§ 18 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Kammerversammlung soll nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse bereiten die Beschlussfassung des Vorstandes oder der Kammerversammlung auf den ihnen durch die Hauptsatzung, von der Kammerversammlung oder vom Vorstand übertragenen Aufgabengebieten vor.
(2) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die von der Kammerversammlung gewählten Mitglieder der Ausschüsse sachverständige Personen zuwählen können, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung zu sein brauchen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Die Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 14 Abs. 3 berufen worden sind, kann verlangen, dass die Ausschüsse bis zu einem Drittel aus Personen bestehen müssen, die landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind.
(4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglieder der Kammerversammlung sein müssen und nicht derselben Wahlgruppe angehören dürfen.
(5) Die Ausschüsse können Anträge an den Vorstand und, falls dieser die Anträge ablehnt, an die Kammerversammlung richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Vorstand zu hören.