Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.02.2015, Az.: 21 UF 274/13

Rechtsfolgen einer Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenzahlung nach dem Ende der Ehezeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.02.2015
Aktenzeichen
21 UF 274/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 36054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0227.21UF274.13.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2015, 2057

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 16. September 2013 geändert und unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -H. (Az.: 271 F 278/96) vom 8. Dezember 1997 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2008 wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D. R. K.-B. (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 23,7666 Entgeltpunkten auf denen Versicherungskonto Nr. ... W523 bei der D. R. B., bezogen auf den 30. November 1996, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger B. AG (Az.: ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von € 46.483,-, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Der Versorgungsträger B. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger T. A. (Az.: ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von € 11.411,-, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Der Versorgungsträger T. A. wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Land H. - Z. (Az.: Z.) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von monatlich € 729,41 auf seinem Versicherungskonto Nr. ... K003 bei der D. R. K. See, bezogen auf den 30. November 1996, begründet. Der Betrag ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Der Auskunftsantrag des Ehemannes wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden unter den früheren Eheleuten gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten der Versorgungsträger tragen diese selbst.

Der Beschwerdewert beträgt € 10.000,-.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Abänderung eines im Jahre 1997 durchgeführten Versorgungsausgleiches.

Die Beteiligten schlossen im September 19.. die Ehe, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom ... Dezember 19.. geschieden wurde, nachdem der Scheidungsantrag im Dezember 19.. zugestellt worden war. Im Scheidungsbeschluss führte das Amtsgericht - Familiengericht - den Versorgungsausgleich durch und bezog dabei auf Seiten des Ehemannes Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Betriebsrente, auf Seiten der Ehefrau Anwartschaften auf Beamtenpension ein. Dabei gelangte es zu einem Ausgleich zugunsten des Ehemannes. Hinsichtlich der Höhe der im Versorgungsausgleich berücksichtigten Anwartschaften wird auf das Scheidungsurteil vom ... Dezember 19.. (Anlage zum Schriftsatz vom 30. November 2007, Bl. 4 ff.) verwiesen.

Der Ehemann bezieht seit Februar 2001 Rente der D. R. und Betriebsrente; die Ehefrau bezieht seit Mitte 2007 Pension.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2007 hat die Ehefrau das vorliegende Verfahren eingeleitet. Zur Begründung hat sie behauptet, die Höhe der in den Ausgleich einbezogenen ehezeitlichen Anwartschaften habe sich durch Änderungen im Pensionsrecht sowie durch Veränderungen in der Bewertung betrieblicher Anwartschaften verändert; zudem sei eine bei Scheidung noch verfallbare Anwartschaft mittlerweile unverfallbar. Einen zwischenzeitlich gesondert gestellten Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat sie zurückgenommen.

Der Ehemann ist der Meinung gewesen, die Abänderung sei nicht durchzuführen, weil sie unbillig sei. Er hat dazu vorgetragen, die Antragstellerin verfüge über erhebliches Vermögen.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat das Amtsgericht - neben Auskünften zum Ausgleichswert der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Beamtenpension - eine Auskunft zum Ausgleichswert beider Anrechte des Ehemannes auf Betriebsrente eingeholt. Die insofern erteilte Auskunft legt einen Stichtag im August 2011 zugrunde; der Senat hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens Auskünfte zu den Stichtagen Ende Dezember 2014 und Ende Dezember 2007 eingeholt. Es ergibt sich folgende Entwicklung der Ausgleichswerte:

Stand Ende Dezember 2007

B. AG

50.335,00

T. A.

9.364,00

Stand August 2011

B.

46.483,00

T. A.

11.411,00

Stand Ende Dezember 2014

B.

46.328,00

T. A.

11.752,00

Das Amtsgericht - Familiengericht - B. hat zunächst den Antrag auf Abänderung aufgrund einer anlässlich der Scheidung wechselseitig erklärten Generalquittung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hin ist dieser Beschluss durch das OLG C. aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 hat das Amtsgericht die Ehefrau zur Auskunft über ihre Einkünfte verpflichtet. Nachdem die Ehefrau Auskunft erteilt hatte (vgl. Anlage zu den Schriftsätzen vom 22. Dezember 2011 und vom 28. Dezember 2011, Bl. 156 ff. und 204, Band 2 der Beiakte 8 F 9/10, AG Buxtehude), hat das Amtsgericht B. die Ehefrau auf Antrag des Ehemannes durch Beschluss vom 7. Dezember 2012 zur eidesstattlichen Versicherung über die Auskünfte verpflichtet. Dieser Beschluss ist auf die Beschwerde der Ehefrau durch Senatsbeschluss vom 29. April 2013 aufgehoben worden. Das Amtsgericht hat daraufhin nicht erneut über den Antrag auf eidesstattliche Versicherung entschieden, sondern den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 16. September 2013 abgeändert.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Ehemannes, die dieser mit Schriftsatz vom 18. November 2013 begründet hat. Er wendet sich weiterhin gegen die Abänderung des Versorgungsausgleiches und beantragt dazu, die Ehefrau zu einer aktuellen Auskunft über ihr Vermögen zu verpflichten.

II.

Während der in zweiter Instanz erstmals gestellte Auskunftsantrag des Ehemannes unzulässig ist, ist die Beschwerde im Übrigen zu einem geringen Teil begründet.

1. Der Auskunftsantrag, mit dem der Ehemann nunmehr Auskunft zu einem aktuelleren Datum begehrt, ist in zweiter Instanz unzulässig. Begehrt einer der Ehegatten zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich Auskunft gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 VersAusglG so finden dafür die Regelungen über die Stufenklage nach § 254 ZPO entsprechende Anwendung (vgl. etwa OLG Hamm, FamRZ 2013, 806 f.; Gräper, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 4 VersAusglG Rz. 15). Dementsprechend ist über den Auskunftsantrag vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu befinden (vgl. Gräper, in: Münchener Kommentar, aaO., § 4 VersAusglG Rz. 15). Es ist aber nicht möglich, nach der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache (zur letzten Stufe) noch einen in erster Instanz noch gar nicht erhobenen Auskunftsantrag (zur ersten Stufe) zu stellen, weil diese erste Stufe nicht mehr Verfahrensgegenstand vor dem Beschwerdegericht ist. Möglich wäre der Auskunftsantrag daher nur bei Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und Zurückverweisung, weil dadurch das Verfahren wieder in die erste Stufe zurückversetzt werden könnte. Wird das Verfahren indes (wie hier, dazu sogleich) nicht zurückverwiesen, so fehlt dem Auskunftsantrag auch jedes Rechtschutzbedürfnis, weil die Auskunft nur der Vorbereitung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dient und ansonsten kein Interesse an der Auskunft erkennbar ist.

2. Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem ursprünglichen Scheidungsurteil ist abzuändern. Insofern ist der Beschluss des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, obwohl der Antrag auf eidesstattliche Versicherung der im Parallelverfahren abgegebenen Auskunft nicht beschieden ist (dazu a.). Im Rahmen der Abänderung ist der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anwartschaften der Ehefrau auf Beamtenpension entsprechend der Regelung im angefochtenen Beschluss vorzunehmen (dazu b.); hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung hat es bei den vom Amtsgericht ermittelten Beträgen zu verbleiben; allerdings entfällt die Verzinsung; zudem ist das Anrecht im Wege der externen Teilung bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu begründen (dazu c.). Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit, die im Rahmen der hier vorzunehmenden Totalrevision des Versorgungsausgleiches zu einer Modifikation oder gar einem Ausschluss des Ausgleiches einzelner oder aller Anrechte führen könnten, sind nicht erkennbar (dazu d.).

a. Obwohl das Amtsgericht über den Antrag auf eidesstattliche Versicherung vom 26. Juni 2012 (Bl. 113, Band II) nicht entschieden hat, scheidet eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens aus. Über den - die nunmehr getroffene Abänderungsentscheidung vorbereitenden - Antrag auf eidesstattliche Versicherung ist allerdings im Ergebnis noch nicht entschieden worden. Denn der Beschluss vom 7. Dezember 2012, mit dem das Amtsgericht die Ehefrau zur eidesstattlichen Versicherung verurteilt hatte, ist durch Beschluss des Senats vom 29. April 2013 aufgehoben worden. Eine Abweisung des Antrages ist darin (zumal der Senat den Antrag nur für derzeit unbegründet hielt) nicht ausgesprochen worden. Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht den Antrag noch bescheiden müssen.

Gleichwohl zwingt die fehlende Entscheidung über den Antrag nicht zur Zurückverweisung des Verfahrens. Denn das Amtsgericht hat eine das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen und dabei den Antrag übergangen. Vor diesem Hintergrund entfällt die Anhängigkeit des Antrages nach Ablauf der Ergänzungsfrist nach § 43 Abs. 2 FamFG, sofern kein entsprechender Antrag auf Beschlussergänzung gestellt worden ist. Auf den Ergänzungsantrag nach § 43 FamFG finden dieselben Grundsätze Anwendung, die auch für die Urteilsergänzung nach § 321 ZPO gelten (vgl. Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 43 Rz. 2). Zu § 321 ZPO ist anerkannt, dass die Rechtshängigkeit eines in der Endentscheidung übergangenen Antrages nach Ablauf der Antragsfrist für die Ergänzung entfällt, sofern kein Ergänzungsantrag gestellt worden ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 790 f. [BGH 16.02.2005 - VIII ZR 133/04][BGH 16.02.2005 - VIII ZR 133/04]; NJW 1991, 1683 ff., jeweils m. w. N.). Dies hat dann auch nach § 43 FamFG zu gelten, nur dass nach dem Wortlaut der Norm an die Stelle des in Beschlüssen nicht erforderlichen Tatbestandes der Akteninhalt tritt. Einen Ergänzungsantrag hat der Ehemann nicht gestellt, so dass über den Antrag auf eidesstattliche Versicherung nicht mehr befunden werden muss.

b. Die den Versorgungsausgleich abändernde Entscheidung des Amtsgerichts ist - soweit die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Beamtenpension betroffen sind - nicht zu beanstanden.

Die Abänderung ist zulässig, weil sich sowohl der Wert des Anrechts der Ehefrau auf Beamtenversorgung als auch des Anrechts des Ehemannes auf Betriebsrente wesentlich im Sinne des § 51 VersAusglG verändert haben. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

Anrecht B. und T. (im Scheidungsurteil eine Anwartschaft)

Im Scheidungsurteil berücksichtigter Ausgleichswert (1996)

Jährliche Rente in DM

14.539,34

Monatliche Rente in DM

1.211,61

Monatliche Rente in €

619,49

Daher Ausgleichswert (die Hälfte)

309,74

Ausgleichswert (zum 31. Dezember 2007)

Ruhegehalt B. und T. jährlich

8.798,44

Fällt zu 97,914% in die Ehezeit, daher Ehezeitanteil

8.614,87

Monatliche ehezeitliche Rente in €

717,91

Daher Ausgleichswert (die Hälfte)

358,95

Differenz der Ausgleichswerte (in €)

49,21

Bezugsgröße monatlich nach

§ 18 Abs. 1 SGB IV, für das Jahr 1996 (in €)

2.111,64

Davon 1%

21,12

5% des berücksichtigten Anrechts betragen

15,49

Anrecht Ehefrau Beamtenversorgung

Im Scheidungsurteil berücksichtigter Ausgleichswert (1996)

Monatliche Rente in DM

3.219,21

Monatliche Rente in €

1.645,96

Daher Ausgleichswert (die Hälfte)

822,98

Derzeitiger Ausgleichswert

Ehezeitanteil der monatlichen Rente in €

1.458,83

Daher Ausgleichswert (die Hälfte)

729,41

Daher Differenz der Ausgleichswerte in €

93,57

Bezugsgröße monatlich nach

§ 18 Abs. 1 SGB IV, für das Jahr 1996 (in €)

2.111,64

Davon 1%

21,12

5% des berücksichtigten Anrechts betragen

41,15

Angesichts dessen hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich zutreffend abgeändert, weil die Wesentlichkeitsgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG hinsichtlich der Änderung beider Anrechte überschritten sind. Dabei hat es die Anrechte aus der Beamtenpension (mit Ausnahme der vom ZPD gerügten und im Tenor berücksichtigten Differenz von € 0,01) und aus der gesetzlichen Rentenversicherung zutreffend geteilt.

Soweit der Ehemann in seiner Beschwerde vom 18. November 2013 meint, maßgeblicher Stichtag sei für diese Anrechte das Ende des Monats nach Eingang des Abänderungsantrages, ist dies unzutreffend. § 51 VersAusglG führt zu einer Totalrevision des durchgeführten Versorgungsausgleichs und dessen erneuter Durchführung, nunmehr auf Grundlage neuen Rechts (vgl. statt aller: Dörr, in: Münchener Kommentar, aaO., § 51 VersAusglG, Rz. 14). Bei eine derartigen Berechnung sind grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Ehezeit maßgeblich (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2012, 847 ff.), allein der im Falle einer Abänderungsentscheidung verstrichene Zeitraum ändert nichts am maßgeblichen Stichtag. Richtig ist lediglich, dass die Wirkungen der Abänderung erst mit dem auf den Antragseingang folgenden Monat eintreten (§§ 52 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG) und dies zweckmäßigerweise im Tenor des abändernden Beschlusses auszusprechen ist (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2012, 551 ff.). Dies ist vorliegend geschehen.

c) Zur Feststellung des Ausgleichswertes der beiden Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung ist hinsichtlich des Anrechts bei dem Versorgungsträger B. AG das zum 1. Januar 2008 (dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats) vorhandene Deckungskapital zugrunde zu legen (dazu aa.), hinsichtlich des Anrechts bei dem Versorgungsträger T. A. ist indes der mitgeteilte Ausgleichswert zum Ende Dezember 2014 zu berücksichtigen, weil der Ausgleichswert dieses Anrechts trotz Rentenbezuges weiter ansteigt, ohne dass dies auf einer nicht in der Ehezeit angelegten Entwicklung beruhen würde (dazu bb.).

*aa. Durch Auskunft vom 29. Januar 2015 hat die B. AG für das unmittelbar bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes einen Ausgleichswert in Höhe von € 50.335,- per 31. Dezember 2007 mitgeteilt. Dieser Wert ist maßgeblich für die Durchführung des Versorgungsausgleiches, weil die bis dahin eingetretenen Veränderungen des Deckungskapitals bei Bemessung des Ausgleichswertes zu berücksichtigen sind. Dies gilt zunächst, soweit sich das in der Ehezeit erwirtschaftete Deckungskapital durch Verzinsung nachträglich erhöht hat. Zinsen, die das zum Stichtag ermittelte Kapital weiter erhöhen, haben auch dem Ausgleichsberechtigten zugute zu kommen, um eine Halbteilung der Anrechte zu gewährleisten (vgl. etwa BGH FamRZ 2011, 1785 ff.). Aber auch eine vor Ende 2007 eingetretene Verringerung des Deckungskapitals infolge Rentenbezuges beeinflusst vorliegend den Ausgleichswert; danach eintretende Verminderungen dagegen nicht mehr.

(1) Im Grundsatz verändert zunächst eine Verringerung des Deckungskapitals, die durch Rentenleistungen nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist, nicht den für den Versorgungsausgleich maßgebenden Wert des auszugleichenden Anrechts. Dies folgt aus dem Stichtagprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Denn eine Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenleistungen begründet keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung des Ehezeitanteils, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei Berechnung des Ausgleichswertes zu berücksichtigen wäre.

Ob planmäßige Rentenzahlungen, die sich auf die Höhe des Deckungskapitals auswirken, zu den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG gehörenden Umständen, die nachträglich den Ausgleichswert beeinflussen, zählen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2014, 665 ff., und die darin genannten Fundstellen; dagegen OLG Köln FamRZ 2014, 668 ff., OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. August 2014, Az.: 6 UF 109/14, bislang nicht in gängigen Zeitschriften veröffentlicht, Quelle: juris).

Dabei handelt es sich nicht um ein "Scheinproblem" (so aber Heidrich, FPR 2013, 227 ff.; OLG Köln, FamRZ 2014, 668 ff.). Richtig ist daran, dass eine etwaige Verminderung des Deckungskapitals durch ausgezahlte Renten grundsätzlich nur dann von Bedeutung ist, wenn der Versorgungsträger den durchgeführten Versorgungsausgleich seinem Vertragspartner gegenüber zum Anlass nehmen kann, die Rente neu auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Deckungskapitals zu berechnen. Anderenfalls müsste der Versorgungsträger die Rentenleistungen, die er bei Beginn der Rentenzahlung auf Grundlage des vorhandenen Deckungskapitals errechnet hat, (außerhalb der auf abschmelzende Leistungen gerichteten Anrechte, die ohnehin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten sind) unabhängig vom Versorgungsausgleich zahlen und die zwischenzeitliche Verminderung des Deckungskapitals hätte keine Auswirkungen auf die Höhe der an beide Ehegatten zu zahlenden Rente.

Davon ist aber bei Anrechten, die aus einem Deckungskapital gezahlt werden, nicht auszugehen. Denn bei derartigen Anrechten folgt die Höhe der vertraglich zugesagten Rente aus der prognostizierten Entwicklung des Deckungskapitals. Vermindert sich das Deckungskapital infolge des Versorgungsausgleiches, so kann der Versorgungsträger grundsätzlich die Rente aufgrund aktueller Prognose neu festlegen - anderenfalls wäre das Deckungskapital überhaupt nicht mehr maßgeblich für den Wert des Anrechts, sondern müsste die Bewertung die monatliche Rente zugrunde legen.

Zu folgen ist der Ansicht, die die Verringerung des Deckungskapitals durch planmäßige Rentenzahlung nicht unter § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG fallen lässt, so dass Rentenzahlungen den Ausgleichswert nicht vermindern. Zwar beeinflussen Rentenzahlungen das vorhandene Deckungskapital, so dass sie sich (naturgemäß) auch auf dessen Ehezeitanteil auswirken. Veränderungen des Deckungskapitals durch planmäßige Rentenzahlungen, die dem Anrecht bestimmungsgemäß innewohnen, sind von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aber nicht gemeint.

Dies ergibt sich schon daraus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG seinem Wortlaut nach überhaupt nicht nach dem Zeitpunkt der Veränderung des Ehezeitanteils differenziert. In Verbindung mit der Vorschrift der §§ 225, 226 FamFG gestattet § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Abänderung bei jeder (wesentlichen) Wertveränderung des Anrechts, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt; ohne Rücksicht darauf, ob die Veränderung vor oder nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich eingetreten ist. Fielen dementsprechend Veränderungen des Deckungskapitals durch planmäßige Rentenzahlungen unter § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, so begründete jeder Rentenbezug, auch lange nach Scheidung, die Möglichkeit zur Abänderung. Das ist fernliegend; zumal Ausgleichsberechtigter und -pflichtiger durch den Rentenbezug lediglich den vorhandenen und geteilten Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen (so auch OLG Köln, FamRZ 2014, 668 ff., dort Tz. 17, m. w. N.). Eine solche Nutzung kann nicht auf den Ausgleich zurückwirken, zumal dessen Ergebnis dann nie wirklich feststünde. Stellt ein Rentenbezug nach Durchführung des Versorgungsausgleiches (selbstverständlich) keine zu berücksichtigende Wertveränderung dar, so ist (namentlich vor dem Hintergrund des Wortlautes des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) kein Grund zu erkennen, dies bei Rentenzahlungen zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleiches anders zu bewerten.

Die Berücksichtigung einer Verringerung des Deckungskapitals infolge nachehezeitlicher Rentenzahlungen führt auch zu keinen dem Zweck des Versorgungsausgleiches entsprechenden Ergebnissen. Dabei ist zunächst der beim Versorgungsausgleich wünschenswerte Gleichlauf mit den Regelungen zum Zugewinnausgleich anzuführen. Ausgaben nach dem Ende der Ehezeit vermögen den Zugewinnausgleich nicht mehr zu beeinflussen. Gleiches hat dann auch für die bestimmungsgemäße Nutzung vorhandenen Deckungskapitals zu gelten, um einen möglichst gleichmäßigen Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens zu gewährleisten.

Deutlich wird dies insbesondere im Falle der Auszahlung des Kapitals aus Lebensversicherungen - unterfällt die Versicherung als Kapitallebensversicherung dem Zugewinnausgleich, so beeinflussen Auszahlung (und Ausgabe) des Kapitals nach der Ehezeit den Ausgleich nicht mehr. Ein die unterschiedliche Behandlung rechtfertigender Unterschied zur Verringerung des Deckungskapitals durch Auszahlung der Rente und Verfügung darüber ist nicht erkennbar.

Der den Versorgungsausgleich beherrschende Grundsatz der Halbteilung soll zudem die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften sicherstellen. Angesichts dessen erhält der rentenberechtigte Ausgleichspflichtige, der nach dem Ende der Ehezeit ungeschmälerte Rente bezieht, ohnehin Leistungen, die ihm im Innenverhältnis der Eheleute zueinander an sich nicht zustehen; dies ist letztlich Folge des gesetzlich vorgesehenen Auseinanderfallens des für die Teilung maßgeblichen Zeitpunktes und des Datums der Wirksamkeit der Entscheidung (und wird durch den Trennungsunterhalt regelmäßig aufgefangen). Neben den ungeschmälerten Renten auch die dadurch eintretende Verringerung des Deckungskapitals im Ausgleich zu berücksichtigen, verhinderte die gleichmäßige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten auch für die Zeit nach Wirksamkeit des Versorgungsausgleiches. Eine derart weitgehende Durchbrechung des (grundsätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogenen, a. A.: OLG Celle FamRZ 2014, 665 ff., wonach die Halbteilung bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewährleistet zu sein hat) Halbteilungsgrundsatzes ist vom Gesetz nicht geboten und folgt insbesondere auch nicht aus der Formulierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.

Der Fall der durch Rentenzahlung - bestimmungsgemäß - eintretenden Verringerung des Kapitals unterscheidet sich (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2013, 1305 ff.; OLG Köln FamRZ 2013, 1578 ff.; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128 f.) auch vom nachehezeitlichen Wertverlust einer fondsgebundenen Lebensversicherung, der den Ausgleichswert nachträglich zu beeinflussen vermag (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 694 ff.). Während sich der Rentenbezug als Verzehr des zu teilenden Vermögensgegenstandes darstellt, bei dem dem Wertverlust entsprechende, dem Berechtigten zufließende Vermögenswerte gegenüberstehen, handelt es sich beim Wertverlust einer fondsgebundenen Versorgung um eine der Nutzung vorgelagerte Veränderung des Wertes (die auch durch Rücklagen aus den gezahlten Beträgen nicht aufgefangen werden kann). Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung.

Soweit demgegenüber auf das Doppelverwertungsverbot verwiesen wird (vgl. etwa Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.), weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Unterhalt am übermäßigen Rentenbezug des Pflichtigen teilnimmt, ist dies jedenfalls nicht zwingend (so auch OLG Köln, FamRZ 2014, 668 ff.). Denn die Unterhaltspflicht hängt nicht nur von den Einkünften sondern auch von weiteren Umständen (etwa einer neuen Partnerschaft des sonst Unterhaltsberechtigten) ab, so dass die Teilhabe nicht unbedingt gewiss ist. Darüber hinaus kann der Rente beziehende Pflichtige ohne Weiteres - auch unterhaltsrechtlich anzuerkennende - Rücklagen bilden, mit denen er einen Verlust des Deckungskapitals aufgrund der für den Unterhalt maßgeblichen, aber im Übrigen zu hohen Rente ausgleichen kann.

Gegen eine Berücksichtigung nachehezeitlicher Verringerung des Deckungskapitals aufgrund planmäßig gezahlter Rente spricht auch, dass dadurch die Höhe des Ausgleichswerts maßgeblich von der Verfahrensdauer abhängt. Darauf weist die Ehefrau hier zu Recht hin. Da die Verfahrensdauer von vielen Faktoren abhängig und insbesondere von den Eheleuten nur schwer zu beeinflussen ist, erscheint eine restriktive Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG vorzugswürdig; zumal ein sich permanent verändernder Ehezeitanteil auch Schwierigkeiten bei einer zutreffenden Bewertung durch das Gericht, das das Datum der Rechtskraft und damit der Wirksamkeit des Ausgleichs ebenfalls nicht vorhersehen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. August 2014, Az.: 6 UF 109/14, bislang nicht in gängigen Zeitschriften veröffentlicht, Quelle: juris), begründet.

Vor diesem Hintergrund gebietet es der Zweck des § 5 Abs. 2 VersAusglG, nachehezeitliche Veränderungen des Deckungskapitals aufgrund bestimmungsgemäßer Nutzung des Anrechts durch planmäßigen Rentenbezug nicht bei der Bestimmung des Ausgleichswertes zu berücksichtigen. Insofern ist vielmehr grundsätzlich auf das Ende der Ehezeit abzustellen.

(2) Dieses Ergebnis bedarf im hier vorliegenden Abänderungsverfahren, das erst Jahre nach der Scheidung eingeleitet worden ist, aber der Korrektur. Die Ermittlung des Ausgleichswertes zum Ende der Ehezeit würde dazu führen, dass der rentenberechtigte Ausgleichspflichtige durch den Rentenbezug seit Ehezeitende das Deckungskapital gemindert hätte, ohne dass sich dies auf den Ausgleichswert auswirken würde - der zwischenzeitlich eingetretene Verlust an Deckungskapital führt ausschließlich zu einer künftigen Rentenkürzung zu seinen Lasten, ohne dass er vor Beginn des Abänderungsverfahrens Anlass gehabt hätte, insofern Rücklagen zu bilden.

Während Versorgungsträger und Ausgleichspflichtiger im Abänderungsverfahren hinsichtlich der Rentenleistungen durch die Zeitschranke des § 226 Abs. 4 FamFG und gegebenenfalls durch die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB geschützt sind, gilt dies hinsichtlich des Wertverzehrs des Anrechts nicht unmittelbar, weil die Verminderung des Stammrechts weder unter § 226 Abs. 4 FamFG fällt, noch den Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB ohne Weiteres eröffnet. Dabei besteht wenig Unterschied zwischen dem Verbrauch der laufenden Rente und dem des Deckungskapitals. In beiden Fällen besteht schutzwürdiges Vertrauern des Ausgleichspflichtigen in den Bestand des Anrechts, aufgrund dessen Verfügungen über das auszugleichende Anrecht sich so lange nicht zu Lasten des Pflichtigen auswirken sollten, wie dieser nicht aufgrund des anhängigen Verfahrens damit rechnen muss (und sein Ausgabeverhalten darauf einstellen kann).

Dabei bedarf es vorliegend nicht einer entsprechenden Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB oder des § 226 Abs. 4 FamFG. Denn § 27 VersAusglG ermöglicht ohne Weiteres den hier zu beachtenden Vertrauensschutz, der es gebietet, einen Wertverzehr vor Antragseingang nicht zu berücksichtigen. Nach § 27 VersAusglG ist der Ausgleich daher unbillig, soweit sich das Deckungskapital durch Rentenbezug vor dem auf den Ersten des auf den Antrag folgenden Monats vermindert hat (offengelassen von OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. August 2014, 6 UF 109/14, bislang nicht in gängigen Zeitschriften veröffentlicht, Quelle: juris). Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Höhe des Ausgleichswertes einerseits unabhängig von der Verfahrensdauer ist (vgl. oben (1)), andererseits aber das grundsätzlich schutzwürdige Vertrauen des Pflichtigen in den ungeschmälerten Bestand seines Anrechts geschützt bleibt (vgl. (2)).

(3) Im Ergebnis ist daher der Ausgleich des Anrechts bei dem Versorgungsträger B. AG auf der Basis des am 31. Dezember 2007 vorhandenen Deckungskapitals durchzuführen. Eine Verzinsung für den Zeitraum nach Ende der Ehezeit ist dabei nicht anzuordnen, weil diese Entwicklung - ebenso wie die gegenläufige Verringerung des Kapitals durch Rentenbezug - bei Ermittlung des Deckungskapitals zum Ende 2007 bereits berücksichtigt und die Verzinsung darin enthalten ist. Dementsprechend ist zum Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes auf Betriebsrente beim Versorgungsträger B. AG grundsätzlich ein Anrecht mit einem Deckungskapital in Höhe von € 50.355,- zu begründen. Eine weitere Verzinsung ist aufgrund des laufenden Rentenbezuges nicht vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 ff; Tz. 25 der Entscheidung). Dem entspricht die Begründung eines Anrechts, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, weil bei Begründung auf einen früheren Zeitpunkt der Versorgungsträger das Anrecht der Ehefrau verzinsen müsste, ohne eine entsprechende (Zins-) Zahlung aus der externen Teilung zu erhalten.

Dabei ist vorliegend indes das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers zu beachten. Auch in Verfahren zum Versorgungsausgleich kann - sofern nicht lediglich eine Beschwerde des Versorgungsträgers vorliegt (vgl. zur fehlenden Geltung des Verschlechterungsverbotes bei Beschwerden von Versorgungsträgern: OLG Koblenz FamRZ 2013, 1901 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 394 ff.) - nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers von der angefochtenen Entscheidung abgewichen werden (vgl. BGH FamRZ 2013, 1283 ff.; FamRZ 2014., 1529 ff.; zum alten Recht: BGH FamRZ 1983, 44 ff.). Da das Amtsgericht bei der Bewertung des Anrechts bei dem Versorgungsträger B. AG das Deckungskapital zum August 2011 zugrunde gelegt hat, ist es von einem niedrigeren Deckungskapital ausgegangen. Im Rahmen der vom Ehemann eingelegten Beschwerde kann kein höherer Ausgleichswert zugrunde gelegt werden, so dass insofern es insofern bei dem vom Amtsgericht ermittelten Betrag zu verbleiben hat.

bb. Hinsichtlich des Anrechts bei dem Versorgungsträger T. A. ist der Wert zum Ende des Jahres 2014 zugrunde zu legen. Insofern hat der Rentenbezug nicht zu einer Verringerung des Deckungskapitals geführt, so dass es insofern keines Vertrauensschutzes bedarf und die Ehefrau an der zinsbedingten Erhöhung teilzunehmen hat.

Die Entwicklung des Deckungskapitals nach Renteneintritt ist von dessen Verminderung durch die Rentenzahlungen einerseits, andererseits aber auch von den weiterhin auflaufenden Zinsen geprägt. Dabei hat sich die Verminderung ab Verfahrensbeginn nicht mehr zu Lasten des Ausgleichswertes auszuwirken, während der Ausgleichsberechtigte durchaus an der gegenläufig wirkenden Erhöhung des Kapitals teilnehmen soll (s.o.). Um diese Grundsätze vollständig zur Geltung zu bringen, müsste im Falle der Erhöhung trotz Rentenbezuges ein fiktives Anrecht errechnet werden, bei dem der Rentenbezug außer Betracht zu bleiben hätte, die Zinsentwicklung aber gleichwohl berücksichtigt würde. Die Berücksichtigung eines derartigen fiktiven Anrechts, das in dieser Form zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bestanden hätte, widerspräche aber der Bewertungsregel der §§ 5 und 39 VersAusglG, nach der die Anrechte konkret zum maßgeblichen Stichtag zu bewerten sind.

Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, bei Erhöhung des Anrechts trotz Rentenbezuges (der die Anordnung einer konkreten Verzinsung ausschließt, vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 ff; Tz. 25 der Entscheidung) einen zeitnahen Stichtag zu wählen, durch den der Ausgleichsberechtigte zumindest an den Zinsen teilnimmt, die nicht durch den gegenläufig wirkenden Rentenbezug aufgezehrt werden. Verwiese man den Ausgleichsberechtigten auf den zeitlich vorangehenden Stichtag, ohne eine Verzinsung anordnen zu können, so könnte der Ausgleichsberechtigte an der weiteren, auf der ihm zustehenden Verzinsung beruhenden, Entwicklung überhaupt nicht teilnehmen, so dass der Ausgleichsberechtigte durch den Rentenbezug auch im Hinblick auf die auflaufenden Zinsen besser stünde, als ohne. Demgegenüber gewährleistet die Bewertung zu einem zeitnahen Stichtag, dass der Ausgleichsberechtigte an der tatsächlich eingetretenen Erhöhung teilnehmen kann.

Grundsätzlich sind daher die zum 31. Dezember 2014 ermittelten € 11.752,- zu berücksichtigen, weil sich der Ausgleichswert trotz der bezogenen Rente auf diesen Wert erhöht hat. Das bereits für das Anrecht bei dem Versorgungsträger B. AG zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot hindert aber die Begründung eines Anrechts, dessen Wert den vom Amtsgericht angenommenen Ausgleichswert übersteigt. Es verbleibt daher bei der Begründung eines Anrechts mit einem Deckungskapital in Höhe von € 11.411,-. Die Verzinsung des zu zahlenden Betrages ist nicht anzuordnen, weil das Deckungskapital angesichts des Rentenbezuges nicht mehr in Höhe des Rechnungszinses anwächst (s.o.).

Im Ergebnis verbleibt es deshalb bei den vom Amtsgericht angenommenen Ausgleichswerten; lediglich die Verzinsung des im Rahmen der externen Teilung zu zahlenden Betrages hat infolge des Rentenbezuges zu entfallen. Dementsprechend sind die Anrecht auch bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu begründen, um ein der angeordneten Zahlung aus der externen Teilung entsprechendes Anrecht zu schaffen.

d. Darüber hinaus ist eine Korrektur des Ausgleichs nach § 27 VersAusglG nicht veranlasst. Gute Vermögensverhältnisse des Ausgleichsberechtigten allein vermögen die Voraussetzungen der groben Unbilligkeit nicht zu erfüllen. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht der Ehegatten (für das hier auch überhaupt nichts ersichtlich ist) kann nur dann zur Modifikation des Ausgleichs führen, wenn der Ausgleichspflichtige auf die Versorgung dringend angewiesen ist, der -berechtigte diese aber nicht unbedingt zur Alterssicherung benötigt (vgl. BGH FamRZ 1996, 1540 ff.; FamRZ 1988, 489 ff.). Dies folgt schon daraus, dass es sich beim Versorgungsausgleich im Ergebnis (wie im Zugewinnausgleich) um eine Aufteilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens handelt, bei der die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nur ausnahmsweise eine Rolle spielen können. Da Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann durch die Abänderungsentscheidung das Existenzminimum nicht mehr erwirtschaften könnte, überhaupt nicht ersichtlich und auch vom Ehemann nicht dargestellt sind, kommt eine weitere Modifikation der Abänderung - unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehefrau - nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; in entsprechender Anwendung des § 150 Abs. 3 FamFG tragen die beteiligten Versorgungsträger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Bei der Wertfestsetzung hat der Senat die Komplexität des Verfahrens berücksichtigt, die eine Bemessung mit bis zu € 10.000,- (insbesondere im Vergleich mit sonstigen Verfahren zum Versorgungsausgleich) ohne Weiteres rechtfertigt (§ 50 Abs. 3 FamGKG).

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage, ob der nachehezeitliche Verzehr des Deckungskapitals durch Rentenbezug die Bewertung eines auszugleichenden Anrechts beeinflusst, streitig ist und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.