Landgericht Hannover
Beschl. v. 26.04.2007, Az.: 48 Qs Owi 37/07

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Zahlung eines Bußgeldes

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
26.04.2007
Aktenzeichen
48 Qs Owi 37/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 56518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2007:0426.48QS.OWI37.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 03.04.2007 - AZ: 231 OWi 113/07

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

...
hat die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover
auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 03. April 2007
am 26. April 2007
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

1

Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen die Entscheidung des Amtsgerichts, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.

2

Der Betroffene ist wirtschaftlich in der Lage, einen PKW des Typs BMW zu unterhalten, außerdem kann er in einem Verfahren, das ein Bußgeld in Höhe von 5,- € (!) zum Gegenstand hat, eine Verteidigerin bezahlen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände anzunehmen, der Betroffene sei wirtschaftlich nicht in der Lage, das Bußgeld zu zahlen ist abwegig.

3

Soweit auf die Anzahl der Bußgeldverfahren verwiesen wird, ist dies unbeachtlich: Es liegt in der Hand des Betroffenen, keine Verkehrsordnungswidrigkeiten zu begehen.

4

Eine Einstellung der Verfahren unter dem Gesichtspunkt der großen Zahl kommt nicht in Betracht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §473 StPO.

6

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (§310 Abs. 2 StPO).