Landgericht Hannover
Urt. v. 07.05.2007, Az.: 44 StL 9/06

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
07.05.2007
Aktenzeichen
44 StL 9/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 60616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2007:0507.44STL9.06.0A

Fundstellen

  • DStR 2007, XVII Heft 48 (Kurzinformation)
  • DStRE 2008, 135 (amtl. Leitsatz)

In dem berufsgerichtlichen Verfahren

...

wegen Berufspflichtverletzung

hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hannover in der nichtöffentlichen Sitzung vom 7. Mai 2007, an welcher teilgenommen haben:

...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Steuerberater ist einer Berufspflichtverletzung schuldig.

  2. Gegen ihn werden die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 15 000,00 € verhängt

  3. Dem Steuerberater wird nachgelassen, die Geldbuße in

  4. monatlichen Raten von 500,00 €, jeweils zum 20. eines jeden Monats, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen.

  5. Der Steuerberater trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

  6. Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs. 1, 89 StBerG i.V.m. §§ 4, 37 BOStB.

GRÜNDE:

1

(Abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

2

I.

Der jetzt 47 Jahre alte Steuerberater ist in Braunschweig geboren, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Nachdem er bei den Finanzbehörden tätig war, schied er dort im Jahre 1993 aus und wurde nach Befreiung von der Steuerberaterprüfung am 8. Juli 1993 zum Steuerberater bestellt.

3

Der Steuerberater ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er verfügt nach eigenen Angaben nur noch über geringe Einkünfte.

4

Der Steuerberater ist bereits berufsrechtlich in Erscheinung getreten, so wurde, er durch die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen am 28. Juni 2004 mit einem Verweis und einer Geldbuße von 2 500,00 € belegt.

Gründe

5

II.

Mit der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 28.04.2006 ist der Steuerberater angeschuldigt worden,

6

seit dem 29.06.2004

7

in Braunschweig

8

in 11 Fällen

9

seinen Beruf als Steuerberater nicht gewissenhaft ausgeübt, nämlich bei vereinfachten amtlichen Zustellungen Empfangsbekenntnisse nicht mit Datum und Unterschrift versehen und unverzüglich zurückgegeben zu haben.

10

Ihm wird dabei Folgendes zur Last gelegt:

    1. 1.
      1. a)

        In dem Verfahren Guido Schmidt ./. FA Braunschweig - Wilhelmstraße (2 K 479/03Nds. Finanzgericht) blieb der Angeschuldigte dem Termin vom 28.07.2004 "wegen Krankheit" fern, sandte das Empfangsbekenntnis für (das am selben Tag ergangene Urteil des Nds. Finanzgerichts nicht zurück und reagierte auch nicht auf eine Mahnung vom 24.09.2004, so dass ihm die Sendung schließlich per Postzustellungsurkunde zugestellt werden musste.

      2. b)

        Ebenso verhielt er sich in dem Parallelverfahren Guidos Pizzaria Schmidt KG ./. FA Braunschweig - Wilhelmstraß (2 K 480/03Nds. Finanzgericht) und

      3. c)

        in dem gleichermaßen auf den 28.07.2004 terminierten Verfahren Harro Berndt ./. FA Braunschweig - Wilhelmstraße (2 K 13/04Nds. Finanzgericht), wo er am 22.09.2004 an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert wurde, jedoch untätig blieb, und am 26.11.2004 eine Zustellung per Postzustellungsurkunde erfolgte.

      4. d)

        In dem Verfahren Ernst und Isa Brück ./. FA Braunschweig - Wilhelmstraße (2 K 286/04Nds. Finanzgericht) sandte der Angeschuldigte das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Gerichtsbescheides vom 26.07.2004 nicht zurück, wurde mit Schreiben des Senats vom 10.09.2004 und Schreiben des Präsidenten des Nds. Finanzgerichts vom 08.10.2004 sowie vom 28.10.2004 gemahnt, ohne dass etwas passierte, bis schließlich eine Zustellung per Postzustellungsurkunde am 01.12.2004 erfolgte, worauf der Angeschuldigte am 30.12.2004 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte,

      5. e)

        das Empfangsbekenntnis für die Ladung zum 02.02.2005 jedoch wiederum nicht zurücksandte, auf telefonische Mahnungen vom 19.01., 21.01. und 24.01.2005 nicht reagierte, sodann erklärte, das Empfangsbekenntnis erhalten zu haben und es auch zurückzusenden, was wegen eines angeblichen Fehlers in der Fax-Übertragung zuvor nicht funktioniert habe, mit Schreiben vom 01.02.2005 hingegen angab, das Empfangsbekenntnis wegen Problemen mit privaten Zustellern gar nicht bekommen zu haben und um erneute Zustellung bat, dem ihm gleichwohl bekannten Verhandlungstermin am 02.02.2005 fernblieb und das Urteil des Nds. Finanzgerichts am 12.02.2005 per Postzustellungsurkunde erhielt.

  1. II.

    Betrifft wiederum 2 K 286/04 Nds. Finanzgericht (nunmehr St 84/05 StBK Nds. sowie ursprünglich 5 StV 45/05 GenStA Celle):

  2. III.

    Betrifft 14 K 349/04 Nds. Finanzgericht (= St 10/05 StBK Nds. sowie ursprünglich 5 StVK 28/05 GenStA Celle):

    1. 1.
      1. a)

        In dem Verfahren ... ./. FA Braunschweig - Alte Wiekring (14 K 349/04Nds. Finanzgericht) sandte der Angeschuldigte das Empfangsbekenntnis über ein Schreiben des 14. Senats vom 27.09.2004 nicht zurück, woraufhin er am 13.12.2004 gemahnt wurde und die Sendung am 04.01.2005 per Postzustellungsurkunde erhielt, um

      2. b)

        das zum Gerichtsbescheid vom 06.04.2005 gehörende Empfangsbekenntnis wiederum nicht zurückzusenden, so dass auch diesbzgl. eine Zustellung per Postzustellungsurkunde erfolgen musste.

  3. IV.

    Betrifft 9 K 53/04 Nds. Finanzgericht (= St 14/05 StBK Nds. sowie ursprünglich 5 StVK 29/05 GenStA Celle):

    1. 1.

      In dem ... ./. FA Burgdorf (9 K 53/04Nds. Finanzgericht) sandte der Angeschuldigte das Empfangsbekenntnis über den Gerichtsbescheid vom 10.08.2004 nicht zurück, wurde am 21.09.2004 gemahnt und behauptete in einem anschließenden Telefonat, die Post sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, er habe die Sendung dennoch bekommen und würde sich melden, sobald er das Empfangsbekenntnis vorfinde, worauf allerdings immer noch nichts geschah und der Angeschuldigte am 15.12.2004 erneut gemahnt wurde, bis schließlich am 17.01.2005 eine Zustellung per Postzustellungsurkunde erfolgte.

  4. V.

    Betrifft 6 K 523/04 Nds. Finanzgericht (= St 62/05 StBK Nds. sowie ursprünglich 5 StVK 36/05 GenStA Celle):

    1. 1.

      In dem Verfahren Markwardt Software GmbH ./. Fa. Braunschweig - Wilhelmstraße (6 K 523/04Nds. Finanzgericht) sandte der Angeschuldigte das Empfangsbekenntnis über ein Schreiben des 6. Senats vom 08.09.2004 zwar unter dem 10.09.2004 zurück, dasjenige für den Gerichtsbescheid vom 15.11.2004 behielt er jedoch ein, woraufhin er am 17.01.2005 gemahnt wurde und die Sendung am 22.03.2005 nochmals per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

  5. VI.

    Betrifft 6 K 579/04 Nds. Finanzgericht (= St 76/05 StBK Nds. sowie ursprünglich 5 StVK 44/05 GenStA Celle):

    1. 1.

      In dem Verfahren Guidos Pizzaria Schmidt Verwaltungs-GmbH ./. FA Braunschweig - Wilhelmstraße (6 K 579/04Nds. Finanzgericht) sandte der Angeschuldigte das Empfangsbekenntnis über ein Schreiben des 6. Senats vom 03.09.2004 zwar am 08.09.2004 zurück, dasjenige für den Gerichtsbescheid vom 15.11.2004 behielt er jedoch ein, woraufhin er am 19.01.2005 gemahnt wurde und die Sendung schließlich am 20.04.2005 per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

  6. VII.

    Betrifft 2 K 418/04 Nds. Finanzgericht (= St 120/05 StBK Nds. sowie ursprünglich 5 StVK 53/05 GenStA Celle):

    1. 1.

      In dem Verfahren Fatma Gül ./. FA Braunschweig - Wilhelmstraße (2 K 418/04Nds. Finanzgericht) sandte der Angeschuldigte das Empfangsbekenntnis über ein Schreiben des 2. Senats vom 20.09.2004 zwar am 22.09.2004 zurück, dasjenige zum Gerichtsbescheid vom 09.02.2005 behielt er jedoch ein, woraufhin er am 29.03.2005 gemahnt wurde und ihm die Sendung schließlich am 18.05.2005 per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

11

Für diese berufsrechtlichen Verfehlungen war der Steuerberater angemessen zur Verantwortung zu ziehen. Dies geschah durch die Kammer in Form eines Verweises sowie als weitere berufsgerichtliche Maßnahme die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 15 000,00 €. Dabei wird dem Steuerberater nachgelassen, die Geldbuße in monatlichen Raten von 500,00 €, jeweils zum 20. eines jeden Monats, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen.

12

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 148 StBerG.