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§ 163 NSchG - Bezeichnung der Tagesbildungsstätte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Sonderschulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.