§ 163 NSchG - Bezeichnung der Tagesbildungsstätte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Sonderschulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.