Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.08.2021, Az.: 3 B 181/21

konstitutives Anforderungsprofil; Beamter; Dozent; Polizeiakademie

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.08.2021
Aktenzeichen
3 B 181/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Rechtmäßigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils bei Sozenten an einer Polizeiakademie

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Übertragung des mit der Besoldungsgruppe A 12 NBesG bewerteten Dienstpostens einer/s „Dozentin/eines Dozenten Weiterbildung“ im Studiengebiet 4 an der Antragsgegnerin, Studienort D-Stadt.

Der am F. geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 01. Dezember 2012 zum Polizeihauptkommissar ernannt. Seit dem 01. Februar 2016 ist ihm der Dienstposten einer Lehrkraft für besondere Aufgaben im Studiengebiet 5 der Antragsgegnerin am Studienort D-Stadt übertragen, nachdem er seit dem 01. September 2014 zu diesem Zweck an die Antragsgegnerin abgeordnet war. Dieses Studiengebiet umfasst nach der Homepage der Antragsgegnerin den Bereich Polizeitraining/Sport. Den Aufgabenbereich prägende Tätigkeiten dieses Dienstpostens sind ausweislich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 04./06.11.2020

- Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Überprüfung eigenverantwortlich durchzuführenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nach den Festlegungen aus Curricula/Modulhandbüchern/Fort- und Weiterbildungskonzepten

- Fortschreibung und Neukonzeption der Fort- und Weiterbildungskonzepte unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse, praxisrelevanter Erfahrungen sowie pädagogischer und didaktischer Aspekte,

- Unterstützung der dezentralen Fort- und Weiterbildung,

-  Zielbildung, Planung, Erfolgs- und Effizienskontrolle auf der Grundlage einer ständigen Analyse und Bewertung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsgeschehens,

- Mitarbeit in Projekten, Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen auf Bundes- oder Landesebene,

-  Mitwirkung bei der Erarbeitung polizeipraktischer Handlungskonzepte und Techniken unter Einbeziehung handlungsaktiver Trainingsmethoden in Form praxisrelevanter Fallkasuistik sowie

- Fortentwicklung der fachlichen, methodischen, sozialen und persönlichen Kompetenz.

Er nahm in der Vergangenheit vorwiegend an polizeipraktischen Fortbildungsveranstaltungen teil. Im Jahre 2011 besuchte er eine eintägige Fortbildungsveranstaltung zum Thema “Interkulturelle Kompetenz“.

Seine dienstliche Regelbeurteilung auf den Stichtag 01. September 2020 vom 04./06. November 2020 endet mit dem Gesamturteil Wertungsstufe C mittlerer Bereich. Der Antragsteller erhob gegen diese Beurteilung Einwände, die am 15. Februar 2021 erörtert wurden. Die Einleitung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens ist nicht dokumentiert.

Die am G. geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 01. Juni 2019 zur Polizeihauptkommissarin ernannt. In der Zeit vom 01. September 2005 bis 31. Mai 2011 war sie als Sachbearbeiterin Polizeitraining bei der Polizeidirektion H. tätig. Zu ihren Aufgaben zählten hier u.a. die Planung, Organisation und Durchführung des Systemischen Einsatztrainings sowie Lehr- und Referententätigkeit bei Fortbildungsveranstaltungen. Ab 01. Juni 2011 bis 31. August 2014 war sie Sachbearbeiterin Polizeitraining für besondere Themen. Hier umfasste ihre Tätigkeit u.a. die Entwicklung, Vorbereitung und Durchführung von Führungskräftetrainings und Workshops. Zudem entwickelte sie einen Leitfaden zur Anwendung von Gender- und Diversity-Aspekten. Mit Wirkung vom 01. März 2015 wurde ihr der Dienstposten einer Sachbearbeiterin Koordination Gesundheitsmanagement bei der Polizeidirektion H. übertragen. Mit Wirkung vom 01. Februar 2016 wurde ihr der Dienstposten „Sachbearbeiterin RBS“ (Anmerkung des Gerichts: Regionale Beratungsstelle) übertragen. Mit Wirkung vom 15. März 2017 wurde sie zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten und mit Wirkung vom 01. Januar 2018 für die Dauer von 4 Jahren zur hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei der Polizeidirektion H. ernannt. Mit Wirkung vom 01. Juli 2019 wurde sie aus dienstlichen Gründen zur Polizeidirektion B-Stadt versetzt, wo sie mit Wirkung vom 23. Juli 2019 für die Dauer von 4 Jahren zur zweiten Gleichstellungsbeauftragten ernannt wurde. Mit Wirkung vom 01. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 sollte sie mit dem Ziel der Versetzung zur Antragsgegnerin, Abteilung 1/Studiengebiet 4 abgeordnet werden.

Mit der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2017 auf den Stichtag 01. September 2017 wurde die Beigeladene mit einem Gesamturteil von C oberer Bereich beurteilt. Im Beurteilungszeitraum vom 01. September 2014 bis 31. August 2017 gehörte zu den prägenden Tätigkeiten der von ihr bekleideten Dienstposten

- die psychosoziale Unterstützung für Einsatzkräfte im Rahmen besonderer Einsatzlagen der AAO bzw. BAO,

- die persönliche Beratung bei Konflikten im dienstlichen und privaten Umfeld,

- Konfliktmanagement/Moderation von Konfliktgesprächen,

- Teamcoaching/kollegiale Beratung,

- Unterstützung bei dezentraler Fortbildung.

Sie qualifizierte sich in dieser Zeit während einer 120 Präsenzstunden dauernden Fortbildung zur lösungsorientierten systemischen Beraterin. Als Sonderaufgaben hält die Beurteilung für die Beigeladene fest, sie sei Gleichstellungsbeauftragte und Polizeitrainerin für besondere Themen im Nebenamt. Im Wege der Fortschreibung erhielt die Beigeladene auf den Beurteilungsstichtag 01. September 2020 unter dem 19./22. April 2021 eine Beurteilung mit dem Gesamturteil C oberer Bereich und den Ausschärfungszahlen Wert 3.

Am 18. Februar 2021 schrieb die Antragsgegnerin an der C. mit dem Standort D-Stadt zum 01. Mai 2021 einen unbefristeten Dienstposten (Fachrichtung Polizei) als Dozentin/Dozent Weiterbildung (m/w/d) aus. In dieser Ausschreibung ordnete sie den Dienstposten organisatorisch der Abteilung 1, Studiengebiet 4 zu und teilte mit, der Dienstposten sei mit BesGr A 12 NBesG bewertet. Das Studiengebiet 4 umfasst ausweislich der Homepage der Antragsgegnerin die Bereiche Sozialwissenschaften/Führung. Zu den Aufgaben dieses Dienstpostens gehören nach der Ausschreibung

- Konzeptionierung, Durchführung, Fortentwicklung und Nachbereitung von landesweiten Fortbildungsveranstaltungen zu Themen wie Diversität, Gender, Chancengleichheit, Führung, Teamarbeit und Gesundheitsmanagement sowie der entsprechenden Fortbildungskonzepte,

- Fortentwicklung der fachlichen und persönlichen Kompetenzen im Rahmen hochschuldidaktischer Weiterbildungen sowie Teilnahme an fachbezogenen Weiterbildungsveranstaltungen und Fachtagungen,

- Weiterentwicklung bestehender und zukünftiger Seminarinhalte auf digitaler Basis; Nutzung von 01-5.

In der Ausschreibung hieß es weiter wörtlich: „Sie können sich bewerben, wenn sie der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (ehemaliger gehobener Dienst) der Fachrichtung Polizei angehören, sich im statusrechtlichen Amt der BesGr A 11 NBesG befinden und folgendes Anforderungsprofil erfüllen:

- eine durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung wie beispielsweise die eigenverantwortliche Durchführung von Fortbildungen und Veranstaltungen,

- mindestens 2-jährige Erfahrungen im Bereich der Gleichstellungs- und der Diversitätsarbeit, die zum Zeitpunkt der Einstellung nicht länger als 1 Jahr zurückliegen sollen und Tätigkeiten wie Beratung und Unterstützung von Behörden sowie die Erarbeitung und Initiierung von Veranstaltungen zu diesen Themen umfassten,

- Qualifizierungen im Bereich der interkulturellen Kompetenzen und zum Umgang mit ethnischen Minderheiten,

- Erfahrungen in der Gestaltung von Lehrveranstaltungen zur Führungskräfteentwicklung unter besonderer Berücksichtigung von Themen wie Teamentwicklung und Konfliktmanagement.“

Auf diesen Dienstposten bewarben sich der Antragsteller am 15. und die Beigeladene am 12. März 2021.

Im Vorauswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2021 wurde festgehalten, dass lediglich die Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil vollumfänglich erfülle, der Antragsteller hingegen nicht. Er könne keine Erfahrungen im Bereich der Gleichstellungs- und Diversitätsarbeit vorweisen. Weiterhin verfüge er über keine Qualifikationen im Bereich der interkulturellen Kompetenzen und zum Umgang mit ethnischen Minderheiten. Erfahrungen in der Gestaltung von Lehrveranstaltungen zur Führungskräfteentwicklung lägen ebenfalls nicht vor. Die Beigeladene sei bei der Polizeidirektion H. bis 2011 als Verhaltenstrainerin für systemisches Einsatztraining tätig gewesen. 2011 habe sie in den Trainingsbereich der Führungskräfte trainings- und der besonderen Themen gewechselt. Die Seminare seien unter ihrer Leitung durchgeführt und Seminarinhalte fortlaufend aktualisiert worden. Sie habe an diversen Fortbildungen und Fachkongressen teilgenommen. Ferner seien Seminare zum Thema Werte und Normen durch sie durchgeführt worden. Schwerpunkte seien in diesem Seminar die Themen interkulturelle Kompetenz und Diversität gewesen. Die Beigeladene habe daraufhin ein Seminar zum Umgang mit kultureller Vielfalt entwickelt und dieses durchgeführt. Im Jahre 2017 sei sie zunächst als nebenamtliche und ab Januar 2018 als hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Polizeidirektion H. bestellt worden. Im Jahr 2019 führte sie die gleiche Funktion bei der Polizeidirektion B-Stadt aus. Der Vorauswahlvermerk endet mit dem Vorschlag, die Beigeladene für eine entsprechende Einarbeitungsphase auf dem neuen Dienstposten mit dem Ziel der Versetzung für 3 Monate zur Antragsgegnerin abzuordnen und nach Ablauf der Bewährungszeit ihr den nach A 12 NBesG bewerteten Dienstposten als „Dozentin/Dozent Weiterbildung“ im Studiengebiet 4 nach Aktenlage zu übertragen. Diese Auswahl übernahm die Antragsgegnerin und teilte dem Antragsteller unter dem 31. Mai 2021 mit, dass der Dienstposten nicht ihm, sondern der Beigeladenen übertragen werden solle.

Hiergegen legte der Antragsteller am 04. Juni 2021 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden worden ist.

Am 09. Juli 2021 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die Vorgaben des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung verstießen gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Ein Anforderungsprofil müsse sich auf das Statusamt und nicht auf Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens beziehen. Eine Ausnahme hiervon gelte nur bei drohender Funktionsunfähigkeit oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Insbesondere werde die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht gefährdet, wenn die Antragsgegnerin auf das Qualifikationserfordernis einer mindestens 2-jährigen Erfahrung im Bereich der Gleichstellung- und der Diversitätsarbeit verzichten würde. Das genannte Kriterium führe dazu, dass praktisch nur diejenigen Bewerberinnen eine Chance hätten, die zuvor einen Posten als Gleichstellungsbeauftragte bekleidet hätten. Damit werde das Anforderungsprofil unter Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese auf Frauen begrenzt. Der Dienstposten eines Dozenten/einer Dozentin für Weiterbildung könne jedoch auch dann erfolgreich ausgeübt werden, wenn der Bewerber, wie er, zuvor nicht in der Gleichstellungsarbeit tätig gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, der Beigeladenen bis zum Abschluss eines neuen Auswahlverfahrens den nach der Besoldungsgruppe A 12 NBesG bewerteten Dienstposten einer Dozentin Weiterbildung im Studiengebiet 4 an der Antragsgegnerin zu übertragen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Antragsteller erfülle das konstitutive Anforderungsprofil für den Dienstposten nicht. Dieses Anforderungsprofil sei rechtmäßig aufgestellt worden. Unabhängig von der fehlenden Erfahrung im Bereich der Gleichstellung- und Diversitätsarbeit, verfüge der Antragsteller über keine Qualifikationen im Bereich der interkulturellen Kompetenzen und zum Umgang mit ethnischen Minderheiten. Auch lägen keine einschlägigen Erfahrungen in der Gestaltung von Lehrveranstaltungen zur Führungskräfteentwicklung vor. Schließlich sei die Beigeladene mit dem Gesamturteil Wertstufe C oberer Bereich (Ausschärfung plus 3) besser bewertet als der Antragsteller mit der Wertstufe C mittlerer Bereich (Ausschärfung plus 1).

Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen sind der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Der als kombinierte Regelungs- und Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag und bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Derjenige, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt, muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund) und dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch). Maßgebend sind hierbei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegner hat mit der getroffenen Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe eine (Vor-) Auswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 12 getroffen, welche den Antragsteller in seiner Rechtsstellung aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 -2 VR 1/13-, juris Rn. 14 ff.). Sie hat dem Antragsteller unter dem 31. Mai 2021 ihre Absicht mitgeteilt, der Beigeladenen den Dienstposten zu übertragen.

Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Antrag abzulehnen ist.

Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung, sondern nur ein aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes subjektiv öffentliches Recht auf sachgerechte Auswahl, d.h. einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Allerdings ist die der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens vorangehende Auswahlentscheidung ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris, Rn. 13). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich dabei darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11 und vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017, aaO.; Beschluss vom 26.08.2003 - 5 ME 162/03 -, juris, Rn. 27; jeweils mwN.). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung jedoch als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017, aaO., mwN.; VG B-Stadt, Beschluss vom 16.03.2018 - 3 B 35/18 -), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (Nds. OVG Beschluss vom 19.05.2021 – 5 ME 129/20 -, S. 5 f. Abdruck). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.

Der vorliegend zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinn nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur dem Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

Von diesem Grundsatz gibt es bei der Besetzung von Dienstposten an Hochschulen, fussend auf dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, eine Ausnahme. Hier steht der Hochschule eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungskompetenz zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30.15-, juris Rn. 17 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 03.07.2018 -7 CE 17.2430-, juris39; VG B-Stadt, Beschluss vom 18.11.2019 -3 B 152/19-, juris Rn. 34). Hierauf kann sich die Antragsgegnerin indes bei der streitigen Dienstpostenbesetzung nicht berufen. Es geht um die Besetzung eines Dienstpostens „Dozentin/Dozent Weiterbildung“. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PolAkadG Nds. V. 13.09.2007 (Nds. GVBl. S. 444) unterliegt die Antragsgegnerin in diesem Bereich sowohl der Rechts- wie auch der Fachaufsicht des Fachministeriums. In diesem Aufgabenbereich vermag sie sich auf die Wissenschaftsfreiheit demgemäß nicht zu berufen. Es verbleibt damit bei dem Grundsatz der Bestenauslese für die Dienstpostenbesetzung.

Grundsätzlich entspricht es dem Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die auf das Statusamt bezogenen aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -; Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn. 11), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist damit nicht vereinbar.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann die Dienstpostenvergabe in einem gestuften Verfahren erfolgen, bei dem der Dienstherr zunächst ein konstitutives Anforderungsprofil festlegen kann, dass der Bewerber erfüllen muss, wenn ihm der Dienstposten übertragen werden soll. Durch ein Anforderungsprofil für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden, und zwar wiederum vorrangig anhand der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen, die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine optimale Besetzung des Dienstpostens zu gewährleisten (BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2011 -2 VR 4/11- juris Rn. 17; vom 20.06.2013 -2 VR 1/13-, juris Rn. 31 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.07.2017 -5 ME 23/17-, juris Rn. 21). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamtinnen und Beamten sind, desto eher kann es erforderlich sein, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O. Rn. 33).

Die Antragsgegnerin hat in der Ausschreibung vom 18. Februar 2021 für den streitbefangenen Dienstposten ein konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt. Konstitutiv sind die Merkmale eines Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 24.10.2018 -5 ME 82/18-, juris Rn. 24, vom 06.08.2019 -5 ME 116/19-, juris Rn. 16; VG B-Stadt a.a.O. Rn. 33). In diesem Sinne ist das von der Antragsgegnerin in der Stellenausschreibung vom 18. Februar 2021 vorgesehene Anforderungsprofil konstitutiv. Die Bewerbung auf diese Stelle wird durch die Verwendung des Wortes „wenn“ davon abhängig gemacht, dass der Bewerber die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die in der Ausschreibung vorausgesetzten Erfahrungen und Qualifikationen sind objektiv aus den Personalakten der Bewerber feststellbar. In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin in ihrem vorläufigen Auswahlvermerk vom 20. Mai 2021 das Anforderungsprofil als “konstitutiv“ verstanden. Hiervon geht auch der Antragsteller in seiner Argumentation aus.

Dieses konstitutive Anforderungsprofil erfüllt der Antragsteller, anders als die Beigeladene, nicht. Zur Begründung kann auf den Vorauswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2021 verwiesen werden. Die vom Antragsteller im Jahr 2011 in Anspruch genommene eintägige Fortbildung zum Thema “Interkulturelle Kompetenz“ kann als Erfahrung auf diesem Gebiet vernachlässigt werden.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Kammer der Ansicht, dass dieses Anforderungsprofil von der Antragsgegnerin rechtmäßig aufgestellt worden ist. Es entspricht den Vorgaben der o.a. zitierten Rechtsprechung.

Denn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens “Dozent/Dozentin Weiterbildung“ an der Antragsgegnerin setzt zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraus, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Auf dem im sozialwissenschaftlichen Bereich der Antragsgegnerin angesiedelten Dienstposten liegen Themen wie sie in der Stellenausschreibung vom 18. Februar 2021 genannt sind. Diese Themen, wie insbesondere Gleichstellungsgesichtspunkte, Diversitätsarbeit, ethnische Minderheiten und interkulturelle Kompetenz, gehören nicht zum Wissen, das das Statusamt A 11 NBesG mit sich bringt oder für die es befähigt. Das Wissen und die damit verbundene Kompetenz müsste sich der Antragsteller erst aneignen. Damit einhergehen würde indes, dass er, anders als die Beigeladene, nicht vom ersten Tag an als Dozent für den Themenbereich einsetzbar wäre. Dies aber würde die Funktionsfähigkeit der Lehr- und Fortbildungstätigkeit im Bereich Weiterbildung entgegen der Auffassung des Antragstellers beeinträchtigen (vgl. ebenso für den Dienstposten eines Fachlehrers an der Bundespolizeiakademie, VG Schleswig, Beschluss vom 07.09.2020 -12 B 34/20-, juris Rn. 19 ff.). Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die Ausschreibung das Bewerberfeld unzulässig auf Frauen begrenzt. Dass die Beigeladene als langjährige Gleichstellungsbeauftragte das Profil erfüllt, ist zutreffend. Unabhängig von der Frage, ob dies die Ausschreibung rechtswidrig machen würde, hält die Kammer aber die Prämisse des Antragstellers nicht für richtig. Denn auch Männer könnten mit entsprechender beruflicher Vorerfahrung im Bereich Gleichstellungs- und Diversitätsarbeit das Anforderungsprofil erfüllen. Diese berufliche Vorerfahrung muss nicht notwendig, wie bei der Beigeladenen, durch Wahrnehmung der Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte erworben worden sein, sondern kann z.B. auch mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Dienststellenleitung einhergehen. Folgerichtig ist der Dienstposten auch für “m, w, d“ ausgeschrieben.

Auf die Frage, ob die Auswahl auch unter dem Gesichtspunkt einer gegenüber dem Antragsteller besseren Beurteilung der Beigeladenen gerechtfertigt wäre, kommt es danach nicht mehr an.

Da der Antrag erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu halten. (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Bei Streitigkeiten um die Besetzung einer Beförderungsstelle ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes die Summe der für sechs Monate zu zahlenden Bruttobezüge nach Besoldungsgruppe A 12 (bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 09.07.2021) zugrunde zu legen (6 x 4.925,38 € = 29.552,28 €). Denn es ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens maßgeblichen Endgrundgehalt auszugehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 03.01.2017 - 5 ME 157/16 -, juris, Rn. 93 m. w. N.) Eine Reduzierung dieses Werts im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilrechtsschutzverfahrens erfolgt nicht, da es in Konkurrentenstreitverfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 -, juris, Rn. 28f).