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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 DGL-UmwPRdErl - Relevante Vorschriften des Naturschutzrechts

Bibliographie

Titel
Verfahren zur Prüfung einer Umwandlung von Dauergrünland hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 5 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)
Redaktionelle Abkürzung
DGL-UmwPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

5.1 Entgegenstehende Vorschriften des Naturschutzrechts können sich insbesondere aus

  • den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zur landwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG,

  • den Vorschriften des § 2a NNatSchG,

  • Vorschriften zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft gemäß den §§ 13 ff. BNatSchG,

  • Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, einschließlich

    • des gesetzlichen Schutzes von Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 Abs. 2 NNatSchG und von Wallhecken gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 3 NNatSchG sowie

    • des Schutzes des Netzes "Natura 2000" gemäß den §§ 33 ff. BNatSchG,

  • den Vorschriften zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensstätten und Biotope, insbesondere gemäß § 44 BNatSchG,

  • Regelungen in fachplanerischen Entscheidungen, anderen Zulassungen oder Bebauungsplänen, die die Grünlandfläche zur Ausgleichs- oder Ersatzfläche oder als Fläche für Kohärenzsicherungsmaßnahmen bestimmen,

ergeben.

5.2 Hinweis

Die nach § 2a Abs. 2 Satz 2 NNatSchG zulässige flache, bodenlockernde Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe kann prämienrechtlich als genehmigungspflichtiger und/oder verbotener Dauergrünlandumbruch zu bewerten sein. Hierauf sollten die Antragstellenden ggf. hingewiesen werden. Dies gilt auch für das Fräsen, bei dem die Grasnarbe zerstört wird (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 12.01.2022 - 1 A 154/19).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)