§ 14 NFördAVO - Abgabe auf Naturgas

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1Die Förderabgabe auf Erdgas beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 29 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 2Die Förderabgabe auf Erdölgas, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 29 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 3Auf Erdölgas, das nicht aus den in Satz 2 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2019 keine Förderabgabe erhoben. 4Für jedes weitere Jahr gelten die Sätze 1 bis 3 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

(2) Die Förderabgabe auf Erdgas, das

  1. 1.

    aus einer Lagerstätte im Bereich des Festlandsockels oder

  2. 2.

    aus einer Lagerstätte im Bereich der Küstengewässer mithilfe von Förderplattformen

gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2020 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe.

(3) 1Die Förderabgabe auf Erdgas, das aus Lagerstättenbereichen mit einer durchschnittlichen effektiven Permeabilität unter 0,6 Milli-Darcy gefördert wird, mit deren Aufschluss oder Entwicklung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, beträgt im Jahr der Aufnahme der Förderung und in den folgenden fünf Kalenderjahren 25 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe. 2Die durchschnittliche effektive Permeabilität ist nach Verfahren, die Stand der Technik sind, zu ermitteln.

(4) Die Förderabgabe auf Erdgas, das aus nahezu ausgeförderten Lagerstätten mit einer durchschnittlichen Förderrate unter 4.500 m3/h Erdgas gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 60 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe.

(5) Die sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Begünstigungen werden für dieselbe Fördermenge nicht kumulativ gewährt.