§ 163 NSchG - Bezeichnung der Tagesbildungsstätte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
1Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Förderschulen ausschließt. 2Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. 3Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.