4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
4.2 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können Zuwendungen auch unterhalb der Bagatellgrenze in Höhe von 25 000 EUR bewilligt werden.
4.3 Zuwendungsfähig sind die Einsatzausgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden, ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintritts des außergewöhnlichen Ereignisses bis zur Feststellung des Endes des außergewöhnlichen Ereignisses. Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen (Personal- und Sachleistungen) des Zuwendungsempfängers, bei denen es sich um laufende Kosten handelt.
4.4 Ausgaben für den Lohnersatz öffentlicher Arbeitgeber sind gemäß den Bestimmungen des NKatSG nicht erstattungsfähig.
4.5 Einsatzausgaben nach Nummer 4.3 sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des außergewöhnlichen Ereignisses tatsächlich entstanden sind. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Ausgaben für den Lohnersatz der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer und um Ausgaben für Material- und Verbrauchsmittel, z. B. Betriebsstoffe für Fahrzeuge und Geräte, Ausgaben für die Verpflegung der Einsatzkräfte oder erforderliche (Ersatz-)Beschaffungen zur Lagebewältigung. Auch Schäden an Einsatzmitteln, die im Zusammenhang mit der Lagebewältigung entstanden sind, zählen zu den Einsatzausgaben, sofern kein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten besteht. Vorhaltekosten und Ausgaben im Zuge unmittelbar durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge bei der Bekämpfung verursachter Schäden zählen nicht zu den Einsatzausgaben.
4.6 Reparaturleistungen und (Ersatz-)Beschaffungen, die nicht innerhalb von zehn Monaten nach dem Ende des Einsatzes beauftragt wurden, sind nicht zuwendungsfähig. Langfristige und finanziell aufwendige Ersatzbeschaffungen sind umgehend zu melden und mit einem Kostenvoranschlag zu versehen.
4.7 Ausgaben für den Lohnersatz bei nicht-öffentlichen Arbeitgebern sind auch für den Freistellungszeitraum zur Wiederherstellung der Arbeits- und Dienstfähigkeit zuwendungsfähig bis höchstens einen Tag nach dem Ende des jeweiligen Einsatzdienstes. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schichtdienst, die vorgeplante Arbeitszeiten am Wochenende aufgrund eines Einsatzdienstes nicht erbringen konnten, ist zur Erstattung der Ausgaben für den Lohnersatz ein Nachweis über den Schichtplan zu erbringen.