Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 13 NBeamtVG - Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Zeiten, die nach § 30 BBesG für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.