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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AFPErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
AFPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

1.1 Das Land Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU und des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen auf Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) sowie dem hierzu ergangenem Folgerecht der EU und des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) an landwirtschaftliche Unternehmen für investive Maßnahmen zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft.

Die Richtlinien gelten sowohl für "Übergangsregionen" gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 - bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden -, als auch für "stärker entwickelte Regionen" gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 bestehend aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens, dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Investitionen müssen die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes verbessern, indem sie zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen oder

  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder

  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung oder

  • Verbesserung des Tierwohls oder

  • Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung und Kohlenstoffspeicherung

beitragen. Die Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten findet ebenfalls Berücksichtigung.

1.2 Im Zusammenhang mit der Investition müssen die in Nummer 4.6 genannten besonderen Anforderungen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz sowie im Fall von Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllt werden.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die LWK (Bewilligungsbehörde) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach den in der Anlage 3 aufgeführten Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)