§ 7 NLWO - Neubesetzung von Wahlämtern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses oder ein Wahlvorstandsmitglied als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt, so ist das Wahlehrenamt unverzüglich neu zu besetzen.
(2) Das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters oder ihrer oder seiner Stellvertretung ist neu zu besetzen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Amtes als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit ihrem oder seinem Einverständnis als Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt wird.