Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 18.01.2010, Az.: 4 A 1611/07

Anspruch auf Gewährung weiterer Finanzhilfen für Personalausgaben nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) für heilpädagogische Kräfte

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
18.01.2010
Aktenzeichen
4 A 1611/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 10389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2010:0118.4A1611.07.0A

Verfahrensgegenstand

Finanzhilfe für Personalausgaben

Amtlicher Leitsatz

Keine Finanzhilfe für Prsonalausgaben nach dem KiTaG für heilpädagogische Kräfte

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2010
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schröder,
die Richterin am Verwaltungsgericht Teichmann,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Tepperwien sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage in Höhe von 75,15 EUR zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung weiterer Finanzhilfe für Personalausgaben.

2

Die Klägerin ist Trägerin der integrativen Kindertagesstätte E. in F., in der im Kindergartenjahr 2006/2007 insgesamt fünf Gruppen betreut wurden (drei integrative Vormittagsgruppen, eine integrative Ganztagsgruppe und eine Nachmittagsgruppe).

3

Unter dem 7. Dezember 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Finanzhilfe für Personalausgaben nach dem Nds. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) für das Kindergartenjahr 2006/2007. Sie gab u.a. an, dass Frau G. H., Heilerziehungspflegerin im Anerkennungsjahr, als Berufspraktikantin beschäftigt und in der (integrativen) Gruppe 1 eingesetzt sei. Auf diesen Antrag nebst Ergänzung vom 23. August 2007 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 7. November 2007 Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 95.976,33 EUR. Nicht berücksichtigt wurde u.a. Frau H.. Hierzu führte die Beklagte in ihrem Bescheid vom 7. November 2007 im Wesentlichen aus: Finanzhilfe für Frau H. könne nicht bewilligt werden. Nach § 16 Abs. 1 KiTaG gewähre das Land eine Finanzhilfe in Höhe von 20 v.H. der Personalausgaben für die in § 4 KiTaG vorgesehenen Kräfte, d.h. für sozialpädagogische Fachkräfte, Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger und Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder, wenn geeignete Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünden, als zweite Kraft auch für Spielkreisgruppenleiterinnen/Spielkreisgruppenleiter mit entsprechendem Befähigungsnachweis oder Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten. Frau H. als Heilerziehungspflegerin im Anerkennungsjahr besitze keine der in § 4 KiTaG aufgeführten Qualifikationen. Sie sei auch keine Berufspraktikantin i.S. der Vorschrift. Hierzu zählten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 KiTaG i.V.m. § 3 Abs. 3 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) nur (Berufs-) Praktikantinnen/Praktikanten der Fachschule oder Fachhochschule für Sozialpädagogik.

4

Am 10. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie Finanzhilfe auch für Frau H. begehrt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Es sei Finanzhilfe auch für Frau H. zu gewähren, die in der Kindertagesstätte E. ein Berufspraktikum durchgeführt habe. Die Beklagte verkenne, dass für den Bereich der integrativen Tagesstätten spezielle Anforderungen bestünden, die in § 1 Abs. 5 der 2. DVO-KiTaG normiert seien. Dies gelte zunächst im Hinblick auf die beiden ohnehin vorzuhaltenden Fachkräfte. Die Betreuung einer jeden Gruppe müsse einer sozialpädagogischen Fachkraft mit Berufserfahrung in einem Kindergarten und einer heilpädagogischen Fachkraft mit Berufserfahrung in der Arbeit mit behinderten Kindern übertragen sein. Ferner sei bestimmt, dass eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein müsse. Zwar sei nicht ausdrücklich geregelt, welche Qualifikation die dritte Kraft haben müsse. Es sei aber vom Grundsatz auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 KiTaG zurückzugreifen, jedoch unter Berücksichtigung der Vorgaben für integrative Tagesstätten. Danach werde auch die dritte Kraft nicht zwingend nur die sozialpädagogischen Voraussetzungen zu erfüllen haben, sondern auch ein Heilpädagoge entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 5 der 2. DVO-KiTaG.

5

§ 4 Abs. 3 KiTaG erlaube darüber hinaus die Beschäftigung eines Berufspraktikanten als zweite Kraft, wobei nicht auf die Art der Ausbildung abgestellt werde. Somit sei auch die Beschäftigung eines Berufspraktikanten als dritte Kraft in integrativen Gruppen zulässig. Die Auffassung der Beklagten, dass aus der Formulierung in § 3 Abs. 3 der 2. DVO-KiTaG "Bei Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten der Fachschule oder Fachhochschule für Sozialpädagogik setzt sich der Jahresbetrag zusammen aus...." zu schließen sei, es könne nur für bestimmte Berufspraktikanten Finanzhilfe geleistet werden, überzeuge nicht. Der Heilerziehungspfleger finde sein Tätigkeitsfeld typischerweise in einer integrativen Tagesstätte. Vorliegend ergäben sich allerdings Besonderheiten aufgrund der landesrechtlich unterschiedlich geregelten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger. In Niedersachsen sei kein Anerkennungsjahr erforderlich, jedoch im Bundesland Bremen, in dem Frau H. ihre Ausbildung absolviert habe. Möglicherweise habe der niedersächsische Gesetz- und Verordnungsgeber keine Notwendigkeit für eine Bezugnahme auf das Anerkennungsjahr für Heilerziehungspfleger gesehen, weil das Anerkennungsjahr in Niedersachsen abgeschafft worden sei. Von der Qualifikation her erfülle gerade der Heilerziehungspfleger die an die Betreuung in integrativen Tagesstätten zu stellenden Anforderungen. Aus § 3 der 2. DVO-KiTaG ergebe sich vom Grundsatz auch keine Einschränkung bezogen auf dieBeschäftigung von Berufspraktikanten. Die genannte Vorschrift habe die Funktion, allgemein die Finanzierungshilfe für alle Kindertagesstätten zu regeln. Im Hinblick auf die speziellen Anforderungen an eine integrative Kindertagesstätte erscheine es nur gerechtfertigt, eine Ausweitung des Praktikantenbegriffs entsprechend den besonderen Personalanforderungen gemäß § 1 Abs. 5 der 2. DVO-KiTaG vorzunehmen.

6

Eine Finanzhilfe für Frau H. könne auch nicht mit der Begründung versagt werden, dass Heilerziehungspfleger nicht nach dem KiTaG, sondern nur nach dem SGB XII finanziert werden könnten. Zwar trete bei integrativen Kindertagesstätten der Sozialhilfeträger als weiterer Kostenträger hinzu. Dieser habe gemäß § 1 Abs. 2 der DVO Nds.AG SGB XII jedoch lediglich die Personalkosten einer heilpädagogischen Fachkraft je integrativer Gruppe zu übernehmen. Würden mehrere Heilpädagogen in einer integrativen Gruppe beschäftigt, habe die Finanzierung der übersteigenden Kräfte nach dem KiTaG zu erfolgen. Vorliegend sei die Finanzierung nach dem SGB XII für Herrn I. erfolgt, so dass für Frau H. Finanzhilfe nach dem KiTaG zu leisten sei.

7

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich eines Betrages von 75,15 EUR zurückgenommen.

8

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2007 insoweit aufzuheben, als hierin eine Finanzhilfe zu den Personalkosten für Frau H. versagt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, ihr für das Kindergartenjahr 2006/2007 weitere Finanzhilfe in Höhe von 3.782,55 EUR zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie macht im Wesentlichen geltend: Bei Frau H. handele es sich bereits nicht um eine Berufspraktikantin, sondern um eine bloße Praktikantin, für die ohnehin keine Finanzhilfe bewilligt werden könne.

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Unabhängig hiervon könne die begehrte Finanzhilfe auch deshalb nicht gewährt werden, weil selbst ausgelernte heilpädagogische Fachkräfte grundsätzlich nicht zu den förderfähigen Kräften i.S.v. § 4 KiTaG gehörten und damit im Umkehrschluss auch nicht als dritte Kraft i.S.v. § 1 Abs. 5 der 2. DVO-KiTaG förderfähig seien. § 4 KiTaG erwähne heilpädagogische Fachkräfte, die ggfls. über die Eingliederungshilfe zu finanzieren seien, nicht. Der Umstand, dass nach § 1 Abs. 5 der 2. DVO-KiTaG für integrative Kindertagesstätten als Erst- oder Zweitkraft grundsätzlich eine heilpädagogische Fachkraft einzusetzen sei, führe nicht zur Förderung nach dem KiTaG. Nach § 16 KiTaG sei gerade nicht für alle Personalausgaben Finanzhilfe zu gewähren. Da bereits eine heilpädagogische Fachkraft als Erst- und Zweitkraft nicht gefördert werde, gelte dies erst recht für eine als Drittkraft eingestellte heilpädagogische Fachkraft oder einen Berufspraktikanten.

12

Zudem könne gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 KiTaG auch nur für Berufspraktikanten i.S.v. § 3 Abs. 3 der 2. DVO-KiTaG Finanzhilfe geleistet werden. § 3 der 2. DVO-KiTaG regele das Verfahren zur Ermittlung der Finanzhilfe nach den §§ 16 und 18 KiTaG und in Absatz 3 die Zusammensetzung des Jahresbetrages für Berufspraktikanten der Fachschule oder Fachhochschule für Sozialpädagogik. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 3 der 2. DVO-KiTaG gehe hervor, dass ausschließlich für Berufspraktikanten der Fach(hoch)schule für Sozialpädagogik Finanzhilfe nach dem KiTaG gewährt werden könne. Hinzu komme, dass zu den in § 4 KiTaG aufgezählten Fachkräften ebenfalls nur Sozialpädagogen gehörten. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass selbst für ausgelernte heilpädagogische Fachkräfte keine Finanzhilfe gewährt werde. Konsequenterweise seien diese daher auch nicht in § 3 Abs. 3 der 2. DVO-KiTaG aufgeführt. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsgeber im Hinblick auf das in Niedersachsen nicht mehr erforderliche Anerkennungsjahr für Heilerziehungspfleger keine Notwendigkeit für die Bezugnahme auf das Anerkennungsjahr für Heilerziehungspfleger gesehen habe.

13

Die Annahme der Klägerin, dass auch für Heilpädagogen eine Finanzhilfe nach dem KiTaG zu gewähren sei, wenn mehrere Kräfte in einer integrativen Gruppe beschäftigt seien und nicht alle nach dem SGB XII gefördert würden, treffe nicht zu. Das KiTaG bestimme in § 16 Abs. 2 Satz 3, dass auf Kräfte mit heilpädagogischer Ausbildung, die in integrativen Gruppen tätig seien, § 16 Nds. AG SGB XII Anwendung finde, d.h. der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig sei. Mit dieser Verweisung erfolge ein Ausschluss der Finanzhilfe für Kräfte mit heilpädagogischer Ausbildung in integrativen Gruppen. Grund für die Regelung sei der Umstand, dass die Betreuung wesentlich behinderter Kinder nach dem Sozialhilfegesetz finanziert werde und in den Pflegesätzen bereits Ansätze für heilpädagogische Fachkräfte enthalten seien. Mit dem Ausschluss der Finanzhilfe solle eine Doppelfinanzierung durch das Land vermieden werden. Aufgrund des eindeutigen Ausschlusstatbestandes könne nicht argumentiert werden, dass bei Förderung nur eines Heilpädagogen durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe für ein oder mehrere weitere eine Finanzhilfe nach dem KiTaG möglich sei. Auch in diesem Fall bleibe es dabei, dass nur für die in § 4 KiTaG aufgeführten Kräfte Finanzhilfe gewährt werde. Zu diesem Personenkreis gehöre Frau H. aber nicht.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu dieser beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Soweit die Klägerin ihre Klage - in Höhe von 75,15 EUR - zurückgenommen hat, wird das Verfahren nach§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

16

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat für das Kindergartenjahr 2006/2007 keinen Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfe, die auch die Personalausgaben für Frau H. berücksichtigt.

18

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KiTaG gewährt das Land eine Finanzhilfe in Höhe von 20 v.H. der Personalausgaben für die in § 4 KiTaG vorgesehenen Kräfte in Kindertagesstätten und kleinen Kindertagesstätten. Bei der Bemessung der Finanzhilfe sind nach § 16 Abs. 2 KiTaG nur die Ausgaben für Kräfte i.S.d. § 4 KiTaG zu berücksichtigen, denen Freistellungs- und Verfügungszeiten nach § 5 Abs. 1 bis 3 KiTaG oder nach den Rechtsvorschriften über kleine Kindertagesstätten und Kinderspielkreise eingeräumt sind und die mindestens mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind. § 4 KiTaG bestimmt, dass die Leitung einer Kindertagesstätte grundsätzlich nur einer Sozialpädagogin/einem Sozialpädagogen oder einer Erzieherin/einem Erzieher mit staatlicher Anerkennung (sozialpädagogische Fachkräfte) übertragen werden darf (Abs. 1 Satz 1). Die Gruppenleitung darf grundsätzlich nur einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen werden (Abs. 2 Satz 1). In jeder Gruppe muss eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. Sie soll in der Regel Erzieherin/Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinderpflegerin/Kinderpfleger oder Sozialassistentin/Sozialassistent sein. Für Fachkräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung können Ausnahme zugelassen werden. Stehen derartige geeignete Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so kann auch eine Spielgruppenleiterin/ein Spielgruppenleiter mit Befähigungsnachweis oder eine Berufspraktikantin/ein Berufspraktikant als zweite Kraft tätig werden (Abs. 3). Für Kräfte mit heilpädagogischer Ausbildung, die in Gruppen nach § 3 Abs. 6 (integrative Gruppen) tätig sind, bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 3 KiTaG, dass § 16 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) Anwendung findet.

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Ausgehend hiervon kann Finanzhilfe zu den Personalausgaben für Frau H. nicht gewährt werden.

20

Das KiTaG sieht selbst für ausgebildete heilpädagogische Kräfte, die in integrativen Gruppen tätig sind, keine Förderung vor. Vielmehr erfolgt mit der Verweisung in § 16 Abs. 2 Satz 3 KiTaG auf § 16 Nds. AG SGB XII ausdrücklich ein Ausschluss der Finanzhilfe für Kräfte mit heilpädagogischer Ausbildung in integrativen Gruppen. Hintergrund für diesen Ausschluss ist, dass die Finanzierung der Betreuung wesentlich behinderter Kinder nach dem SGB XII erfolgt und in den Pflegesätzen Ansätze für heilpädagogische Kräfte enthalten sind und eine Doppelfinanzierung durch das Land vermieden werden soll (vgl. Klügel/David/Berger, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen, 2. Auflage, S. 115). Weil heilpädagogische Kräfte grundsätzlich nicht förderfähig sind, werden diese konsequenterweise in § 4 KiTaG nicht erwähnt.

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Zwar sind in Abs. 3 Satz 4 des § 4 KiTaG Berufspraktikanten genannt, ohne dass es Einschränkungen hinsichtlich der Art der Ausbildung gibt. Da Finanzhilfe nach dem KiTaG für alle heilpädagogische Kräfte nicht zu gewähren ist (s. die Formulierung "Kräfte mit heilpädagogischer Ausbildung" in § 16 Abs. 2 Satz 3 KiTaG), so gilt dies auch für heilpädagogische Berufspraktikanten. Dass von § 4 Abs. 3 Satz 4 KiTaG nur sozialpädagogische Berufspraktikanten erfasst sind, wird zudem durch die Bestimmungen in Abs. 3 des § 3 der 2. DVO-KiTaG, der Regelungen zur Ermittlung der Finanzhilfe nach den §§ 16 und 18 KiTaG enthält, klargestellt. Hierin werden als Berufspraktikanten, für die Finanzhilfe zu gewähren ist, nur solche der Fachschule oder Fachhochschule für Sozialpädagogik erwähnt.

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Kein anderes Ergebnis ergibt sich bei Berücksichtigung der besonderen Anforderungen im Hinblick auf integrative Gruppen. § 1 Abs. 5 der 2. DVO-KiTaG regelt, dass abweichend von § 4 Abs. 3 KiTaG in jeder integrativen Gruppe die Betreuung jeweils einer sozialpädagogischen Fachkraft mit Berufserfahrung in einem Kindergarten und einer heilpädagogischen Fachkraft mit Berufserfahrung in der Arbeit mit behinderten Kindern übertragen sein muss; zusätzlich muss eine dritte Kraft tätig sein. Anstelle der heilpädagogischen Fachkraft kann auch eine sozialpädagogische Fachkraft mit besonderer Qualifikation tätig sein. Für die nach § 1 Abs. 5 der 2. DVO-KiTaG in einer integrativen Gruppe erforderlichen Kräfte enthält § 3 der 2. DVO-KiTaG in Bezug auf die Finanzhilfe spezielle Regelungen. Hierin ist bestimmt, dass für die sozialpädagogische Fachkraft unter bestimmten Voraussetzungen eine erhöhte Finanzhilfepauschale zu zahlen und für die dritte Kraft Finanzhilfe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zu gewähren ist, wenn diese Kraft eine der in § 4 Abs. 3 KiTaG genannten Befähigungen besitzt. Hiernach kann für die dritte Kraft nur dann Finanzhilfe gewährt werden, wenn diese Erzieherin/Erzieher, Kinderpflegerin/Kinderpfleger, Sozialassistentin/Sozialassistent, Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung, für die eine Ausnahme zugelassen worden ist, Spielkreisgruppenleiterin/Spielkreisgruppenleiter oder Berufspraktikantin/Berufspraktikant (wie bereits dargelegt nur der Fachschule oder Fachhochschule für Sozialpädagogik) ist. Zu diesem Personenkreis gehört Frau H. als Heilerziehungspflegerin im Anerkennungsjahr jedoch nicht.

23

Durch den ausdrücklichen Ausschluss der Finanzhilfe für Kräfte mit heilpädagogischer Ausbildung in integrativen Gruppen in § 16 Abs. 2 Satz 3 KiTaG hat der Landesgesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Förderung dieser Kräfte - gleich ob ausgelernte Kraft oder Berufspraktikant - nach dem KiTaG nicht erfolgen soll. Für die Mutmaßung der Klägerin, der Verordnungsgeber könne es übersehen haben, in § 3 Abs. 3 der 2. DVO-KiTaG neben den Berufspraktikanten der Fach(hoch)schule für Sozialpädagogik auch die Heilerziehungspfleger im Anerkennungsjahr zu erwähnen, ist vor diesem Hintergrund kein Raum.

24

Schließlich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, es werde vom Sozialhilfeträger nur eine heilpädagogische Fachkraft je integrierter Gruppe finanziert, mit der Folge, dass in Fällen, in denen zwei oder mehrere heilpädagogische Kräfte in einer Gruppe tätig seien, für diese Finanzhilfe nach dem KiTaG zu gewähren sei. Nach § 1 Abs. 5 der 2. DVO-KiTaG muss in einer integrativen Gruppe nur eine heilpädagogische Fachkraft tätig sein. Entschließt sich der Träger einer Kindertagesstätte, in seinen integrativen Gruppen zwei oder gar mehrere solcher Kräfte einzusetzen, so zieht dies keine Förderung der "überzähligen" Kräfte nach dem KiTaG nach sich.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

28

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

29

...

Schröder
Teichmann
Dr. Tepperwien