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  • ab 08.11.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 HWBKoRdErl 2023/2024 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kosten zur Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWBKoRdErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das NLBK.

6.3 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde im elektronischen Verfahren zu stellen. Dem Antrag ist eine tabellarische Aufstellung in der Reihenfolge der Belege getrennt nach Ausgaben für personelle und sachliche Aufwände beizufügen. Tankbelege sind gesondert mit der Angabe des entsprechenden KFZ-Kennzeichens und einer laufenden Belegnummerierung zu versehen.

6.4 Sämtliche Ausgaben sind durch Rechnungen oder Zahlungsbelege nachzuweisen. Die Belege sind bei der Bewilligungsbehörde im PDF-Dateiformat vorzulegen. Belege in Papierform sind entsprechend einzuscannen und dann als PDF-Dateiformat einzureichen. Pauschale Kostensätze, wie z. B. Kilometerpauschalen, gehören nicht zu den erstattungsfähigen und nachweisbaren Ausgaben nach den Nummern 4.3 bis 4.6.

6.5 Die Bankverbindung ist von dem Antragsteller auf dem Titelblatt des Antrags anzugeben.

6.6 Mit dem Antrag ist zu bestätigen, dass kein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten besteht.

6.7 Anträge sind spätestens bis zum 31.03.2025 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

6.8 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abrechnung der Maßnahme.

6.9 Für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie gilt eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Frühester Vorhabenbeginn ist der 26.12.2023.

6.10 Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MI oder dessen Beauftragte erfolgen kann.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 536)