Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 02.06.2008, Az.: 2 B 475/08
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zurückstellung einer Genehmigung eines Vorhabens im Sinne von § 15 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Mastschweinestall; Wirksamkeit der Erstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Intensivtierhaltung"; Voraussetzung für das Vorliegen einer Verhinderungsplanung durch eine Gemeinde; Anforderung an eine fristgerechte Einlegung eines Zurückhaltungsantrages; Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 02.06.2008
- Aktenzeichen
- 2 B 475/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 16448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0602.2B475.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2b BauGB
- § 9 BauGB
- § 15 Abs. 3 BauGB
- § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
- § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
- § 4 BImSchG
- § 6 BImSchG
- § 10 BImSchG
- § 13 BImSchG
Verfahrensgegenstand
Immissionsschutzrecht - Zurückstellung eines Baugesuchs -
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer -
am 2. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
- 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem ein Genehmigungsgesuch des Antragstellers gemäß § 15 Abs. 3 BauGB bis zum 18. März 2009 zurückgestellt wurde.
Der Antragsteller ist Landwirt in E., einer Mitgliedsgemeinde der Beigeladenen. Er betreibt dort Schweinehaltung. Das Hofgrundstück liegt südwestlich des Ortes E. im planungsrechtlichen Außenbereich.
Der Antragsteller plant den Bau eines Mastschweinestalles mit 6.240 Mastplätzen (Mastschweine von 27 bis 105 Kilogramm), das entspricht 748,8 Großvieheinheiten. Die diesbezüglichen Planungen des Antragstellers dauern bereits einige Zeit an, und so fanden bereits im August 2006 Gespräche mit dem Antragsgegner bezüglich einer Standortauswahl statt. Seinerzeit waren vier Standorte angedacht. Im September 2006 teilte der Antragsgegner dann der NLG, die das Verfahren des Antragstellers betreut, mit, der Standort in der Nähe der Hofstelle (Standort I) sei zu bevorzugen. Bei einem Besprechungstermin am 16. Januar 2007 im Kreishaus des Antragsgegners wurden das Vorhaben des Klägers und mögliche planungsrechtliche Instrumente der Gemeinde angesprochen. In dem seinerzeit angefertigten Protokoll heißt es, es handele sich ausdrücklich nicht um einen Scopingtermin, weil genehmigungsfähige Unterlagen bis dato nicht vorgelegt worden seien. Bereits im Januar 2007 hatte die Gemeinde E. Bedenken gegen das Vorhaben geäußert, weil sie wegen schon vorhandener Mastschweineställe des Antragstellers sowie weiterer landwirtschaftlicher Betriebe nachteilige Entwicklungsmöglichkeiten für die Gemeinde befürchtete. Mit dem Antragsgegner wurden daraufhin planungsrechtliche Möglichkeiten erörtert. Diese wurden noch einmal in einem Schreiben des Antragsgegners vom 5. Februar 2007 an die Beigeladene und die Gemeinde E. erläutert. Hier wurde die Besprechung vom 16. Januar dann jedoch ausdrücklich als Scopingtermin bezeichnet. Der Rat der Gemeinde debattierte bereits am 5. Februar 2007 über das Thema Schweinemast und beschloss, bei der Beigeladenen einen Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Schaffung von Steuerungsmöglichkeiten für Massentierhaltungsbetriebe im Außenbereich zu stellen.
Am 6. März 2007 beschloss der Samtgemeindeausschuss der Beigeladenen, die Änderung des Flächennutzungsplanes in Form einer Darstellung von Sonderbauflächen "Intensivtierhaltung" mit dem Ziel der Erlangung der Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, um namentlich Massentierhaltungsbetriebe an bestimmten Standorten im Samtgemeindegebiet konzentrieren zu können und damit die Ausschlusswirkung für andere Bereiche des Gebietes auszulösen. Alternativ wurde die Erstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes gemäß § 5 Absatz 2b BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.
Am 25. September 2007 ging der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 i.V.m. § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei dem Antragsgegner ein. Dieser bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 27.09.2007 und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Antragsunterlagen in mehrfacher Hinsicht unvollständig seien. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2007, eingegangen bei der Beigeladenen am 22. Oktober 2007, wurde dieser ein Satz der Antragsunterlagen übersandt. Die Beigeladene beantragte schließlich mit Schreiben vom 16. November 2007, eingegangen beim Antragsgegner am 17. November 2007, förmlich die Zurückstellung des Antrages des Antragstellers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BauGB unter Hinweis auf den gefassten Beschluss zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Intensivtierhaltung". In der Folgezeit fanden weitere Gespräche zwischen den Beteiligten insbesondere zur Frage noch fehlender Antragsunterlagen sowie weiterer Schriftverkehr statt. Unter anderem wurde die Landwirtschaftskammer zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage der Privilegierung des Vorhabens des Antragstellers aufgefordert. Diese unter dem 10. Januar 2008 vorgelegte Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben nicht der Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfalle, weil es nicht mehr "einem landwirtschaftlichen Betrieb diene". Unter der Prämisse, dass mindestens 50% des benötigten Futters auf eigener Flächengrundlage erwirtschaftet werden müssten, sei es erforderlich, dass der Antragsteller über insgesamt 317 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verfüge. An Pacht- und Eigenland seien aber nur 70,72 ha Land vorhanden. Nach Auffassung der Landwirtschaftskammer komme allenfalls eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht. Eine Kooperation mit anderen Landwirten bestehe nicht.
Mit Bescheid vom 17. März 2008 stellte der Antragsgegner das Vorhaben des Antragstellers gemäß § 15 Abs. 3 BauGB bis zum 18. März 2009 förmlich zurück. In der Begründung heißt es, es handele sich um ein Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das wegen der von ihm ausgehenden Wirkungen auf die Umgebung grundsätzlich im Außenbereich privilegiert sei. Da die Beigeladene jedoch beschlossen habe, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, mit dem die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden solle, und ein entsprechender Zurückstellungsantrag vorliege, ergehe die Zurückstellungsentscheidung. Ein Aufstellungsbeschluss sei durch die zuständigen Organe gefasst worden. Dieser verfolge das Ziel, durch einen Teilflächennutzungsplan in Form einer Darstellung von Sonderbauflächen Intensivtierhaltung in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes zu konzentrieren und so steuernd auf die Entwicklung Einfluss zu nehmen. Es sei beabsichtigt, die Intensivtierhaltung in räumlich geordnete Bahnen zu lenken und dabei Einschränkungen für die Weiterentwicklung der historisch gewachsenen landwirtschaftlichen Strukturen weitgehend zu vermeiden. Mit dieser Formulierung sei ein Mindestgehalt an Planungsabsicht konkretisiert. Ziel der gemeindlichen Planung sei es nicht, Intensivtierhaltungsanlagen, die eine ansonsten planungsrechtlich zulässige Nutzung des Außenbereichs darstellten, zurückzudrängen oder gar zu verhindern, sondern lediglich räumlich zu steuern und planerisch abzusichern. Es lägen auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, denn durch die Verwirklichung des Vorhabens würden die Planungsabsichten der Beigeladenen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert. Es handele sich um eine begründete, positive Planungskonzeption. Bei der Bemessung des Zurückstellungszeitraumes seien faktische Zurückstellungszeiten (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht anzurechnen, weil noch immer notwendige Genehmigungsunterlagen fehlten und der Genehmigungsantrag bisher nicht habe abschließend bearbeitet werden können.
Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und deren Notwendigkeit damit begründet, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs das Genehmigungsverfahren fortgeführt und das Vorhaben möglicherweise genehmigt werden würde. Damit verlören die Planungsziele der Beigeladenen ihre Rechtswirkung gegenüber diesem Vorhaben und dem Gebiet, in dem seine Errichtung geplant sei. Es bestehe zur Wahrung der gemeindlichen Planungsziele ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt und mit am 1. April 2008 eingegangenen Schriftsatz bei Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht. Er stützt seine Auffassung, die Zurückstellungsentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig, im Wesentlichen auf folgende Erwägungen. Zum Einen macht er geltend, die Beigeladene habe bisher kein hinreichend konkretisiertes Planungskonzept vorgelegt, das eine Zurückstellung des Vorhabens im Sinne von § 15 Abs. 3 BauGB rechtfertigen könne. Ein solches Planungskonzept ergebe sich weder aus dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes noch aus anderen Unterlagen. Ein Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsvorstellungen der Beigeladenen sei aber erforderlich, um den massiven Rechtseingriff, der mit einer Rückstellung des Genehmigungsgesuchs des Antragstellers verbunden sei, zu rechtfertigen. Des Weiteren macht er geltend, inhaltlich stelle sich die bisher vorgelegte Plankonzeption als reine Verhinderungsplanung dar. Diese Zielsetzung ziehe sich durch sämtliche Äußerungen der Beigeladenen sowie der Gemeinde E., in deren Gremien schon frühzeitig über Möglichkeiten der Verhinderung des Vorhabens des Antragstellers diskutiert worden sei. Dass es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele, werde auch in dem konkret von der Beigeladenen benutzten Formulierung hinsichtlich der verfolgten Planungsziele deutlich. Drittens macht er geltend, der Zurückstellungsantrag sei auch im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfristet, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung der Beigeladenen von dem Vorhaben des Antragstellers gestellt worden sei. So hätten bereits im Januar 2007 Gespräche unter Beteiligung der Beigeladenen stattgefunden, in denen das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen diskutiert worden seien. Hierbei handele es sich um einen einem Scopingtermin vergleichbaren Anlass, der die Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Lauf gesetzt habe. Seit dieser Zeit habe die Beigeladene genaue Kenntnis von dem Vorhaben gehabt. Sie könne sich bei der Fristberechnung daher nicht darauf zurückziehen, die Antragsunterlagen seien ihr erst im Oktober 2007 zugänglich gemacht worden.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1.April 2008 gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 17. März 2008 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Eilrechtsschutzantrag abzulehnen.
Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, denn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB lägen vor. Die Beigeladene betreibe keine Verhinderungsplanung, und die Planungsziele seien hinreichend konkret, um eine Zurückstellung des Vorhabens des Antragstellers zu rechtfertigen. Die Planungsziele würden bereits aus dem Aufstellungsbeschluss vom 6. März 2007 hinreichend deutlich und verdichteten sich im Rahmen der vorzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. In den Unterlagen für den im Rahmen der Planung durchzuführenden Scopingtermin heiße es in der Vorbemerkung "Ansiedlung von vier Intensivhaltungsbetrieben" oder "Darstellung von Eignungsgebieten". Auch der räumliche Geltungsbereich sei mit der Formulierung "flächendeckend das Samtgemeindegebiet" hinreichend bestimmt. Die Zurückstellung des Gesuchs des Antragstellers diene damit auch der Sicherung einer konkreten Planung, denn an das Sicherungserfordernis dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Auch sei die Frist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gewährt. Diese habe erst mit der förmlichen Beteiligung der Beigeladenen am Genehmigungsverfahren im Oktober 2007 zu laufen begonnen. Bei der Besprechung am 16. Januar 2007 habe es sich ausdrücklich nicht um einen Scopingtermin gehandelt, sondern um ein bloßes Vorgespräch. Da Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens nicht vorgelegen hätten, genüge das Gespräch nicht den Anforderungen, die § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) an einen Scopingtermin stelle. Dies sei auch in einem entsprechenden Vermerk festgehalten.
Die Beigeladene beantragt,
den Eilrechtsschutzantrag abzulehnen.
Sie schließt sich inhaltlich der Argumentation des Antragsgegners an und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene habe ihre Planungsziele hinreichend konkretisiert dargelegt, und die Zurückstellung des Baugesuchs sei deswegen gerechtfertigt. Es werde auch eine positive Planungskonzeption dergestalt verfolgt, dass für Teile des Samtgemeindegebietes Vorrangflächen für Massentierhaltungsbetriebe im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dargestellt werden sollten. Gleichzeitig solle damit die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Teile des Samtgemeindegebietes erreicht werden. Dieser in dem Aufstellungsbeschluss und den weiteren Unterlagen zu entnehmenden Zielvorstellung stehe die einzelne Aussage eines einzelnen Ratsmitglieds entgegen. Bei der Frage der Konkretheit der Planungsziele sei auch auf den besonderen Charakter des Verfahrens zu verweisen, wonach es zunächst notwendig sei, entsprechende Informationen zu beschaffen, um eine qualifizierte und rechtlich einwandfreie Flächenauswahl überhaupt erst treffen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Beigeladenen ergänzend Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Kammerberatung.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Gemäß §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in dem hier einschlägigen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Belastungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollzieh- bzw. Ausnutzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers ist indes grundsätzlich zu verneinen, wenn die im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. In diesem Fall steht dem Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Vollziehung eines rechtmäßigen Bescheides bis zur Hauptsacheentscheidung zu seinem unbegründeten Rechtsbehelf zu verzögern.
Hiernach war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, weil der gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners eingelegte Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Der Zurückstellungsbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt subjektive öffentliche Rechte des Antragstellers nicht.
Der Antragsgegner hat den Zurückstellungsbescheid vom 17. März 2008 zu Recht auf § 15 Abs. 3 BauGB gestützt. Zwar ist aufgrund der Art und des Umfanges des Vorhabens des Antragstellers vorliegend ein Verfahren nach den §§ 4, 10 BImSchG durchzuführen, § 15 Abs. 3 BauGB findet aber gleichwohl zumindest entsprechend Anwendung, weil die in dem Verfahren angestrebte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 BImSchG die für das Vorhaben ansonsten erforderliche Baugenehmigung einschließt und nach § 6 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts eingehalten werden. Die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht der Zurückstellungsbefugnis nicht entgegen. Zwar erstreckt sich diese in § 13 BImSchG angeordnete Wirkung nicht nur auf die von der Genehmigung eingeschlossenen anderen behördlichen Entscheidungen, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 750). Dies bedeutet, dass neben den in §§ 10 und 19 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV geregelten Verfahrensbestimmungen das für die eingeschlossenen Genehmigungen vorgesehene Verfahrensrecht grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG Rn. 41). Ferner trifft es zu, dass das Sicherungsmittel des Zurückstellungsbescheids - im Unterschied zur Veränderungssperre - gerade verfahrensbezogene Wirkungen entfaltet. Indessen handelt es sich bei der Regelung über die Zurückstellung von Genehmigungsanträgen nicht um eine Verfahrensvorschrift im engeren Sinne, die den Ablauf der Informationsbeschaffung zur Vorbereitung der behördlichen Entscheidung steuert. Gerade aber für die Ausgestaltung des zur Vorbereitung der Behördenentscheidung notwendigen Zusammenwirkens der Verfahrensbeteiligten ordnet § 13 BImSchG aus Gründen der Verfahrensökonomie die Ausrichtung an einem einheitlichen Verfahrensregime an (Verfahrenskonzentration). Die Zurückstellungsermächtigung in § 15 BauGB verhält sich zu der Art und Weise der Ausgestaltung dieses Informationsbeschaffungsprozesses hingegen neutral. Die durch den Zurückstellungsbescheid bewirkte Unterbrechung der Antragsbearbeitung stellt sich lediglich als verfahrensbezogener Annex einer materiellen Regelung zur Sicherung der kommunalen Planungshoheit dar. Bei diesem Verständnis behält die Zurückstellungsbefugnis in § 15 BauGB ihren engen Bezug zur kommunalen Bauleitplanung und ist in jedem Genehmigungsverfahren - zumindest entsprechend - anwendbar, in dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zu beurteilen ist (vgl. Grauvogel und Rieger, jeweils a.a.O.). Die Erwähnung der Baugenehmigungsbehörde in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB - ebenso wie in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB - ist deshalb nicht als eine Beschränkung der Zurückstellungsbefugnis auf allein baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben zu verstehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22. November 2006 - 8 B 11378/06 - zit. nach [...]; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. März 2006 - 8 B 1920/06 - zit. nach [...]; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2005, § 15, Rn. 71i i.V.m. Rn. 23). § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthält die ausdrückliche Ermächtigung für die zuständige Genehmigungsbehörde, ein Genehmigungsgesuch für einen Zeitraum von bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellungsentscheidung auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Voraussetzungen, einschließlich des erforderlichen Antrags der Beigeladenen liegen hier vor.
Die Beigeladene hat, dokumentiert durch den Aufstellungsbeschluss ihres Samtgemeindeausschusses vom 6. März 2007, zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Teilflächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2b BauGB erlassen möchte, um so die Errichtung von Massentierhaltungsbetrieben im Samtgemeindegebiet räumlich zu steuern und die Ausschlusswirkung des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB für die übrigen Flächen des Gebietes wirksam werden zu lassen. Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, die Planungsvorstellungen der Beigeladenen seien nicht ausreichend konkretisiert, um eine Zurückstellungsentscheidung zu rechtfertigen. Die Frage des Grades der notwendigen Konkretheit der gemeindlichen Planungsvorstellungen zur Rechtfertigung der Zurückstellung oder Sperrung von Baugesuchen ist in der Rechtsprechung umfangreich zum Thema der Veränderungssperre (§ 14 BauGB) sowie zur Frage der Rechtfertigung eines Zurückstellungsgesuchs im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 15 Abs. 1 und 2 BauGB) diskutiert worden. Hier hat die Rechtsprechung insbesondere darauf abgestellt, dass positive Vorstellungen des künftigen Planinhalts erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - NVwZ 1990, 558). Allerdings ist auch klar zum Ausdruck gebracht worden, dass es gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung sei, dass Bebauungspläne innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst bearbeitet würden und deshalb das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden dürfe. Selbst bei Bebauungsplänen sei ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung nicht zu fordern (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 7. Oktober 2005 - 1 KN 297/04 - zitiert nach [...] unter Hinweis auf ständige Rechtsprechung des BVerwG). Bezogen auf die Veränderungssperre hat das OVG dabei ausgeführt, dass Sicherungsmittel nur dann ungeeignet seien, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lasse, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehre und der Förderung von Zielen diene, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt seien. Das Erfordernis eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungsvorstellungen der Gemeinde rührt insbesondere daher, dass das den Gemeinden im Rahmen des § 9 BauGB zur Verfügung gestellte bauplanerische Instrumentarium außerordentlich umfangreich ist und das Konkretisierungserfordernis dazu dient, zu bestimmen, ob denn auch die jetzt vorgesehene Planung durch das konkret zurückgestellte oder gesperrte Vorhaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Mit anderen Worten, nicht jede beliebige Planungsvorschrift soll jedes beliebige Vorhaben über längere Zeiträume blockieren. Dies wäre mit der Grundrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Die für die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen im Rahmen der Änderung oder Aufstellung von Bebauungsplänen aufgestellten Anforderungen an das Konkretisierungserfordernis der Planvorstellungen sind grundsätzlich auch auf Verfahren nach § 15 Abs. 3 BauGB übertragbar, denn auch hier gilt, dass ein an sich im Außenbereich zulässiges, weil nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegiertes Vorhaben nicht mit jeder Planungsabsicht für längere Zeiträume zurückgestellt werden darf. Anders als in den Flächen der Planungssicherung nach § 15 Abs. 1 BauGB ist bei 15 Absatz 3 BauGB der Mindestinhalt der Planung jedoch schon gesetzlich vorgezeichnet. Die Planung muss danach darauf gerichtet sein, Flächen im Außenbereich für wenigstens eine der in § 35 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgezählten Vorhabenarten mit dem Ziel darzustellen, sie an anderen Stellen im Außenbereich auszuschließen. Die Zurückstellung von Baugesuchen setzt im Einzelfall deshalb den Nachweis voraus, dass die Gemeinde diese verlangten Planungsziele verfolgt. Hieraus folgt, dass das zuständige Gemeindeorgan die inhaltlichen Ziele der Flächennutzungsplanung durch Beschluss konkretisiert haben muss (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2005, § 15, Rndr. 71j). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Aus dem Planaufstellungsbeschluss des Samtgemeindeausschusses der Beigeladenen lässt sich die verfolgte Zielsetzung, nämlich eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Schaffung von Konzentrationsflächen und der Erreichung einer Ausschlusswirkung für andere Flächen gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entnehmen. Ebenso wie bei den Zurückstellungsentscheidungen nach Abs. 1 des § 15 BauGB dürfen auch hier die Anforderungen an die Konkretisierung nicht überspannt werden. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bereits konkrete Vorstellungen darüber bestehen, welche Flächen als Konzentrationsflächen in Betracht kommen und welche nicht. Das würde dem Charakter des Planverfahrens zuwiderlaufen, dessen Ziel es ist, insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes einen Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung oder Teilflächenänderung im Sinne von § 5 Abs. 2 BauGB erst zu erarbeiten (vgl. zur parallelen Fragestellung bei § 14 BauGB - Nds. OVG - 1 KN 297/04 - a.a.O.).
Der Beigeladenen kann daher der Vorwurf der fehlenden Konkretisierung ihrer Planungsabsichten nicht gemacht werden. Die Findung von geeigneten Konzentrationsflächen zur Ansiedlung von Massentierhaltungsbetrieben ist mit einem erheblichen Informationsermittlungs- und Abwägungsaufwand verbunden. Nur auf umfangreicher Tatsachengrundlage kann eine dem Abwägungsgebot entsprechende Planungsentscheidung getroffen werden. Dieser Planungsvorgang wird durch den Aufstellungsbeschluss erst in Lauf gesetzt, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene zu diesem frühen Zeitpunkt der Fassung des Aufstellungsbeschlusses konkrete Vorstellungen über in die Überlegungen einzubeziehende Flächen noch nicht hatte.
Die Beigeladene betreibt auch keine unzulässige Verhinderungsplanung. Erklärtes Ziel der Planungsüberlegungen ist es, mit dem Instrument der Flächennutzungsplanung über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ansiedlung von Massentierhaltungsbetrieben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Samtgemeindegebiet zu steuern und Vorrangflächen mit dem Ziel des Ausschlusses dieser Nutzung auf anderen Flächen darzustellen. Dass es der Beigeladenen darauf ankommen könnte, solche Vorhaben aus dem Samtgemeindegebiet gänzlich auszuschließen, ist ungeachtet der Frage, ob ein solches Ergebnis noch abwägungsfehlerfrei wäre, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen. Die bisher eingeleiteten Planungsschritte, ausgehend vom Ausstellungsbeschluss, stellen sich vielmehr als ergebnisoffen dar. Maßgeblich für diese Beurteilung ist schon der Aufstellungsbeschluss selbst in der veröffentlichen und damit maßgeblichen Fassung. Unbeachtlich sind dagegen einzelne Äußerungen von Ratsmitgliedern, in welchem Zusammenhang auch immer sie getroffen worden sein mögen. Das von der Beigeladenen angestrebte Ziel ist auch bauplanungsrechtlich zulässig (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) und mit dem gewählten Instrumentarium eines Teilflächennutzungsplanes Massentierhaltung (§ 5 Abs. 2b BauGB) auch erreichbar.
Eine unzulässige Verhinderungsplanung der Beigeladenen liegt auch nicht deshalb vor, weil das konkrete Vorhaben des Antragstellers Auslöser für die jetzt eingeleiteten Planungsvorstellungen ist. Es ist den Gemeinden im Rahmen der ihnen gewährten bauplanungsrechtlichen Planungshoheit grundsätzlich unbenommen Zeitpunkt und Anlass für von ihnen verfolgte Planungsentscheidungen selbst zu wählen. Dabei kann auch nicht beanstandet werden, wenn ein bestimmtes Vorhaben, das aufgrund seiner Art und seines Umfanges weitreichende Auswirkungen auf die gesamtplanerische Situation der Gemeinde erwarten lässt, Auslöser für entsprechende steuernde Planungsentscheidungen wird.
Die Zurückstellungsentscheidung des Antragsgegners dient auch der Sicherung der Planungsziele der Beigeladenen im Sinne von § 15 Abs. 3 BauGB, da eine Verwirklichung des Vorhabens an dem jetzt beantragten Standort in der Nähe der Hofstelle, die im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführende Flächenauswahl für derartige Massentierhaltungsbetriebe präjudizieren und damit die Planungen, wenn nicht unmöglich machen, so doch nicht unerheblich erschweren würde.
Der Zurückstellungsantrag der Beigeladenen wurde auch nicht verfristet gestellt. Die Sechsmonatsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist eingehalten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers begann die Frist nicht bereits mit dem Besprechungstermin vom 16. Januar 2007 zu laufen. Die Frist konnte frühestens mit Eingang des förmlichen Genehmigungsantrages am 25. September 2007 bei dem Antragsgegner zu laufen beginnen. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte die Beigeladene, die nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 NGO i.V.m. § 203 Abs. 2 BauGB für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes zuständig ist, die Gelegenheit, zur Sicherung ihrer Planung einen entsprechenden Zurückstellungsantrag zu stellen. Erst hier begann das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu laufen und konnte die Beigeladene "in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten" (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Dieses Erfordernis konnte durch den Gesprächstermin vom 16. Januar 2007 selbst dann nicht erfüllt werden, wenn er als sog. Scopingtermin - so jedenfalls der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 5. Februar 2007 an die Beigeladene - gemäß § 5 UVPG anzusehen wäre, weil nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift dieser Termin "vor Beginn des Verfahrens" stattfindet; selbst ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hatte daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 22. November 2006 - 8 B 11378/06 - a.a.O.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. März 2006 - 8 B 1920/05 - a.a.O. - Fristbeginn erst mit Eingang der Genehmigungsunterlagen bei der Gemeinde). Da der Zurückstellungsantrag jedenfalls innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Eingang der Antragsunterlagen gestellt wurde, kann die Frage offen bleiben, ob die fehlende Vollständigkeit der Unterlagen zu einer weiteren Verschiebung des Beginns der Antragsfrist führen könnte.
Die Länge der Zurückstellungsfrist ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Jahresfrist, gerechnet ab Zustellung des Zurückstellungsbescheides, voll ausgenutzt. Eine Anrechnung von Zeiten so genannter "faktischer Zurückstellung" war nicht geboten, weil bis zur Zurückstellungsentscheidung die von dem Antragsteller beizubringenden Antragsunterlagen noch immer nicht vollständig waren, so dass eine abschließende Bearbeitung gar nicht möglich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 19.1 ff.), wobei das Gericht für die hier angefochtene Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages einen Streitwert von 1% der angesichts der Größe des Vorhabens auf 500.000,00 Euro geschätzten Investitionssumme für angemessen erachtet. Hieraus ergibt sich der Streitwert von 5.000,00 Euro.
Lassalle
Tepperwien