§ 6 Nds. AG SGB II - Kostenausgleich für flüchtlingsbedingte Mehraufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) Die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) erhalten für das Jahr 2022 einen Kostenausgleich für die ihnen entstehenden zusätzlichen Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für Personen, die die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 SGB II erfüllen. Satz 1 gilt auch für Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist und für die ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7 SGB II besteht.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Kostenausgleich die Höhe, das Berechnungsverfahren, die zugrunde zu legenden Daten, das Verfahren und die Zuständigkeit durch Verordnung zu regeln.