergibt sich eine Forderung von insgesamt rund 1.255.000 € der am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubiger. Dies entspricht damit knapp 50 % der insgesamt festgestellten Forderungen. Bei den oben genannten und vorzuschießenden Prozesskosten von 7.573 € ergibt sich daher eine Zumutbarkeit der Finanzierung, auch wenn einzelne Gläubiger eine solche bereits abgelehnt haben oder sie aus anderen Gründen nach dem Vorbringen des Antragstellers für nicht zumutbar halten. Auf die genannten Gläubiger entfiele eine an sie zu verteilende Masse von rund 21.300 €, was knapp einer Verdreifachung der einzusetzenden Prozesskosten entspricht. Nach der genannten Rechtsprechung genügt es aber in der Regel, wenn der mögliche Ertrag mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses ausmacht.

Von den oben genannten Gläubigern erscheint es nur der Gläubigergemeinschaft lfd. Nr. 108 aus offenbar wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, an der Prozessfinanzierung teilzunehmen (Anlage P 12). Dies haben sie jedenfalls für einen aufzubringenden Betrag von rund 1.600 € mitgeteilt. Allerdings wäre bei weiterer Beteiligung der oben genannten Gläubiger auch eine erhebliche Verminderung der Kostenbeteiligungsquote gegeben, denn die Prozesskosten würden sich auf insgesamt 25 Gläubiger verteilen mit einer Gesamtforderung von rund 1.255.000 €, so dass sich für die Gläubiger lfd. Nr. 108 (R.) nur eine Beteiligungsquote von 8 % der Prozesskosten ergäbe, somit etwa 605 €. Es ist angesichts des immerhin bei der Schuldnerin investierten Betrages von 100.000 € auch in Ansehung des Schreibens dieser Gläubiger nicht anzunehmen, dass ihnen die Aufbringung dieses relativ geringen Betrages nicht möglich und zumutbar wäre.

Die gleichen Erwägungen gelten im Übrigen auch für den Gläubiger lfd. Nr. 236 mit einer Forderung von 180.000 €. Allein dass er sich im Ausland aufhält und nicht näher bezeichnete finanzielle und gesundheitliche Probleme hat, steht der Zumutbarkeit nicht entgegen, zumal die von ihm einzufordernde Kostenbeteiligung lediglich bei rund 1.060 € liegen würde.

Dies gilt letztlich auch für die Ablehnung seitens des Finanzamtes.

Überhaupt kommt es auch in Ansehung der hier vorliegenden Gläubigerstruktur, bei der es sich - mit Ausnahme des Finanzamtes - wohl überwiegend um Kapitalanleger handeln dürfte, die sich von hohen Zinsversprechen in eine risikoreiche Geldanlage haben locken lassen, nur darauf an, ob ihnen die Prozessfinanzierung objektiv nach den oben genannten Kriterien zumutbar ist.

Dabei entspricht es auch der Rechtsprechung des BGH (IX ZA 1/12), dass es nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedeutungslos ist, ob die Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind: "Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Prozesskostenhilfe in denjenigen Fällen auszuschließen, in welchen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zumutbar ist (BT-Drucks. 8/3068, S. 26). Wenn diese zur Mitwirkung nicht bereit sind, hat der Rechtsstreit zu unterbleiben" (BGH, Beschluss vom 24. März 1998, aaO. S. 194, BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12 -, Rn. 6, juris).

Mittlerweile ist schließlich auch höchstrichterlich geklärt, dass der Koordinierungsaufwand für den Antragsteller als Insolvenzverwalter bei hier zu beteiligenden 25 Gläubigern zumutbar ist (BGH VII ZB 71/08). Der Koordinierungsaufwand hierfür ist auch nicht besonders hoch und ist von den allgemeinen Aufgaben des Insolvenzverwalters (und seines Honorars) gedeckt. Mit Recht hat der BGH (aaO., juris Rn. 12) auch darauf hingewiesen, dass im Einzelfall immer noch in Betracht käme, den Insolvenzgläubigern, um deren wirtschaftliche Verbesserung es ja gerade bei dem zu führenden Prozess auch ginge, selbst weitere Koordinierungstätigkeiten zuzumuten.

Unter Abwägung der gesamten Umstände kommt der Senat daher zu dem Ergebnis, dass vorliegend eine Zumutbarkeit für die Gläubiger im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu bejahen ist und somit eine Prozessführung mittels von der Allgemeinheit aufzubringenden Mitteln zugunsten der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters auszuscheiden hat.

4. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO zu, weil u. a. die Frage der Abgrenzung der sog. Kleingläubiger von den sog. Großgläubigern und eine dabei etwa zu erfüllende Prozentquote (siehe oben zu Ziffer 2) höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.