Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 20.06.2012, Az.: Ws 162/12

Haftbefehl; Haftbeschwerde; Haftanordnung; Weitere Haftbeschwerde

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
20.06.2012
Aktenzeichen
Ws 162/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 04.04.2012 - AZ: 2 Qs 5/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die weitere Beschwerde gegen Haftentscheidungen ist auch dann zulässig, wenn der zugrunde liegende Haftbefehl bei Einlegung des Rechtsmittels bereits wieder aufgehoben worden war. In diesem Fall richtet sich das Rechtsmittel auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung mit dem Ziel, ggf. deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

2. Ein Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO hat im Regelfall zur Voraussetzung, dass zuvor der Versuch, die angeklagte Person zum Termin vorzuführen, gescheitert ist.

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 4. April 2012, der aufgehoben wird, wird festgestellt, dass die im vorliegenden Verfahren angeordnete Untersuchungshaft und die ergangenen Haftentscheidungen rechtswidrig waren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (beider Instanzen) fallen der Landeskasse zur Last, die auch die der Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I.

Die (jetzt) Verurteilte greift mit ihrer weiteren Beschwerde eine Entscheidung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Göttingen an, mit der ihre Beschwerde, die sich gegen den gemäß § 230 Abs. 2 StPO am 07.03.2012 erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 07.03.2012 richtet, verworfen worden ist.

Dem liegt zugrunde, dass die Verurteilte - als damals Angeklagte - zu dem auf den 06.03.2012 anberaumten Termin der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Göttingen über die Anklage der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 15. Januar 2012 nicht erschienen war, so dass der Strafrichter gem. § 230 Abs. 2 StPO Haftbefehl erließ. Daraufhin wurde die Verurteilte am 30.03.2012 aufgrund des Haftbefehls um 07:30 Uhr in ihrer Wohnung festgenommen und zunächst dem Haftrichter vorgeführt, der den Haftbefehl aufrechterhielt, worauf die Verurteilte sogleich im Verlauf des Termins zur Verkündung des Haftbefehls zu Protokoll des Amtsgerichts Haftbeschwerde einlegte. Um 10:45 Uhr wurde sie in der Justizvollzugsanstalt Vechta - Abteilung Hildesheim - aufgenommen und vier Tage später von dort zum nächsten Termin dem Amtsgericht am 03.04.2012 vorgeführt. Die Verhandlung endete mit einer sogleich rechtskräftig gewordenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Diebstahls, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Seit der Festnahme am 30.03.2012 und bis zur Aufhebung des Haftbefehls nach Abschluss der Hauptverhandlung am 03.04.2012 war gegen die Verurteilte jedoch nicht Untersuchungshaft, sondern nach einer noch am 30.03.2012 erfolgten Änderung der Vollstreckungsreihenfolge eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden, wobei die Haftanordnung aber als sog. „Überhaft“ aufrechterhalten blieb.

Das Landgericht hat die Haftanordnung nicht überprüft, sondern die Haftbeschwerde bereits als unzulässig mit der Begründung verworfen, dass der Haftbefehl im Hinblick auf die vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe niemals vollzogen worden sei.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Verurteilten vom 12.04.2012, mit der die Verurteilte geltend macht, dass ihr Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin vom 06.03.2012 zum einen aufgrund einer durch ärztliches Attest belegten Erkrankung entschuldigt gewesen und mit der sie zum anderen rügt, dass die Haftanordnung unverhältnismäßig gewesen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Feststellung, dass die Haftanordnung und die Entscheidung der Strafkammer rechtswidrig waren.

Zunächst ist die weitere Beschwerde zulässig.

Die Frage, ob gem. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Beschwerde ergangene Beschlüsse des Landgerichts in Haftsachen auch dann weiter angefochten werden können, wenn der zugrunde liegende Haftbefehl bei Einlegung der weiteren Beschwerde bereits wieder aufgehoben worden war, wird in Literatur und Rechtsprechung streitig beurteilt. Während die Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 21.02.2003 - 2 Ws 39/03; juris) und Düsseldorf (Beschluss vom 12.02.2001 - 1 Ws 33/01; juris) sowie (u.a.) Matt (in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., Rrdnr. 33 zu § 310) die Frage bejahen, wird sie vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 24.11.2005 - 1 Ws 126/05; juris), dem Oberlandesgericht Hamm (NJW 1999, 2299) sowie Meyer-Goßner (StPO 54. Aufl., Rdnr. 7 zu § 310) verneint. Der letztgenannten Ansicht liegt auch der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zugrunde.

Der Senat folgt dieser Ansicht nicht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 1997, 2163) hatte schon zur Frage des Rechtsschutzes in Fällen erledigter richterlicher Durchsuchungsanordnungen entschieden, dass das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes dem Betroffenen das Recht gibt, in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe die Berechtigung des Eingriffs auch dann gerichtlich klären zu lassen, wenn der Grundrechtseingriff beendet ist. Dies gilt im Hinblick auf das dadurch berührte überragende Rechtsgut der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) auch und gerade für die Untersuchungshaft betreffenden Entscheidungen, wobei die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhängt, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04; juris). Eine Haftbeschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfG a.a.O.). Da man diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht würde, wenn man die gebotene Überprüfung auf nur eine fachgerichtliche Entscheidung beschränken würde, und das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eine umfassende Prüfung der Fachgerichte im Rahmen der durch das Prozessrecht vorgesehenen Instanzen einfordert (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 - Leitsatz Nr. 1), müssen diese Grundsätze auch für die weitere Beschwerde gelten.

Das damit zulässige Rechtsmittel ist auch begründet. Dass der Beschluss des Landgerichts, der die vorstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht missachtet hat und zudem auf falsch ermittelter Tatsachengrundlage ergangen ist, deshalb keinen Bestand haben kann, bedarf keiner näheren Begründung zumal es allgemeine Meinung ist, dass eine Haftbeschwerde auch dann zulässig ist, wenn der Haftbefehl wegen „Überhaft“ nicht vollzogen wird (Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., Rdnr. 8 zu § 117). Das Landgericht hätte einer Sachentscheidung daher nicht ausweichen dürfen.

Die eigentlich bereits dem Landgericht gebotene Überprüfung des Haftbefehls hätte aber unschwer dessen Rechtswidrigkeit ergeben. Unabhängig von der Frage, ob das vorgelegte ärztliche Attest das Ausbleiben der Beschwerdeführerin im Termin genügend entschuldigt, hätte die Haftanordnung deshalb nicht ergehen dürfen, weil die Durchführung der Hauptverhandlung ersichtlich auch mit einer Vorführung zum Termin hätte gesichert werden können. Dann aber ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Vorführungsbefehl, weil gegenüber dem Haftbefehl weniger einschneidend, zwingend der Vorzug zu geben. So liegt es im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin hat einen festen Wohnsitz und wohnt dort mit ihrem Lebensgefährten und drei Kindern. Zur Hauptverhandlung konnte sie dort jederzeit ohne Probleme geladen werden und wurde dort bei ihrer Festnahme tatsächlich auch angetroffen. Der Erlass eines Haftbefehls wäre deshalb erst dann zulässig gewesen, wenn ein Vorführungsbefehl keinen Erfolg gehabt hätte.

III.

Da das Rechtsmittel somit vollen Erfolg hat, beruht die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.