Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 24.06.2008, Az.: 6 A 1225/06
Erhöhung der Zahlungsansprüche wegen Berücksichtigung einer weiteren Milchreferenzmenge bei Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages; Berechnung des maßgeblichen betriebsindividuellen Betrags nach der Vorschrift des Art. 62 Satz 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Milchreferenzmenge; Anwendung der Bestimmung des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 in Bezug auf die Möglichkeit der jederzeitigen Berichtigung eines Beihilfeantrags bei offensichtlichen Irrtümern auf Anträge zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen; Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums bei fehlender Angabe der weiteren Lieferantennummer im Antragsformular
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 24.06.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 1225/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 18244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0624.6A1225.06.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 47 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003
- Art. 62 S. 1 VO (EG) 1782/2003
- Art. 95 VO (EG) 1782/2003
- Art. 96 VO (EG) 1782/2003
- Art. 5 VO (EG) 795/2004
- Art. 19 VO (EG) 796/2004
- Art. 23a VO (EG) 796/2004
- § 7 Abs. 2 S. 2 MAV
- § 11 Abs. 1 S. 1 InVeKoSV
- § 4 Abs. 2 S. 1, 2, 3 MilchPrämV
- § 5 Abs. 2 Nr. 2, 3 BetrPrämDurchfG
- § 5 Abs. 4 Nr. 2, 3 BetrPrämDurchfG
Verfahrensgegenstand
Zahlungsansprüche
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages für das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 5.493,98 EUR festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erhöhung der Zahlungsansprüche wegen Berücksichtigung einer weiteren Milchreferenzmenge bei Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in Buxtehude- D. und betreibt Milchviehhaltung. Mit Pachtvertrag vom 21. Dezember 2002 pachtete er den ebenfalls in D., E., gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb der F. und G. H. GbR mit Wirkung vom 1. Januar 2003 für die Dauer von fünf Jahren und drei Monaten. Mitverpachtet wurde die Milchreferenzmenge in Höhe von ca. 159.353 kg.
Die Landwirtschaftskammer I. - Kreisstelle J. - bescheinigte mit Bescheid vom 7. April 2003 den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von 159.353 kg von der H. GbR auf den Kläger mit Beginn des 1. Januar 2003. Die Referenzmenge werde bei der Molkerei M. unter der Lieferantennummer K. geführt.
Mit Bescheid vom 4. April 2005 bestätigte die Kreisstelle J. dem Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Milcherzeugung nach der Übernahme eines gesamten Betriebes. Er habe seit dem 1. Januar 2003 den gesamten Betrieb der H. GbR gepachtet und in der Betriebsstätte zwei volle Milchwirtschaftsjahre Milch erzeugt.
Mit Referenzmengen-Bescheinigung vom 7. Juni 2005 bescheinigte die Molkerei M. eG dem Kläger unter der Lieferantennummer L., dass ihm am 31. März 2005 eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 733.990 kg zur Verfügung gestanden habe. Mit weiterer Referenzmengen-Bescheinigung vom 16. Juni 2005 bestätigte die Molkerei, dass dem Kläger eine weitere Anlieferungsreferenzmenge in Höhe von 234.353 kg unter der Lieferantennummer K. am 31. März 2005 zur Verfügung gestanden habe. Nach einer Neuberechnung der M. eG vom 12. April 2005 verminderte sich die bisher unter der Lieferantennummer K. geführte Referenzmenge des Klägers von 234.353 kg mit Wirkung vom 1. April 2005 auf eine Anlieferungs-Referenzmenge von 0 kg. Die unter der Lieferantennummer L. geführte bisherige Anlieferungs-Referenzmenge von 733.990 kg erhöhte sich aufgrund der Teilübertragung auf eine neue Anlieferungs-Referenzmenge von 968.343 kg.
Am 29. April 2005 stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen bei der Landwirtschaftskammer I.. Unter Ziff. 2.2 machte er Angaben zu weiteren Betriebsstätten und teilte die Registrier-Nummer des gepachteten Betriebes mit. Unter der Rubrik "gültig seit dem/ nicht mehr gültig ab" vermerkte er: "01. Januar 2003". Unter Ziffer 4.4 - Ergänzende Angaben zur Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages in Zusammenhang mit Milchreferenzmengen - gab er an, ihm hätten in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 einzelbetriebliche Milchreferenzmengen zur Verfügung gestanden. Unter Ziffer 4.4.4 nannte er die Anschrift der Molkerei M. eG und die Lieferantennummer L..
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 teilte die Außenstelle J. der Bewilligungsstelle N. mit, der Kläger habe erklärt, die Milchreferenzmenge, die von ihm auf die Kannen-Nummer K. geliefert worden sei, sei bei der Ermittlung des BIB - in dem BIB- Informationsschreiben vom 15. Dezember 2005 - nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der Betriebspachtung habe der Kläger bis zum 31. März 2005 auf zwei Betriebsstätten Milch erzeugt. Es werde um Korrektur des BIB gebeten.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte, die mit Wirkung vom 01. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer I. getreten ist, die Zahlungsansprüche fest. In Anlage 2 - Übersicht zum betriebsindividuellen Betrag - berücksichtigte sie eine Milchreferenzmenge zum Stichtag 31. März 2005 von 733.990 kg und eine bei Berechnung des betriebsindividuellen Betrages zu berücksichtigende Milchprämie von 17.380,88 EUR.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 5. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend:
Ausweislich der Referenzmengenbescheinigungen der Molkerei M. vom 7. und 16. Juni 2005 habe er zum maßgeblichen Stichtag, dem 31. März 2005, über zwei Referenzmengen von 733.990 kg und 234.353 kg verfügt. Zum Erwerb der angepachteten Referenzmenge habe er für zwei Jahre auf zwei Betriebsstätten Milch erzeugen und zwei Lieferantennummer führen müssen. In seinem Antrag habe er versehentlich lediglich seine bisherige Lieferantennummer L., nicht jedoch die Lieferantennummer K. des gepachteten Betriebes angegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die Lieferantennummer des Pachtbetriebes am 1. April 2005, mit Beginn des neuen Milchwirtschaftsjahres, erloschen sei und die gesamte Milchlieferung seitdem unter der Nr. 1. erfolge. Er habe daher alle zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Lieferantennummern angegeben. Wegen seines offensichtlichen Versehens habe er im Dezember 2005 um Korrektur gebeten. Bei Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages sei die gesamte Referenzmenge zu berücksichtigen. Soweit er die Angabe der zweiten Lieferantennummer versäumt habe, liege ein offensichtlicher Fehler vor. Er habe die im Zeitpunkt der Antragstellung allein zugeordnete Lieferantennummer L. in dem Glauben angegeben, diese umfasse die gesamte lieferbare Referenzmenge.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages von 5.493,98 EUR (234.353 kg x 0,02368 = 5.549,48 EUR abzüglich 1% für die nationale Reserve) für das Kalenderjahr 2005 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages sei nur die der angegebenen Lieferantennummer L. entsprechende Milchreferenzmenge in Höhe von 733.990 kg zugrunde zu legen. Dem Antrag 2005 sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger tatsächlich am 31. März 2005 über eine zweite Milchreferenzmenge verfügt habe. Ein offensichtlicher Fehler liege nicht vor. Ein Antragsteller müsse die für die Berechnung der Prämie relevanten Daten selbst angeben und unterliege im Massenverfahren der Festsetzung von Zahlungsansprüchen erhöhten Sorgfaltspflichten. Ihr könne nicht abverlangt werden, alle theoretisch bekannten Bedingungen zu überprüfen. Es könne nicht unterstellt werden, ihr sei die zweite Milchreferenzmenge bekannt gewesen. Der Kläger habe dagegen von beiden Referenzmengen Kenntnis gehabt. Er habe bereits im Milchprämienverfahren zwei Kannennummern über zwei Registriernummern beantragt. Die fehlende Angabe übersteige die Schwelle der leichten Fahrlässigkeit. Die mit dem Antragsformular geforderten Angaben seien eindeutig auf die Milchreferenzmenge zum Stichtag 31. März 2005 bezogen und somit - für den Kläger erkennbar - unvollständig.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Berücksichtigung einer weiteren Milchreferenzmenge von 234.353 kg und eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages in Höhe von 5.493,98 Euro bei Festsetzung der Zahlungsansprüche für das Kalenderjahr 2005 zu.
Die Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Antragsjahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU - Nr. 1 270 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 141 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004; dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrPrämDurchfV-) vom 03.12.2004 (BGBl. I S. 3204) und der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 03.12.2004 (BGBl. I S. 3194) - jeweils mit späteren Änderungen -.
Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Zuweisung zusätzlicher betriebsindividueller Beträge wegen der Berücksichtigung einer in seinem Betrieb zur Verfügung stehenden weiteren Milchreferenzmenge von 234.353 kg und einer entsprechend erhöhten Milchprämie sind Art. 62 in Verbindung mit Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 5 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BetrPrämDurchfG.
Bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages ist eine Milchreferenzmenge von insgesamt 968.343 kg zugrunde zu legen, weil dem Betrieb zum maßgeblichen Stichtag - 31. März 2005 - eine Milchreferenzmenge in dieser Höhe zur Verfügung stand. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 07. April 2006 zu Unrecht lediglich eine Milchreferenzmenge von 733.990 kg berücksichtigt.
Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages errechnet sich grundsätzlich aus bestimmten Direktzahlungen, die ein Betrieb im Bezugszeitraum 2000- 2002 erhalten hat, Art. 33 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003. Da für Milch im Zeitraum 2000- 2002 keine Direktzahlungen erfolgten, sind in diesem Fall andere Regelungen getroffen worden. Gemäß Art. 95 und 47 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 wird die Milchprämie nach den Regelungen des EU- Rechts grundsätzlich erst im Kalenderjahr 2007 in die Betriebsprämienregelung einbezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sie gemäß Art. 95 VO (EG) 1782/2003 als besondere Beihilfe gezahlt. Nach Art. 62 Satz 1 VO (EG) 1782/2003 können die Mitgliedstaaten jedoch abweichend von Art. 47 Abs. 2 beschließen, die Milchprämien bereits ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Der Referenzbetrag für diese Zahlungen entspricht den gemäß den Art. 95 und 96 zu gewährenden Beträgen, die auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März des Jahres, in dem diese Zahlungen ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, zur Verfügung steht, berechnet werden (Art. 62 Satz 3 VO (EG) 1782/2003).
Die Einbeziehung der Milchprämie in die Betriebsprämienregelung nach Art. 62 Satz 1 VO (EG) 1782/2003 ist in Deutschland durch § 5 Abs. 2 BetriebsPrämDurchfG erfolgt. Diese Vorschrift regelt die Berechnung der betriebsindividuellen Beträge für das Jahr 2005. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetriebsPrämDurchfG ist zu dem nach Nr. 1 der Vorschrift errechneten betriebsindividuellen Betrag in Anwendung des Art. 62 der Verordnung (EG) 1782/2003 der Betrag der Milchprämie nach Art. 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) hinzuzurechnen.
Der maßgebliche betriebsindividuelle Betrag wird nach der Vorschrift des Art. 62 Satz 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Milchreferenzmenge ermittelt, die dem Betrieb am 31. März des Jahres, in dem die Milchprämie in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurde, zur Verfügung steht. Dies war gemäß § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG das Jahr 2005. Maßgeblich für den betriebsindividuellen Betrag ist deshalb die Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand.
Im Betrieb des Klägers standen zum Stichtag 31. März 2005 Milchreferenzmengen von 733.990 kg und 234.353 kg, insgesamt 968.343 kg, zur Verfügung.
Dies ergibt sich aus den Referenzmengen-Bescheinigungen der Molkerei M. eG zu den Lieferantennummern L. vom 7. Juni 2005 und K. vom 16. Juni 2005. Dem Kläger wurde bescheinigt, dass ihm am 31. März 2005 unter der Lieferantennummer L. eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 733.990 kg zur Verfügung stand. Diese Referenzmenge, die dem eigenen Betrieb des Klägers zugeordnet ist, hat die Beklagte der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages in dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 2006 zugrund gelegt (vgl. Anlage 2). Streitig ist eine weitere Milchreferenzmenge, die dem zum 1. Januar 2003 gepachteten Betrieb der H. GbR zugeordnet war. Auch diese Referenzmenge stand dem Kläger am 31. März 2005 zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der Referenzmengen-Bescheinigung der M. eG vom 16. Juni 2005. Dem Kläger ist der Übergang der Referenzmenge des Pachtbetriebes mit Bescheid der Landwirtschaftskammer I. - Kreisstelle J. - vom 7. April 2003 zum 1. Januar 2003 bescheinigt worden.
Die Auffassung der Beklagten, sie habe die Milchreferenzmenge in Höhe von 234.353 kg bei Berechnung des betriebsindividuellen Betrages nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger die Lieferantennummer K. der Molkerei in seinem Antrag nicht angegeben habe, teilt die Kammer nicht. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Milchreferenzmenge zu, die seinem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand.
Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt gemäß Art. 34 VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004 auf Antrag, dessen nähere inhaltliche Ausgestaltung in § 11 InVeKoSV geregelt ist. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht das Erfordernis, bei Beantragung betriebsindividueller Beträge in Bezug auf eine dem Betriebsinhaber am 31. März 2005 zur Verfügung stehende Milchreferenzmenge auch die Lieferantennummer anzugeben, die eine bereits in der Vergangenheit an ihn übertragene Milchreferenzmenge betrifft (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2007 - 6 A 1303/06 -). Vielmehr genügen die Antragsangaben des Klägers den gesetzlichen Anforderungen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV ist die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Einbeziehung der Beträge nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BetrPrämDurchfG in die Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind in dem Antrag die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Milchprämienverordnung - MilchPrämV - vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140) geändert worden ist, aufgeführten Angaben zu machen, soweit der Betriebsinhaber während des gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeitraums vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 Milcherzeuger gewesen ist und in diesem Zeitraum über eine Milchreferenzmenge verfügt hat. Nach Satz 5 dieser Vorschrift finden die Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3 MilchPrämV insofern Anwendung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 MilchPrämV hat der Milchprämienantrag die in der Anlage aufgeführten Angaben zu enthalten. Soweit die Angaben durch Nachweise zu belegen sind, gilt der Antrag als rechtzeitig nur gestellt, wenn die Nachweise dem Antrag beigefügt sind oder bis zum Ablauf der Antragsfrist nachgereicht werden. § 6 bleibt unberührt. Nach der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 (Angaben für den Antrag auf Gewährung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie) ist Folgendes anzugeben:
- 1.
Angaben zum Betrieb des Milcherzeugers (Name, Anschrift, Bankverbindung und im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen die Lieferantennummer);
- 2.
Angaben zu allen Betriebsstätten (Name, Anschrift und Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung);
- 3.
Angabe des Zwölfmonatszeitraums im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Zusatzabgabenregelung, auf den sich der Antrag bezieht;
- 4.
Angabe der Art der Referenzmengen (Anlieferungs-Referenzmengen; Direktverkaufs-Referenzmengen), auf die sich der Antrag bezieht.
Der Antrag des Klägers vom 29. April 2005 enthält die danach erforderlichen Angaben.
Er hat unter Ziffer 4.4 angegeben, dass ihm in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 betriebliche Milchreferenzmengen zur Verfügung gestanden hätten und dass er im gesamten Milchquotenjahr Milcherzeuger gewesen sei. Ferner hat er in dem Antrag auch die ihm aktuell zugeordnete Lieferantennummer L. der M. eG genannt. Eine Veranlassung, auch eine frühere, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr geltende Lieferantennummer anzugeben, folgt aus dem Antragsformular nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Nr. 1 der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 MilchPrämV mit den dort geforderten Angaben zum Betrieb des Milcherzeugers und insbesondere zur Angabe der Lieferantennummer im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen. Diesem Erfordernis genügt der Kläger durch die Angabe der seinem Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeordneten Lieferantennummer L.. Unter dieser Nummer sind die bisher unter den Lieferantennummern L. und K. geführten Anlieferungs-Referenzmengen zusammengefasst worden.
Zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 20. November 2007 - Folgendes ausgeführt:
"Nach § 11 InVeKoSV hat ein Betriebsinhaber, soweit er während des gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeitraumes vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 Milcherzeuger gewesen ist und in diesem Zeitraum über eine Milchreferenzmenge verfügt hat, in dem Antrag die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 S. 1 MilchPrämVO aufgeführten Angaben zu machen. Diese umfassen gem. Nr. 1 der Anlage "Angaben zum Betrieb des Milcherzeugers (Name, Anschrift, Bankverbindung und im Falle von Anlieferungsreferenzmengen die Lieferantennummer)" sowie gem. Nr. 6 der Anlage "Name und Anschrift des Käufers...". Aus der Formulierung der Nr. 1 der Anlage und den dort genannten erforderlichen Angaben (insbesondere der Bankverbindung) wird zunächst nur ersichtlich, dass Angaben den Antragsteller selbst und seinen Betrieb betreffend, nicht jedoch - im Falle eines Betriebsüberganges - auch den Vorgänger betreffend gemeint sein können. Aus der Bestimmung in Nr. 6 kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein Antragsteller Molkereien oder andere Käufer angeben muss, die nicht seinen Betrieb, sondern den seines Vorgängers betreffen. Deshalb ist auch nicht erforderlich, dass der Betriebsinhaber, der einen anderen Betrieb übernommen hat, die Betriebs- und Lieferantennummer dieses Betriebes angeben muss, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung nur unter einer Nummer Milch an seine Molkerei liefert. Entsprechend den Anforderungen des § 11 InVeKoSV i.V.m. der Anlage zu § 4 Abs. 2 S. 1 MilchPrämVO ist auch das Antragsformular ausgestaltet. Nach den insoweit maßgeblichen Ziffern II. 4.4 "Ergänzende Angaben zur Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages im Zusammenhang mit der Milchreferenzmenge" und II. 4.4.4 "Anschriften - Anschrift der/des Molkerei/Käufers, die/der die Milchquotenabrechnung vornimmt - falls vorhanden Angabe weiterer Molkereien/Käufer" hat der Antragsteller alle ihn selbst betreffenden Angaben vollständig vorzunehmen. Hinweise an den Antragsteller auch Angaben zu seinem Betriebsvorgänger zu machen, sind in diesen Ziffern nicht enthalten. Diese ergeben sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Insbesondere die Anmerkung zu Ziff. II. 4.4.4 weist (nur) darauf hin, dass für den Fall, dass der Antragsteller verschiedene Molkereien beliefert, diese anzugeben sind. Allerdings muss ein Antragsteller in seinem Antrag alle Angaben machen, die seine am Stichtag des 31. März 2005 ihm zur Verfügung stehende Referenzmenge betreffen. Gibt ein Antragsteller, der unter zwei Kannennummern eine Molkerei beliefert, nur eine Nummer an, läuft er Gefahr, dass nicht seine gesamte Referenzmenge berücksichtigt werden kann. Erforderlich ist - trotz fehlender Rubriken im Antragsformular -, dass der Antragsteller von sich aus auf die zusätzliche Referenzmenge hinweist. Dies erfolgt regelmäßig entweder in Hinweisen des Antragstellers auf in den Vorjahren übernommene Betriebe oder im Verwaltungsverfahren auf Nachfrage der Beklagten.
So liegt es auch hier: Der Kläger hat in seinem Sammelantrag unter Nummer I 2.2 auf einen weiteren Betrieb hingewiesen und mit seiner Bemerkung "nicht mehr gültig ab 31.03.2003" deutlich gemacht, dass er den Betrieb in seinem Stammbetrieb integriert hat. Auf Nachfrage der Beklagten im Verwaltungsverfahren hat er bei seinen Vorsprachen bei der Beklagten im Dezember 2005 auf die weitere Kannennummer hingewiesen: Die Beklagte hat seine Angaben kontrolliert und noch vor der Bescheiderteilung festgehalten, dass die Angaben des Klägers "zweifelsfrei" stimmten (Vermerk vom 23. Januar 2006). Dieses Wissen der Beklagten hätte einer entsprechenden Umsetzung im Bescheid vom 7. April 2006 bedurft."
Diesen Ausführungen folgt die Kammer. Eine ausdrückliche Angabe weiterer, dem Betrieb zum 31. März 2005 noch zugeordneter Lieferantennummern bedarf es nicht, wenn sich das Bestehen weiterer Referenzmengen zu Gunsten des Antragstellers aus den sonstigen Antragsangaben ergibt. In diesem Fall greift die Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV (15. Mai 2005) nicht ein; vielmehr können die zuständigen Stellen entsprechend § 7 Abs. 9 InVeKoSV weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Der Kläger hat in seinem Antrag unter Ziffer 2.2 unter Angabe der Registriernummer des Pachtbetriebes mitgeteilt, dass er ab 1. Januar 2003 eine weitere Betriebstätte besessen hat. Aus dieser Erklärung ergab sich für die Landwirtschaftskammer I. bzw. die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Bescheinigung des Referenzmengenübergangs von dem Betrieb H. GbR auf den Kläger vom 7. April 2003, dass dem Kläger die Referenzmenge dieses Betriebes zugeordnet war. Dass diese Referenzmenge für die Dauer von 2 Jahren unter einer eigenen Lieferantennummer geführt wurde, beruhte auf den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Satz 2 Milchabgabenverordnung (MAV) deren Vorliegen die Landwirtschaftskammer I. mit weiterem Bescheid vom 4. April 2005 bestätigt hat.
Unter diesen Umständen ist die ergänzende Angabe einer im Antrag nicht ausdrücklich aufgeführten weiteren Lieferantennummer der Molkerei auch nach Ablauf der Antragsfrist zulässig (im Ergebnis auch: VG Oldenburg, Urteil vom 20. November 2007 - 12 A 2372/06 -; a.A. wohl: Busse, AUR 2008, Seite 124, 137). Der Kläger hat im Dezember 2005, nach Erhalt des Informationsschreibens vom 15. Dezember 2005, bei der Außenstelle J. der Landwirtschaftskammer I. darauf hingewiesen, dass die weitere Milchreferenzmenge von 234.353 kg - Lieferantennummer K. - bei der Ermittlung des BIB nicht berücksichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 hat die Außenstelle J. um Korrektur des BIB gebeten; die bis zum 31. März 2005 unter der Kannen-Nummer K. gelieferte Milchreferenzmenge sei zu berücksichtigen. Die entsprechende Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge der Molkerei M. vom 12. April 2005 wurde vorgelegt.
Entsprechend war zugunsten des Klägers die gesamte ihm am 31. März 2005 zustehende Milchreferenzmenge von insgesamt 968.343 kg zu berücksichtigen.
Die Klage hat auch Erfolg, wenn sich aus den maßgeblichen Antragsvorschriften des § 11 InVeKoSV in Verbindung mit der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 MilchPrämVO die Notwendigkeit der Angabe sämtlicher zum 31. März 2005 zugeordneter Lieferantennummern ergäbe. Denn es handelte sich bei diesen unterlassenen Angaben um einen offensichtlichen Irrtum im Sinne von Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004.
Gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Auch wenn die Bestimmung ihrem Wortlaut nach die Berichtigung von Beilhilfeanträgen betrifft, findet sie auf Anträge zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen ebenso Anwendung. Die VO (EG) Nr. 796/2004 unterscheidet zwar im 2. Titel des 2. Teils zwischen "Beihilfeanträgen", "Sammelanträgen" und "Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen" bzw. "Anträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung" (vgl. Art. 21 und 21a VO 796/2004). Da aber der gesamte 2. Titel mit "Beihilfeanträge" überschrieben ist, können die Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen als Beihilfeanträge im Sinne der Überschrift des 2. Titels verstanden werden. Für diese Betrachtungsweise spricht der Umstand, dass der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem Sammelantrag einzureichen ist, mit dem die flächenbezogenen Beihilfen beantragt werden, und dass über beide Anträge nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV auf der Grundlage derselben Flächennachweise zu entscheiden ist. Können aber in dem Flächennachweis enthaltene offensichtliche Fehler in Bezug auf den Sammelantrag nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit berichtigt werden, so ist kein Grund ersichtlich, warum das nicht auch für den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen gelten soll. Zwar hat der Verordnungsgeber im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung besonderen Wert auf eine fristgerechte Antragstellung gelegt, weil Sammelanträge zugleich als Grundlage für die Zuweisung der Zahlungsansprüche dienen und die rechtzeitige Übermittlung der in ihnen enthaltenen Informationen unerlässlich für die Mitgliedstaaten ist, um die Zahlungsansprüche innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Fristen festzulegen und das ordnungsgemäße Anlaufen der Regelung zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 9 VO (EG) Nr. 239/2005 vom 11. Februar 2005 (ABl. L 42 S.3 ff)). Das schließt jedoch eine nachträgliche Änderung von Zahlungsansprüchen nicht aus, wie Art. 23a VO (EG) Nr. 796/2004, der durch die VO (EG) Nr. 1974/2004 vom 29. Oktober 2004 (ABl. L 345 S. 855 ff.) eingeführt wurde, belegt. In dieser Vorschrift ist geregelt, zu welchem Zeitpunkt ein Betriebsinhaber weitere und/oder höhere Zahlungsansprüche erhält, wenn ihm diese aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eingeräumt werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -).
Die fehlende Angabe der weiteren Lieferantennummer im Antragsformular stellt einen offensichtlichen Irrtum dar. Ein offensichtlicher Irrtum ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht nur bei einfachen Schreibfehlern, die bei der Prüfung des Antrags sofort erkennbar sind, oder bei widersprüchlichen Angaben im Antragsformular selbst oder zwischen den Angaben im Antragsformular und den Belegen, die ihm beigefügt sind, zu bejahen. Vielmehr kann ein offensichtlicher Fehler - vorausgesetzt, der Betriebsinhaber ist nicht bösgläubig oder handelt in Betrugsabsicht, auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Beobachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -, RdL 2003, 329; VG Lüneburg, Urt. v. 30. Juni 2006 - 4 A 2/06 -, [...]).
Ein solcher offensichtlicher Irrtum liegt hier vor. Der Beklagten bzw. der Landwirtschaftskammer I. war aufgrund des Antrags bekannt, dass der Kläger die weitere Betriebsstätte der H. GbR übernommen hat. Aufgrund der von ihr ausgestellten Referenzmengenbescheinigung vom 7. April 2003 war ihr die dem Kläger durch Übernahme dieses Betriebs zugeordnete Lieferantennummer K. ebenfalls bekannt. Die Beklagte hätte deshalb durch einen Abgleich mit der HI-Tier-Datenbank oder aufgrund einer Nachfrage bei der Molkerei die dem Kläger zum 31. März 2005 zur Verfügung stehende Milchreferenzmenge ohne Schwierigkeiten ermitteln können. Auch war der Beklagten bereits aufgrund der Tatsache, dass für die nunmehr aktuelle Lieferantennummer des Klägers L. unterschiedlich hohe Referenzmengen zum 31. März und 1. April 2005 ausgewiesen waren, erkennbar, dass eine Änderung erfolgt war. Unterschiedliche Referenzmengenangaben im Datenbankauszug HI-Tier zu diesen Zeitpunkten müssen die Behörde zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der einem Antragsteller zum 31. März 2005 zustehenden Referenzmenge veranlassen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 20. November 2007 - 12 A 2704/06 -).
Ein die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ausschließender Fahrlässigkeitsvorwurf kann dem Kläger nicht gemacht werden. Weder enthält das Antragsformular der Beklagten eindeutige Hinweise dahingehend, dass auch dem Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt zugeordnete Lieferantennummern der Molkerei angegeben werden müssen, noch geht dies - wie bereits dargestellt - aus den maßgeblichen Antragsvorschriften hervor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
6 A 1225/06
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf
4.120,49 Euro
festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Gründe
Der Streitwert wird in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf einen Wert von 75% der hier streitigen Zahlungsansprüche festgesetzt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 - ). Der Kläger begehrt die Festsetzung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages für eine Milchreferenzmenge von 234.353 kg. Bei einem Satz von 0,02368 EUR/ kg ergibt sich ein Betrag von 5.549,48 EUR abzüglich 1% Kürzung für die nationale Reserve = 5.493,98 EUR. Dies entspricht einem Streitwert von 4.120,49 EUR (75%).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Fahs
Struhs