Landgericht Aurich
Urt. v. 25.07.2018, Az.: 11 KLs 110 Js 419/18 (14/18)

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
25.07.2018
Aktenzeichen
11 KLs 110 Js 419/18 (14/18)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 23.02.2019 - AZ: 3 StR 4501/18

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, Nötigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 18 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer

Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet, wobei von der erkannten Strafe zwei Jahre und neun Monate vorweg zu vollziehen sind.

Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten für immer keine Fahrerlaubnis erteilen.

Der Baseballschläger wird eingezogen (AssNr.: 2018/364/1).

Der Pkw Daimler E350 Bluetec, amtliches Kennzeichen XX-BA-xxx wird eingezogen

(FINWDD….).

In Höhe von 68.775,- EUR wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

§§ 1, 3 Abs. 1, 30a Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 21 Abs. 1 u. 3 StVG, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1-3, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, 52, 64, 69a, 74 StGB.

Gründe

I.

Der Angeklagte Br. B. wurde am 09.02.1979 in C. in M. geboren. Er ist geschieden, seine Staatsangehörigkeit konnte hier nicht geklärt werden. Der Angeklagte ist bis zu seinem 10. Lebensjahr bei seiner Großmutter in M. aufgewachsen. Danach zog er mit seinen Eltern sowie seinen 6 jüngeren Geschwistern nach Deutschland. Er hat die Schule bis zur 8. Klasse besucht und danach ein Berufsvorbereitungsjahr an der Berufsschule absolviert. Danach wechselte er in den Bereich BGJ, wo er verschiedene Fachrichtungen ausprobierte, diese aber jeweils abbrach. Einen Beruf hat der Angeklagte nicht erlernt. In der Folgezeit ging er gelegentlich kurzzeitigen Beschäftigungen - u.a. bei McD. - nach, war aber die meiste Zeit arbeitslos. Zuletzt bezog er seit mehreren Jahren Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV).

Im Jahr 2001 heiratete der Angeklagte, die Ehe wurde jedoch nach etwa 2 Jahren wieder geschieden. Ein Kind ging aus dieser Ehe nicht hervor. Im Jahre 2007 wurde er Vater seines ersten Kindes und im Jahr 2012 Vater seines zweiten Kindes. Zu der jeweiligen Kindesmutter und den beiden Kindern besteht kein Kontakt. Im Jahr 2013 begann er dann eine Beziehung mit einer anderen Frau, mit der inzwischen verlobt ist. Aus dieser Beziehung sind drei weitere Kinder hervorgegangen. Ein weiteres im Jahr 2017 geborenes Kind stammt aus einer Affäre des Angeklagten.

Mit 17 begann der Angeklagte Marihuana zu konsumieren. Ab dem 18. Lebensjahr kamen „harte Drogen“ hinzu. Der Angeklagte konsumierte insbesondere Heroin (geraucht oder nasal). Der Konsum steigerte sich bis zum Jahre 2004 auf etwa 1-2 g pro Tag. Nach seiner Inhaftierung im Jahr 2004 musste der Angeklagte einen kalten Heroin-Entzug durchleben. Im Anschluss an die Haft hatte der Angeklagte dann erstmals eine Drogentherapie über 6 Monate absolviert, nachdem ein erster Versuch kurz zuvor abgebrochen wurde. Nach einer Trennung im Jahr 2012 ist der Angeklagte rückfällig geworden und begann Kokain zu sich zu nehmen. Heroin konsumierte er nun nicht mehr. Der Kokainkonsum steigerte sich auf einen täglichen Konsum von 1-5 g pro Tag.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in erheblichem Umfang in Erscheinung getreten.

Nach mehreren vorangegangenen Verurteilungen durch das Amtsgericht Wittmund nach dem Jugendrecht - u. a. auch eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten - in den 90er Jahren, wurde der Angeklagte am 18.04.2002 durch das Amtsgericht Wittmund (Az.: 3 Ds 244/01) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ferner wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 09.02.2004 erteilt.

Am 17.07.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Aurich sodann wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Az.: 6 Ds 799/02) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch hier wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.

Die beiden vorgenannten Entscheidungen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Wittmund vom 06.05.2004 auf eine sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe zusammengeführt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Später wurde die Strafaussetzung widerrufen. Der Strafrest wurde durch Beschluss der StVK des Landgerichts Osnabrück vom 09.12.2009 sodann erneut zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde in der Folge zweimal verlängert. Mit Wirkung vom 12.04.2016 wurde der Strafrest schließlich erlassen.

Am 07.04.2004 verurteilte das Amtsgericht Oldenburg den Angeklagten ferner wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und verhängte eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren. Die Strafvollstreckung war am 25.04.2005 erledigt.

Durch Urteil vom 10.03.2005 verurteilte das Amtsgericht Oldenburg (24 Ls 20/04) den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Nach einer Teilverbüßung wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt und der Strafrest im Anschluss zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde zweimal verlängert. Mit Wirkung vom 02.03.2011 wurde die Strafe schließlich erlassen.

Am 09.08.2007 verurteilte das Amtsgericht Buxtehude den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Unter Einbeziehung dieser Entscheidung wurde der Angeklagte dann am 28.01.2008 durch das Amtsgericht Buxtehude abermals wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es wurde eine zweijährige Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Der Strafrest wurde schließlich zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde zweimal verlängert und der Strafrest wurde mit Wirkung vom 19.02.2016 erlassen.

Am 10.10.2011 verurteilte das Amtsgericht Oldenburg den Angeklagten sodann im Strafbefehlswege (Az. 82 Cs 108/11) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- Euro.

Am 28.08.2012 verurteilte das Amtsgericht Oldenburg ihn wegen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,- Euro, wobei die vorgenannte Entscheidung mit einbezogen wurde.

Dem folgte am 10.09.2013 eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Oldenburg (Az.: 82 Ds 14/13) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Das Tatdatum war dabei der 31.05.2012. Rechtskraft trat am 10.09.2013 ein.

Am 09.10.2014 verurteilte das Amtsgericht Oldenburg den Angeklagten sodann wegen Diebstahls zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe. Zur Sache führte das Gericht damals aus:

„Am 02.05.2014 gegen 11:55 Uhr nahm der Angeklagte 400,- Euro aus dem Geldautomatenschacht LzO in der A.straße in O. an sich, welches die Zeugin S. dort zuvor vergessen hatte. Das Geld wollte der Angeklagte für eigene Zwecke verwenden.“

Die gegen jenes Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29.05.2015 mit der Maßgabe verworfen, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Rechtskraft trat insofern am 06.06.2015 ein, da kein weiteres Rechtsmittel eingelegt wurde. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert und läuft noch bis zum 05.06.2019.

Am 01.09.2016 verurteilte das Amtsgericht Oldenburg den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe. Ferner wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit läuft noch. Rechtskraft trat am 01.09.2016 ein. Zur Sache heißt es in der Entscheidung:

„Am 10.04.2016 gegen 04.15 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw Audi TT (XXX-IM-…) öffentliche Straßen, unter anderem die A.straße in Oldenburg, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, was der Angeklagte auch wusste. Darüber hinaus war der Angeklagte alkoholbedingt absolut fahruntüchtig (BAK 1,29 g Promille), was der Angeklagte hätte erkenne können und müssen.“

Der Angeklagte wurde am 05.01.2018 vorläufig festgenommen und befindet sich in dieser Sache seit dem 06.01.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aurich vom selben Tage in Untersuchungshaft.

II.

1. Ab Juli 2014 bis Ende 2017 veräußerte der Angeklagte in erheblichem, sich sukzessive steigernden Umfang mit Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig monatlich Kokain auf Kommission an den Zeugen G., um hierdurch seine eigenen Lebensverhältnisse dauerhaft aufzubessern und seinen eigenen hohen Kokainkonsum finanzieren zu können. Zu diesem Zweck suchte der Angeklagte, der im Tatzeitraum in O. lebte, den Zeugen teils mehrfach im Monat in E. - meist auf dem Parkplatz der dortigen Raiffeisenmarktes - auf, brachte ihm eine jeweils nicht geringe Menge hochwertigen Kokains mit und nahm Geld für frühere Lieferungen entgegen. Insgesamt verkaufte und lieferte der Angeklagte dem Zeugen G. bis zum Dezember 2017 nach und nach zwischen 787 und 1.092 Gramm Kokain mit einem jeweiligen Wirkstoffgehalt von mindestens 50 Prozent Kokainhydrochlorid, das für dessen eigenen gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Tatsächlich konsumierte der Zeuge G. die Drogen jedoch überwiegend selbst und veräußerte diese nicht weiter. Im Einzelnen:

Zunächst veräußerte der Angeklagte dem Zeugen G. 10 Gramm Kokain im Juli 2014 für 90,- EUR pro Gramm. Danach etablierte sich eine etwa monatliche Lieferung von 15-20 Gramm bis Ende 2015, wobei der Angeklagte im Jahr 2015 einmal für knapp zwei Monate nicht liefern konnte. Der Preis betrug hierbei die ersten fünf Monate noch 90,- EUR pro Gramm und wurde dann auf 80,- EUR pro Gramm gesenkt. Von Anfang 2016 bis November 2017 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen G. monatlich zwischen 20 und 30 Gramm Kokain. Hinzu kommen weitere 92 g, die der Angeklagte dem Zeugen G. im Dezember 2017 veräußerte, für die er aber kein Geld mehr erhielt (s. Punkt II. Ziff. 3).

Daraus ergibt sich folgende Übersicht:

Monat

Menge Kokain

Grammpreis

Erlangtes in EUR

Juni/Juli 2014

10 Gramm

90,- EUR

900,- 

Aug. bis Dez. 2014

5x 15-20 Gramm

90,- EUR

6.750,- bis 9.000,-

Jan. bis Dez. 2015

10x 15-20 Gramm

80,- EUR

12.000,- bis 16.000,-

Jan. bis Dez. 2016

12x 20-30 Gramm

80,- EUR

19.200,- bis 28.800,-

Jan. bis Nov. 2017

11x 20-30 Gramm

80,- EUR

17.600,- bis 26.400,-

Dez. 2017

92,- Gramm

80,- EUR

nichts

Der Angeklagte hat somit zwischen 787 und 1.092 Gramm Kokain verkauft.

Die Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnsitz und den Treffpunkten in E., die mit Hin- und Rückweg insgesamt rund 160 Kilometer beträgt, legte der Angeklagte bei den genannten Taten jeweils als Fahrer eines Pkws über öffentliche Straßen zurück, obwohl er - wie er wusste - niemals einen Führerschein gemacht hatte, jeweils über keine Fahrerlaubnis verfügte und ab dem 01.09.2016 auch wieder eine Sperre nach § 69a StGB gegen ihn bestand (s. Punkt I.). Allein in den Jahren 2016 und 2017 fuhr er auf diese Weise mindestens am 18.01.2016, 05.02.2016, 02.03.2016, 18.03.2016, 08.04.2016, 29.06.2016, 02.08.2016, 09.09.2016, 12.10.2016, 04.11.2016, 03.03.2017, 30.05.2017 und 14.06.2017 die genannte Strecke. Er ließ sich dabei in der Regel den für die Fahrten aufgewendeten Kraftstoff dergestalt ausgleichen, dass er vor Ort in E. tankte oder tanken ließ und der Zeuge G. diese Betankung - entweder über dessen Tankkarte oder durch Zahlung an der Kasse - bezahlte. In einigen wenigen Fällen trafen sich der Angeklagte und der Zeuge G. auch in O., wobei der Angeklagte allerdings auch die dortigen Treffpunkte jeweils mit einem Pkw aufsuchte.

2. Da im Laufe der Zeit, insbesondere ab dem Frühjahr 2017 seitens des Zeugen G. Rückstände hinsichtlich der Bezahlung der Drogen aufliefen, bedrohte und schlug der Angeklagte den Zeugen G. mehrfach, um ihn zur Begleichung der Rückstände anzuhalten, obwohl er wusste, dass seine Forderungen zivilrechtlich nicht geschützt waren und dementsprechend auch nicht durchzusetzen gewesen wären. Der Zeuge G. beglich die Schulden jeweils zeitnah, allerdings kamen durch die fortgesetzten Kokainlieferungen immer neue Rückstände hinzu. Konkret handelte es sich mindestens um die folgenden drei Fälle:

a) Im Mai 2017 kam es zu einem Treffen auf dem Parkplatz des Raiffeisenmarktes in E. zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D. G. Bei diesem Treffen verlangte der Angeklagte die Zahlung von Drogenschulden in Höhe von 2.000,- EUR. Der Zeuge stieg in das vom Angeklagten geführte Fahrzeug ein und gemeinsam fuhren sie zu einem Feldweg gegenüber der Straße „H. Weg“ in E. Dort stiegen alle Beteiligten aus. Als der Zeuge dem Angeklagten nicht das geforderte Geld übergeben konnte, schlug und trat der Angeklagte mehrfach auf den Zeugen ein, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Der Zeuge erlitt dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, was durch den Angeklagten so auch beabsichtigt worden war. Aus Angst vor weiteren Schlägen zahlte der Zeuge dem Angeklagten das Geld zu einem späteren Zeitpunkt.

b) Am 25.05.2017 fuhr der Angeklagte mit einem nicht näher bestimmbaren Fahrzeug erneut zum Parkplatz des Raiffeisenmarktes in E., obwohl er wusste, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte. Dort kam es zu einem Treffen mit dem Zeugen D. G. wegen Drogenschulden in Höhe von 2.400,- EUR. Da der Zeuge dem Angeklagten dieses Geld nicht zahlen konnte, forderte der Angeklagte den Haustürschlüssel des Zeugen für das Haus, dass der Zeuge mit seiner Mutter bewohnte, als Pfand für diese Summe heraus, um so auf den Zeugen Druck aufzubauen. Als dieser sich zunächst weigerte, erklärte der Angeklagte sinngemäß: „Ich hole deine Mutter aus dem Haus – ich ficke deine Mutter, wenn du mir den Schlüssel nicht gibst.“ Der Zeuge übergab dem Angeklagten daraufhin den geforderten Schlüssel, nachdem sich der Angeklagte vor Ort an der Haustür des Wohnhauses davon überzeugt hatte, dass es sich um den richtigen Schlüssel handelte. Dadurch wollte er dem Zeugen G. verdeutlichen, dass er jeder Zeit in der Lage sei, an den Zeugen und seine Mutter heranzukommen. Den Schlüssel erhielt der Zeuge später zurück, allerdings ließen seine Mutter und er umgehend das Schloss austauschen. Der Zeuge bezahlte die Schulden zu einem späteren Zeitpunkt.

c) Nachdem der Zeuge D. G. erneut Drogenschulden in Höhe von 2.400,- EUR bei dem Angeklagten hatte, kam es im Juli 2017 zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen auf dem Parkplatz des Raiffeisenmarktes in E. Auch zu diesem Treffen kam der Angeklagte mit einem nicht näher bestimmbaren Fahrzeug, obwohl er wusste, dass er über die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte. Als der Zeuge in den Wagen des Angeklagten stieg, fragte dieser sofort nach dem Geld und schlug dem Zeugen unmittelbar danach mit der Faust ins Gesicht, wodurch der Zeuge erhebliche Schmerzen erlitt, was durch den Angeklagten auch so beabsichtigt worden war. Aus Angst vor weiteren Schlägen zahlte der Zeuge die geforderte Summe zu einem späteren Zeitpunkt.

3. Anfang Dezember 2017 übergab der Angeklagte dem Zeugen G. 42 g Kokain, die dieser - wie üblich - nicht sofort bezahlte.

Am 08.12.2017 trafen sich der Angeklagte und der Zeuge G. dann abermals auf dem Parkplatz des Raiffeisenmarktes in E.. Als der Zeuge in den Pkw Daimler, amtliches Kennzeichen XXX-BA … (FIN: WDD……..) des Angeklagten stieg, mit dem dieser die übliche Strecke aus O. nach E. gefahren war, obwohl ihm wiederum bewusst war, dass er über die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte, und den er erst Anfang Oktober 2017 unter Vorschiebung des Zeugen K. für 28.800,- EUR erworben hatte, forderte der Angeklagte „sein Geld“, d.h. die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Bezahlung der 42 g Kokain.Der Zeuge G. erklärte nun, dass er kein Geld habe. Der Angeklagte sagte nun, dass ihm dies egal sei und forderte nachdrücklich, dass der Zeuge das Geld beschaffen müsse. Sinngemäß sagte er dabei: „brech irgendwo ein oder beklau deine Mutter.“ Sodann schlug er dem Zeugen mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser erhebliche Schmerzen erlitt. Er beabsichtigte damit, seiner Forderung Nachdruck zu verleihen und den Zeugen dazu zu bewegen, das Geld zu bezahlen.

Gleichwohl trafen sich der Angeklagte und der Zeuge G. am 11.12.2017 erneut in E., wo der Zeuge G. letztmalig 50 g Kokain von dem Angeklagten erhielt - entgegen der bisherigen Praxis, dass zunächst die alten Verbindlichkeiten ausgeglichen werden mussten.

Am 22.12.2017 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G. auf dem Parkplatz des Raiffeisenmarktes in E.. Dabei wurde der Angeklagte von einer unbekannten Person begleitet. Nachdem der Zeuge in den vom Angeklagten trotz des Fehlens einer Fahrerlaubnis von O. über öffentliche Straßen nach E. geführten Daimler, amtliches Kennzeichen XXX-BA … (FIN: WDD…) eingestiegen war, fuhren sie an eine entlegene Stelle im Bereich E.. Dort musste der Zeuge auf Veranlassung des Angeklagten aus dem Fahrzeug aussteigen. Der Angeklagte holte nun aus dem Kofferraum des Fahrzeugs einen Baseballschläger und schlug damit mehrfach auf die Arme und Beine des Zeugen ein, der dadurch erhebliche Schmerzen erlitt und mehrere Hämatome davontrug. Auf diese Art und Weise wollte der Angeklagte erreichen, dass der Zeuge die offenen Drogenschulden nunmehr bezahlte, wozu es aber nicht kam, da der Zeuge das Geld schlichtweg nicht hatte.

Am 03.01.2018 rief der Angeklagte den Zeugen G. daher an und drohte ihm, dass er ihm die Beine brechen würde, wenn er nicht endlich zahlen würde. Der Zeuge nahm die Drohung ernst und entschloss sich daraufhin bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Das geforderte Geld zahlte er nun endgültig nicht mehr, sondern vereinbarte mit dem Angeklagten ein weiteres Treffen in E., wobei er ihm vorspiegelte, über das Geld nunmehr zu verfügen. Als der Angeklagte am 05.01.2018 in E. erschien, um das Geld abzuholen, nachdem er abermals trotz des Fehlens einer Fahrerlaubnis mit dem vorgenannten Daimler von O. über öffentliche Straßen nach E. gefahren war, wurde er von der dort bereits wartenden Polizei festgenommen.

III.

Die unter Punkt I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den verlesenen Urkunden.

Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen hat die Kammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten - soweit ihr gefolgt werden konnte - und der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen.

1. Der Angeklagte B. ließ sich dahingehend ein, dass er tatsächlich Drogen in dem von dem Zeugen G. genannten Umfang an diesen veräußert habe. Dies sei vornehmlich geschehen, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Er kenne den Zeugen G. bereits seit vielen Jahren. Nicht zutreffe dagegen, dass er den Zeugen G. mit einem Baseballschläger „verprügelt“ habe, um Drogenschulden einzutreiben. Es sei immer so gewesen, dass der Zeuge G. im Jahr 2017 einmal wieder Drogen von ihm beziehen wollte, er aber nicht liefern konnte. Der Zeuge G. habe ihn daher gebeten, ihm Geld zu leihen, um sich anderweitig Drogen verschaffen zu können. Der Angeklagte gab insofern an, dass er sich etwa 1.000,- EUR von seinem Bruder geliehen habe und diese dem Zeugen G. zur Verfügung gestellt habe, indem er es bar übergeben habe. Die normalen Drogengeschäfte seien danach weitergelaufen, die 1.000,- EUR seien aber durch den Zeugen G. nicht ausgeglichen worden, obwohl er sie immer wieder eingefordert habe. Es sei dann tatsächlich auch mal dazu gekommen, dass er den Zeugen G. mit einem Baseballschläger - den er übrigens von dem Zeugen G. geschenkt bekommen habe - bedroht habe und ihn auch mit der bloßen Hand geschlagen habe. Hierbei sei es aber ausschließlich um die Schulden wegen des geliehenen Geldes gegangen, nicht um Drogenschulden. Ferner gab der Angeklagte B. an, dass es auch zutreffe, dass er einmal den Schlüssel zum Wohnhaus des Zeugen G. besessen habe. Dies habe allerdings den Hintergrund, dass der Zeuge G. den Schlüssel bei ihm im Auto vergessen habe. Die Mutter des Zeugen G. kenne er im Übrigen nicht.

Diese Einlassung des Angeklagten kann nur zu Grunde gelegt werden, soweit der Angeklagte den Umfang und den Grund des Handeltreibens mit Kokain einräumte. Im Übrigen ist sie durch die Beweisaufnahme vollumfänglich widerlegt.

2. Von zentraler Bedeutung ist insofern die glaubhafte Aussage des Zeugen G..

a) Der Zeuge G. gab an, dass er den Angeklagten seit etwa 20 Jahren kenne. Dann habe er ihn lange Zeit nicht gesehen. Nachdem er selbst im Jahr 2014 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem sein bester Freund verstorben sei, habe er den Angeklagten bei einem Bekannten wiedergetroffen. Im Verlaufe des Gesprächs habe er bei dem Angeklagten angefragt, ob er bei ihm Kokain erwerben könne, wobei er nicht mehr sagen könne, wie es dazu gekommen sei. Dieser habe ihm das zugesagt und dann aber mehr geliefert, als er eigentlich haben wollte.

In der Folge habe sich eine dauerhafte Geschäftsbeziehung dahingehend entwickelt, dass der Angeklagte ihm etwa monatlich neue Drogen gebracht und er jeweils die Außenstände für die vorherigen Lieferungen beglichen habe. Zu diesem Zweck habe ihn der Angeklagte regelmäßig in E. aufgesucht. Dabei habe er zunächst einen silbernen Audi gefahren, später aber den - hier eingezogenen - schwarzen Mercedes. Wenn er den Angeklagten in E. getroffen habe, habe er ihn regelmäßig über seine Tankkarte tanken lassen, gelegentlich aber auch an der Kasse bezahlt. Dies sei zusätzlich zu der Vergütung für die Drogen gewesen, quasi als „Spritgeld“. Der Angeklagte habe dabei immer Diesel-Fahrzeuge getankt, andere Personen, die ebenfalls Diesel getankt hätten, hätten die Tankkarte im Tatzeitraum nicht benutzt. Ab Juni 2017 sei die Tankkarte weg gewesen. Er habe ab dann nur noch an der Kasse das Geld für den Diesel-Kraftstoff bezahlt. Bei einigen wenigen Gelegenheiten habe er den Angeklagten im Übrigen auch in O. aufgesucht. Der Angeklagte sei zu den Treffen fast immer selbst gefahren. Es habe nur ein, zwei Konstellationen gegeben, in denen er sich habe bringen lassen. Bei diesen Gelegenheiten sei aber nicht getankt worden.

Die Kommunikation mit dem Angeklagten hätte üblicherweise über Anrufe oder Whats-App stattgefunden. Der Angeklagte habe im Verlauf der vier Jahre, über die sich die Betäubungsmittelgeschäfte erstreckt hätten, mindestens 15 verschiedene Nummern genutzt.

b) Zu den insgesamt gehandelten Mengen bekundete der Zeuge, dass er zunächst 10 Gramm Kokain im Juli 2014 erhalten habe und sich danach eine etwa monatliche Lieferung von 15-20 Gramm bis Ende 2015 etabliert habe. Von Anfang 2016 bis November 2017 habe der Angeklagte ihm monatlich zwischen 20 und 30 Gramm Kokain verkauft, wobei es in der Regel 30 Gramm und seltener nur 20 gewesen seien. Die Lieferung des Angeklagten sei grundsätzlich nur einmal im Monat in einer Charge erfolgt, wobei es natürlich auch Ausnahmen gegeben habe. So habe der Angeklagte im Jahr 2015 einmal zwei Monate ausgesetzt, da er nicht habe liefern können. Auf der anderen Seite habe der Angeklagte ihn teilweise auch mehrfach im Monat beliefert. Unter dem Strich sei es aber eine Lieferung pro Monat gewesen. Anfangs, d.h. etwa die ersten sechs Monate, habe er 90,- EUR pro Gramm bezahlen müssen, danach habe er den Angeklagten auf 80,- EUR pro Gramm heruntergehandelt. Zuletzt habe er im Dezember 2017 einmal 42 Gramm und einmal 50 Gramm von dem Angeklagten erhalten, hierfür aber kein Geld mehr bezahlen können.

Bei anderen Personen habe er nur in ganz seltenen Fällen kleine Mengen erworben. Sein Hauptlieferant sei der Angeklagte gewesen. Sein Kokainkonsum sei ab Sommer 2014 kontinuierlich gestiegen. Er habe zwischen 1 und 5 Gramm Kokain am Tag zu sich genommen und zum Schluss quasi immer „alles weggeballert“ was er zur Verfügung gehabt hätte. Der Zeuge G. gab an, dass das Kokain, das er von dem Angeklagten bezogen habe, von ihm entweder geraucht oder nasal eingenommen worden sei. Es sei zwar gestreckt gewesen, habe aber gleichwohl eine gute Qualität aufgewiesen. Dies habe er durch Waschen bzw. durch Aufkochen des Kokains überprüft. Der Zeuge gab an, dass er seinen Drogenkonsum über Kredite bei der Bank, über Erspartes, über sein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.800,- EUR, sowie über Darlehen von Freunden und Bekannten finanziert habe.

c) Er schilderte, dass aufgrund seines zunehmenden Konsums „immer wieder“ Drogenschulden aufgelaufen seien. Er sei zwar nie schuldenfrei gewesen, da der Angeklagte ihm immer wieder neue Drogen gebracht habe, gleichwohl habe er aber des Öfteren auch die ausstehenden Drogenschulden nicht sofort begleichen können. Der Angeklagte habe ihn daher zunehmend energischer und schließlich auch mit Gewalt und erheblichen Drohungen zur Zahlung der Rückstände veranlasst. Der Zeuge bekundete dann drei Vorfälle aus dem Frühjahr/Sommer 2017. Bezahlt habe er diese - mit der Ausnahme des Dezembers 2017 - letztlich immer. Er habe große Angst vor dem Angeklagten gehabt, aber dies natürlich auch deshalb getan, weil er sonst keine neue Drogen von dem Angeklagten bekommen hätte.

Etwa im Mai 2017 (s. Punkt II. Ziff. 2 lit. a)/Anklagepunkt 1 der Anklageschrift vom 13.04.2018) sei es dazu gekommen, dass der Angeklagte ihn in Begleitung einer weiteren Person aufgesucht habe. Seinerzeit habe er 2.000,- EUR Drogenschulden gehabt. Sie hätten sich zunächst auf dem Parkplatz des Raiffeisenmarktes in E. getroffen. Er sei hinten rechts in das Fahrzeug des Angeklagten, der auch gefahren sei, eingestiegen und dann seien sie in E. auf einen Feldweg gefahren. Der Angeklagte habe ihn dort aus dem Auto herausgeholt und ihn mehrfach getreten und mit der Faust geschlagen. Die Tritte und Schläge seien unter anderem gegen den Oberkörper ausgeführt worden. Dabei sei auch explizit gesagt worden, dass er seine Drogenschulden bezahlen müsse. Er habe durch die körperlichen Angriffe Schmerzen erlitten.

Bei einer weiteren, danach liegenden Gelegenheit habe ihn der Angeklagte gezwungen, den Schlüssel für das von ihm und seiner Mutter bewohnte Wohnhaus auszuhändigen (s. Punkt II. Ziff. 2 lit. b)/Anklagepunkt 2 der Anklageschrift vom 13.04.2018). Er habe damals neue 2.400,- EUR Schulden gehabt und sich abermals mit dem Angeklagten auf dem Parkplatz des Raiffeisenmarktes in E. getroffen. Der Angeklagte sei auch hier wieder mit einem Pkw angereist. Er habe ihn zur Zahlung aufgefordert, er habe aber nicht sofort zahlen können. Daher habe der Angeklagte den Haustürschlüssel für das Haus, das er mit seiner Mutter bewohne, als Pfand für diese Summe gefordert, um so Druck aufzubauen. Als er sich zunächst geweigert habe, habe der Angeklagte sinngemäß gesagt: „Ich hole deine Mutter aus dem Haus – ich ficke deine Mutter, wenn du mir den Schlüssel nicht gibst.“ Er habe dem Angeklagten daraufhin aus Angst um seine Mutter notgedrungen den geforderten Schlüssel ausgehändigt. Zuvor seien sie tatsächlich zum Haus seiner Mutter gefahren, wo der Angeklagte überprüft habe, dass er tatsächlich den richtigen Schlüssel erhalte, indem er sich habe zeigen lassen, wie er damit die Tür aufschloss. Diesen habe er später wiederbekommen. Allerdings hätten seine Mutter und er noch am selben Abend behelfsmäßig und dann am nächsten Tag das Schloss durch ein neues ausgetauscht. Die Schulden bei dem Angeklagten habe er zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt.

Zeitlich konnte dieser Vorfall im Übrigen auf Grund der Aussage der Mutter des Zeugen G. und einer Rechnung über ein neues Schloss auf den 25.05.2017 datiert werden.

Der Zeuge G. schilderte eine weitere Begebenheit, die er zeitlich auf den Juli 2017 verortete (s. Punkt II. Ziff. 2 lit. c)/Anklagepunkt 3 der Anklageschrift vom 13.04.2018). Dabei sei es wieder um 2.400,- EUR gegangen, was ein Festpreis für eine bestimmte Menge - nämlich 30 Gramm - gewesen sei. Er habe sich an dem Tag mit dem Angeklagten wie üblich auf dem Parkplatz des Raiffeisenmarktes in E. getroffen. Auch zu diesem Treffen sei der Angeklagte mit Pkw angefahren gekommen. Als er in den Wagen des Angeklagten gestiegen sei, habe dieser sofort nach dem Geld gefragt und ihm unmittelbar danach einmal mit der linken Faust ins Gesicht ins Gesicht geschlagen, wodurch er erhebliche Schmerzen erlitten habe. Er sei hinten rechts eingestiegen, da der kleine Sohn des Angeklagten auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Nach seinem Eindruck habe der Angeklagte zunächst noch einen weiteren Schlag ausführen wollen, sich dieses aber offenbar wegen des anwesenden Kindes noch einmal anders überlegt. Auch hier sei der Schlag wieder im Hinblick auf das ausstehende Geld erfolgt.

Es habe sich bei den drei Fällen um verschiedene Summen gehandelt, die er auch jeweils beglichen habe.

d) Nachdem er Anfang Dezember 2017 eine Lieferung von 42 Gramm Kokain bekommen habe, habe ihn der Angeklagte am 08.12.2017 aufgesucht und einen Schlag versetzt, um die Schulden einzutreiben. Konkret sei es so gewesen, dass sie sich an jenem Tag abermals auf dem Parkplatz des Raiffeisenmarktes in E. getroffen hätten. Als er in den Pkw Mercedes des Angeklagten gestiegen sei, habe dieser sofort „sein Geld“, d.h. die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Bezahlung der 42 g Kokain, gefordert. Er habe ihm daraufhin gesagt, dass er kein Geld habe, was der Angeklagte damit quittiert habe, dass ihm dies egal sei. Sinngemäß habe er gesagt: „brech irgendwo ein oder beklau deine Mutter.“ Sodann habe er ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser erhebliche Schmerzen erlitt. Trotzdem habe er den geforderten Betrag nicht zahlen können, da er bereits hochverschuldet gewesen sei.

Am 11.12.2017 habe der Angeklagte ihm gleichwohl noch einmal eine weitere Lieferung von 50 Gramm Kokain aufgenötigt. Offenbar sei er davon ausgegangen, dass er doch noch zahlen werde. Er habe diese nicht annehmen wollen, es letztlich aber doch getan und das Kokain in kürzester Zeit aufgebraucht. Kurze Zeit später, nämlich am 22.12.2017 habe er sich dann wieder mit dem Angeklagten getroffen. Er habe sich von dem Zeugen J. zum vereinbarten Treffpunkt in E. bringen lassen. Den Zeugen J. habe er dann auf Veranlassung des Angeklagten telefonisch angerufen und ihn weggeschickt. Sie seien dann zunächst ein bisschen durch E. gefahren, wobei der Angeklagte offenbar mehrfach sich umentschieden habe. Schließlich hätten sie in der Nähe des Bauhofs in E. angehalten. Die Kindersicherung sei während der Fahrt aktiviert gewesen. Der Angeklagte und sein Beifahrer seien schließlich ausgestiegen. Der Angeklagte habe den Kofferraum geöffnet und einen Baseballschläger hervorgeholt. Dann habe er ihm die Tür geöffnet und er habe aussteigen müssen. Der Angeklagte habe ihn dann mehrfach mit dem Baseballschläger geschlagen. Unter anderem habe er ihn an den Oberschenkeln hinten und am linken Unterarm getroffen. Er habe dadurch erhebliche Schmerzen erlitten. Insgesamt habe der Angeklagte etwa vier bis sechs Mal auf ihn eingeschlagen. Damals sei es um eine Forderung von etwa 11.000,- EUR gegangen. Dies habe den Hintergrund, dass noch die 3.400,- EUR für die 42 Gramm Kokain von Anfang Dezember/Ende November 2017 ausstanden. Ferner habe er 4.000,- EUR für die 50 Gramm Kokain zahlen müssen. Die weitere Diskrepanz sei eine Art Säumniszuschlag gewesen. Er habe sichtbare Hämatome davongetragen und Todesangst gehabt. Am nächsten Tag habe er sich noch einmal mit dem Angeklagten getroffen, der ihm einen kurzfristigen Zahlungsaufschub bewilligen wollte. Am 03.01.2018 habe er dann nochmal ein Telefonat mit dem Angeklagten geführt, in dem der zu ihm gesagt habe, dass er ihm die Beine brechen werde, wenn er nicht zahle. Er habe sich daher am 04.01.2018 entschlossen, zur Polizei zu gehen.

e) Die Aussage des Zeugen G. ist glaubhaft. Sie war in sich stimmig und frei von sprachlichen oder inhaltlichen Strukturbrüchen.

Für die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben sprechen dabei zunächst die Qualität und der Umfang der Aussage. Der Zeuge schilderte zahlreiche Details, die zu verschiedensten Anklagepunkten und Tatvorwürfen führten. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine bewusst lügende Person derartig umfassend aussagen würde, ist gering, weil es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein komplexes Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrecht zu erhalten. Ein böswilliger Zeuge würde sich eher einen einfacheren Sachverhalt ohne so viele Einzelheiten ausdenken.

Der Zeuge vermied zudem Schlussfolgerungen und Wertungen jeder Art und verbesserte sich mehrfach. Bei seiner Aussage nahm er eine durchaus selbst- und erinnerungskritische Haltung ein. Im Gegensatz zu einem falsch aussagenden Zeugen, der eher bestrebt ist, sich keine Blöße in Form spontan eingestandener Erinnerungslücken zu geben, brachte er jeweils zum Ausdruck, wenn er etwas nicht mehr genau wusste. Was falsche Beschuldigungen üblicher Weise kennzeichnet, nämlich die typische Überbetonung der belastenden Teile, fehlte in seiner Aussage. So schilderte er von sich aus, dass der Angeklagte einmal für zwei Monate nicht geliefert habe (s.o.). Wäre es ihm darum gegangen, den Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten, hätte er das weggelassen bzw. nicht erwähnt. Auch bei den einfachen Körperverletzungshandlungen zu seinem Nachteil tat er diese zunächst als nicht so stark ab und räumte erst auf Vorhalt ein, dass ihm jeweils doch erhebliche Schmerzen zugefügt worden waren.

Das Aussageverhalten des Zeugen - insbesondere dass er, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, auf Mehrbelastungen des Angeklagten verzichtet hat - zeigt, dass er keine einseitige Schwarz-Weiß-Malerei betreiben wollte und auf eine durchaus nüchterne Darstellung bedacht war. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch, dass er sich offen zu Umständen geäußert hat, die ihm dem Risiko aussetzten, dass seine Persönlichkeit in einem eher ungünstigen Licht erscheinen könnte. Er hat nämlich nicht nur den Drogenerwerb in dem genannten Umfang eingeräumt, sondern auch anschaulich geschildert, wie ihm die mentale Stärke fehlte, dem immer neuen Erwerb von Kokain zu widerstehen. Auch äußerte er sich dazu, dass er den Verkehrsunfall aus dem Jahr 2014 unter Drogen- und Alkoholeinfluss verursacht hatte und dass er sich bei fast seinem gesamten Bekanntenkreis hoch verschuldet habe, um den Drogenkonsum finanzieren zu können.

Ein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, hat der Zeuge nicht und einen nachvollziehbaren, plausiblen Grund, weshalb er ohne konkreten Anlass Erlebnisse wie die von ihm beschriebenen, erfinden bzw. simulieren sollte, um ihn auf diese Weise wahrheitswidrig zu belasten, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge G. hat zwar nur den Angeklagten belastet, da er fast nur von diesem Betäubungsmittel erworben haben will. Aus seinen Angaben und den Angaben des Ermittlungsführers KHK K. ergab sich aber hierbei eindeutig, dass für den Angeklagten nicht die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG ausschlaggebend gewesen ist, als er sich am 04.01.2018 der Polizei E. anvertraute, sondern dass er aus Angst vor dem Angeklagten handelte. Er hat sich durch seine umfassenden Angaben auch in erheblichem Umfang selbst belastet und sich dem Risiko einer Verurteilung zu einer hohen Strafe ausgesetzt, obwohl vor seiner Aussage den Ermittlungsbehörden, was der Zeuge K. bestätigte, die Rauschgiftverkäufe zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G. in keiner Weise bekannt gewesen waren. Ohne seine Angaben hätte man dem Zeugen G. überhaupt nichts nachweisen können. Es gab nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass dieser in Rauschgiftgeschäfte verwickelt sein könnte. Letztlich belegte das gesamte Aussageverhalten des Zeugen G., dass es ihm nicht darum ging, einen anderen wahrheitswidrig zu belasten, sondern dass er offensichtlich einen Schlussstrich unter dieses Kapitel seiner Vergangenheit ziehen sowie reinen Tisch machen und sich primär aus Angst aus der Verbindung mit dem Angeklagten lösen will. Dabei war er erkennbar auf eine wahrheitsgemäße und objektive Darstellung bedacht. Das Gericht schließt deshalb aus, dass der Zeuge G. den Angeklagten, obwohl dieser unschuldig ist, wahrheitswidrig oder auch nur zu großem Umfang belastet haben könnte, weil er sich dadurch in seinem Verfahren eine Strafmilderung erhofft oder weil er einen anderen decken will.

f) Die Angaben des Zeugen G. werden im Übrigen dem Grunde nach und in Bezug auf die Körperverletzungsvorwürfe durch die glaubhaften Angaben des Zeugen E. J. bestätigt. Dieser bekundete, dass er seit Jahren mit dem Zeugen G. befreundet sei und auch den Angeklagten von früher kenne. Er habe den Zeugen G. seit etwa vier Jahren regelmäßig zum Raiffeisenparkplatz nach E. und zwei bis drei Mal auch nach O. zu Treffen gefahren. Mit wem sich der Zeuge G. dort getroffen habe, habe er nicht mitbekommen. Dieser sei regelmäßig in Fahrzeuge eingestiegen. Im Nachhinein habe er von dem Zeugen G. erfahren, dass dieser sich mit dem Angeklagten getroffen habe. Der Zeuge G. habe ihm nach einem der Treffen erzählt, dass der Angeklagte ihn geschlagen habe. Er habe in dem Zusammenhang auch gesehen, dass der Zeuge G. eine rote Wange gehabt habe. Es sei darum gegangen, dass der Zeuge G. die von dem Angeklagten eingeforderte Geldsumme nicht komplett habe bezahlen können. Ferner schilderte der Zeuge J., dass es auch schon vor längerer Zeit einmal einen Vorfall gegeben habe, bei dem der Zeuge G. ihm erzählt habe, dass er verprügelt worden sei. Sie seien damals wieder auf dem Raiffeisenparkplatz gewesen und der Zeuge G. sei in einen Pkw eingestiegen. Als er zurückgekommen sei, sei er bei ihm eingestiegen und habe ihm erzählt, dass er verprügelt worden sei. Insgesamt habe er gemerkt, dass der Zeuge G. große Angst hatte. Er habe auch mehrfach beobachten können, dass der Zeuge G. den Pkw der Person, mit der er sich getroffen habe, an der Raiffeisentankstelle betankt habe. Bezüglich des Vorfalls im Dezember 2017 sei es so gewesen, dass er ihn zum Treffpunkt gefahren habe. Er habe dann zunächst in seinem Pkw gewartet, der Zeuge G. habe aber angerufen und ihn weggeschickt. Er sei dann nach Hause gefahren. Einige Zeit später sei der Zeuge G. bei ihm Zuhause vorbeigekommen und habe ihm erzählt, dass er mit einem Baseballschläger verprügelt worden sei. Auch habe er erzählt, dass er Schulden habe und dass auch gegenüber seiner Mutter Drohungen ausgestoßen worden seien. Er habe auch deutliche Blutergüsse am Arm des Zeugen G. gesehen. Ferner bestätigte der Zeuge J. auch, dass der Zeuge G. bei ihm Geld geliehen habe. Es habe sich um etwa 2.000,- bis 2.500,- EUR gehandelt. Er habe ihn auch darauf angesprochen, warum er das nicht einfach lasse, sich mit den Personen zu treffen, aber der Zeuge G. habe gesagt, dass er das nicht könne und sich nicht dagegen wehren könne, wenn ihm das aufgedrängt werde. Die Aussage des Zeugen J. ist glaubhaft. Der Zeuge J. hat jeweils kenntlich gemacht, wenn er etwas nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern durch Berichte des Zeugen G. in Erfahrung gebracht hatte. Seine Aussagen korrespondieren mit den Angaben des Zeugen G.. Sie lassen sich auch mit den übrigen objektiven Beweismitteln in Einklang bringen.

g) Auch die Zeugin U. G., die Mutter des Zeugen G., bekundete glaubhaft, dass es einmal einen Vorfall gegeben habe, bei dem ihr Sohn ihr abends erzählt habe, dass er jemanden seinen Schlüssel habe geben müssen. Sie habe darauf bestanden, dass das Schloss ausgetauscht werde. Zu den Hintergründen habe ihr Sohn keine Angaben gemacht. Er habe dann zunächst behelfsmäßig das Schloss ausgetauscht. Am nächsten Tag hätten sie ein neues Schloss besorgt. Es handele sich aus ihrer Sicht um an das auf der Rechnung vom 26.05.2017 befindliche Schloss. Die Rechnung ist insofern in der Hauptverhandlung verlesen worden. Daraus ergibt sich, dass am 26.05.2017 ein Schloss im Wert von etwa 40,- EUR erworben wurde. Hieraus entnimmt die Kammer im Übrigen, dass der Vorfall am 25.05.2017 passiert sein muss.

h) Die Angaben des Zeugen G. finden darüber hinaus in zahlreichen Aspekten gewichtige Unterstützung.

Bzgl. der bei dem Einsatz des Baseballschlägers davon getragenen Verletzungen befanden sich ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin S. vom 05.01.2018 sich am linken Unterarm des Zeugen G. am 04.01.2018 dorsoradial zwei Hautverfärbungen und das linke Handgelenk erschien leicht geschwollen und schmerzhaft. Darüber hinaus decken sich die durch den Zeugen G. geschilderten Verletzungen mit den angefertigten Lichtbildern auf der Polizeiwache in E. in Form von deutlich sichtbaren Hämatomen. Die entsprechenden Lichtbilder sind durch die Kammer ebenfalls in Augenschein genommen worden.

Soweit der Zeuge G. angab, dass er dem Angeklagten regelmäßig seine Tankkarte überlassen habe, wenn es zu Drogengeschäften gekommen sei, wurden von der A. E. J. GmbH Rechnungen über Tankvorgänge mit der Tankkarte im fraglichen Zeitraum herangezogen. Da der Zeuge G. bekundete, dass er die Tankkarte ansonsten nur Personen überlassen habe, die Fahrzeuge fahren, die mit Super-Kraftstoff getankt werden, nämlich seiner Mutter sowie dem Zeugen J., und er selbst nach dem oben genannten Unfall weder über ein Fahrzeug verfügte, noch ein solches geführt habe, ergibt sich daraus, dass die entsprechenden Rechnungen, welche sich auf Diesel-Kraftstoff beziehen, durch Tankvorgänge des Angeklagten ausgelöst wurden. Der Zeuge G. bekundete in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte jeweils der Fahrer gewesen sei wenn sie sich getroffen hätten. Aus den insofern im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen ergeben sich dabei u.a. die folgenden Zeitpunkte, an denen Diesel-Kraftstoff mit der Tankkarte getankt wurde:

- am 11.07.2014 um 20:05 Uhr

- am 28.07.2014 um 14:02 Uhr

- am 12.10.2014 um 19:02 Uhr

- am 21.10.2014 um 17:57 Uhr

- am 29.10.2014 um 17:58 Uhr

- am 07.11.2014 um 19:40 Uhr

- am 23.11.2014 um 17:09 Uhr

- am 26.11.2014 um 18:03 Uhr

- am 03.12.2014 um 18:03 Uhr

- am 19.12.2014 um 20:39 Uhr

- am 18.01.2015 um 18:57 Uhr

- am 30.01.2015 um 18:42 Uhr

- am 10.02.2015 um 18:04 Uhr

- am 17.02.2015 um 20:05 Uhr

- am 01.04.2015 um 18:13 Uhr

- am 08.04.2015 um 21:15 Uhr

- am 23.06.2015 um 17:39 Uhr

- am 02.07.2015 um 17:38 Uhr

- am 24.08.2015 um 19:09 Uhr

- am 23.09.2015 um 19:39 Uhr

- am 27.09.2015 um 15:41 Uhr

- am 19.10.2015 um 21:05 Uhr

- am 30.10.2015 um 19:26 Uhr

- am 02.12.2015 um 17:46 Uhr

- am 22.12.2015 um 17:47 Uhr

- am 30.12.2015 um 17:11 Uhr

- am 18.01.2016 um 18:03 Uhr

- am 05.02.2016 um 18:13 Uhr

- am 02.03.2016 um 18:15 Uhr

- am 18.03.2016 um 19:43 Uhr

- am 08.04.2016 um 18:37 Uhr

- am 29.06.2016 um 21:04 Uhr

- am 02.08.2016 um 20:39 Uhr

- am 09.09.2016 um 20:35 Uhr

- am 12.10.2016 um 18:20 Uhr

- am 04.11.2016 um 19:54 Uhr

- am 03.03.2017 um 20:50 Uhr

- am 15.05.2017 um 18:37 Uhr

- am 30.05.2017 um 21:59 Uhr

- am 14.06.2017 um 21:39 Uhr

i) Wesentliche Unterstützung finden die Aussagen des Zeugen G. auch in den WhatsApp-Chatprotokollen, die aus seinem Mobiltelefon ausgelesen wurden und die in dem Zeitraum vom 28.06.2016 bis zum 05.01.2018 mit Unterbrechungen einen Teil der Kommunikation des Zeugen G. mit dem Angeklagten dokumentieren. Daraus ergibt sich unter anderem, dass mehrere Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G. vereinbart wurden. Dabei forderte der Angeklagte den Zeugen G. nachweislich mehrfach auf, die Tankkarte mitzubringen. Ab dem Jahr 2017 kommt es zunehmend dazu, dass der Angeklagte den Zeugen G. zur Zahlung auffordert, indem er ihm etwa am 15.05.2017 um 12:42 Uhr auffordert, zur Not seine eigene Mutter zu beklauen. Zunehmend kommt es dabei auch zu Drohungen durch den Angeklagten. So schreibt er ihm am 29.05.2017, dass jetzt Schluss sei, dass er sich überraschen lassen solle und dass er seine Mutter schön von ihm grüßen könne, worauf der Zeuge G. entgegnet, dass er seine Mutter daraus lassen solle, da sie ihm schon alles gegeben habe, was sie hatte.

Am 08.12.2017 gibt es zum Beispiel ein weiteres Gespräch, in dem der Angeklagte um 17:00 Uhr zunächst die Zahl 3750 und dann den Zusatz „Ist die Postzsl“, was wohl Postleitzahl heißen soll, schreibt. Um 17:01 Uhr schreibt er weiter „Das du Mo Tag almes“. Zugleich schickt er ihm um 17:02 Uhr eine Sprachnachricht, die von der Polizei wie folgt verschriftlicht wurde: „Bist du sicher, dass am Montag alles gut geht? Du weißt, dann gibt’s richtig Stress.“ Der Zeuge G. schreibt zurück: „Wenn nicht Montag dann dienstag, aber ich hoffe montag. Sollte ja heute schon“. Am 11.12.2017 um 16:02 Uhr schreibt der Angeklagte dann die Zahl 3900 an den Zeugen G., was dieser mit „Ok“ quittiert. Der Angeklagte schreibt auch in der Folge mehrfach unter anderem am 03.01.2018, dass er sich nicht verarschen lasse und beleidigt den Zeugen G. mehrfach als Fotze und Hurensohn sowie als Penner. Am 04.01.2018 um 22:33 Uhr schreibt der Zeuge G. dem Angeklagten: „Du warst bei meiner Mutter? Du kriegst morgen alles, man. Ich bekomme das morgen mittag, habe mir freigenommen. Morgen um 12 uhr?“ Daraufhin entgegnet der Angeklagte am 05.01.2018 um 00:22 Uhr: „Das werde wier ja sehn mein frund“. Vorangegangen war dem eine Sprachnachricht des Angeklagten am 04.01.2018 um 21:54 Uhr, die wie folgt verschriftlicht wurde durch die Polizei: „Ey Keule! Ich hab dich gerade gesucht bei deiner Mutter, nä? Weiter geht das nicht mehr so, nä, wie du dir das so vorstellst.“ Am 05.01.2018 um 11:02 Uhr schreibt der Zeuge G. dem Angeklagten dann: „Ich bin jetzt gerade bei der frau, muss ihr noch was unterschreiben. Bekomme jetzt die kohle. Wann passt es dir? Ist 13 uhr ok?“ Da der Angeklagte dies bestätigte, wurde ein Treffen um 13:00 Uhr vereinbart. Der Angeklagte schickte dann eine Sprachnachricht, die mit dem Inhalt verschriftlicht wurde: „Ich will nicht umsonst kommen. Hast du mich verstanden?“ Der Zeuge G. antwortete darauf um 11:14 Uhr des 05.01.2018: „Es liegt schon vor mir, muss es nur noch mit ihr abmachen. Habe 11.“ Der Angeklagte forderte den Zeugen G. dann auf, ein Bild zu machen, was der Zeuge G. auch tat. Auf der entsprechenden Bilddatei, deren Ausdruck durch die Kammer in Augenschein genommen worden ist, sind diverse Fünfzig-Euro-Scheine zu sehen. Diese Gesprächsverläufe bilden das vom Zeugen G. für den Dezember 2017/Januar 2018 geschilderte Geschehen aus Sicht der Kammer fast eins zu eins ab.

j) Weitere Unterstützung findet die Darstellung des Zeugen G. im Übrigen darin, dass er ausweislich des entsprechenden Vermerks des KHK K. vom 10.01.2018 bereits am 04.01.2018 zwei Behältnisse an die Polizei ausgehändigt hatte. Aus dem entsprechenden Vermerk geht weiter hervor, dass am 09.01.2018 ein Test durchgeführt wurde, der bei beiden Behältnissen - einer runden kleineren verschraubbaren Kunststoffdose und einer kleineren transparenten Kunststofftüte -hinsichtlich des Nachweises von Kokain positiv verlief. Ein Wirkstoffgutachten konnte leider nicht eingeholt werden, da die Mengen hierfür zu gering waren.

Danach kann an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen G. kein Zweifel bestehen.

3. Die Feststellungen zur Fahrt des Angeklagten am 05.01.2018 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK K., der insbesondere bekundete, dass sich der Zeuge G. an die Polizei gewandt hatte, dass der Angeklagte diesem gegenüber telefonisch sein Kommen angekündigt habe als das Bild mit dem Geld verschickt worden sei und dass sie ihn bereits erwartet und direkt festgenommen hätten als er in E. eintraf.

4. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit hat die Kammer auf Grund einer Bewertung der Handelsfrequenz, dem Handelsumfang, dem Gesamtzeitraum und den legalen Einkommensverhältnisses des von Sozialleistungen lebenden Angeklagten gewonnen.

5. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt von 50 Prozent Kokainhydrochlorid beruhen zunächst auf den Angaben des Zeugen G., der von guter Qualität des Kokains sprach. Zwar hat der BGH vertreten, dass Kokain guter Qualität bereits bei 40 Prozent Wirkstoffgehalt vorliegen könne (BGH, Beschluss v. 23.4.1996 – 4 StR 132/96; BGH, Beschluss v. 5.5.1999 – 3 StR 125/99; BGH, Beschluss v. 29.6.2000 – 4 StR 202/00); diese ältere Rechtsprechung ist aus Sicht der Kammer allerdings durch die gestiegene allgemeine Qualität des in Deutschland gehandelten Kokains inzwischen überholt. Die Kammer stützt sich insofern auf die bei Weber, BtmG, 5. Aufl. 2017, Anhang H abgebildete Tabelle:

Jahr

1999

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Zahl der Proben

2.682 

3.116 

2.970 

2.683 

2.801 

2.477 

2.836 

Großhandel (%)**

74,3   

72,4   

69,9   

71,1   

70,1   

69,1   

65,5   

Kleinhandel (%)***

62,0   

65,4   

Straßenhandel (%)****

40,2   

37,8   

37,6   

56,8   

61,3   

70,6   

69,0   

* Die Zahlen sind den Jahresberichten der DBDD entnommen.
** ≥ 1000 g; *** 1 g « 1000 g: **** »1000 g

Der dort zu verzeichnende Anstieg des Wirkstoffgehalts deckt sich auch mit den Erfahrungen der Kammer, die regelmäßig mit Verfahren befasst ist, bei denen Kokainwirkstoffgehalte von über 80 oder 90 Prozent auftauchen. In Anbetracht der Nähe O.s zu den Niederlanden bzw. Großhäfen als Hauptbezugsquellen für größere Kokainmengen sind daher auch beim Verkauf an Endverbraucher oder Kleindealer durchschnittliche Wirkstoffgehalte von über 60 Prozent durchaus realistisch. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insofern bei der durch den Angeklagten an den Zeugen G. verkauften Ware einen Wirkstoffgehalt von mindestens 50 Prozent als absolute Untergrenze angenommen.

6. Die Feststellungen zu den gefahrenen Strecken beruhen auf dem verlesenen und in Augenschein genommenen Ausdruck eines Routenplaners für den Weg zwischen dem Wohnort des Angeklagten und dem Treffpunkt in E.. Dafür, dass der Angeklagte von woanders als seinem Wohnort zu den Treffen mit dem Zeugen G. angereist sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere waren die Drogen nach Angabe des Zeugen G. bereits in Tüten abgepackt.

7. Dass der Pkw Daimler E350 Bluetec, amtliches Kennzeichen XXX-BA … (FIN: WDD2…) dem Angeklagten gehörte, obwohl er schon am 29.09.2017 auf eine Frau A. K. - die Lebensgefährtin des Bruders des Angeklagten - zugelassen war und nach einem Kaufvertrag, welcher auf den 02.10.2017 datiert, durch den Zeugen M. K. von einer „W.‘s Garage GbR“ erworben sein soll, hat die Kammer zunächst daraus gewonnen, dass er ausweislich der Angaben des Zeugen G. jedenfalls im Dezember 2017 und Anfang Januar 2018 ständiger Nutzer des Pkws war. Der ständige Besitz spricht insofern für eine Eigentümerstellung des Angeklagten. Bei der Beschlagnahme des Fahrzeuges am 05.01.2018 befanden sich zudem eine Vielzahl von persönlichen Gegenständen in dem Pkw, die aus Sicht der Kammer belegen, dass die Nutzung des Fahrzeuges durch den Angeklagten auf Dauer angelegt war. Ausweislich des entsprechenden Durchsuchungsprotokolls und des dazugehörigen Durchsuchungsberichtes befand sich im Fahrzeug im Kofferraum am 05.01.2018 ein Baseballschläger, der von dem Zeugen G. als Tatwerkzeug identifiziert wurde. Im Kofferraum befanden sich ferner eine dunkelblaue Weste und zwei Kontoauszüge der Landessparkasse zu O. für „Br. B.“. Auf der Beifahrerseite der Rückbank war ein Kindersitz montiert, in dem ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom 06.01.2018 der kleine Sohn des Angeklagten saß. Auf der Beifahrerseite befand sich im Pkw im Handschuhfach eine Fitnesskarte für „Br. B.““. An der Innenseite der Sonnenblende der Fahrerseite war ein Passfoto eines Kleinkindes angebracht, auf dem „A.“ -der bei der Durchsuchung am 05.01.2018 im Auto befindliche Sohn des Angeklagten- abgebildet war. Die entsprechenden Lichtbilder von der Durchsuchung des Pkws, die mit diesen Feststellungen übereinstimmen, wurden durch die Kammer in Augenschein genommen. Der daraus ersichtliche ungepflegte Zustand des Fahrzeuges, das noch mit diversen weiteren Gegenständen belegt war, belegt ebenfalls, dass der Angeklagte das Fahrzeug wie ein Eigentümer und nicht wie jemand, dem eine hochwertige fremde Sache anvertraut war, nutzte.

Hinzu tritt, dass sich der Zeuge M. K., der behauptete, dass er der eigentliche Eigentümer des Fahrzeuges sei, in erhebliche Widersprüche verwickelte, sodass seine Angaben nicht zu Grunde gelegt werden können. Er gab zunächst an, dass er die Familie des Angeklagten bereits seit etwa siebzehn Jahren kenne. Dass dieser keinen Führerschein habe, habe er nicht gewusst. Er habe das Fahrzeug für seine Verlobte gekauft, die damals gerade dabei gewesen sei, ihren Führerschein zu machen. Er selbst lege auf materielle Dinge keinen Wert. Auf den Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass er sich ein Fahrzeug für knapp 29.000,- EUR kaufe, wenn seine Verlobte noch keinen Führerschein habe, d. h. als Fahranfängerfahrzeug, obwohl er zuvor angegeben habe, dass ihm materielle Dinge nicht wichtig seien, hatte der Zeuge keine Antwort. Er gab weiter an, dass er das Fahrzeug dem Angeklagten mehrfach geliehen habe. Dies sei auch für längere Zeit der Fall gewesen. Konkret erinnere er sich nicht mehr näher. Geld habe er dafür jedenfalls nicht haben wollen, sondern er habe einfach gesagt, dass der Angeklagte ihm das Fahrzeug vollgetankt zurückgeben solle, wenn er es nicht mehr benötige.

Auf die Frage, wie er das Fahrzeug finanziert habe, gab der Zeuge an, dass er das entsprechende Geld angespart habe. Auf den Vorhalt, dass er am 02.08.2018 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, bei der sein Einkommen mit 641,- € monatlich festgehalten worden war, räumte der Zeuge ein, dass das stimme, er habe aber trotzdem noch 3.000,- bis 4.000,- € angespart gehabt. Den Rest habe sein Vater ihm beigesteuert, d.h. etwa 25.000,- EUR. Auf die Frage, wie er dies zurückzahlen wolle, gab der Zeuge an, dass er monatlich 200,- EUR zurückzahle. Er verdiene etwa 800,- EUR netto im Monat. Auf die Frage, warum das Fahrzeug auf Frau A. K. zugelassen sei, gab er an, dass dies die Frau des Bruders des Angeklagten sei. Es habe versicherungstechnische Gründe gehabt, da sie Ärger mit der Versicherung gehabt hätten. Das Geld für den Unterhalt des Fahrzeuges habe er dem Bruder des Angeklagten immer in bar gegeben. Auf den Vorhalt, dass er dann ja in Anbetracht seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse ein Fahrzeug für eine sehr lange Zeit abzahlen und darüber hinaus auch unterhalten müsse, dass er nicht selbst nutze, hatte der Zeuge keine Antwort.

Diese Angaben des Zeugen K. sind nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich jemand, der auf materielle Dinge keinen Wert legt, eine Mercedes E-Klasse im Wert von 28.800,- EUR kauft. Ebenfalls ist es nicht plausibel, dass ein derartiges Fahrzeug für eine Fahranfängerin erworben werden soll, die zum Zeitpunkt des Erwerbs noch längst nicht den Führerschein hatte. Der Zeuge K, gab nämlich insofern an, dass seine Verlobte ihren Führerschein erst kürzlich, d. h. etwa vor einem Monat, erworben habe. Ebenfalls unstimmig ist die Aussage des Zeugen hinsichtlich der Finanzierung. Mit den von ihm vorgetragenen Einkommensverhältnissen lässt sich dieses Fahrzeug nach der Einschätzung des Gerichts nicht finanzieren und erst recht nicht unterhalten. Die Begründung, warum das Fahrzeug auf die Frau A. K. zugelassen wurde, überzeugt ebenfalls nicht, zumal der Zeuge dies auch nicht näher erläutern konnte. Dass der Kaufvertrag auf den Zeugen K. lief, hat aus Sicht der Kammer den Hintergrund, dass dieser auf Grund seiner Arbeitnehmereigenschaft durch den Angeklagten vorgeschoben wurde, weil er selbst im Sozialleistungsbezug stand. Er hätte zum einen den Erwerb mit seinen offiziellen Einkünften nicht erklären können und zum anderen hätte die Gefahr bestanden, dass das Fahrzeug für seinen Lebensunterhalt eingesetzt werden hätte müssen.

Die Kammer hat nach alledem keinen Zweifel daran, dass Zeugen K. nur „Strohmann“ und der Angeklagte der tatsächliche Eigentümer des Pkws ist. Den Wert des Pkws von 28.800,- EUR hat die Kammer gleichwohl dem Kaufvertrag vom 02.10.2017 entnommen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser deutlich zu hoch oder zu niedrig war.

IV.

Die Kammer hat das unter Punkt II. dargestellte Geschehen insgesamt als Tateinheit gewertet.

Da es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bewertungseinheiten gab und dementsprechend davon auszugehen war, dass sich die verschiedenen Verkäufe als sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehende Handelsgeschäfte darstellen, lagen eigentlich mehrere unabhängige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor.

Die Handlungen des Angeklagten, mit denen er durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt (s.u.) Drogenschulden eintrieb, standen dabei mit den jeweiligen Fällen, aus denen die jeweilige Drogenschuld herrührte, in Tateinheit, da auch das Bemühen um die Einziehung oder Eintreibung des Kaufpreises den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt (m.w.N.: Weber, BtmG, 5. Auf. 2017, § 29, Rn. 459) und die Tat des Handeltreibens erst beendet ist, wenn der Empfänger/Verbraucher die vereinbarte Drogenmenge und sein Verkäufer das Entgelt dafür erhalten haben (BGH, NJW 2015, 3800). Die Drohungen bzw. die Gewaltanwendung fielen somit nicht nur zeitlich mit dem jeweiligen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammen, sondern standen auch in inhaltlichem Bezug hiermit. Für den Einsatz des Baseballschlägers bedeutet dies, dass der Angeklagte nicht nur eine versuchte besonders schwere räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen hat, sondern dass er zugleich bei der entsprechenden Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtmG einen „sonstigen Gegenstand“ mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und - wie der konkrete Einsatz zeigte - durch ihn auch hierzu bestimmt worden war. Für ein Mitführen reicht es dabei aus, dass der Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs - also auch dem Stadium des Eintreibens der Außenstände - zur Verfügung steht. Zur Tatbestandserfüllung reicht insofern aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (BGH, Urteil vom 15.11.2017 - 2 StR 74/17). Der Einsatz des Baseballschlägers stuft daher das Geschehen im Dezember 2017 zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hoch.

Die einzelnen, an sich unabhängigen Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. des bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge werden wiederum dadurch zu einer Tateinheit i.S.v. § 52 StGB verknüpft, dass das Handeltreiben bzgl. der einzelnen Verkaufshandlungen jeweils auf Kommission erfolgte. Der Große Senat für Strafsachen hat insofern am 10.07.2017 beschlossen, dass im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung die Bezahlung einer zuvor "auf Kommission" erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit verbindet (Az.: GSSt 4/17). Zwar lag bei der Fahrt vom 11.12.2018 kein gleichzeitiges Bezahlen der vorherigen Lieferung vor, sodass auch nach der neuen Rechtsprechung insofern an sich Tatmehrheit vorliegen würde; die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung, die sich auf die kumulierte Forderung aus beiden Lieferungen bezieht, verbindet aber auch diese Taten miteinander zur Tateinheit. Der Versuch ist im Übrigen durch die Festnahme des Angeklagten, der sich auf den Weg gemacht hatte, um das Geld in Empfang zu nehmen, fehlgeschlagen.

Auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und das Fahren ohne Fahrerlaubnis zu den Treffen sind im Übrigen tateinheitlich zu bewerten (BGH, Beschl. v. 27.1.2016 – 5 StR 497/15). Zur Klarstellung werden die abgeurteilten Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hier noch einmal zusammengefasst:

25.05.2017 (Anklagepunkt 2 der Anklageschrift vom 13.04.2018)
Juli 2017 (Anklagepunkt 3 der Anklageschrift vom 13.04.2018)
08.12.2017 (Anklagepunkt 4 der Anklageschrift vom 13.04.2018)
22.12.2017 (Anklagepunkt 5 der Anklageschrift vom 13.04.2018)
18.01.2016
05.02.2016
02.03.2016
18.03.2016
08.04.2016
26.09.2016
02.08.2016
09.09.2016
12.10.2016
04.11.2016
03.03.2017
30.05.2017
14.06.2017 und
05.01.2018

Bei den letzten 14 Taten handelt es sich um die verbleibenden Anklagepunkte aus der Anklageschrift vom 26.04.2018. Soweit nach den unter Punkt II. Ziff. 2 lit. a) getroffenen Feststellungen ein weiteres vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis vorlag und sich auch aus den Tankkartenbelegen (s.o.) eine Fahrt für den 15.05.2017 belegen ließ, war die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden.

Hinsichtlich der unter Punkt II. Ziff. 2 und 3 aufgeführten Körperverletzungen hatte die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Abschließend ist noch auszuführen, dass die Kammer das unter Punkt II. Ziff. 2 lit. b) aufgeführte Handeln des Angeklagten lediglich als Nötigung und nicht als räuberische Erpressung bewertet hat, da angesichts des Wortlauts der Drohungen keine unmittelbare Verknüpfung zwischen Drohung und erstrebtem Vermögensvorteil bestand. Die Drohung war vielmehr lediglich auf die Herausgabe des Schlüssels gerichtet.

Der Angeklagte hat sich mithin des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, Nötigung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 18 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht, §§ 1, 3 Abs. 1, 30a Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2 BtmG, 21 Abs. 1 u. 3 StVG, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1- 3, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, 52, 64 StGB.

V.

1. Die Kammer hat die Strafe dem ungemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtmG entnommen.

a) Ein minderschwerer Fall i.S.v. § 30a Abs. 3 BtmG lag dabei nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH, NJW 1988, 2749). Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minderschwer wiegt (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 1108). Das kann hier nicht angenommen werden.

Zwar ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich bzgl. des Vorwurfs des Handeltreibens geständig gezeigt hat und dass die Verkäufe aus den Jahren 2014 und 2015 bereits längere Zeit zurückliegen. Dem zeitlichen Abstand zwischen der jeweiligen Deliktsbegehung und dem Urteil kommt insofern umso mehr strafmildernde Bedeutung zu, je mehr Zeit seit der Tatbegehung verstrichen ist. Auch wirkt sich strafmildernd aus, dass die Tat zu einer Einziehungsentscheidung nach § 21 Abs. 3 StVG bzgl. des Pkws im Wert von 28.800,- EUR geführt hat (s.u.). Der Wert der durch die Tat erlangten Drogenumsätze war hingegen nicht strafmildernd zu berücksichtigen, da dies keinen Strafcharakter hat, sondern allein der Abschöpfung dient.

Strafschärfend wirkt sich dagegen aus, dass sich die Tat über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckte. Auch die Tatmodalitäten sprechen überwiegend gegen den Angeklagten. Bzgl. des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist insofern zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in den hier verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils eine relativ lange Strecke zurücklegte und dass ab dem 01.09.2016 auch wieder eine Sperre nach § 69a StGB gegen ihn bestand. Bzgl. des Handeltreibens stellt sich die Tat dadurch in einem für den Angeklagten ungünstigeren Licht dar, dass sich die Geschäfte ausnahmslos auf eine „harte“ Droge bezogen und dass die gehandelte Menge auch in Anbetracht des Tatzeitraums groß war; insbesondere wurde die Grenze zur nicht geringen Menge von 5 Gramm Kokainhydrochlorid um mindestens das achtundsiebzigfache (787 Gramm x 50 Prozent / 5) überschritten. Hinzu tritt, dass der Angeklagte i.S.v. § 29 Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 1 BtmG gewerbsmäßig handelte. Bzgl. der Bewaffnung beim Handeltreiben ist zwar strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Baseballschläger von dem Angeklagten nicht über den gesamten Tatzeitraum mitgeführte wurde; strafschärfend fällt aber ins Gewicht, dass der Angeklagte den Gegenstand nicht bloß - was für die Erfüllung des Tatbestands ausgereicht hätte - mitführte, sondern ihn auch tatsächlich gegen den Zeugen G. einsetzte. Dem Angeklagten ist insofern vorzuwerfen, dass er mehrere Delikte mit unterschiedlichen Schutzrichtungen verwirklichte, wobei hinzu tritt, dass mehrere Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie der Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffen.

Gegen den Angeklagten spricht ferner, bei er ab dem 29.05.2015 (Zeitpunkt des Berufungsurteils des Landgerichts Oldenburg) unter Bewährung stand. Ab dem 01.09.2016 stand er ein weiteres Mal unter Bewährung. Der Angeklagte ist mithin Bewährungsversager und hat sich auch von zwei in den Tatzeitraum fallenden Verurteilungen nicht von der weiteren Tatbegehung abhalten lassen. So legte er etwa die Fahrt vom 09.09.2016 fast direkt nach der zweiten Verurteilung vom 01.09.2016 zurück.

b) Vertypte Strafmilderungsgründe, die an dieser Einschätzung etwas ändern könnten, greifen zu Gunsten des Angeklagten nicht ein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte bei einer der Taten im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB gehandelt haben könnte. Der Angeklagte ist zwar kokainabhängig; doch auch eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für sich genommen noch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Folge ist auch bei einem Rauschgiftsüchtigen ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn entweder langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, das Delikt in einem aktuellen Rauschzustand verübt worden ist, der Täter unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat und durch diese dazu getrieben worden ist, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen oder infolge der Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er früher schon einmal als äußerst unangenehm erlebt hat, was insbesondere bei Heroin- und Alkoholabhängigkeit in Betracht kommen kann, seine Hemmschwelle davor herabgesetzt ist, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen. Anhaltspunkte dafür, dass einer dieser Punkte auf den Angeklagten bei einer der hiesigen Taten zutreffen könnte, gibt es nicht. Die Kammer hat sich insofern den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Weitzel angeschlossen.

Dieser führte aus, dass es keinerlei Belege dafür gebe, dass der Angeklagte in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könne. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner gegebenen Unrechtseinsicht zu handeln, in erheblichem Maße verringert gewesen sein könnte. Nach seinen Angaben ihm gegenüber habe es zwar einen kontinuierlichen Konsum von Kokain gegeben; eine so akute Intoxikation, dass es zu Affektstörungen gekommen sei, sei aber nicht geschildert worden. Es sei durch den langjährigen Drogenkonsum auch noch nicht zu einer Persönlichkeitsdepravation gekommen. Über akuten Entzug von Kokain habe der Angeklagte dagegen erstmals für die Zeit seiner Inhaftierung im Januar 2018 berichtet, sodass weder konkrete Entzugserscheinungen, noch die Angst vor einem bereits als sehr schlimm erlebten Entzug eine Rolle gespielt hätten. Zwar habe der Angeklagte im Jahr 2004 einen schweren Heroinentzug durchlebt; dieser sei hier aber nicht relevant, weil der Angeklagte schon seit Jahren kein Heroin mehr konsumiert habe. Soweit der Angeklagte im Übrigen auch eine depressive Symptomatik aufweise, spiele dies aus seiner Sicht im vorliegenden Fall ebenfalls keine Rolle. Maßgeblich sei jeweils zum einen, dass der kontinuierliche Kokainkonsum depressiven Symptomen entgegenwirke und das Depressivität im Übrigen eher antriebsvermindernd wirke, d.h. vor allem bei Unterlassungsdelikten relevant sei.

2. Bei der Bemessung der Einzelstrafe sind alle obengenannten Umstände, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt worden.

Die Kammer hat eine Einzelfreiheitsstrafe von

neun Jahren und sechs Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

3. Daneben war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB besteht, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen und er künftig in Folge eines solchen Hanges erhebliche - vergleichbar mit den jetzt geahndeten - rechtswidrige Taten begehen wird, wobei berücksichtigt wurde, dass für die Annahme eines derartigen Hanges schon eine in einer intensiven Neigung zu übermäßigem Konsum von Betäubungsmitteln zum Ausdruck kommende psychische Abhängigkeit ausreicht, steht für die Kammer nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme außer Frage. Diese Prognoseentscheidung ist aufgrund der Grundlage einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Istzustandes des Angeklagten getroffen worden - unter Berücksichtigung seiner Person, seines bisherigen Lebensweges, seiner Lebensbedingungen, seinem Vorleben und der von ihm begangenen Taten. Die Hauptverhandlung hat gezeigt, dass die Lebens- und Arbeitsfähigkeit des Angeklagten durch seinen Betäubungsmittelkonsum erheblich beeinträchtigt ist und dass er aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet und gefährlich erscheint. Der Angeklagte ist insgesamt nicht mehr in der Lage, kontrolliert mit seinem Kokainkonsum umzugehen und es steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Angeklagte sich durch den Handel mit Kokain finanzielle Mittel verschaffen wollte, die neben der allgemeinen Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse zumindest auch einer Finanzierung des Erwerbs von Betäubungsmitteln für den Eigenkonsum diente. Es steht daher zu erwarten, dass der Angeklagte zukünftig weiter gleichgelagerte Taten zur Finanzierung seines Kokainkonsums begehen wird. Es besteht indes die begründete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt mindestens für eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger auf seinen Hang zurückgehender Taten abzuhalten. Diese Erwartung stützt sich maßgeblich auch darauf, dass der Angeklagte krankheitseinsichtig und grundsätzlich therapiewillig ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 62 StGB ist bei der Unterbringungsentscheidung gewahrt, da die Anlasstaten schwerwiegender Art sind und zumindest vergleichbare weitere Straftaten von dem Angeklagten drohen.

Die Kammer hat sich insofern durch den medizinischen Sachverständigen Dr. A. W., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Sozialmedizin beraten lassen und ist seiner Einschätzung nach eigener Überprüfung vollumfänglich gefolgt. Dieser führte aus, dass bei dem Angeklagten aufgrund des langjährigen Kokainkonsums ohne jeden Zweifel eine Kokainabhängigkeit bestehe. Zwischen den hier verfahrensgegenständlichen Taten und dieser Kokainabhängigkeit bestehe auch ein innerer Zusammenhang dahingehend, dass der Angeklagte mit Kokain handelte, um seinen eigenen Kokainkonsum mitfinanzieren zu können. Es sei auch davon auszugehen, dass der Angeklagte unbehandelt zukünftig zumindest vergleichbare Straftaten begehen werde. Auf Grund der vorhandenen Drogenabhängigkeit, die aus medizinischer Sicht bei Kokainkonsumenten mit einem hohen Suchtdruck einhergehe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zukünftig erneut Straftaten begehen werde, um seinen erheblichen Bedarf an Geldmitteln zur Finanzierung seines Konsums sicherzustellen. Es bestehe allerdings eine hinreichende Therapieaussicht. Der Angeklagte befinde sich in einem guten Allgemeinzustand und sei körperlich gesund. Er habe einen ernsthaften Therapiewillen geäußert. Außerdem habe sich der Angeklagte bislang noch nicht in einer Maßregel des § 64 StGB befunden. Hinzu trete, dass er bereits in der Vergangenheit einmal eine längere stationäre Therapie erfolgreich durchgestanden habe und sei danach für längere Zeit abstinent gewesen sei.

Nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB war ein Vorwegvollzug von

zwei Jahren und neun Monaten

anzuordnen, da aufgrund des Alters des Angeklagten und seiner langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit nach der Prognose des Sachverständigen, die die Kammer teilt, davon auszugehen ist, dass bei ihm die Therapie bis zur Erreichung des Behandlungserfolges zwei Jahre dauern wird.

4. Daneben war eine lebenslange Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis auszusprechen. Diese sehr einschneidende Maßnahme auf Lebenszeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers zwar auf diejenigen Fälle beschränkt, die unter Berücksichtigung aller für die Fristbestimmung maßgeblichen Gesichtspunkte, besonders der Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstiger Umstände, die einen Schluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr zulassen, eine besonders strenge Maßnahme zum Schutze der allgemeinen Verkehrssicherheit fordern (BGH, VRS 34, 194); ein solcher Fall liegt hier jedoch vor, da bei dem Angeklagten eine derart hartnäckige Verkehrskriminalität gegeben ist, dass auch eine Sperre von fünf Jahren nicht ausgereicht hätte, um die von ihm drohende Gefahr abzuwenden (OLG Köln, NJW 2001, 3491 [OLG Köln 18.05.2001 - Ss 102/01]). Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ungeeignetheit länger als fünf Jahre andauert. Maßgeblich ist insofern, dass nicht erwartet werden kann, dass bereits der langfristige Strafvollzug und die Mitarbeit des Angeklagten am Vollzugsziel so positiv auf ihn einwirken, dass er zukünftig nicht mehr ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.1997 - 4 StR 271/97). Das Fahren ohne Fahrerlaubnis hat sich bei dem Angeklagten vielmehr so verfestigt, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft wieder gleichgelagerte Straftaten begehen wird. Der Angeklagte ist - wie unter Punkt I. dargestellt - bereits diverse Male wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, bei denen längere zeitige Sperren angeordnet worden waren. Gleichwohl hat er trotz der Verbüßung langer Freiheitsstrafen und zum Teil mehrfach parallel offenen Bewährungsstrafen immer wieder Fahrzeuge im Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis geführt. Auch durch die Unterbringung entfällt die von dem Angeklagten insofern ausgehende Gefahr nicht, denn die verfestigte Verkehrskriminalität des Angeklagten steht mit seiner Sucht in keinem engeren Zusammenhang. Selbst bei einer erfolgreichen Behandlung des Hanges i.S.v. § 64 StGB im Hinblick auf die Betäubungsmittel- und Gewaltkriminalität würde daher aus den obigen Gründen kein Wegfall der Prognose weiterer Verkehrsstraftaten einhergehen.

5. Ferner hat die Kammer nach § 74 StGB den bei der Tat verwendeten Baseballschläger eingezogen. Bzgl. des Pkw Daimler E350 Bluetec, amtliches Kennzeichen XX-BA …, FIN: WDD…….., beruht die Einziehungsentscheidung auf, § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StVG. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist die Kammer unter entsprechender Berücksichtigung der unter Punkt V. Ziff. 1 lit. a aufgeführten Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einziehung des Fahrzeuges insbesondere dem Werte nach (28.800,- EUR) im Verhältnis zur Schwere der Tat steht.Die Verhältnismäßigkeit ist daher gewahrt.

6. Der Angeklagte hat nach den oben unter Punkt II. Ziff. 1 getroffenen Feststellungen zwischen 56.450,- EUR und 81.100,- EUR erlangt. Die Kammer schätzt das Erlangte auf dieser Grundlage nach § 73d StGB auf 68.775,- EUR, was dem Mittelwert der beiden vorgenannten Beträge entspricht.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.