Sozialgericht Braunschweig
v. 15.11.2002, Az.: S 6 KR 186/01

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
15.11.2002
Aktenzeichen
S 6 KR 186/01
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2002, 35567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2002:1115.S6KR186.01.0A

Tenor:

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung einer Optifastmaßnahme.

2

Die 1954 geborene Klägerin beantragte im März 2001 bei der Beklagten als Sachleistung die Durchführung einer Optifastmaßnahme zur Gewichtsreduzierung. Von Seiten verschiedener Ärzte sei ihr dringend empfohlen worden, ihr Gewicht zu reduzieren. So sei z.B. eine notwendige Operation ohne eine drastische Gewichtsabnahme nicht möglich. Ohne Durchführung der geplanten Optifastmaßnahme sei eine Klinikeinweisung unumgänglich. Mit Bescheid vom 28. März 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Andere Diäten oder Ernährungsberatungen hätten bisher leider nie zum Erfolg geführt. Die Optifastmaßnahme sei ihr ärztlicherseits empfohlen worden. Sie berief sich dabei auf ärztliche Bescheinigungen der Orthopäden Dres. R und B vom 12. Dezember 2000 und der Hausärzte Dres. H vom 08. Dezember 2000.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die begehrte Leistung sei keine Krankenbehandlung. Ein Anspruch könnte sich allenfalls aus § 20 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der ab 01. Januar 2000 gültige Fassung in Verbindung mit der Satzung der Beklagten ergeben. In der Satzung sei unter § 19 a Absatz 1 b geregelt, dass Maßnahmen zur Vermeidung von Übergewicht erstattungsfähig bis maximal 150,-- DM sind. Dies beziehe sich aber nur auf Angebote zur Gewichtsreduktion bei Erwachsenen mit einem Body-Mass-Index (BMI) von unter 30. Eine derartige Indikation liege bei der Klägerin nicht vor. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen betrage der BMI bei der Klägerin 44,2.

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Dagegen hat die Klägerin am 22. November 2001 Klage erhoben. Ihr zum erheblichen Übergewicht führendes Ernährungsproblem sei krankheitsbedingt, da sie es bisher nicht in den Griff bekommen habe. Ohne die beantragte Maßnahme müsste eine Einweisung in eine Klinik für Essstörungen erfolgen. Bedingt durch das Übergewicht hätten sich auch die Werte des Blutzuckers weiter verschlechtert. Auch seien Operationen der Knie durch das starke Übergewicht wegen Überlastung/Überdehnung der Bänder notwendig geworden.

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Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2001 aufzuheben und

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Optifastmaßnahme zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Eine Rechtsgrundlage für die beantragte Leistung gäbe es nicht.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

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Mit Schreiben vom 03. September 2002 hat das Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig.

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Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 27 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Das erhebliche Übergewicht der Klägerin stellt bei einem Body-Mass-Index von 44,2 zwar eine massive Adipositas dar (siehe Pschyrembel, Wörterbuch -Naturheilkunde 2. Auflage 2000, Stichwort Body-Mass-Index); für sich genommen betrachtet stellt aber Adipositas keine Krankheit, also einen körperlichen oder geistigen Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, dar.

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Die auf das Übergewicht möglicherweise zurückzuführenden weiteren Erkrankungen (z.B. Diabetes und Kniegelenkserkrankungen) müssen dabei unberücksichtigt bleiben. Solche mittelbaren Auswirkungen sind unmittelbar mit den entsprechenden probaten Methoden auf den jeweiligen vertragsärztlichen Fachgebieten zu behandeln, weil nur solche unmittelbaren Behandlungen kraft ihrer Wirksamkeitsnähe und Intensität zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend im Sinne des § 12 Absatz 1 SGB V sind (vgl. z.B. BSGE 72, 96, 99, wonach eine Leistungspflicht der Krankenkasse nur in den Fällen besteht, in denen die Krankenbehandlung unmittelbar an der eigentlichen Krankheit ansetzt). Im übrigen käme die Bewilligung der Optifastmaßnahme als Maßnahme der Krankenbehandlung gemäß § 27 SGB V schon deshalb nicht in Betracht, weil solche Maßnahmen nicht vertragsärztlich angeboten werden. Die Optifastprogramme sind keine vertragsärztlichen Leistungen sondern werden von privaten Instituten angeboten.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist auch nicht rechtswidrig, soweit er sich auf § 19 der Satzung bezieht. Zwar könnte sich der geltend gemachte Anspruch aus § 20 Absatz 1 SGB V in der ab 01. Januar 2000 geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Absatz 1 b der Satzung der Beklagten ergeben. Dabei handelt es sich jedoch um Ermessensleistungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte

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ermessensfehlerhaft entschieden hat, sind nicht ersichtlich. Im übrigen wäre ein diesbezüglicher Anspruch auf 150,- DM begrenzt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.