HWBKoRdErl 2023/2024,NI - Hochwasser 2023/2024-Bekämpfungskosten-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kosten zur Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kosten zur Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWBKoRdErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

RdErl. d. MI v. 08.11.2024 - 71-14617/20-28 -

Vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 536)

- VORIS 21100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Zuwendungsempfänger2
Bewilligungsvoraussetzungen3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 536)

Abschnitt 1 HWBKoRdErl 2023/2024 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kosten zur Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWBKoRdErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Das Land gewährt nach § 31 Abs. 3 Satz 3 NKatSG, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zu den Kosten, die den unteren Katastrophenschutzbehörden bei der Bekämpfung eines außergewöhnlichen Ereignisses ungewöhnlichen Ausmaßes entstanden sind.

Ziel der Zuwendung ist es, den erheblichen Ausgabenanfall, der bei den unteren Katastrophenschutzbehörden durch die Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 entstanden ist, abzumildern, um eine Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der unteren Katastrophenschutzbehörden zu verhindern und somit der Aufrechterhaltung der für die Gesellschaft wichtigen Katastrophenschutzstrukturen zu dienen, an deren Erhalt das Land ein besonderes Interesse hat.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 536)

Abschnitt 2 HWBKoRdErl 2023/2024 - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kosten zur Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWBKoRdErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Antragsberechtigt sind die unteren Katastrophenschutzbehörden, die ein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKatSG im Zeitraum vom 26.12.2023 bis einschließlich 15.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 festgestellt haben.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 536)

Abschnitt 3 HWBKoRdErl 2023/2024 - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kosten zur Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWBKoRdErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

3.1 Voraussetzung ist, dass die untere Katastrophenschutzbehörde ein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKatSG im Zeitraum vom 26.12.2023 bis einschließlich 15.01.2024 aufgrund des Hochwassers 2023/2024 festgestellt hat.

3.2 Der Zuwendungsempfänger hat sämtliche Belege zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Ausgaben zu bestätigen.

3.3 Sämtliche Ausgaben sind zunächst durch den Zuwendungsempfänger gegenüber den Rechnungsstellenden zu begleichen.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 536)

Abschnitt 4 HWBKoRdErl 2023/2024 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kosten zur Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWBKoRdErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

4.2 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können Zuwendungen auch unterhalb der Bagatellgrenze in Höhe von 25 000 EUR bewilligt werden.

4.3 Zuwendungsfähig sind die Einsatzausgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden, ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintritts des außergewöhnlichen Ereignisses bis zur Feststellung des Endes des außergewöhnlichen Ereignisses. Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen (Personal- und Sachleistungen) des Zuwendungsempfängers, bei denen es sich um laufende Kosten handelt.

4.4 Ausgaben für den Lohnersatz öffentlicher Arbeitgeber sind gemäß den Bestimmungen des NKatSG nicht erstattungsfähig.

4.5 Einsatzausgaben nach Nummer 4.3 sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des außergewöhnlichen Ereignisses tatsächlich entstanden sind. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Ausgaben für den Lohnersatz der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer und um Ausgaben für Material- und Verbrauchsmittel, z. B. Betriebsstoffe für Fahrzeuge und Geräte, Ausgaben für die Verpflegung der Einsatzkräfte oder erforderliche (Ersatz-)Beschaffungen zur Lagebewältigung. Auch Schäden an Einsatzmitteln, die im Zusammenhang mit der Lagebewältigung entstanden sind, zählen zu den Einsatzausgaben, sofern kein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten besteht. Vorhaltekosten und Ausgaben im Zuge unmittelbar durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge bei der Bekämpfung verursachter Schäden zählen nicht zu den Einsatzausgaben.

4.6 Reparaturleistungen und (Ersatz-)Beschaffungen, die nicht innerhalb von zehn Monaten nach dem Ende des Einsatzes beauftragt wurden, sind nicht zuwendungsfähig. Langfristige und finanziell aufwendige Ersatzbeschaffungen sind umgehend zu melden und mit einem Kostenvoranschlag zu versehen.

4.7 Ausgaben für den Lohnersatz bei nicht-öffentlichen Arbeitgebern sind auch für den Freistellungszeitraum zur Wiederherstellung der Arbeits- und Dienstfähigkeit zuwendungsfähig bis höchstens einen Tag nach dem Ende des jeweiligen Einsatzdienstes. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schichtdienst, die vorgeplante Arbeitszeiten am Wochenende aufgrund eines Einsatzdienstes nicht erbringen konnten, ist zur Erstattung der Ausgaben für den Lohnersatz ein Nachweis über den Schichtplan zu erbringen.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 536)