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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 DGL-UmwPRdErl - Verhältnis zu anderen Verfahren

Bibliographie

Titel
Verfahren zur Prüfung einer Umwandlung von Dauergrünland hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 5 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)
Redaktionelle Abkürzung
DGL-UmwPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Soweit im Zusammenhang mit der geplanten Umwandlung von Dauergrünland Ausnahme- oder Befreiungsanträge nach dem Fachrecht gestellt werden, ist hierzu eine separate Entscheidung durch die jeweils zuständige Fachbehörde zu treffen. Dies gilt auch für ggf. erforderliche Entscheidungen nach § 2a NNatSchG, für Entscheidungen zur Umsetzung des § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NNatSchG sowie für Regelungen in fachplanerischen Entscheidungen, anderen Zulassungen oder Bebauungsplänen, die die Grünlandfläche zur Ausgleichs- oder Ersatzfläche oder als Fläche für Kohärenzsicherungsmaßnahmen bestimmen.

Diese separate Entscheidung kann u. U. dazu führen, dass eine Bescheinigung i. S. der Nummer 3 dieses Gem. RdErl. erteilt werden kann.

Die ggf. nach § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen trifft die LWK gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG im Benehmen mit der UNB. Die UNB hat in diesen Fällen das Entgegenstehen der §§ 13 ff. BNatSchG zu vermerken und auf Anforderung der LWK eine fachliche Stellungnahme vorzulegen.

Die Genehmigung von Umbrüchen von umweltsensiblem Dauergrünland in FFH-Gebieten und noch zu bestimmenden EU-Vogelschutzgebieten i. S. einer Ausnahme zur Erhaltung von Dauergrünland als Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ 9) bleibt der Regelung durch Verordnung vorbehalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)