Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.10.2020, Az.: 1 W 17/20
Rechte des Entdeckers von auf einem Friedhofsgelände vergrabenen Goldmünzen und Bargeld
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.10.2020
- Aktenzeichen
- 1 W 17/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 60501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 14.05.2020 - AZ: 5 O 3797/19
Rechtsgrundlagen
- § 965 BGB
- § 973 BGB
- § 984 BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
1. Wer auf einem Friedhofsgelände Wertsachen (hier: Goldmünzen und Bargeld) entdeckt, die den Umständen nach erst vor kurzem dort versteckt wurden, ist nicht Finder im Sinne der §§ 965 ff. BGB; ebenso wenig handelt es sich um einen Schatzfund gem. § 984 BGB.
2. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter des dort tätig gewordenen Gartenbauunternehmens einen Teil der Wertsachen in Grünabfällen entdeckt, die von dem Friedhof auf das Betriebsgelände verbracht worden waren.
3. Ein Eigentumserwerb des Entdeckers scheidet in solchen Fällen selbst dann aus, wenn sich ein Empfangsberechtigter nicht ermitteln lässt; eine analoge Anwendung der §§ 973, 984 BGB kommt hier nicht in Betracht.
4. Ein Anspruch auf Finderlohn ist ebenfalls zu verneinen; § 971 Abs. 1 sowie § 978 Abs. 2 und 3 BGB sind weder unmittelbar einschlägig noch entsprechend anwendbar.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14.5.2020, durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1812 KV zum GKG).
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem am 31.12.2019 bei dem Landgericht Oldenburg eingegangenen Prozesskostenhilfegesuch Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen die Antragsgegnerin, in dem er Ansprüche wegen eines Fundes geltend machen will.
Der Antragsteller war bei einem Gartenbauunternehmen beschäftigt, das beauftragt war, auf dem Friedhofsgelände der katholischen Kirchengemeinde (...) in Ort1 Gebüsch und Strauchwerk zwischen dem Friedhofszaun und der daneben belegenen Grabreihe zu entfernen. Als der Chef des Antragstellers am frühen Nachmittag des TT.MM.2016 mit einem Minibagger das Wurzelwerk aus der gerodeten Fläche herausarbeitete und das zu entsorgende Strauchwerk anschließend mit einer Baggerschaufel auf einen Anhänger lud, entdeckte der Antragsteller in der Baggerschaufel eine Kunststoffbox. Er behauptet, er habe diese zunächst an sich genommen und auf einem benachbarten Grab deponiert. In der Box befanden sich 105.800,- € Bargeld. Der Antragsteller verständigte unverzüglich die Polizei. Bis zum Eintreffen der Polizei entdeckte er im oberen Erdreich hinter einer Grabstelle eine weitere Kunststoffbox, die er dort beließ. In ihr befanden sich 67 Goldmünzen. Die Polizei stellte nach ihrem Eintreffen in dem Areal zwei weitere Kunststoffboxen sicher, die ebenfalls mit Goldmünzen gefüllt waren. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder Bl. 7-12 der Ermittlungsakte (800 AR 56349/16) Bezug genommen.
Am Folgetag durchsuchte der Antragsteller mit weiteren Personen die zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten Grünabfälle und entdeckte dort zwei weitere mit Goldmünzen gefüllte Kunststoffboxen, die er ebenfalls der Polizei übergab. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde eine weitere Kunststoffbox aufgefunden. Wegen der Auffindesituation auf dem Betriebsgelände wird auf die Lichtbilder Bl. 18-20 der o.g. Ermittlungsakte Bezug genommen.
Insgesamt befanden sich in den Boxen 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen, denen im Jahr 2016 ein Wert von über 500.000,- € zukam. Das jüngste Prägejahr der aufgefundenen Goldmünzen war 2016.
Bis heute ist ungeklärt, wer Eigentümer der Wertsachen war und wer diese auf dem Friedhofsgelände abgelegt hat. Die Antragsgegnerin hat diese am 18.10.2016 in amtliche Verwahrung genommen.
Der Antragsteller macht in erster Linie die Herausgabe der in Verwahrung befindlichen Wertsachen geltend. Er meint, er sei gem. § 965 BGB Finder der Wertsachen und, nachdem sich kein Berechtigter gemeldet habe, nach Ablauf von sechs Monaten deren Eigentümer geworden, § 973 BGB. Falls die Wertsachen nicht als verloren anzusehen seien, habe es sich um herrenlose Sachen gehandelt, an denen der Eigentümer seine Rechte habe aufgeben wollen. In diesem Fall sei er gem. § 958 BGB Eigentümer geworden. Hilfsweise macht er geltend, es handele sich um einen Schatzfund im Sinne des § 984 BGB mit der Folge, dass er zur Hälfte Eigentum erworben habe.
Er begehrt hilfsweise für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Wertsachen verwertet haben sollte, Auskunft über den Verwertungserlös sowie die Herausgabe des Erlöses, und für den Fall, dass die Beklagte die Gegenstände unter Wert veräußert haben sollte, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.5.2020 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gegen den dem Antragstellervertreter am Folgetag zugestellten Beschluss wendet der Antragsteller sich im Wege der sofortigen Beschwerde, die am 15.6.2020 beim Landgericht eingegangen ist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 114, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Gem. § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn es aufgrund der Sachdarstellung des Antragstellers und der vorhandenen Unterlagen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich erscheint, dass dieser mit seinem Klagebegehren durchdringt.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
1. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen eigentumsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des am TT. und TT.MM.2016 auf dem Friedhofsgelände bzw. dem Betriebsgelände des Gartenbauunternehmens aufgefundenen Bargeldes sowie der aufgefundenen Goldmünzen gem. § 985 BGB, weil er weder ursprünglich Eigentümer war noch infolge des Auffindens Eigentümer der Sachen geworden ist.
a. Der Antragsteller ist nicht dadurch Eigentümer geworden, dass er einen Teil der Boxen entdeckt und der Polizei übergeben hat. Zwar sehen die Vorschriften über den Fund (§§ 965 ff. BGB) einen Eigentumserwerb des Finders vor, wenn sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes ein Empfangsberechtigter gemeldet hat, § 973 BGB.
Das Fundrecht zielt auf die Wahrung der Vermögensintegrität des Verlierers. Gegenstand des Fundrechts sind verlorene Sachen; diese sollen dem Berechtigten wieder zugeführt werden. Versteckte Sachen verbleiben dagegen zunächst im Besitz desjenigen, der sie versteckt hat. Der Besitz endet gem. § 856 Abs. 1 BGB erst durch den Untergang der tatsächlichen Sachherrschaft, wobei eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt den Besitz nicht beendigt, § 856 Abs. 2 BGB. Hat der Besitzer die Sache versteckt oder an einem entfernten Ort zurücklassen müssen, kommt es darauf an, ob ihm nach den äußeren Umständen die Rückkehr an den Belegenheitsort auf eine Weise möglich ist, die die Wiederausübung der tatsächlichen Sachherrschaft ermöglicht (MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020, § 965 Rn. 4).
Derjenige, der Rechte aus § 973 BGB geltend macht und unter Berufung auf seinen gesetzlichen Eigentumserwerb die Sache herausverlangt, hat die Voraussetzungen seines Eigentumserwerbs darzulegen und zu beweisen (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.1981 - 1 U 83/81 - MDR 1982, 409; Baumgärtel/Laumen/Prütting/Schuschke, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. 2019, § 973 Rn 1; MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020, § 973 Rn 2). Der Antragsteller hat mithin darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass es sich bei den aufgefundenen Sachen um verlorene Sachen handelt, die nicht (mehr) im Besitz eines Dritten stehen. Der Senat verkennt nicht die Darlegungsnot des Antragstellers, hinreichende tatsächliche Umstände für einen fehlenden Besitz eines Dritten im Zeitpunkt des Auffindens zu benennen, zumal es sich hierbei um eine negative Tatsache handelt. Selbst wenn vor diesem Hintergrund keine übertriebenen Anforderungen hinsichtlich der Darlegung der fehlenden Besitzverhältnisse im Zeitpunkt des Auffindens zu stellen sind, muss aber zumindest aufgrund der unstreitigen bzw. der vom Antragsteller behaupteten Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die Sachen im Zeitpunkt ihres Auffindens durch den Antragsteller nicht (mehr) im Besitz einer anderen Person standen. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund der Umstände nicht mehr damit zu rechnen wäre, dass der letzte Besitzer die Sachen wieder an sich nimmt.
Der Antragsteller hat keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die für eine Besitzlosigkeit der Gegenstände im Zeitpunkt ihres Auffindens sprechen. Vielmehr deuten insbesondere der Auffindeort sowie das Prägedatum der jüngsten Goldmünzen darauf hin, dass der letzte Besitzer die Wertsachen erst kurz vor dem Auffinden durch den Antragsteller dort versteckt hat und nur vorübergehend an der Ausübung der tatsächlichen Sachgewalt gehindert war.
aa. Besitzverhältnisse auf dem Friedhofsgelände
Die Gegenstände waren auf dem Friedhofsgelände im Bereich zwischen Friedhofsmauer und der anschließenden Grabreihe hinter einem Grabstein im Gebüsch bzw. der darunter befindlichen oberen Erdschicht abgelegt. Ungeklärt ist, wie und unter welchen Umständen sie dorthin gelangt sind und welche Beweggründe des letzten Besitzers dazu geführt haben. Allerdings steht aufgrund des Prägedatums der jüngsten Münzen aus dem Jahr 2016 fest, dass zumindest ein Teil der Wertsachen erst kurz zuvor dorthin verbracht worden sein kann. Auch spricht der Auffindeort gegen die Annahme, der letzte Besitzer könne die Gegenstände unbeabsichtigt dort verloren haben. Die Boxen befanden sich hinter einer Grabreihe in einem mit Büschen und Sträuchern zugewachsenen Bereich und damit verborgen an einem Ort, an dem sie nicht ohne Weiteres dem Zugriff Dritter ausgesetzt waren. Auch wenn diese nur oberflächlich mit Erde bedeckt waren, war mit einem alsbaldigen Auffinden der Sachen durch Dritte den äußeren Umständen nach nicht zu rechnen. Es ist daher den Umständen nach davon auszugehen, dass diese dort gezielt vor dem Zugriff Dritter verborgen werden sollten.
Dass sich der letzte Besitzer bis heute nicht gemeldet hat, lässt keinen zuverlässigen Schluss auf eine bereits im Zeitpunkt des Auffindens erfolgte Besitzaufgabe des letzten Besitzers zu. Denn es erscheint ebenso möglich, dass dieser erst nach dem Auffinden der Wertgegenstände durch den Antragsteller davon abgesehen hat, seinen Besitz weiter auszuüben, möglicherweise weil er den Besitz selbst nicht rechtmäßig erlangt hatte. Für die Besitzverhältnisse ist unerheblich, ob der Eigentümer, dem eine Sache gestohlen oder auf andere Weise abhandengekommen ist, weiß, wo sich diese aktuell befindet, solange dem letzten Besitzer, sei er rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Besitzer, der Ablageort bekannt ist. Selbst der Besitz eines Diebes, der seine Beute vergraben hat, dauert fort (Staudinger/Gursky/Wiegand (2017) BGB, § 965 Rn 3).
Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der letzte Besitzer den Ablageort vergessen haben könnte oder sich aus anderen Gründen nicht mehr an diesen erinnern konnte. Da aufgrund des jüngsten Prägedatums davon auszugehen ist, dass zumindest einige der Wertsachen erst kürzlich dort abgelegt worden sind, ist davon auszugehen, dass der Ablageort dem letzten Besitzer noch bekannt und er dementsprechend in der Lage war, seine tatsächliche Sachherrschaft auszuüben. Selbst wenn der letzte Besitzer zwischenzeitlich verstorben sein sollte, wäre der Besitz gem. § 857 BGB auf die Erben übergegangen, und zwar auch dann, wenn die Erben von dem Aufbewahrungsort keine Kenntnis gehabt haben (OLG Hamburg, MDR 1982, 409).
Bei einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Umstände ist von einer fortdauernden tatsächlichen Sachgewalt des letzten Besitzers auszugehen, weil die Wertsachen von diesem an dem Auffindeort versteckt und nicht etwa verloren worden sind. Bei versteckten Sachen ist bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der letzte Besitzer bis auf Weiteres die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt hat. Die tatsächliche Sachgewalt des früheren Besitzers wurde auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Boxen infolge der Baggerarbeiten auf dem Friedhofsgelände bewegt wurden, solange sie sich örtlich im Bereich des ursprünglichen Verstecks befanden.
bb. Besitzverhältnisse auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers
Zwar endete die tatsächliche Sachherrschaft des früheren Besitzers mit dem Verbringen des Erdaushubs mitsamt den darin befindlichen weiteren Boxen zum Betriebsgelände. Dennoch ist der Antragsteller nicht Finder der am Folgetag auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers entdeckten Boxen geworden, da zwischenzeitlich sein Arbeitgeber Besitz an diesen begründet hatte. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich eine Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 24.6.1987 - VII ZR 379/86 - NJW 1987, 2812 [BGH 24.06.1987 - VIII ZR 379/86]). Der Grünabfall mitsamt den darin befindlichen Boxen war auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers abgelegt und befand sich mithin in dessen generellem Herrschaftsbereich. Dem steht nicht entgegen, dass letzterer bis zum Auffinden der Boxen keine positive Kenntnis davon hatte, dass sich in dem Grünabfall weitere Boxen mit Wertgegenständen befanden. Nach der Verkehrsanschauung erstreckte sich der generelle Besitzwille des Arbeitgebers gleichwohl auch auf etwaige in dem Bodenaushub befindliche Wertsachen. Denn nachdem tags zuvor mehrere Boxen in dem Grünabfall entdeckt worden waren, war den Umständen nach nicht ausgeschlossen, dass sich ggfs. weitere Wertsachen in dem Grünabfall befinden könnten. Dass der Arbeitgeber diese nicht dem Zugriff jedes Beliebigen aussetzen wollte, zeigt sich auch daran, dass er sich selbst tags darauf an der Nachsuche nach Wertsachen in dem Grünaushub beteiligt hat. Die mit Wertsachen gefüllten Boxen waren daher bereits vor ihrem Auffinden von einem generellen Besitzerwerbswillen des Arbeitgebers umfasst, der durch seine Beteiligung an der Nachsuche auch hinreichend nach außen hervorgetreten ist.
Nach alldem war der Antragsteller weder Finder der auf dem Friedhofsgelände noch der tags darauf auf dem Betriebsgelände des Gartenbauunternehmens aufgefundenen Wertsachen. Dass der Antragsteller subjektiv davon ausging, auch bei Auffinden von im Besitz Dritter stehenden Gegenständen Finder im Rechtssinne zu sein, stellt einen im Ergebnis unbeachtlichen Rechtsirrtum dar.
b. Der Anspruchsteller ist auch nicht gem. § 958 BGB Eigentümer der Wertsachen geworden, da diese nicht herrenlos waren. Herrenlos sind Sachen, an denen Eigentum noch nie bestanden hat, aufgegeben oder sonst erloschen ist (Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 958 Rn 1). Auch insoweit trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast (Baumgärtel/Laumen/Prütting/Schuschke, aaO, § 958 Rn 1). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der frühere Eigentümer sein Eigentum aufgegeben hat oder dieses sonst erloschen wäre; im Gegenteil sprechen die Werthaltigkeit der Gegenstände sowie die Auffindesituation dafür, dass der bisherige Eigentümer sein Eigentum auch künftig behalten und nicht wahllos einer potentiellen Aneignung durch Dritte preisgeben wollte.
c. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht gem. § 984 BGB hälftiges Eigentum an den Wertsachen erworben. Danach erlangt derjenige, der eine Sache entdeckt, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), zur Hälfte Eigentum. Um einen Schatz handelt es sich nur, wenn der Eigentümer infolge der langen Zeitdauer, nicht aus einem anderen Grund, nicht mehr zu erreichen ist (Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl. 2002, § 984 Rn 5). Wer unter Berufung auf § 984 BGB das Mit- oder Alleineigentum einer Sache für sich reklamiert, muss die Voraussetzungen dieser Norm nachweisen (OLG Hamburg, aaO; Staudinger/Gursky/Wiegand (2017) BGB, § 984 Rn 22; Baumgärtel/Laumen/Prütting, aaO, § 984 Rn 1; Soergel/Henssler, aaO, § 984 Rn 5). Vorliegend ist zwar der Eigentümer nicht zu ermitteln. Allerdings steht aufgrund des jüngsten Prägedatums der Münzen fest, dass die Nichtermittelbarkeit des Eigentümers nicht auf Zeitablauf beruht, sondern auf anderen, letztlich nicht bekannten Umständen, so dass ein Schatzfund im Sinne des § 984 BGB nicht vorliegt.
d. Auch die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschrift über den Eigentumserwerb beim Fund (§ 973 BGB) sind nicht gegeben. In Anbetracht des numerus clausus der Sachenrechte erscheint eine analoge Anwendung gesetzlicher Eigentumserwerbstatbestände von vornherein zweifelhaft. Selbst wenn man eine solche für zulässig erachten wollte, fehlt es hier an einer planwidrigen Regelungslücke, wie sie für eine Analogie erforderlich ist. Die Motive des Gesetzgebers bezogen sich ausdrücklich nur auf verlorene, nicht auf versteckte Sachen. Ausweislich der Beratungen zum BGB wollte der Gesetzgeber "dem Zustande, in welchem nach dem Empfangsberechtigten einer verlorenen Sache gesucht und die Sache für denselben verwahrt und erhalten wird, eine zeitliche Grenze" setzen und "nach Überschreitung dieser Grenze eine von dem früheren Rechtsbestande unabhängige Neuregelung des Rechtes an der Sache" herbeiführen. "Der Grund der Rechtsnorm liegt in dem Bedürfnisse, die tatsächliche Herrenlosigkeit der gefundenen Sache bei Erfolglosigkeit der Nachforschungen zu beenden" (Mugdan, Mat. Bd. III, Seite 212 unter 1., 213 unter 2.). Auch ist die jeweilige Interessenlage bei verlorenen und versteckten Sachen nicht vergleichbar. Bei verlorenen Sachen sinkt mit zunehmendem Zeitablauf die Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte Ansprüche an der verlorenen Sache geltend machen wird. Nach den Erfahrungen der Fundbüros melden sich Verlierer, wenn überhaupt, ganz überwiegend in den ersten Monaten nach dem Verlust und in durchschnittlich nur 1 % der Fälle erst nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. die Gesetzesbegründung zur Verkürzung der Frist zum Eigentumserwerb des Finders von ursprünglich zwölf auf sechs Monate im Jahr 1976, BT-Drucks 7/3559, Seite 4 unter 3.). Eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Ablauf von sechs Monaten erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Hat der Berechtigte die Sache dagegen versteckt, wird er, da er weiß, wo sich die Sache befindet, diese ggfs. über Jahre oder gar Jahrzehnte unangetastet in dem Versteck belassen. Solange die versteckte Sache dort und damit in der Herrschaftsgewalt des Berechtigten verbleibt, besteht kein Bedürfnis nach einer Neuregelung der Eigentumsverhältnisse.
e. Ähnliche Erwägungen sprechen gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift über den Eigentumserwerb beim Schatzfund (§ 984 BGB). Hier muss ausweislich der Motive des historischen Gesetzgebers "die Art und Weise ihrer Verbergung ... dafür sprechen, dass dieser Zustand eine so lange Zeit gedauert hat, dass jede Hoffnung auf die Ermittlung des Eigentümers als eine vergebliche erscheint." Von einem "allgemeinen Okkupationsrecht in Ansehung der Schätze" hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen (Mugdan, aaO, S. 217 unter 1.). Ein solches wäre auch nicht interessengerecht, da das Herrschaftsinteresse des eine Sache Verbergenden schutzwürdig erscheint, solange mit seinem Zugriff auf die Sache den tatsächlichen Umständen nach noch zu rechnen ist. Ist dagegen die Sache so lange verborgen, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, erscheint auch der unmittelbare Eigentumserwerb des Entdeckers (im Gegensatz zu dem erst nach sechs Monaten eintretenden Eigentumserwerb des Finders) in der Sache gerechtfertigt. Da vorliegend den Umständen nach damit zu rechnen war, dass der letzte Besitzer die Sache wieder an sich nehmen würde, erscheint ein sofortiger Eigentumserwerb des die Boxen Auffindenden nicht gerechtfertigt.
2. Dem Antragsteller steht kein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Zwar ist anerkannt, dass ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht, wenn eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz nimmt, die im Eigentum einer Privatperson stehen (Jülch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. (Stand: 01.02.2020), § 688 BGB Rn 43ff., m.w.N.). Der Antragsteller ist jedoch nicht empfangsberechtigt. Wenn der Finder eine Fundsache an die zuständige Behörde abgeliefert hat, erwirbt er mit dem Eigentum einen Herausgabeanspruch gegen die betreffende Gemeinde (MüKoBGB/Oechsler, aaO, § 973 Rn 6; Staudinger/Gursky/Wiegand, aaO, § 973 Rn 8). Der Antragsteller hat indes, wie dargelegt, kein Eigentum an den Gegenständen erlangt und ist auch sonst nicht empfangsberechtigt. Ein etwa zwischenzeitlich erlangter Besitz berechtigt den Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht zum Empfang der Wertgegenstände, weil er den Besitz mit der Übergabe an die Polizei freiwillig aufgegeben hat und ihm sein fehlendes Besitzrecht bei Besitzerwerb bekannt war, § 1007 Abs. 3 Satz 1 BGB.
3. Ebenso wenig kommen Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aufgrund eines privatrechtlichen Verwahrungsvertrages gem. § 695 Satz 1 BGB in Betracht. Dass der Antragsteller nach dem Auffinden der ersten Boxen die Polizei verständigt und dadurch ermöglicht hat, dass diese sowie die weiteren durch die Polizeibeamten aufgefundenen Boxen letztlich in den Gewahrsam der Antragsgegnerin gelangt sind, kann nicht als stillschweigendes Angebot zum Abschluss eines Verwahrungsvertrages gewertet werden, wollte der Antragsteller mit der Anzeige bei der Polizei vielmehr offenkundig allein seinen gesetzlichen Pflichten als Finder nachkommen.
4. Ihm steht auch kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin wegen eines gemeinsam angestrebten, aber nicht eingetretenen Erfolges der Rückgabe der Wertsachen an den Berechtigten gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB zu. Es fehlt an der erforderlichen tatsächlichen Einigung zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin über den Zweck der Leistung. Weder hat der Anspruchsteller die endgültige Übergabe der Boxen davon abhängig gemacht, dass diese tatsächlich an den ursprünglich Berechtigten zurückgegeben werden können noch hat die Antragsgegnerin mit der Entgegennahme eine entsprechende Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Nachdem der Empfangsberechtigte unbekannt geblieben ist, handelte es sich um unanbringbare Sachen im Sinne des § 983 BGB, zu deren Verwertung die öffentlichen Behörden im Rahmen der geltenden Vorschriften (§§ 979 ff. BGB) berechtigt sind. Zur Herausgabe an den Antragsteller, der die Sache aufgefunden und abgeliefert hat, wäre sie dagegen nur verpflichtet, wenn dieser infolge Eigentumserwerbs empfangsberechtigt geworden wäre. Aufgrund der Gesetzesbindung der öffentlichen Verwaltung kann die Entgegennahme nicht als Zustimmung gewertet werden, die Sache an den Anspruchsteller zurückzugeben, sofern der Empfangsberechtigte nicht ausfindig gemacht werden kann.
5. Auch stehen dem Antragsteller keine Ansprüche nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, weil dieser mit dem Auffinden und der Übergabe der Wertsachen an die Polizei kein Geschäft der Antragsgegnerin geführt hat. Selbst wenn die Vorschriften der §§ 677, 683, 670 BGB anwendbar wären, könnte er als Rechtsfolge nur Aufwendungsersatz, nicht aber die Herausgabe der Wertsachen verlangen.
6. Da dem Antragsteller keine Rechte an den Wertgegenständen zustehen, haben auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe des Erlöses sowie Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg.
7. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Finderlohn gegen die Antragsgegnerin. Einen Anspruch auf Finderlohn gem. § 971 Abs. 1 BGB hat nur der Finder im Rechtssinne, also derjenige, der eine besitzlose Sache findet. Der Anspruch besteht zudem nur gegenüber dem Empfangsberechtigten, dem die Sache abhandengekommen ist, nicht aber gegenüber der zuständigen Behörde, bei der der Finder die Sache abgeliefert hat. Entschädigt werden soll der ehrliche Finder, der die Rückführung einer verlorenen Sache an den Berechtigten ermöglicht. Vorliegend ist der Antragsteller indes weder Finder im Rechtssinne noch war die Rückführung der Sache an den Empfangsberechtigten möglich.
Auch eine analoge Anwendung des § 971 Abs. 1 BGB erscheint nicht veranlasst, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Wie dargelegt, beziehen sich die Vorschriften über den Fund gem. §§ 965 ff. BGB nach dem Willen des historischen Gesetzgebers nur auf verlorene, nicht auf versteckte Sachen. Belohnt werden soll die Ermöglichung der Rückführung verlorener, d.h. besitzloser Sachen. Bei versteckten Sachen besteht dagegen das tatsächliche Herrschaftsverhältnis des Besitzers fort, der weiß, wo sich die Sache befindet und dementsprechend seine Herrschaftsgewalt ausüben kann. Ihm wird in der Regel nicht geholfen, wenn ihm die Sache durch einen Dritten wieder zugeführt wird. Der Finder soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Finderlohn zudem nur erhalten, wenn die Rückführung an den Empfangsberechtigten möglich ist. Meldet sich dagegen binnen einer Frist von sechs Monaten kein Empfangsberechtigter, wird der Finder selbst Eigentümer und kann die Herausgabe von der die Sache verwahrenden Behörde verlangen, § 973 BGB. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht auch dann nicht, wenn die Behörde die Sache verwertet, vielmehr tritt der Erlös an die Stelle der Sache, § 979 Abs. 3 BGB.
Ein Anspruch auf Finderlohn gegen die Behörde, die eine unanbringbare Sache verwertet, besteht nur unter den speziellen Voraussetzungen des § 978 Abs. 3 BGB, wenn die Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt aufgefunden wird. Vorliegend wurden die Wertsachen auf dem Friedhof der katholischen Gemeinde aufgefunden, der nicht zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin gehört.
Auch eine analoge Anwendung des § 978 Abs. 3 BGB kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Vorschrift wurde erst 1976 in das BGB eingeführt. Bis dahin ging derjenige, der in den Geschäftsräumen einer Behörde Sachen auffand und abgab, stets leer aus, unabhängig davon, ob die Sache an den Berechtigten zurückgeführt werden konnte oder die Behörde die Sache am Ende verwertete. Er erhielt weder Finderlohn noch wurde er nach Fristablauf Eigentümer der Sache.
Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber auch beim Auffinden liegengebliebener Sachen in Behördengeschäftsräumen und Verkehrsbetrieben einen Anreiz setzen, diese abzugeben. Da der Begriff der Geschäftsräume weit auszulegen sei, könne "heute nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine liegengebliebene Sache auch ohne das Zutun des Finders wieder in die Hände des Verlierers gelangt. Es erscheint daher angebracht, auch in diesen Fällen die Ehrlichkeit und die Aktivität des Finders zu belohnen. Allerdings ist hier ein geringerer Finderlohn, als ihn der Finder sonst beanspruchen kann, angemessen" (BT-Drucks. 7/3559, S. 5 unter 4.b). Der Gesetzgeber hat zudem für den Fall, dass kein Empfangsberechtigter sein Recht anmeldet, bewusst von einem Eigentumserwerb des Finders abgesehen, "da hier die mit der Ablieferung für den Finder verbundene Mühe geringer ist als bei einem Fund an anderen Orten und ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass auch ohne das Zutun des Finders die Sache in den Besitz der Behörde oder Verkehrsanstalt gelangt wäre" (BT-Drucks. aaO). Der Gesetzgeber wollte mithin mit der Einführung des Finderlohns für den speziellen Fall des Fundes in öffentlichen Behörden und Verkehrsanstalten gegenüber der bisherigen Rechtslage eine gewisse Besserstellung des ehrlichen Finders gegenüber der bisherigen Rechtslage herbeiführen, keineswegs aber einen allgemeinen Anspruch auf Finderlohn schaffen, wenn Behörden gem. § 983 BGB unanbringbare Sachen versteigern.
Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich auch aus systematischen Erwägungen, da § 983 BGB nur auf die §§ 979 bis 982 BGB verweist, nicht aber auf § 978 Abs. 3 BGB. Hätte der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Anspruch auf Finderlohn schaffen wollen, wenn Behörden unanbringbare Sachen verwerten, wäre eine entsprechende Normierung in § 983 BGB oder zumindest eine gesetzliche Verweisung in § 983 BGB auf § 978 Abs. 3 BGB angezeigt gewesen.
8. Im Ergebnis stehen dem Anspruchsteller mithin keinerlei Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, obwohl er sich in jeder Hinsicht redlich verhalten hat. Indem er die aufgefundenen Wertsachen unverzüglich bei der Polizei gemeldet hat, hat er alles getan, um eine Rückführung der Wertsachen an den Berechtigten zu ermöglichen. Zuzugeben ist, dass es dem Rechtsempfinden zunächst widersprechen mag, dass der Anspruchsteller leer ausgegangen wäre, wenn eine Rückführung der Wertsachen gelungen und der Berechtigte die Wertsachen zurückerhalten hätte. Auch mag es auf den ersten Blick dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufen, dass, nachdem die Wertsachen unanbringbar sind, nunmehr die Antragsgegnerin diese verwerten und den Erlös in Gänze für sich vereinnahmen darf, ohne Ansprüchen des Antragstellers ausgesetzt zu sein.
Der Wille des Gesetzgebers erscheint indes aus den dargelegten Gründen eindeutig und lässt sich jedenfalls im Ausgangspunkt damit rechtfertigen, dass es regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegen dürfte, versteckte Sachen abzuliefern, solange davon auszugehen ist, dass der letzte Besitzer seine tatsächliche Sachherrschaft weiterhin ausübt und damit die Sache auf diese Weise dem letzten Besitzer zugeordnet bleibt. Ein Bedürfnis für eine gesetzliche Neuzuordnung der Eigentums- und Verwertungsbefugnisse an einer Sache entsteht erst, wenn feststeht, dass eine Sachherrschaft des letzten Besitzers dauerhaft nicht mehr besteht, entweder, weil er die Sache verloren hat, oder infolge Zeitablaufs nicht mehr damit zu rechnen ist, dass dieser seine Sachherrschaft noch ausübt.
Zwar mag es, wenn das Versteck durch äußere Einflüsse, wie hier die Rodungsarbeiten auf dem Friedhof, zerstört und die Sache dadurch dem Zugriff Dritter preisgegeben wird, im Interesse des letzten Besitzers liegen, dass diese bei öffentlichen Stellen abgegeben wird, um sie vor unberechtigtem Zugriff Dritter und einem endgültigen Verlust zu bewahren. Zudem hat der Eigentümer gestohlener Sachen ein generelles Interesse daran, dass sie, wenn sie von Dritten aufgefunden werden, nicht in ihrem Versteck belassen, sondern abgeliefert werden und auf diese Weise eine Rückführung an den wahren Berechtigten ermöglicht wird. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bislang davon abgesehen, die genannten Interessen der Empfangsberechtigten durch die gesetzliche Normierung einer Ablieferungspflicht, eines Finderlohns oder der Aussicht auf Eigentumserwerb des Auffindenden zu schützen.
Die restriktive gesetzliche Normierung eines Anspruchs auf Finderlohn wirft im Übrigen auch an anderer Stelle die Frage nach der inhaltlichen Rechtfertigung auf. So ergibt sich z.B. die berechtigte Frage, warum ein Anspruch auf Finderlohn gem. § 978 BGB nur besteht, wenn Gegenstände in den dort genannten Geschäftsräumen und Beförderungsmitteln öffentlicher Behörden und Verkehrsanstalten aufgefunden werden, und sonstige Geschäftsräume nicht erfasst sind (vgl. Eith, MDR 1981, 189 ff.; Rother, BB 1965, 247 ff.). Diese Begrenzung auf bestimmte Auffindeorte führt dazu, dass derjenige, der Wertsachen in einem Supermarkt auffindet und abliefert, weder einen Anspruch auf Finderlohn noch eine Aussicht auf Eigentumserwerb hat, wenn der Berechtigte nicht ausfindig zu machen ist, da von einem generellen Besitzwillen des Betreibers des Supermarktes an den in seinen Geschäftsräumen verlorenen Gegenstände auszugehen ist und daher auch die allgemeinen Fundvorschriften gem. §§ 965 ff. BGB nicht anwendbar sind (BGH, NJW 1987, 2812 [BGH 24.06.1987 - VIII ZR 379/86]). Gleiches gilt für sonstige Orte, die einem generellen Besitzwillen unterstehen. Diese vom Gesetzgeber getroffenen Abgrenzungen sind vom Rechtsanwender indes hinzunehmen und können mangels planwidriger Regelungslücke nicht im Wege einer Analogie geschlossen werden.
Nicht zu prüfen war in dem vorliegenden Verfahren, ob es der Antragsgegnerin - ebenso wie einem privaten Empfangsberechtigten - möglich ist, dem Antragsteller unabhängig von einem gesetzlich normierten Anspruch eine immaterielle - ggfs. aber auch materielle - Anerkennung zukommen zu lassen, nachdem sich dieser in jeder Hinsicht redlich verhalten und so unter Umständen einen ganz erheblichen Vermögenszuwachs bei der Antragsgegnerin und damit letztlich zugunsten des Gemeinwohls herbeigeführt hat.