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§ 1 DVO-Nds. AG SGB II - Ermittlung der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
DVO-Nds. AG SGB II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) 1Als zusätzliche Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II) werden Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) berücksichtigt, die für Bedarfsgemeinschaften entstanden sind, denen mindestens eine nach § 19 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigte Person angehört, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und die vor Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht hatte und Arbeitslosengeld nicht bezogen hat. 2Die zuständige Behörde ermittelt für jeden kommunalen Träger die Höhe der zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 1 auf der Grundlage der statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II für die nach § 3 Abs. 2 maßgeblichen Monate.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 ermittelten Beträge werden jeweils um den Prozentsatz gekürzt, der sich für das Land Niedersachsen für das jeweilige Jahr aus § 46 Abs. 6 und 7 SGB II, jedoch um 1,2 Prozentpunkte vermindert, ergibt.

(3) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Aufwendungen für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die die ukrainische Staatsangehörigkeit nicht besitzen. 2Die insoweit entstandenen zusätzlichen Aufwendungen werden durch einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 2,5 Prozent auf den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Differenzbetrag berücksichtigt.