§ 14 NFördAVO - Abgabe auf Naturgas
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFördAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
(1) 1Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 37 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 2Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Die Förderabgabe auf Naturgas, das
- 1.
aus einer Lagerstätte im Bereich des Festlandsockels oder
- 2.
aus einer Lagerstätte im Bereich der Küstengewässer mithilfe von Förderplattformen
gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2017 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe.
(3) 1Die Förderabgabe auf Naturgas, das aus Lagerstättenbereichen mit einer durchschnittlichen effektiven Permeabilität unter 0,6 Milli-Darcy gefördert wird, mit deren Aufschluss oder Entwicklung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2017 begonnen wird, beträgt im Jahr der Aufnahme der Förderung und in den folgenden fünf Kalenderjahren 25 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe. 2Die durchschnittliche effektive Permeabilität ist nach Verfahren, die Stand der Technik sind, zu ermitteln.
(4) Die Förderabgabe auf Naturgas, das aus nahezu ausgeförderten Lagerstätten mit einer durchschnittlichen Förderrate unter 4.500 m3/h Naturgas gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 60 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe.
(5) Die sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Begünstigungen werden für dieselbe Fördermenge nicht kumulativ gewährt.