Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 13.06.2012, Az.: Ss 19/12

JGG; Jugendgerichtshilfe; Arbeitsleistungen; Jugendrichterliche Weisung; Bestimmtheitsgebot; Richtervorbhalt

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
13.06.2012
Aktenzeichen
Ss 19/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Wird die Weisung erteilt, Arbeitsleistungen zu erbringen, kann das Gericht die Auswahl der Arbeitsstelle der Jugendgerichtshilfe überlassen.

2. Die Weisung muss aber so konkret gefasst werden, dass Zuwiderhandlungen einwandfrei festgestellt werden können und die verurteilte Person unmissverständlich erkennen kann, wann ihr deshalb Jugendarrest droht. Es ist mindestens erforderlich, dass das Gericht neben der Zahl der abzuleistenden Arbeitsstunden auch die Frist, bis wann die Weisung spätestens erfüllt sein muss, ausdrücklich angibt.

Tenor:

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Amtsgerichts B. - Jugendrichter - vom 2. Februar 2012 auf die Revision des Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung für Jugendstrafsachen des Amtsgerichts B. zurückverwiesen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen der Revision aufzuerlegen.

Tatbestand:

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 2. Februar 2012 der Beleidigung schuldig gesprochen und ihm wurde die Weisung erteilt, 15 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe, mindestens 5 Stunden wöchentlich, abzuleisten.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts feierte der Angeklagte am 17.09.2011 gegen 23:40 Uhr u.a. mit S. B., als dieser auf die Idee kam, bei seinem Lehrer R. anzurufen, um diesen „zu veräppeln“. Da B. nicht selbst als Anrufer erkannt werden wollte, veranlasste er den Angeklagten dazu anzurufen. Zuvor hatte B. dem Angeklagten aufgegeben, sich als M. S. auszugeben. Wie besprochen tätigte der Angeklagte den Anruf, bei dem der Lehrer, der zunächst nicht erreichbar war, dann aber zurückrief, von ihm als „Hurensohn“ bezeichnet wurde.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.02.2012 in zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig, ein Rechtsmittel eingelegt, das durch den Verteidiger, dem am 16.02.2012 das schriftliche Urteil zugestellt worden war, mit am 12.03.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22.02.2012 als Revision bezeichnet und begründet wurde. Mit seinem Rechtsmittel will der Angeklagte erreichen, dass das angefochtene Urteil vollständig aufgehoben und mit dem Ziel des Freispruchs zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Jugendrichter zurückverwiesen wird. Dazu erhebt er zum einen die Verfahrensrüge, mit der er eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts rügt, und darüber hinaus die allgemeine Sachrüge, mit der er insbesondere die Beweiswürdigung des Jugendrichters als lückenhaft und widersprüchlich angreift.

Der Verteidiger hat beantragt,

das angefochtene im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen vollständig aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, hilfsweise das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung über die Rechtsfolge an einen anderen Jugendrichter des Amtsgerichts B. zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem entgegengetreten und hat in der Revisionshauptverhandlung beantragt,

die Revision insgesamt zu verwerfen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Angeklagten ist insgesamt zulässig, aber nur teilweise - hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung - begründet. Soweit sie den Schuldspruch angreift, bleibt die Revision hingegen ohne Erfolg.

1.

a)

Das statthafte (§§ 335 Abs. 1, 312 StPO, 55 JGG) Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO), mit der Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden (§§ 344, 345 Abs. 1 StPO) und damit insgesamt zulässig.

b)

Zum Schuldspruch ist die Revision unbegründet.

Die Aufklärungsrüge, mit der ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden soll, ist als Verfahrensrüge, für die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO besondere Anforderungen aufstellt, bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden.

Aus § 344 Abs. 2 StPO folgt, dass es zur Rüge, der Sachverhalt sei nicht umfassend genug erforscht worden, auch gehört, dass zunächst eine bestimmte Beweisbehauptung und weiter mitgeteilt wird, welches Ergebnis die unterlassene Beweiserhebung erbracht hätte. Dazu müssen die Beweismittel benannt werden, die das Gericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte heranziehen müssen und welche Umstände das Gericht zur weiteren Aufklärung hätten drängen müssen (vgl. BGHSt 2, 168f sowie grundlegend - mit w. Nachw. aus der Rspr. - BGH, NStZ 99, 45).

Daran fehlt es vorliegend. Die Angriffe gegen die Sachverhaltsaufklärung will der Revisionsführer mutmaßlich auch gar nicht als Verfahrensrüge verstanden wissen, sondern als eine insgesamt gegen die Beweiswürdigung gerichtete Sachrüge.

Aber auch insoweit hat die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg. Die vom Jugendrichter getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beleidigung, was angesichts der Bezeichnung des Lehrers als „Hurensohn“ keiner näheren Ausführungen bedarf. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beweiswürdigung auch weder widersprüchlich noch lückenhaft, sondern rechtsfehlerfrei. Dabei hat der Jugendrichter insbesondere nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt, warum er dem Zeugen B. glaubt, hingegen er die Darstellung des Angeklagten, nicht er habe telefoniert, sondern B., für widerlegt hält. Würde B., wie der Angeklagte annimmt, ihn tatsächlich der Wahrheit zuwider belasten, dann hätte es nahe gelegen, dass, worauf der Jugendrichter zu Recht entscheidend abgestellt hat, dieser auch nicht einräumt, Anstifter zur Tat gewesen zu sein und sich dafür entschuldigt. Darüber hinaus hat der angerufene Lehrer ausgesagt, dass der Anrufer nicht die Stimme des Schülers B. gehabt habe, hingegen aber diejenige des Angeklagten dafür in Betracht komme. Soweit der Verteidiger das Ergebnis der Beweisaufnahme in seinem Sinne anders gewertet wissen will, ist dies revisionsrechtlich unbeachtlich.

Hat somit der Schuldspruch Bestand, begegnet der Rechtsfolgenausspruch hingegen durchgreifenden Bedenken, weil der Jugendrichter die dem Angeklagten gem. § 10 Satz 3 Nr. 4 JGG erteilte Weisung nicht genügend konkretisiert und unglücklich so formuliert hat, als ob die Jugendgerichtshilfe - und nicht das Gericht - die Weisung erteilt.

Zunächst folgt aus § 55 Abs. 1 JGG, der das Recht zur Anfechtung einer im Rechtfolgenausspruch - wie hier - auf Erziehungsmaßregeln lautenden Entscheidung einschränkt, nicht, dass der Senat an einer Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung gehindert ist (vgl. BGHSt 10, 198ff).

Die Bedenken des Senats zur nicht genügenden Konkretisierung der Weisung beruhen allerdings nicht schon darauf, dass der Jugendrichter die Auswahl der Arbeitsstelle der Jugendgerichtshilfe überlassen hat. Dies ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Das Bestimmtheitsgebot und der Richtervorbehalt sind hierdurch nicht tangiert.

Anlass, dies zu hinterfragen könnte allerdings u. a. die Senatsentscheidung vom 09.01.2006 - Ws 1/06; juris) geben, die sich mit der Frage befasst hatte, ob und wann bei einem Auflagen- und Weisungsverstoß ein Bewährungswiderruf erfolgen kann. Dem lag zugrunde, dass die Anordnung, gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers abzuleisten, nicht befolgt worden war. Der Senat hatte dies, weil die nähere Ausgestaltung der Anordnung insgesamt dem Bewährungshelfer übertragen worden war, als unwirksame Bewährungsauflage gerügt, deren Nichtbefolgung deshalb keinen Bewährungswiderruf zur Folge haben könne. In gleicher Weise haben zu § 56f StGB beispielsweise OLG Hamm (3 Ws 373/03 - Beschl. vom 06.01.2004; juris), OLG Frankfurt (3 Ws 552/96 -Beschluss vom 02.07.1996; juris), OLG Dresden (2 Ws 81/08 - Beschluss vom 29.04.2008; juris) sowie jüngst das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1165/11 - Beschluss vom 24.09.2011; juris) entschieden.

Diese zu § 56f StGB ergangene Rechtsprechung hat als Ausgangspunkt jeweils das als Folge des Bewährungswiderrufs unmittelbar betroffene Recht des Verurteilten auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG), in das nur aus besonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf und zu dessen Schutz insbesondere auch dem Bestimmtheitsgebot eine besondere (freiheitsgewährleistende) Funktion zukommt. Insgesamt folgt daraus, dass schon das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren hat, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat (BVerfG, a.a.O, Rz. 18). Und auch nur dem Richter hat der Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen. Wegen der Möglichkeit, bei einem schuldhaften Weisungsverstoß Jugendarrest verhängen zu können (§ 11 Abs. 3 JGG), sind diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall grundsätzlich auch entsprechend anwendbar.

Daraus folgt allerdings nicht, dass die Jugendgerichtshilfe (oder auch ggf. die Bewährungshilfe) in die nähere Ausgestaltung der Weisung (bzw. Auflage) nicht eingebunden werden darf. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet schon im Rahmen einer Entscheidung nach § 56f StGB nicht, dass die Weisung bis ins Letzte präzisiert sein muss, wobei bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt seien müssen, es auch eine wichtige Rolle spielt, wie schwer sich die Regelung auf den Betroffenen auswirkt. Deshalb können Konkretisierungen dem Bewährungshelfer immer dann überlassen werden, soweit eine genaue Bestimmung schon unmittelbar durch das Gericht nicht sinnvoll praktikabel wäre (BVerfG, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat es in einer Bewährungssache deshalb bspw. nicht beanstandet, dass gem. § 56c StGB zum Nachweis der Drogenfreiheit Urinproben nach Aufforderung durch den Bewährungshelfer abzugeben waren (BVerfG, 2 BvR 368/92, Beschluss vom 09.06.1993; juris). Dies gilt auch und umso mehr für die Jugendgerichtshilfe, der im jugendgerichtlichen Verfahren ganz erhebliche Bedeutung zukommt, die regelmäßig an der Hauptverhandlung teilnimmt und die dort die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung bringt (§ 38 JGG).

Die Auswahl und Bestimmung der Arbeitsstelle, sei es im Rahmen einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB oder einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG, gehört nach Ansicht des Senats daher nicht zu den Bestimmungen, die schon der Richter zu treffen hat; dies kann vielmehr der Bewährungs- bzw. Jugendgerichtshilfe überlassen bleiben. Denn andernfalls müsste die schon im Urteil bzw. in dem mit dem Urteil zu verkündenden Bewährungsbeschluss (§ 268a Abs. 1 StPO) genau bezeichnete Arbeitsstelle bis zur Rechtskraft der Entscheidung freigehalten werden, was aber schon wegen der bis dahin oft langen Zeit und aufgrund der nur geringen Zahl geeigneter Arbeitsstellen, die bis dahin blockiert wären, nicht hingenommen werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat daher in einer früheren Entscheidung eine gerade so wie vorliegend formulierte Arbeitsweisung (dort: 16 Stunden Hilfsdienst nach Weisung der Jugendgerichtshilfe) ausdrücklich nicht beanstandet (BVerfG, 2 BvR 209/84, Beschluss vom 13.01.1987, Rz. 37; juris). Auch die überwiegende Zahl der Kommentarstimmen bringt deshalb Bedenken nicht vor (Meier u.a., Handkommentar zum JGG, Rdnr. 8 zu § 10; Ostendorf, JGG 8. Aufl., Rdnr. 2 zu § 10; kritisch hingegen: Eisenberg, JGG 15. Aufl., Rdrn. 9 und 21 a.E. zu § 10). Soweit der Senat in seiner früheren (zu § 56f StGB ergangenen) Entscheidung (Beschluss vom 09.01.2006 - Ws 1/06; juris) noch entschieden hat, dass auch die jeweilige Einsatzstelle schon im Bewährungsbeschluss konkret zu bezeichnen ist, gibt er diese Rechtsprechung daher auf.

Die im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Richtervorbehalt an Weisungen zu stellenden Anforderungen werden hierdurch nicht beeinträchtigt, da die Auswahl und Vermittlung der konkreten Arbeitsstelle kein eigenständiges Weisungsrecht der Jugendgerichtshilfe (oder Bewährungshilfe) begründet; was der Verurteilte zu tun oder zu unterlassen hat, hat ihm das Gericht durch die Weisung unmittelbar verdeutlicht. Hinzu kommt, dass zur Sanktionierung etwaiger Weisungsverstöße wiederum (nur) das Gericht, nicht aber Bewährungshilfe oder Jugendgerichtshilfe berufen sind. Allerdings hätte es näher gelegen, dieses Verhältnis von gerichtlicher Entscheidung und (nur) Ausgestaltung derselben durch eine andere Formulierung des Tenors besser kenntlich zu machen. Hierzu hätte sich vorliegend bspw. angeboten, dass „die Jugendgerichtshilfe die Auswahl der Arbeitsstelle trifft“.

Ist es somit im Grundsatz zulässig, dass der Richter die Auswahl der Arbeitsstelle der Jugendgerichtshilfe übertragen kann, folgt daraus allerdings nicht, dass die vom Jugendrichter im vorliegenden Fall getroffene Rechtsfolgenentscheidung insgesamt hingenommen werden kann. Allein die Festsetzung der Zahl der abzuleistenden Arbeitsstunden sowie die Angabe der Wochenarbeitszeit genügt zur Konkretisierung nicht, weil dem Angeklagten durch diese Angaben allein gerade nicht unmissverständlich klar gemacht wird, wann er mit der Verhängung von Jugendarrest (§ 11 Abs. 3 JGG) zu rechnen hat. Denn es fehlt die gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 JGG deshalb unumgängliche, zwingend vorzunehmende (Eisenberg, JGG 15. Aufl., Rdnr. 2 zu § 11) Anordnung der Laufzeit der Weisung, d.h. die unmissverständliche Angabe, bis wann die Weisung längstens erfüllt sein muss.

Darüber hinaus hat sich der Jugendrichter zur Begründung der Anordnung gemeinnütziger Arbeit mit der Feststellung begnügt, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang noch in keiner Weise in Erscheinung getreten ist. Dies genügt nicht.

Dass jugendliche Straftäter angewiesen werden können, Arbeitsleistungen zu erbringen, soll in abgewogener, angemessener Weise in die Lebensführung des Betroffenen eingreifen und allein seiner Erziehung dienen. Durch die Weisung soll er künftig von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten und damit in seinem eigenen Interesse vor sonst drohenden schärferen Sanktionen bewahrt werden. Ahndung der Tat oder Sühne (Schuldausgleich) spielt hingegen keine Rolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1987 - 2 BvR 209/84). Die vom Jugendrichter bei Anordnung der Weisung herangezogene Begründung lässt aber besorgen, dass dies nicht beachtet wurde.

Darüber hinaus ist es nur dann verantwortbar, der Jugendgerichtshilfe die Auswahl der Arbeitsstelle zu überlassen, wenn die erzieherische Intention, die der Weisung des Jugendrichters zugrunde liegt, bei der Begründung der Rechtsfolgenentscheidung auch erkennbar wird. Denn nur dann wird die Jugendgerichtshilfe in die Lage versetzt, dem durch Auswahl einer geeigneten Arbeitsstelle zum erzieherischen Erfolg zu verhelfen. Da es den Urteilsgründen insoweit aber an jeglicher Begründung mangelt, wird der Jugendgerichtshilfe vorliegend nichts dafür an die Hand gegeben, warum die Arbeit erzieherisch notwendig ist und was sie bewirken soll. Die Auswahl der Arbeitsstelle könnte daher völlig beliebig sein und lässt deshalb befürchten, dass dem Jugendrichter doch so etwas wie Schuldausgleich (als allein repressives Element) und nicht der Erziehungsgedanke vor Augen stand.

In der - nur noch zur Rechtsfolgenentscheidung - neu durchzuführenden Hauptverhandlung wird dies nachzuholen sein.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Zwar kann der endgültige Ausgang des Verfahrens derzeit noch nicht abgesehen werden, jedoch erscheint dem Senat eine Überbürdung der - nicht unbeträchtlichen - Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens auf den Angeklagten für seine weitere Entwicklung erzieherisch schädlich, da der Angeklagte als Schüler über entsprechende Einnahmen nicht verfügt; der Senat hat dem daher durch die Kostenentscheidung schon jetzt Rechnung getragen.