Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 27.06.2012, Az.: Ws 179/12

Kindesmissbrauch; Sexualstraftäter; Psychiatrie; Übermaßverbot; Risiko erneuter Straffälligkeit; Unterbringung Psychiatrie; Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
27.06.2012
Aktenzeichen
Ws 179/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 11.05.2012 - AZ: 51 StVK 326/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Aus dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem mit der Dauer der Unterbringung immer weiter in den Vordergrund tretenden Übermaßverbot folgt, dass die nach § 67d Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung bei bereits langdauernder Unterbringung keine sichere Erwartung zukünftiger Straffreiheit voraussetzt.

2. Weil von der Fortsetzung einer bereits langdauernden Unterbringung keine entscheidende Verbesserung der Prognose mehr erwartet werden kann, kann aus der Beachtung des Übermaßverbots folgen, dass ein mit der Entlassung verbundenes nicht nur geringes Risiko erneuter Straffälligkeit hinzunehmen ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover vom 24. Mai 2012 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 11. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Senat schließt sich der sorgfältig begründeten und in jeder Hinsicht überzeugenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer an und kann zur Sach- und Rechtslage daher auf den angefochtenen Beschluss Bezug nehmen, der die Lebensgeschichte, den Behandlungsverlauf mitsamt den dazugehörigen Erkenntnissen externer Sachverständiger lückenlos wiedergibt. Damit das Rechtsmittel sowie die Beschwerdeentscheidung verständlich werden, ist ergänzend nur noch Folgendes auszuführen:

Der seit 1965 schon achtmal überwiegend einschlägig Verurteilte befindet sich seit fast 17 Jahren gem. § 63 StGB im Maßregelvollzug. Dem liegt zugrunde, dass er - unter Bewährungsaufsicht stehend - die beiden damals zwischen 9 und 12 Jahre alten Töchter seiner zweiten Ehefrau zu sexuellen Handlungen oder deren Duldung (Manipulationen an seinem Glied, Oralverkehr, Schenkelverkehr, versuchter Analverkehr, Penetration mit dem Finger) bestimmt hatte und deswegen vom Landgericht H. am 6.10.1995 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in sieben Fällen mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt und zugleich gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde.

Zur Frage der Anordnung einer Maßregel war die Kammer sachverständig beraten (vgl. § 246a StPO). Der Unterbringung lag die Diagnose zugrunde, dass der Verurteilte seit seiner Kindheit unter einer chronisch verlaufenden narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung leidet; daneben besteht eine frühkindliche hirnorganische Erkrankung, so dass die Fähigkeit, sein Verhalten entsprechend vorhandener Verbotseinsicht zu steuern, bei Begehung der Taten erheblich vermindert war.

Zur Vorbereitung der - mit dem angefochtenen Beschluss jetzt in Angriff genommenen - Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug wird der Verurteilte seit nunmehr fast 7 Jahren außerhalb des Krankenhauses erprobt. Er hat aus dem Maßregelvollzug eine neue Lebensgefährtin gefunden, bei der er seit dem Jahr 2005 lebt, und verfügt über eine Arbeitsstelle in einer Autolackiererei. Er ist dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt und arbeitet daneben in einem Lebensmittelmarkt. Die Lebensgefährtin ist im öffentlichen Dienst beschäftigt.

Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entlassung hat die Strafvollstreckungskammer bereits frühzeitig sog. externe kriminalprognostische Gutachten (§ 463 Abs. 4 StPO) eingeholt. Der Sachverständige Dr. S. kam in seinem Gutachten vom 04.01.2009 (Sonderheft Gutachten, Bl. 1 ff) zu dem Ergebnis, dass bei dem Untergebrachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen sowie eine Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent) sowie eine nicht ausschließliche Pädophilie zu diagnostizieren seien und gelangte zur prognostischen Einschätzung, dass die ungünstigen Kriterien deutlich überwiegen und ein hohes Risiko erneuter Sexualstraftaten im Falle einer Entlassung besteht. Trotz langjähriger und methodisch unterschiedlicher psychotherapeutischer Maßnahmen sei beim Verurteilten kein Anhalt für eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz und den zugrunde liegenden Persönlichkeitsanteilen festzustellen. Seine dissozialen, psychopathischen Persönlichkeitsanteile würden sich nahezu unverändert in vielen prognostisch relevanten Bereichen zeigen.

Den für den Fall einer Entlassung in Aussicht genommenen sog. sozialen Empfangsraum beurteilte Dr. S. hingegen im Rahmen der Kriminalprognose positiv.

Im Hinblick auf diese - im Ergebnis noch überwiegend negative - Einschätzung nahm die Strafvollstreckungskammer von einer Entlassung des Verurteilten Abstand, so dass die extramurale Erprobung des Verurteilten fortgesetzt wurde. Diese brachte in der Folge deutliche Fortschritte, und zwar gerade auch hinsichtlich der Bereitschaft des Verurteilten, sich im Rahmen von Einzelgesprächen im Maßregelvollzugszentrum mit den von ihm begangenen Delikten auseinanderzusetzen.

Die Strafvollstreckungskammer holte daraufhin ein weiteres kriminalprognostisches Gutachten (Gutachten Prof. Dr. D. vom 04.10.2011, Sonderheft Gutachten) ein. Auch Prof. Dr. D. stellte dem Verurteilten wiederum die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60:8) und einer Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD 10: F10.20), fand aber - insoweit vom Vorgutachten des Sachverständigen Dr. S. geringfügig abweichend - keine Hinweise auf pädophile Interessen des Verurteilten (mehr). Auch der neue Sachverständige stellte die im Fall einer Entlassung der Gefahr eines Rückfalls entgegenwirkenden Lebensumstände als positiv heraus. Es gebe eine stabile partnerschaftliche, sexuell unauffällige Beziehung, die eine nicht unerhebliche Konstanz aufweise. Die Alkoholabhängigkeit sei durch eine langjährig abstinente Lebensführung stabilisiert. Die akute Symptomlage (Psychopathologie-Checkliste) sei als nur gering einzuschätzen.

Wie auch schon Dr. S. gelangte aber auch Prof. Dr. D. wiederum zu der Einschätzung, dass dies trotz der langjährigen Behandlung des Verurteilten aber keiner intrapsychischen Entwicklung zu verdanken, sondern fast ausschließlich den stabilisierenden äußeren Faktoren geschuldet sei, in erster Linie somit der langjährig stabilen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie der positiven Arbeitsumgebung.

Der Gutachter kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass von den unverändert vorliegenden historischen Vorgaben der prädeliktischen und deliktischen Faktoren noch immer eine extrem ungünstige Gefährlichkeitsprognose abzuleiten sei. Unter Beibehaltung der augenblicklichen protektiven Rahmenbedingungen gebe es zwar derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte einschlägig rückfällig werden würde, jedoch sei dann, wenn sie wegfielen, ein Rückfall nicht auszuschließen. Die protektiven Faktoren seien daher unbedingt aufrechtzuerhalten, wobei dies durch effektive Begleitung und Kontrolle abgesichert sein müsse. Insgesamt müsse daher auch die Möglichkeit eines sofortigen Widerrufs der Aussetzung der Maßregel für den Fall gegeben sein, dass (schon) einer der stabilisierenden Faktoren entfalle (Schreiben des Sachverständigen Prof. Dr. D. vom 19.01.2012, VH Bd. V, Bl. 172).

Der Bewährungshelfer hat bereits Kontakt mit dem Verurteilten aufgenommen und hat mitgeteilt, dass er aus seinen Gesprächen mit ihm die Einschätzung gewonnen habe, dass sich eine tragfähige Arbeitsbeziehung entwickeln kann (Bericht vom 20.03.2012, VH Bd. V, Bl. 187f).

Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie des Restes der parallelen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gleichermaßen hat die Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Rests der Freiheitsstrafe von 7 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts V. vom 23.02.1987 (8 Js 24153/86 StA V.) entschieden. Da die Staatsanwaltschaft V. die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht angegriffen hat, ist dies aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und daher vom Senat nicht zu überprüfen.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzungsentscheidung durch zahlreiche Auflagen und Weisungen abgesichert. Ein angeordnetes Alkoholverbot soll durch Atemalkoholtestungen überwacht werden, die Kontakthaltung zum Bewährungshelfer sowie der psychiatrischen Institutsambulanz wird dem Verurteilten detailliert vorgegeben, die (ambulante) Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung einschließlich einer Paartherapie ist angeordnet und die Weisung, seine Arbeitsstelle in der Autolackierer beizubehalten, ist ebenfalls Bestandteil des dem Verurteilten gestellten Aufgabenkatalogs. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat insoweit auf den angefochtenen Beschluss Bezug.

Die Staatsanwaltschaft H. hält die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus Sicherheitsgründen für nicht vertretbar. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen. Entscheidender Grund des Rechtsmittels ist die Überlegung, dass der angefochtene Beschluss keine rechtliche Möglichkeit gibt, auf ein vom Verurteilten unverschuldetes Wegbrechen der ihn stabilisierenden Faktoren angemessen reagieren zu können. Obwohl dann nach einhelliger Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen ein Rückfall drohe, könne weder eine Krisenintervention (§ 67h StGB) angeordnet werden, noch die Aussetzung (§ 67g StGB) widerrufen werden. Darüber hinaus habe der Verurteilte frühere Straftaten im Verlauf von Bewährungszeiten bzw. Hafturlauben begangen, woraus schlussgefolgert werden müsse, dass der Verurteilte durch Weisungen, Auflagen oder Strafandrohung nicht nachhaltig beeinflusst werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung verweist der Senat auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.06.2012 (VH Bd. VI, Bl. 1ff).

II.

Das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend von einer erneuten Fortdauer der Unterbringung abgesehen und hat diese zu Recht zur Bewährung ausgesetzt (§ 67d Abs. 2 StGB).

Die von Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich in besonderem Maße geschützte Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden, wobei die gesetzlichen Vorschriften des Straf- und Strafverfahrensrechts, die einen Eingriff in das Freiheitsrecht gestatten, zugleich eine freiheitsgewährleistende Funktion deshalb haben, weil sie dem Eingriff zeitlich Grenzen setzen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10; juris; BVerfG, StraFo 2012, Seite 176ff [BVerfG 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09]). Auch und gerade gilt dies für einen schuldunfähigen oder (wie vorliegend) in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigten Straftäter, von dem befürchtet werden muss, dass er zukünftig infolge seiner Erkrankung weitere erhebliche Straftaten begehen würde und der deshalb in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) untergebracht ist. Dabei beherrscht der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl Anordnung als auch Fortdauer der Unterbringung. Das hieraus sich ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem gerechten und vertretbaren Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (BVerfGE 70, 297, 307). Ein in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter wird vor einer überlangen und damit nicht mehr verhältnismäßigen Unterbringung deshalb dadurch geschützt, dass der Vollzug der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden muss, sobald erwartet werden kann, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt das erforderliche Maß an Gewissheit eines zukünftig straffreien Verhaltens also einerseits wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ab, wird aber andererseits durch die Dauer der Unterbringung wieder dahin relativiert, dass bei einem bereits langdauernden Freiheitsentzug etwaige Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken in Kauf genommen werden müssen, um damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen.

Dass bei einer Entscheidung gem. § 67d Abs. 2 StGB keine über jeden Zweifel erhabene Gewissheit zukünftiger Straffreiheit gefordert werden darf, sondern ein vertretbares Risiko hinzunehmen ist, ergibt sich seit Aufgabe der früher geltenden „Erprobensklausel“ (Aussetzung der Maßregel zur Bewährung, sobald verantwortet werden kann, zu erproben) zwar nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetzestext, ist aber dem überragenden Freiheitsanspruch sowie dem Übermaßverbot geschuldet. Gerade weil von der Fortsetzung einer bereits langdauernden Unterbringung keine entscheidende Verbesserung der Prognose mehr erwartet werden kann (OLG Celle, a.a.O.), wäre, wenn man mit einer Entlassung verbundene (Rest-) Risiken nicht in Kauf nehmen würde, dies faktisch ein „Wegsperren für immer“. Das aber wäre mit Art. 2 Abs. 2 GG sowie den dazu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar und könnte somit ein gerechter und vertretbarer Interessenausgleich nicht sein (BVerfG, Urteil vom 8.10.1985, 2 BvR 1150/80; juris = BVerfGE 70, 297ff).

Entscheidend ist dabei immer eine Gesamtbewertung der Person des Untergebrachten und seiner Lebensumstände (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.03.1994, 2 Ws 8/94; Fischer, StGB, 59. Auflage, § 67d Rn. 10ff). Im vorliegenden Fall ist in die gebotene Abwägung somit insbesondere einzustellen, dass von einem Rückfall ganz besonders bedeutsame Rechtsgüter - Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen -betroffen sein würden, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einschlägigen Straftaten gekommen ist und dass auch Bewährungsaufsicht nicht geeignet war, Straftaten des Verurteilten zu verhindern. Andererseits streitet für eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug, dass dieser nunmehr schon 17 Jahre andauert und der Verurteilte bereits seit (fast) 7 Jahren extramural erprobt wurde und es zu neuerlichen Straftaten gleichwohl nicht gekommen ist. Den Einschätzungen der Sachverständigen folgend, ist der Beschwerde zwar darin zuzustimmen, dass dies in erster Linie den durchgehend günstigen äußeren Umständen (Beziehung zur Lebensgefährtin, Arbeitsstelle) und erst in zweiter Linie einer innerpsychischen Entwicklung des Verurteilten zum Besseren zu verdanken ist, gleichwohl steht dies einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass ein Widerruf der Maßregelaussetzung im Grundsatz nicht auf eine unverschuldete Beendigung der Beziehung oder den unverschuldeten Verlust der Arbeitsstelle gestützt werden könnte, jedoch dürfte eine solche Entwicklung zum Schlechten entweder auf einer Verschlechterung seines psychischen Zustands beruhen oder aber mindestens damit einhergehen. Dann aber eröffnet die hierdurch verschlechterte Kriminalprognose über § 67g Abs. 2 StGB doch die Möglichkeit, die Aussetzung zu widerrufen. Darüber hinaus kann erwartet werden, dass der Wegfall stützender Faktoren auch mittelbar binnen kurzer Frist, und damit bevor es zu neuen Straftaten kommt, Weisungsverstöße zur Folge haben würde, die über §§ 67g Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 3, 67h StGB Anlass zu einer Krisenintervention oder einem Widerruf geben können. Zu denken ist hier insbesondere an das von der Strafvollstreckungskammer angeordnete - überwachte - Alkoholverbot, das zusammen mit den übrigen Weisungen quasi ein Frühwarnsystem darstellt, das Fehlentwicklungen alsbald erkennen lässt, denen dann im Rahmen der Führungsaufsicht mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden kann.

Hinzu kommt, dass es gegenwärtig keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die „schützenden Faktoren“ wegbrechen, so dass dies auch nicht erwartet werden muss und schon gar nicht erwartet werden kann angesichts dessen, dass es trotz extramuraler Erprobung nunmehr schon seit Jahren zu neuen Straftaten des Verurteilten nicht gekommen ist, weil die „schützenden Faktoren“ gewirkt haben. Die von der Strafvollstreckungskammer angeordneten, die Entlassung absichernden Auflagen und Weisungen sind auch nicht neu, sondern bereits erprobt und haben sich als tauglich erwiesen. Angesichts dieser langjährig positiven Erfahrungen kann nunmehr erwartet werden, dass es auch weiterhin außerhalb des Maßregelvollzugs zu keinen neuen Straftaten des Verurteilten kommen wird.

Die Strafvollstreckungskammer hat somit richtig entschieden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO.