Landgericht Hannover
Beschl. v. 23.08.2007, Az.: 34 Qs 28/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 23.08.2007
- Aktenzeichen
- 34 Qs 28/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 60632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2007:0823.34QS28.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 26.02.2008 - AZ: 2 BvR 2143/07
Fundstelle
- NStZ 2009, 194
In der Strafvollstreckungssache
...
hat die Jugendkammer II des Landgerichts Hannover auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsleiters für die Jugendanstalt bei dem Amtsgericht Hameln vom 11.06.2007 (13 VRJs 429/03 ) nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 23.08.2007 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass mit der vollständigen Verbüßung der Jugendstrafe Führungsaufsicht gem. §§ 68f Abs. 1 StGB, 7 JGG eingetreten ist.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Nach bisheriger Rechtsprechung und Kommentierung bestand grundsätzlich kein Zweifel, dass die Vorschrift über den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 StGB gemäß § 7 JGG im Grundsatz auch im Jugendstrafrecht nach vollständiger Verbüßung einer Jugendstrafe Anwendung findet. Das folgt daraus, dass § 7 JGG ausdrücklich unter anderem bestimmt, dass als Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechtes unter anderem die Führungsaufsicht angeordnet werden kann. Das besagte letztlich nicht anderes, als dass auf §§ 68, 68f StGB verwiesen wird.
Da § 68f Abs. 1 StGB aF auch in den Fällen, in denen eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kam, immer nur auf die zugrunde liegenden Einzeltaten abstellte und deshalb die Verbüßung einer Einzelstrafe von mindestens 2 Jahren voraussetzte, gab es bei der Frage der Übertragung auf das Jugendstrafrecht unterschiedliche Auffassungen darüber, ob bereits eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren diese Voraussetzungen erfüllt. Dies sieht die Kammer durch die Änderung des § 68f StGB im Rahmen der Novellierung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht als geklärt an. Mit der gesetzlichen Verschärfung des Institutes der Führungsaufsicht im Erwachsenenstrafrecht, von der das Jugendrecht nicht ausgenommen worden ist, gibt es bei der gesetzlich vorgesehenen Übertragung auf das Jugendrecht keine Auslegungszweifel mehr. Es genügt nunmehr auch eine verhängte Einheitsjugendstrafe für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes. Eine durch Auslegung zu füllende gesetzliche Regelungslücke besteht nicht mehr. Diese Gleichstellung von Erwachsenen- und Jugendstrafrecht wird auch der Aufgabe des Institutes der Führungsaufsicht gerecht, nämlich gefährdeten Tätern nach längerfristigem Freiheitsentzug beim Übergang in die Freiheit eine Hilfestellung zu geben. Dementsprechend hat das OLG Bamberg in seinem Wolters Kluwer [xxx].