Landgericht Aurich
Urt. v. 25.10.2018, Az.: 11 KLs 510 Js 32004/16 (18/18)

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
25.10.2018
Aktenzeichen
11 KLs 510 Js 32004/16 (18/18)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Angeklagte Da. wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte D. wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte N. Di. wird wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte V. Di. wird wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte B. wird wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte H. wird wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Folgende Gegenstände werden eingezogen:

- VW Passat, FIN: …, amtliches Kennzeichen WTM – XX 000

- 10 Pakete Kokain

- Sichergestelltes Bargeld in Höhe von 50.050,- EUR

- Sichergestelltes Bargeld in Höhe von 1.250,- EUR

- Sichergestelltes Bargeld in Höhe von 2.405,- EUR

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

Für den Angeklagten Da.:

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 73a StGB

Für den Angeklagten D.:

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 31, 33 BtMG, 27, 52, 73 StGB

Für die Angeklagte N. Di.:

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtMG, 27, 52 StGB

Für den Angeklagten V. Di.:

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtMG, 27, 52 StGB

Für den Angeklagten B.:

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtMG, 27, 52 StGB

Für die Angeklagte H.:

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, 27, 52, 56 StGB

Gründe

I.

1. Der Angeklagte B. Da. ist albanischer Staatsangehöriger und wurde am 27.07.1973 als B. Gj. in G. im K. geboren, wo er auch aufwuchs. Er hat keinen Schulabschluss und keinerlei Berufsausbildung, aber lange Zeit im Straßenbau gearbeitet. Der verheiratete Angeklagte hat aus einer früheren Beziehung mit der Angeklagten H. eine Tochter, die in B. lebt.

Im Jahr 2012 wurde der Angeklagte aus Deutschland in den K. abgeschoben. Von dort aus reiste er umgehend in die N. ein, wo er zuletzt lebte.

Der Angeklagte, der in der Vergangenheit verschiedene Alias-Namen verwendete, ist ausweislich seines Bundeszentralregisterauszugs wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 15.08.1996 wurde er durch das Amtsgericht Osnabrück wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt.

Am 23.04.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Osnabrück wegen Duldens des Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsvertrag sodann zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

Dem folgte am 21.08.1997 eine Verurteilung durch das Amtsgericht Vechta wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 DM. Ferner wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 19.03.1998 verhängt.

Am 29.08.1997 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Angeklagten Da. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge (Az.: 10 KLs 9 Js 3400/97) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Die beiden vorgenannten Entscheidungen wurden nachträglich durch Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 09.04.1998 mit dieser Strafe auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahre, 3 Monaten und 2 Wochen zusammengeführt. Der Strafrest wurde später zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit wurde einmal verlängert. Schließlich wurde die Strafaussetzung aber widerrufen, sodass die Strafvollstreckung am 07.02.2005 erledigt war.

Am 21.12.1999 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Angeklagten sodann wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Az.: 1 KLs 9 Js 15817/99) zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe. Der Strafrest wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung aber später widerrufen, weshalb die Strafvollstreckung am 03.05.2004 erledigt war.

Durch Urteil vom 28.11.2001 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Angeklagten unter seinem damaligen Namen Gj. ferner wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Az.: 11 KLs 11/01) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Zur Sache heißt es in der Entscheidung:

„Ende Mai 2001 bat der Angeklagte Gj. den ihm seit langem bekannten Angeklagten Ba. um Hilfe bei der Beschaffung von Drogen. Ba., der aus seiner Haftzeit in den Jahren 1994 bis 1996 den F. I., genannt "Dxx.“ kannte und wußte, dass dieser von Türken Rauschgift besorgen konnte, sagte diese Hilfe zu. Dabei ging er davon aus, dass bei diesem Geschäft“ einige Hunderter“ für ihn abfallen würden. Er setzte sich telefonisch mit "Dxx" in Verbindung, und nach mehreren Telefonaten, in denen es insbesondere um die Höhe des zu zahlenden Preises ging, einigte man sich letztlich darauf, dass "Dxx“ am 3. 6. 2001 nach O. kommen und 300 g Heroin liefern sollte. Bereits am Tag zuvor, dem 2. 6. 2001, suchte Ba. den Angeklagten Gj. auf. Hier traf er den Ö. A., genannt "J.", der mit einem Mietwagen der Firma Sixt zu Gj. gekommen war. Zu dritt fuhren sie sodann in die Nähe von H., nach N., wo der Bruder des Angeklagten Ba., der Mitangeklagte A. G.,, sowie deren gemeinsame Mutter wohnten. Nachdem Ba. seiner Mutter einen Besuch abgestattet hatte, begleitete der Angeklagte A. G. seinen Bruder, den Mitangeklagten Gj. sowie Ö.A. bei der Rückfahrt Richtung O.. Diese Fahrt führte jedoch zunächst in die Innenstadt von H., wo die Angeklagten und Ö. A. im Steintorviertel ein türkisches Restaurant aufsuchten, um zu essen. Aus diesem Restaurant heraus telefonierte Ba. mit "Dxx" und verabredete mit diesem ein Treffen. Kurze Zeit später traf "Dxx" mit einer weiteren Person, "R. ", in dem Lokal ein. Nachdem sich die Angeklagten Gj. und Ba. mit "Dxx" und "R." darüber verständigt hatten, dass die Übergabe des Rauschgifts bereits in diesem Zusammentreffen erfolgen könnte, erkundigte sich "Dxx" bei dem Angeklagten A. G., ob er bereit sei, Drogen nach O. zu transportieren; hierfür sollte G. 1.000,- DM nach Beendigung des Transportes erhalten. G.., der das Geld zur Finanzierung eines neuen Wagens gut gebrauchen konnte, willigte ein. Nachdem sich "Dxx" mit seinem "Lieferanten" in Verbindung gesetzt hatte, fuhren er und G. mit einem Taxi zu einem anderen türkischen Restaurant, wo die Übergabe des Rauschgiftes an G. erfolgte. Wenig später traf auch Gj. in diesem Restaurant ein und zahlte für das gelieferte Rauschgift 11.000,- DM.

Wie verabredet trat der Angeklagte G. in der Folgezeit die Rückfahrt nach O. per Bahn an, während die Angeklagten Gj. und Ba. gemeinsam mit Ö.A. im Pkw nach Hause fuhren. Während der Fahrt erkundigte sich Gj. über das Handy des Mitangeklagten Ba. 2-mal beim Angeklagten G., wo er sich zur Zeit befinde und wann er in Osnabrück sei. Als G. in O. eintraf, konnte er am Hauptbahnhof von Polizeibeamten festgenommen werden, da auf Grund von Telefonüberwachungen bei der Polizei Erkenntnisse über die Abwicklung des Geschäftes bestanden und die Angeklagten während der Fahrt teilweise observiert worden waren. Wenig später wurden auch die Angeklagten Ba. und Gj., die in einer Spielothek auf das Eintreffen G.s gewartet hatten, vorläufig festgenommen.

Gegen alle drei Angeklagte erließ das Amtsgericht Osnabrück am 3.6.2001 jeweils einen Haftbefehl. Während die Angeklagten Gj. und Ba. seit diesem Zeitpunkt Untersuchungshaft verbüßten, wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten G. am selben Tag gegen Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt.

Das von dem Angeklagten G. transportierte Rauschgift wurde sichergestellt. Hierbei handelte es sich um ein Heroingemisch mit einem Nettogewicht von 311,96 g; bei einem ermittelten Heroinhydrochloridgehalt von 34,1 % enthielt es insgesamt 106,3 g Heroinhydrochlorid. Während den Angeklagten Gj. und Ba. Art und Menge des Rauschgiftes bekannt war, kannte der Angeklagte G. diese nicht positiv; ihm war aber klar, dass eine erhebliche Menge Rauschgift von ihm befördert wurde. Dabei rechnete er damit und nahm billigend in Kauf, dass es sich um eine Menge in diesem Ausmaß und mit diesem Wirkungsgehalt handelte.“

Durch Verfügung vom 18.06.2012 wurde durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück als Vollstreckungsbehörde für den Fall von der weiteren Vollstreckung der eben genannten Freiheitsstrafe abgesehen, dass eine Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung durch die zuständige Ausländerbehörde vollzogen wird. Zugleich wurde für den Fall der Rückkehr des Angeklagten Da. in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 465a Abs. 2 StPO die Nachholung der Vollstreckung angeordnet. Es sind in dieser Sache noch 188 Tage Restfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Am 14.08.2012 wurde der Angeklagte sodann nach P. in den K. abgeschoben.

Am 07.02.2005 wurde der Angeklagte - ebenfalls unter dem Namen Gj. - außerdem durch das Landgericht Osnabrück wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Rechtskraft trat insofern am 05.10.2005 ein (Az.: 10 KLs 4/04). Zur Sache führte die Kammer damals aus:

„Im Juni 2003 verbüßte der Angeklagte Gj. in der Justizvollzugsanstalt L./ Abt. G. H. Strafhaft. Ab dem 22. 3. 2002 wurde gegen ihn die mit Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. 11. 2001 verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (abzüglich 180 Tagen Untersuchungshaft) vollstreckt. In der Strafhaft wurden dem Angeklagten damals schon seit längerem neben Vollzugslockerungen wie Ausgang und Wochenendurlaube auch die Vergünstigungen eines Freigängers im offenen Vollzug gewährt; tagsüber arbeitete der Angeklagte bei einem Fleischereibetrieb in E. /bei O. - an den Freitagen brauchte er nach Arbeitsende (oft gegen 13.00 Uhr) nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückkehren, sondern hatte dann bis zum folgenden Sonntagabend Wochenendurlaub, den er u.a. in der Wohnung seiner damaligen Freundin H. H. (geb. 18. ... 19. in Si.) in E. i.0./Landkreis O., F.rweg, verbrachte, wo er auch das auf die Anschlussinhaberin H. angemeldete Telefon nutzen konnte.

Diese günstige Haftsituation nutzte der Angeklagte aus, um zumindest mit T. R.l überein zu kommen, diesem eine nunmehr wesentliche größere Drogenmenge, nämlich von 7 kg Heroin, zu verkaufen, wobei er wußte, dass diese Betäubungsmittel durch die Drogenabnehmer anschließend im Bundesgebiet gewinnbringend in Verkehr gebracht werden sollten. Dem Angeklagten sollte aus dieser Tätigkeit ein nicht unerheblicher finanzieller Vorteil erwachsen.

Da T. R. in der Folgezeit nach K. reisen wollte, beauftragte er den Zeugen Kr., die Übernahme der Betäubungsmittel vorzunehmen. Kr. wiederum setzte sich mit dem Zeugen S. in Verbindung und gewann S. dafür, ihm bei der Abwicklung des Drogengeschäfts zu begleiten und das Heroin zu testen.

Am Samstag, den 14. 6. 2003, begaben sich die Zeugen S. und Kr. im Pkw des Zeugen Kr., einem VW Passat, von der Wohnung des Zeugen Kr. in G. nach Os., um mit dem Angeklagten die Einzelheiten des Drogengeschäfts zu klären. In O. trafen sich der Angeklagte mit Kr. und S. in der Nähe des Lokals „N. G.", wo Kr. und der Angeklagte die technische Durchführung des Drogengeschäfts besprachen. Dabei verständigten sie sich darauf, die Übergabe der Drogen und die Bezahlung am folgenden Tage durchzuführen.

Am Sonntag, 15. 6. 2003, fuhr der Zeuge Kr. um 13.55 Uhr mit seinem Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen XX - xx …, zuerst von G. aus über die B 51 nach O. und innerhalb des Stadtgebietes über I. Straße/A. R. bis zur Telefonzelle "A. W. ", wo der dort bereits wartende Angeklagte in das Auto des Kr. zustieg. Diese und die folgenden Vorgänge wurden von den durch verdeckte Ermittlungen auf die Anbahnung des Drogengeschäfts aufmerksam gewordenen Ermittlungsbehörden observiert. Sodann fuhr der Zeuge Kr. mit dem Angeklagten über die l. Straße/B 51 nach B. L., wo der Zeuge S. wartete und in den Pkw zustieg. Der Zeuge Kr. wendet das Fahrzeug und fuhr über B. I. zurück nach O. in den Stadtteil S. Auf der Fahrt instruierte der Angeklagte Kr. und S. über die bevorstehende Übergabe. S. erhielt von Kr. dessen Mobiltelefon. Auf Anweisung des Angeklagten bog der Zeuge Kr. In O. –S. von der S. Straße in den B. weg ab und hielt um 14.55 Uhr im B.weg in der Nähe eines Kleingartengeländes an. Dort verließ der Zeuge S. den Pkw des Zeugen S. und begab sich zu Fuß in Richtung des Kleingartengeländes. Nach einem kurzem Zeitraum erschien eine vom Angeklagten instruierte, unbekannt gebliebene Person gegen 15.00 Uhr am Eingang dieses Kleingartengeländes in einem Pkw Peugeot 405, winkte den Zeugen S. heran und deutete auf die Rücksitzbank, worauf der Zeuge S. die hintere Tür an der Fahrerseite öffnete und eine dort liegende, gefüllte schwarze Umhängetasche von der Rücksitzbank nahm.

Sodann begab sich der Zeuge S. mit der Tasche entsprechend den ihm von Kr. gegebenen Anweisungen in ein in der Nähe gelegenes Waldstück, wo er die Tasche öffnete. Er stellte fest, daß sich darin 14 Ziegel Heroin befanden; dann öffnete er mit einem mitgebrachten Messer einen der Ziegel und testete den Stoff durch Sniefen in die Nase mittels eines mitgebrachten Papierröllchens.

Der Zeuge Kr. fuhr in der Zwischenzeit gegen 15.10 Uhr mit dem Angeklagten als Beifahrer in seinem Pkw VW Passat zu einer Shell-Tankstelle an der S. Straße, wo beide ausstiegen, Kr. das Auto betankte und der Angeklagte Gj. den Verkaufsraum betrat. Danach fuhr er mit dem Angeklagten auf der S. Straße stadteinwärts bis zu einer Telefonzelle nahe L. Straße, wo er den Zeugen S. anrief. Anschließend fuhren beide im Pkw über die L. Straße/H.-T.-W. und die S: Straße zu einer an der B:straße gelegenen Telefonzelle, wo Kr. eines erneutes Gespräch mit dem Zeugen S: führte und sich von diesem die vereinbarte Menge und Qualität der Betäubungsmittel bestätigen ließ.

Nach diesem Telefonat fuhr Kr. mit dem Angeklagten auf der S: Straße stadtauswärts; nach einem vierminütigen Halt an der S.straße fuhr Kr. mit dem Angeklagten im Pkw zur Telefonzelle A.R./A.W., wo beide die Telefonzelle betraten und Kr. telefonierte.

Um 15.35 Uhr bestiegen sie wieder den Pkw, Kr. übergab dem Angeklagten das für die Drogenlieferung vereinbarte Geld. Mit dem einer Edeka-Tüte verstauten Geld verließ der Angeklagte um 15.43 Uhr den Pkw des Kr., ging über den Parkplatz zu einem dort geparkten silberfarbenen Pkw Daimler Benz und stieg in den Fond dieses mit zwei männlichen Personen besetzten Pkw ein, der sich dann zügig entfernte.

Danach trafen Kr. und S. zusammen und vergruben ca. 5 kg der Gesamtmenge in dem Waldstück in S.. Anschließend begaben sie sich im Pkw des Kr. zu einem Waldgebiet zwischen B. l. und H. a.T.W., wo sie die restlichen 4 Ziegel (ca. 2 kg) Heroin in einem, Erdbunker einlagerten.

Die Betäubungsmittel konnten aufgrund der Angaben des Zeugen S. von den Ermittlungsbehörden sichergestellt werden; ihre spätere Verwiegung und Untersuchung ergab ein Gesamtnettogewicht von 6.962,4 g bei einem Wirkstoffgehalt reinen Heroinhydrochlorids von 1.909,0 g.“

Auch hier wurde durch Verfügung vom 18.06.2012 durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück für den Fall von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen, dass eine Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung durch die zuständige Ausländerbehörde vollzogen wird, und zugleich für den Fall der Rückkehr des Angeklagten Da. in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 465a Abs. 2 StPO die Nachholung der Vollstreckung angeordnet. In dieser Sache sind noch 1.877 Tage Restfreiheitsstrafe zu vollstrecken.

In den N. wurde der Angeklagte am 27.03.2014 durch Urteil des Gerichts - Strafkammer - in Amsterdam unter dem Namen B. Gj. zu 30 Monaten Haft verurteilt, da das Gericht als bewiesen erachtet hatte, dass er „am 18. Januar 2014 in A. absichtlich 5,55 Kilogramm eines Materials welches Kokain enthält transportiert hat“ sowie dass er „am 18. Januar 2014 in A. absichtlich einen nicht auf seinen Namen ausgestellten Reisepass verwendet hat, namentlich Ausweis (Eintragsnummer 5…..3), der auf den Namen einer Person namens G. Gj. ausgestellt wurde“. Das Urteil wurde am 11.04.2014 rechtskräftig. Nach einer Teilverbüßung der Strafe wurde er am 18.01.2018 in den N. erneut festgenommen und verbüßte in der Folge dort den Strafrest bis er am 12.07.2018 den deutschen Strafverfolgungsbehörden überstellt wurde. Seitdem befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aurich vom 18.01.2018 in Untersuchungshaft.

2. Der Angeklagte J. H. D. ist niederländischer Staatsangehöriger und wurde am 11….19.. in E. geboren. Dort wuchs er mit zwei Geschwistern auf, wobei er vom 8. bis 12. Lebensjahr in Südafrika in der Nähe von J. lebte. Der Angeklagte ist ausgebildeter Koch und hat eine Ausbildung im Bereich Bau abgeschlossen. Er war lange Zeit als Bauarbeiter tätig. Nachdem er diesen Beruf wegen Rückenproblemen aufgeben musste, war er nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit als Hausmeister an einer Schule beschäftigt. Im Sommer 2017 gab er diese Tätigkeit auf. Zuletzt lebte er von Sozialleistungen in Höhe von monatlich ca. 700,- EUR. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von etwa 25.000,- EUR.

Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte zwei erwachsene Kinder. Er trinkt gelegentlich Alkohol und ist starker Raucher. Drogen konsumiert er hingegen nicht.

Der Angeklagte ist in Deutschland strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die ihn betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen.

Der Angeklagte D. wurde am 18.01.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aurich vom selben Tage festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

3. Die Angeklagte N. Di. wurde am 13….19.. in Minsk in Weißrussland geboren. Sie ist weißrussische Staatsangehörige und mit dem Angeklagten V. Di. verheiratet. Neben zwei Kindern im Alter von 20 und 9 Jahren aus dieser Beziehung hat sie noch einen weiteren 23 Jahre alten Sohn aus einer kurzzeitigen Ehe aus den 90er-Jahren, welcher bis zur Verhaftung der Eheleute D. mit in deren Haushalt lebte. Die Angeklagte hat einen Realschulabschluss erlangt und danach ein Studium im Bereich Touristik absolviert. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes machte sie eine Umschulung zur Bäckereifachverkäuferin. Zuletzt arbeitete sie als Putzfrau, wo sie ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 700,- EUR erzielte.

Die Angeklagte hat Schulden in Höhe von etwa 115.000,- EUR, wovon 90.000,- EUR auf die Restdarlehensschuld bzgl. der von ihr und ihrer Familie bis zur Inhaftierung bewohnten Doppelhaushälfte entfallen.

Bei der Angeklagten besteht eine Alkoholabhängigkeitserkrankung (ICD-10 F10.2). Die Angeklagte trinkt seit Jahren mit Phasen der Abstinenz regelmäßig größere Mengen Alkohol. In der Zeit vor ihrer Inhaftierung trank sie regelmäßig zwei Flaschen Weißwein pro Tag, zum Teil auch noch Wodka dazu. Andere Drogen spielen bei der Angeklagten keine Rolle, auch wenn sie in der Vergangenheit Cannabis, Amphetamine, Kokain und Heroin ausprobiert hatte. Ferner besteht eine depressive Angsterkrankung (ICD-10 F41.2). Diese ist jedoch nur gering ausgeprägt und hat keine forensische Relevanz.

Die Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 28.07.2009 wurde sie durch das Amtsgericht Leer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt (Az.: 6h Cs 656/09).

Am 25.04.2012 verurteilte sie das Amtsgericht Wittmund sodann wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (Az.: 9 Cs 103/12). Datum der Tat war der 10.02.2012, Rechtskraft trat am 15.05.2012 ein.

Zuletzt wurde sie durch das Amtsgericht Wittmund am 03.06.2014 (Az.: 9 Cs 173/14) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 02.06.2015 verhängt. Rechtskraft trat am 21.06.2014 ein.

Die Angeklagte wurde wie ihr Ehemann V. Di. am 18.01.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aurich vom selben Tag festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

4. Der Angeklagte V. Di. wurde am 22….19.. als ältestes von insgesamt 3 Geschwistern in K. in Kasachstan geboren, wo er auch aufwuchs. Er ist deutscher Staatsangehöriger und mit der Angeklagten N. Di. verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 20 und 9 Jahren. Der Angeklagte hat einen dem deutschen Hauptschulabschluss entsprechenden Schulabschluss erlangt, eine sich daran anschließende Ausbildung im Technikbereich jedoch abgebrochen, da er mit seiner Familie 1995 nach Deutschland umsiedelte.

Der Angeklagte war seitdem im Spezialabbau tätig und regelmäßig auf Montage; er verdiente vor seiner Inhaftierung monatlich etwa 2.300,- EUR bis 2.500,- EUR netto. Aus verschiedenen Darlehen hat er Schulden in Höhe von etwa 130.000,- EUR.

Der Angeklagte trinkt regelmäßig Alkohol (Wodka) und hat bereits drei Mal wegen Alkoholkonsums seinen Führerschein verloren. Wenn er nicht trinkt, treten jedoch keine Entzugserscheinungen auf und der Angeklagte kann sein Trinkverhalten auch steuern. So trinkt er beispielsweise nicht, wenn er auf Montage ist.

Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 21.05.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Wilhelmshaven (Az.: 18 Cs 185 Js 100372/97) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- DM. Ferner wurde ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt.

Sodann verurteilte ihn das Amtsgericht Jever am 12.06.1997 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM. Ferner wurde eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die beiden Entscheidungen vom 21.05.1997 und vom 12.06.1997 wurden später auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,- DM zusammengeführt.

Am 02.07.1998 wurde der Angeklagte wegen Computerbetrugs in zwei Fällen durch das Amtsgericht Wittmund (Az.: 3 Ds 16 Js 3569/98) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt.

Dem folgte am 02.11.2000 eine Verurteilung durch das Amtsgericht Wittmund wegen vorsätzlicher Überlassung eines KFZ an eine Person ohne Fahrerlaubnis, die mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- DM geahndet wurde.

Am 16.08.2001 wurde der Angeklagte dann durch das Amtsgericht Hagen (Az.: 64 Ls 44/01) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit einmal verlängert und die Strafe schließlich mit Wirkung vom 25.07.2006 erlassen wurde. Ferner wurde seinerzeit eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt.

Durch Urteil vom 04.03.2003 verurteilte das Amtsgericht Wittmund (Az.: 91 Ls 114/02) den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an unter 18 Jahre alte Personen in 12 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Diese Entscheidung wurde einbezogen in das Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 14.08.2003 (Az.: 9 Ds 126/03), mit welchem der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde. Ferner wurde eine weitere Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Der Strafrest wurde später zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung zum 19.12.2007 erlassen.

Am 25.04.2012 wurde der Angeklagte sodann durch das Amtsgericht Wittmund (Az.: 9 Cs 103/12) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- EUR verurteilt. Rechtskraft trat insofern am 15.05.2012 ein, das Tatdatum war der 10.02.2012.

Zuletzt wurde der Angeklagte V. Di. am 30.01.2017 durch ein Schweizer Gericht wegen „Geldwäscherei“ zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

„V. Di. und S. Di. sind Mittäter, beschuldigt der Geldwäsche, da sie am 6. November 2016 an Bord des Kraftfahrzeugs der Marke VW Passat mit dem deutschen Kennzeichen XXX-xx…. mit V. Di. am Steuer und S. Di. als Beifahrer einen Betrag in Höhe von 180.023,94 Euro, bestehend aus diversen Banknoten, der in einem eigens dafür vorgesehenen Behältnis (169.960,00 Euro), im Handschuhfach des Fahrzeugs (5.000,00 Euro) und im Portemonnaie des V. Di. (5.063,94 Euro) versteckt wurde, von P. (I.) aus transportiert und in die S. nach C. eingeführt haben, mit dem Auftrag, nach G. (N.) zu fahren, somit eine Tat begangen haben, mit der die Feststellung der Herkunft, die Wiederauffindung oder die Konfiszierung des betreffenden Vermögenswerts unter Umständen vereitelt wird, wobei sie wussten oder davon ausgehen mussten, dass der gesamte Betrag aus einem Verbrechen stammte, insbesondere aus einem schweren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, so wie in der Anklageschrift eingehender beschrieben.“

Der Geldbetrag und das Fahrzeug wurden dabei eingezogen.

Der Angeklagte wurde am 18.01.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aurich vom selben Tag verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

5. Der Angeklagte B. wurde am 09.06.1978 als jüngstes von insgesamt 9 Geschwistern in der Nähe von O. in Russland geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und kam im Jahr 1990 mit seiner Familie nach Deutschland. Der Angeklagte, der den qualifizierten Realschulabschluss erworben hat, ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker. Nach einer Weiterbildung zum Servicetechniker, machte er sich 2008 mit seinem eigenen Autohaus in W. selbständig. Im 2017 hat er einen Zweitbetrieb in A. mit dem Schwerpunkt auf die Marke Toyota eröffnet.

Seit dem Jahr 2009 ist der Angeklagte verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder im Alter von 7 und 8 Jahren hervorgegangen, die mit ihm und seiner Ehefrau in einem Einfamilienhaus in Aurich leben. Aus einer früheren Ehe, die von 1999 bis 2006 bestand, hat der Angeklagte zudem einen weiteren volljährigen Sohn.

Aufgrund von Anlaufschwierigkeiten des neuen Betriebes erzielt der Angeklagte zurzeit ein monatliches Einkommen von etwa 2.000,- EUR. Seine Ehefrau, die in seinem Betrieb mitarbeitet, erhält zudem ein festes Gehalt von 1.200,- EUR netto. Auf Grund des Hausbaus bestehen noch Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 220.000,- EUR. Alkohol trinkt der Angeklagte nur sehr selten, er ist jedoch starker Raucher.

Strafrechtlich ist der Angeklagte B. bislang nicht in Erscheinung getreten. Die ihn betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen.

6. Die Angeklagte G. H. wurde am 18….19.. in L.-C. in der Ukraine geboren, wo sie auch aufwuchs. Sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat einen älteren Bruder, der wie ihre Eltern nach wie vor in der Ukraine lebt. Sie hat die allgemeine Hochschulreife erreicht, einen Studienversuch im Bereich der Rechtswissenschaften musste sie jedoch aufgrund von zunehmenden Spannungen zwischen Russland und der Ukraine im Zuge der Auflösung der Sowjetunion abbrechen, da sie ihren Studienaufenthalt in Russland nicht weiter fortsetzen konnte. Ein anderes Studium oder eine Ausbildung hat sie danach nicht mehr absolviert. Sie war stattdessen in verschiedenen Berufen, u. a. als Verkäuferin tätig.

Im Jahr 1997 heiratete sie und zog zu ihrem Mann - einem Profi-Fußballspieler - nach Deutschland. Seit dem Jahr 2005 ist die Angeklagte verwitwet. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der mit ihr und ihrem neuen Lebensgefährten in einem Haushalt lebt. Der Sohn der Angeklagten ist allerdings schon volljährig. Die Angeklagte H. ist mit dem Angeklagten Da. und den Eheleuten Di. gut befreundet. Mit dem Angeklagten Da. hat sie eine Tochter, die ebenfalls in ihrem Haushalt lebt.

Die Angeklagte arbeitet seit mehreren Jahren als Empfangsdame in einem Bordell, wo sie monatlich etwa 1.200,- EUR netto verdient. Zusätzlich erhält sie eine Witwenrente von etwa 450,- EUR im Monat. Nennenswerte Schulden hat die Angeklagte, die nur gelegentlich Alkohol trinkt und keine Drogen konsumiert, nicht.

Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Die sie betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen.

II.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Einfuhrtat vom 17.01.2018/18.01.2018, bei der rund 10 Kilo Kokain aus den N. in einem eigens mit einem Schmuggelversteck präparierten Pkw nach Deutschland eingeführt wurden. An der Tat waren die Angeklagten in unterschiedlichem Maße beteiligt, wobei voranzustellen ist, dass die Angeklagten Da., D., N. Di., V. Di. und B. jeweils handelten, um sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen und die Angeklagten N. Di., V. Di. und B. zugleich als Teil einer Bande agierten, die sich zur Begehung mehrerer Drogentransporttaten zusammengefunden hatte. Die Angeklagten Da., D. und N. Di. wussten, dass sich es sich bei den zu einzuführenden Drogen um mehrere Kilo Kokain handeln würde, die Angeklagten V. Di., B. und H. nahmen dies jeweils billigend in Kauf. Dass die Grenze zur nicht geringen Menge exorbitant überschritten werden würde, nahmen hingegen alle sechs Angeklagte billigend in Kauf. Dass ein Schmuggelversteck verwendet wurde, war den Angeklagten Da., D. und N. Di. bewusst, die Angeklagten V. Di., B. und H. nahmen dies billigend in Kauf.

Im Einzelnen:

Die Angeklagten N. Di., V. Di. und S. B. standen im Herbst 2017 unter erheblichem finanziellen Druck, wobei der Angeklagte B. zur Linderung seiner Schwierigkeiten das Autohaus in W. an N. und V. Di. veräußern wollte. Diese hatten wiederum u.a. Schulden bei den Angeklagten Da. und H.. Die Angeklagten N. und V. Di. entschlossen sich daher so bald wie möglich für Dritte Schmuggelfahrten in Bezug auf Drogen und aus illegalen Quellen stammendem Bargeld durchzuführen. Zu diesem Zweck sollte ein Fahrzeug angeschafft und mit einem Schmuggelversteck versehen werden. Der Angeklagte B. war ihnen bei diesem Vorhaben behilflich, da er sich hiervon finanzielle Vorteile erhoffte.

Am 19.09.2017 trafen sich der Angeklagte V. Di., der mit dem familieneigenen Audi A4 angereist war, und der Angeklagte B. daher in den N. mit dem Angeklagten Da. und besprachen unter Wortführung des Angeklagten B. mehrere Optionen, wie der Transport von Drogen bzw. Drogengeld durch Europa organisiert werden könne. Letztlich verblieben sie dahingehend, dass hierzu ein Pkw der Marke Chrysler besorgt werden sollte. Der Angeklagte Da. verfügte insofern über Kontakte zu Personen, die den Einbau eines Schmugglerverstecks vornehmen konnten, sowie zu Drogengroßhändlern, da sein Geschäftsmodell darin bestand, für diese europaweiten Fahrten von Drogen und Drogengeld zu organisieren, d.h. Fahrer und Fahrzeuge bereitzuhalten, diese im Bedarfsfall einzuteilen und den Fahrvorgang durch telefonischen Kontakt mit den jeweiligen Fahrern zu überwachen. Auf das Fahrziel und den Liefergegenstand hatte er hingegen keinen Einfluss und trat mit der Ware persönlich auch nicht in Kontakt.

Der Angeklagte B. erwarb kurz nach jenem Treffen am 27.09.2017 in Papenburg sodann wie vereinbart einen Chrysler Voyager, um ihn im Zusammenwirken mit den Angeklagten N. und V. Di. sowie dem Angeklagten Da. in den N. mit einem Schmugglerversteck ausrüsten zu lassen. Am 28.09.2017 wurde das Fahrzeug auf die „Autohaus W. S. B. GmbH & Co.KG“ in W. zugelassen (amtliches Kennzeichen: XXX – xx …, FIN: 1……….9). Am gleichen Tag wurde es an den Angeklagten V. Di. übergeben. Die Angeklagte H., die sowohl mit den Angeklagten V. und N. Di. als auch mit dem Angeklagten Da. befreundet war, wirkte bereits in diesem Stadium dergestalt mit, dass sie in Kenntnis des Vorhabens Informationen zwischen dem Angeklagten Da. und den Eheleuten Di. übermittelte, damit letztere ihre Außenstände bei ihr begleichen konnten. So sagte sie der Angeklagten N. Di. am 16.10.2017 zu, dass sie dem Angeklagten Da. ausrichten werde, dass er sich bei der Angeklagten N. Di. melde solle, nachdem diese sich bei ihr darüber beschwert hatte, dass das Auto schon zwei Wochen ungenutzt „herumstand“, da sie den Angeklagten Da. nicht erreichen konnte. Noch am selben Tag holte die Angeklagte N. Di. von dem Angeklagten B. die Hälfte des für den Umbau des Fahrzeuges erforderlichen Geldes ab.

Die Angeklagte N. Di. brachte das Fahrzeug schließlich am 19.10.2017 zum geplanten Umbau nach E., wo sie es an den Angeklagten Da. übergab. Ein Umbau des Fahrzeuges scheiterte jedoch, da das Fahrzeug hierfür ungeeignet war. Bei der Rückführung des Pkw wirkte die Angeklagte H. dergestalt mit, dass sie die Angeklagte N. Di. am 20.10.2017 fragte, wann diese das Auto abholen könne. Zugleich sagte sie ihr zu, dass sie den Angeklagten Da. anrufen werde, um diesem die Nachricht der Angeklagten N. Di. zu überbringen, dass der Angeklagte B. auch noch über einen Pkw der Marke Citroen verfüge, und ihn zugleich zu fragen, ob dieser grundsätzlich „passe“.

Am 22.10.2017 fuhren die beiden Angeklagten N. und V. Di. dementsprechend in Fortführung des Vorhabens nach einem Treffen mit der Angeklagten H. mit dem genannten Citroen aus dem Fahrzeugbestand des Angeklagten B. in die N., um diesen bei dem Angeklagten Da. auf die konkrete Möglichkeit eines Umbaus überprüfen zu lassen. Allerdings war auch hier das Ergebnis wiederum negativ, sodass das Fahrzeug noch am gleichen Tag an den Angeklagten B. zurückgegeben wurde.

Dieser erwarb daraufhin Ende Oktober 2017 über sein Autohaus in W. einen VW Passat zum Preis von ca. 12.000,- EUR. Die Auslieferung dorthin erfolgte am 30.10.2017, wo der Pkw umgehend auf die „Autohaus W. S. B. GmbH & Co.KG“ zugelassen wurde (amtliches Kennzeichen: XXX-xx …). Anschließend wurde es an die Angeklagten N. und V. Di. übergeben und durch diese am 31.10.2017 nach G. zum Einbau eines Schmuggelverstecks überführt, wo es an den Angeklagten Da. weitergegeben wurde. In dieses Fahrzeug wurde in der Zeit bis zum 17.11.2017 in den N. dann in der Folge ein Schmuggelversteck eingebaut. In diesem Zusammenhang teilte die Angeklagte H. der Angeklagten N. Di. insbesondere am 02.11.2017 mit, dass das Fahrzeug nunmehr für den Umbau bereitstehe. Das Schmuggelversteck war so gestaltet, dass es im Fußraum des Beifahrersitzes angebracht war und nur geöffnet werden konnte, wenn die Zündung des Fahrzeuges lief und zugleich eine spezielle Öffnungshilfe benutzt wurde. Es hatte die Außenmaße von 117 x 25 cm.

Am 17.11.2017 wurde das Fahrzeug durch die Angeklagten N. und V. Di. abgeholt und am 18.11.2017 verbrachte Letzterer es zu dem Angeklagten B. in dessen Autohaus in A.. Dort wurde es in der Folge durch diesen unterhalb des Schmuggelverstecks noch mit einem zusätzlichen Hitzeschutzblech versehen, um der Gefahr der Entdeckung vom Unterboden aus noch zusätzlich entgegenzuwirken. Am 10.01.2018 wurde das inzwischen von dem Angeklagten V. Di. erworbene und an die „Bank .. für Privatkunden und Handel GmbH“ sicherungsübereignete Fahrzeug zum Schein auf den Vater des Angeklagten V. Di. angemeldet.

Der Verkauf des Autohauses in W. hatte sich bereits Ende 2017 zerschlagen. Gleichwohl hielten die Angeklagten an ihrem Vorhaben fest.

Am Abend des 17.01.2018 fuhr die Angeklagte N. Di. gegen 18:00 Uhr mit dem präparierten VW Passat über die A 28/A 31 in Richtung N. und reiste dort gegen 19:23 Uhr ein. Gegen 19:40 Uhr traf sie sich in E. mit den Angeklagten Da. und D. in einem McDonalds-Restaurant. Der Angeklagte Da. hatte eine Drogenlieferung organisiert, die die beiden Angeklagten D. und N. Di. nach R. bringen sollten. Der Angeklagte D. war insofern von dem Angeklagten Da. als Begleitung für N. Di. eingeteilt worden. Er war bereits in der Vergangenheit öfters für den Angeklagten Da. gefahren und hatte dabei Bargeld in ähnlich präparierten Fahrzeugen durch Europa transportiert. Der Angeklagte Da. sollte für die hier verfahrensgegenständliche Lieferung von seinen Auftraggebern 2.000,- EUR pro Kilo bekommen. Hiervon waren 750,- EUR pro Kilo für ihn selbst bestimmt und weitere 500,- EUR pro Kilo sollten als von ihm verwaltete Rücklage für die Zukunft - etwa für etwaige Anwaltskosten - dienen. Die drei Angeklagten Da., D. und N. Di. hatten bzgl. der übrigen 750,- EUR pro Kilo vereinbart, dass diese im Erfolgsfall an die Angeklagten N. Di. und D. als Lohn zu zahlen wären. Die Reisekosten mussten sie selbst bestreiten. Der Angeklagte Da. gab dem Angeklagten D. insofern bereits vor Ort einen Vorschuss in Höhe von 1.250,- EUR auf den ausgehandelten Lohn mit. Dieser Betrag wurde später bei dem Angeklagten D. sichergestellt.

Der Angeklagte Da. gab den beiden Angeklagten N. Di. und D. zudem zwei Mobiltelefone mit, um per SMS mit ihnen Kontakt halten und ihnen zu einem späteren Zeitpunkt die Zieladresse mitteilen zu können. Seine Anweisung an die beiden Angeklagten N. Di. und D. lautete dabei, dass von einem Telefon nur SMS empfangen und von dem anderen nur SMS versendet werden sollten, um eine etwaige Überwachung zu erschweren.

Gegen kurz nach acht trennten sich die beiden Angeklagten N. Di. und D. von dem Angeklagten Da. und fuhren auf dessen Weisung weiter nach R., wobei der Angeklagte D. der Fahrzeugführer war. Während der Fahrt nach R. informierte die Angeklagte N. Di. den Angeklagten V. Di. über die bevorstehende Fahrt. Am vereinbarten Treffpunkt in R. übergab eine unbekannte männliche Person den beiden Angeklagten eine Plastiktüte. In der Plastiktüte befanden sich zehn in etwa gleich große Pakete Kokain mit einem Einzelgewicht von jeweils über einem Kilo inklusive Verpackungsmaterial. Der Angeklagte D. öffnete die Schließvorrichtung zum Versteck, nachdem die Angeklagte Di. zu diesem Zweck die Zündung des Fahrzeuges betätigt hatte. Anschließend verlud er die Pakete in das Schmuggelversteck. Danach setzten die beiden Angeklagten ihre Fahrt in R. gemeinsam fort, um das Kokain von R. über Deutschland nach R. zu bringen. Die Angeklagten hatten dabei vor, über M. zu fahren. Nunmehr fuhr die Angeklagte Di..

Um kurz nach 00:00 Uhr des 18.01.2018 überquerten sie die Grenze nach Deutschland zwischen V. und D. auf der A 40 bei H.. Eine gute Stunde später wurde das Fahrzeug mit den beiden Angeklagten durch die Polizei auf dem Parkplatz K. an der B 3 angehalten und kontrolliert. Dabei wurden die zehn Pakete Kokain im Schmuggelversteck aufgefunden und sichergestellt. Der Wirkstoffgehalt lag jeweils zwischen 91,8 und 95,1 Prozent. Insgesamt waren in den zehn Paketen 10.019 g Kokain mit einer Gesamtmenge von 9.366,76 g Kokainhydrochlorid enthalten. Die Grenze zur nichtgeringen Menge von 5 g Kokainhydrochlorid ist damit um das 1.873fache überschritten.

Der Angeklagte Da. wurde kurz danach in den N. inhaftiert. Er hatte Bargeld in Höhe von 2405,- EUR sowie 100,- Dollar bei sich. In der vom ihm genutzten Wohnung wurden in einem Koffer zudem ein Revolver und Bargeld in Höhe von 50.050,- EUR aufgefunden.

Dass die Angeklagten B. und H. sowie der Angeklagte V. Di. – letzterer vor der SMS, mit der die Angeklagte N. Di. ihn über die bevorstehende Fahrt informierte – konkrete Kenntnis von der Fahrt hatten, ließ sich nicht feststellen. Sie wollten aber eine derartige Fahrt im Zeitpunkt des Leistens ihrer Beiträge – insbesondere durch die Mithilfe an der Präparierung des benutzten Fahrzeuges - unterstützen und nahmen dabei auch zumindest billigend in Kauf, dass sie auf diese Weise die Geschäfte des Angeklagten Da. fördern würden. Der Angeklagten H. war dabei bewusst, dass sie durch zahlreichen Gespräche, die sie zwischen dem 19.09.2017 und einschließlich des 18.01.2018 mit den Angeklagten Da., V. Di. und N. Di. führte, deren Haupttat förderte, indem sie ihre Durchführung durch Weitergabe von Informationen zwischen den Beteiligten erleichterte.

Die Angeklagten N. Di. und des Angeklagten D. nahmen ebenfalls billigend in Kauf, dass sie auf diese Weise die Geschäfte des Angeklagten Da. fördern würden, wollten aber die Fahrt als eigene. Der Angeklagte Da. wiederum wollte sowohl die Fahrt als auch das dahinterstehende Geschäft – d.h. die gewerbliche Vermittlung der Drogenfahrt – als eigene Tat.

III.

Die unter Punkt I. gemachten Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten zur Person und den verlesenen Urkunden.

Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen hat die Kammer auf Grund der Einlassungen der Angeklagten zur Sache - soweit ihnen gefolgt werden konnte - und der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen.

1. Die Angeklagten haben sich nur zum Teil zur Sache eingelassen.

a) Der Angeklagte Da. machte keine Angaben zur Sache. Er bejahte lediglich, dass die Angaben des Sachverständigen Dr. H. zu seinem Werdegang zutreffend seien. Auch bei dem Sachverständigen Dr. H. hatte er - den glaubhaften Angaben des Sachverständigen zur Folge - keine Angaben zur Sache gemacht.

b) Der Angeklagte D. hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:

aa) In der Hauptverhandlung führte der Angeklagte D. zunächst aus, dass er den Angeklagten Da. seit etwa Juni 2017 kenne. Er habe ihn in einer Kneipe über einen Bekannten kennengelernt, da er immer gesehen habe, dass dieser sehr viel Geld gehabt habe. Er habe ihn dann einmal angesprochen, ob er einen Job für ihn hätte. Er habe dann seine Telefonnummer dem Angeklagten Da. gegeben und dieser habe ihn etwa zwei Wochen später angerufen. Gemeinsam seien sie schließlich mit einem durch ihn selbst angemieteten Pkw über Frankreich in die S. gefahren. Dort habe sich der Angeklagte Da. mit einem anderen Mann getroffen. Nachdem er bezahlt worden sei, sei er alleine wieder zurückgefahren. Für diese Fahrt habe er 1.000,- EUR erhalten, wobei er den Sprit und die Kosten für den angemieteten Pkw selbst habe zahlen müssen.

In der Folge sei es dann zu mehreren Fahrten für den Angeklagten Da. gekommen. Zunächst habe dieser ihn gefragt, ob er ein Fahrzeug anmelden könne. Dafür sei erforderlich gewesen, dass er sich in Deutschland eine Meldeadresse besorge, was er dann auch getan habe. Ihm sei dann durch den Angeklagten ein grauer Passat zur Verfügung gestellt worden, den er auf sich selbst in Deutschland zugelassen habe. Zunächst habe er das Fahrzeug frei nutzen dürfen, später habe der Angeklagte Da. es selbst benötigt. Mit diesem Fahrzeug habe er den Angeklagten Da. öfter in den N. zu Treffen - etwa nach R. - gefahren. Im letzten Quartal des Jahres 2017 sei er dazu übergegangen, für ihn Fahrten ins europäische Ausland durchzuführen. Insgesamt sei er viermal für den Angeklagten Da. nach K. und einmal nach W. ins E. gefahren, wo er jeweils größere Geldbeträge abgeholt habe. Das Geld sei jeweils in transparenter Folie verpackt gewesen. Er habe es immer in ein Schmuggelversteck in dem Pkw gesteckt. Bei den Fahrten nach K. seien jeweils rund 140.000,- EUR transportiert worden. Zwar habe er das Geld nicht gezählt; er wisse dies aber deshalb, weil er ein Prozent des Geldes als Entlohnung erhalten habe. Bei der Fahrt nach W. habe er hingegen mitzählen müssen, sodass er wisse, dass es sich um 360.000,- EUR gehandelt habe. Er habe für diese Fahrt weniger als ein Prozent des Betrages bekommen.

Die verfahrensgegenständliche Tat sei dann Mitte Januar 2018 erfolgt. Er habe an jenem Tag den grauen VW Passat morgens zu einer Werkstatt in T. zur Inspektion gebracht. Noch am selben Tag sei das Fahrzeug fertig gewesen und er habe es nachmittags mit einem von der Werkstatt zur Verfügung gestellten Leihwagen abgeholt. Auf dem Rückweg nach E. habe ihn der Angeklagte Da. angerufen und zu ihm gesagt, dass er einen Auftrag für ihn habe. Genaueres habe er dazu nicht gesagt. Er habe daraufhin in E. das Fahrzeug abgestellt, sich mit dem Angeklagten Da. getroffen und ihm die Rechnung für die Inspektion präsentiert, die sich auf etwa 1.600,- EUR belaufen habe. Der Angeklagte Da. habe diese für zu hoch erachtet. Sie hätten sich daher nicht darauf einigen können, wer letzten Endes dafür aufkommen sollte, weshalb er - da er die 1.600,- EUR bei der Abholung habe bezahlen müssen - auf dem Betrag „sitzengeblieben“ sei. Er sei an jenem Tag mit dem Angeklagten Da. so verblieben, dass er sich zunächst „frisch“ machen und etwas essen könne, was er auch getan habe. Danach sei er mit dem Auto seines Bruders zu einem Treffen mit dem Angeklagten Da. bei McDonald’s in E. gefahren. Der Angeklagte Da. habe zu ihm gesagt, dass die Reise nach R. führe und sie noch auf eine Frau warten würden. Auf Nachfrage habe der Angeklagte Da. gesagt, dass diese Frau ein „Profi“ sei und das schon öfter gemacht habe. Schließlich sei die ihm bis dahin unbekannte Angeklagte N. Di. mit einem schwarzen Passat angekommen. Der Angeklagte Da. habe sie herzlich begrüßen wollen, sie habe aber reserviert reagiert. Sie hätten dann in einer fremden Sprache miteinander gesprochen, die er nicht verstanden habe. Ihm seien aber die Worte „Roma“, „Turino“ und „6.000 Euro“ hängen geblieben. Der Angeklagte Da. habe ihnen dann eröffnet, dass sie Pakete liefern sollten. Dies sei für ihn das erste Mal gewesen, auch wenn der Angeklagte Da. in der Vergangenheit schon einmal angefragt hätte, ob er nicht Pakete nach E. ausliefern könne. Dies sei finanziell sehr lukrativ gewesen, er habe es aber wegen der dort drohenden Strafen abgelehnt. Als Lohn für die Lieferung der Pakete hätten sie, d. h. die Angeklagte N. Di. und er insgesamt 750,- EUR pro Paket bekommen sollten. Der Angeklagte Da. habe weitere 750,- EUR für sich selber bekommen sollen und erklärt, das weitere 500,- EUR als von dem Angeklagten Da. verwaltete Rücklage für etwaige Zwischenfälle in der Zukunft dienen, um Reparatur- oder Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Der Angeklagte Da. habe ihm einen Vorschuss von 1.250,- EUR mitgegeben. Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung hätten sie nämlich selbst bezahlen müssen.

Sie seien aufgebrochen und hätten sich in örtlicher Nähe wiedergetroffen. Dort habe ihn der Angeklagte Da. in die Funktionsweise des Drogenverstecks in dem schwarzen Passat der Angeklagten N. Di. eingewiesen, die derweil um das Auto herumgelaufen sei und Flaschen eingesammelt habe, die der Angeklagte Da. zuvor aus dem Auto geworfen hatte. Der Angeklagte Da. und er hätten zunächst erwogen, mit dem grauen Passat zu fahren, die Angeklagte N. Di. habe aber darauf bestanden mit dem schwarzen Passat zu fahren. Der Angeklagte Da. habe ihm ein Navi mit einer Adresse in R. zur Verfügung gestellt. An dieser Adresse sei er selbst auch schon bereits bei einer der früheren Fahrten gewesen. Der Angeklagte Da. habe ihnen außerdem zwei einfache Nokia-Mobiltelefone überreicht und ihnen aufgegeben, sich am nächsten Morgen bei ihm zu über eines dieser Telefone zu melden. Weitere Anweisung des Angeklagten Da. sei gewesen, dass von dem einen Handy nur Nachrichten empfangen werden sollten und die Antworten von dem anderen Handy per SMS geschickt werden sollten. Ihre eigenen Handys hätten sie nicht mitnehmen dürfen, es aber beide gleichwohl getan. Der Angeklagte Da. habe ihnen ferner verboten über die S. zu fahren, da er dies für zu gefährlich gehalten habe.

Nach der Einweisung in die Funktionsweise des Drogenverstecks hätten sie sich von dem Angeklagten Da. getrennt und er sei als Fahrzeugführer mit der Angeklagten N. Di. in dem schwarzen VW Passat nach R. gefahren. Unterwegs hätten sie noch einmal tanken müssen. Die Angeklagte N. Di. habe ihr Telefon herausgeholt und ihrem Mann eine SMS geschrieben, da – so die Angeklagte N. Di. zu ihm – dieser nicht wisse, wo sie sei. Nach dem Tankvorgang habe sich ein Gespräch mit der Angeklagten N. Di. entwickelt. Sie habe ihn unter anderem gefragt, ob er der „Angsthase“ sei, der nicht nach E. fahren wolle, woraufhin er gesagt habe, dass er D. schon gefährlich genug fände. Die Angeklagte N. Di. habe ihm daraufhin von einer früheren Fahrt erzählt, die sie mit ihrem Mann nach I. durchgeführt habe. Sie sei damals in B. kontrolliert worden, die Polizei habe aber auch mit Zuhilfenahme eines Polizeispürhundes nichts finden können, obwohl noch Pakete in dem Versteck gewesen seien. Das habe ihn beruhigt. In R. angekommen hätten sie an der Zieladresse aus dem Navigationsgerät kurz auf einem Parkplatz gewartet bis ein kleiner alter Mann mit einer Einkaufstüte vorbeigekommen sei, die er ihnen übergeben habe. Sie hätten die Plätze getauscht und er habe das Drogenversteck von der Beifahrerseite aus geöffnet. Hierbei sei ihm die Angeklagte N. Di. dergestalt behilflich gewesen, dass sie auf seine Aufforderung, dass er Strom benötige, die Zündung betätigt habe. Dadurch sei er erst in der Lage gewesen, das elektronisch verriegelte Drogenversteck überhaupt zu öffnen. Er habe dann die zehn Pakete, die in der Plastiktüte gewesen seien, in das Versteck getan, was relativ schwierig gewesen sei, da diese zu breit und „steinhart“ gewesen seien. Die weitere Fahrt habe dann die Angeklagte N. Di. durchgeführt. Er habe das Navi auf M. eingestellt, da er vorgehabt habe, über Ö. nach I. zu reisen. In der Nähe von K. seien sie dann aber bereits angehalten worden.

Zum weiteren Verhältnis mit dem Angeklagten Da. gab der Angeklagte D. an, dass er schon mehrfach Streit mit dem Angeklagten Da. gehabt habe. Der Angeklagte Da. habe ihn dabei mehrfach auf das Heftigste bedroht, insbesondere habe er geäußert, dass er ihn umbringen oder seine Mutter erschießen werde. Der Angeklagte Da. habe ihn dazu einmal mit einer Schusswaffe, einem gräulichen Revolver, bedroht, da er befürchtet habe, dass er ihm seine Arbeit wegnehmen werde. Dies habe er wörtlich gesagt. Hintergrund sei gewesen, dass er bei einer der früheren Fahrten, bei denen er Geld abgeholt hatte, dabei Transportgeld für sich angenommen habe, das eigentlich für den Angeklagten Da. bestimmt gewesen sei. Er habe dies nicht in böser Absicht getan, sondern sei davon ausgegangen, dass er das Geld selbst behalten dürfe, da der Mann, der ihm das Geld übergeben habe, dies ausdrücklich gesagt habe.

Ob der Angeklagte Da. noch andere Fahrer gehabt habe, könne er nicht mit letzter Sicherheit sagen. Er gehe aber stark davon aus, da der graue VW Passat nach einem halben Jahr 80.000 Kilometer gelaufen sei und hiervon nur etwa 20.000 bis 25.000 Kilometer auf ihn, d.h. den Angeklagten D., entfallen sein könnten.

Bezüglich seiner Kenntnis von den Drogen gab der Angeklagte D. an, dass er dies nicht positiv gewusst habe, aber damit gerechnet habe, dass es sich um Drogen handeln könne, zumal er bereits in der Vergangenheit einmal mitbekommen habe, dass der Angeklagte Da. einmal davon gesprochen habe, dass der Einkaufspreis pro Kilo bei 28.000,- EUR liege.

bb) Der Angeklagte D. gab in seiner Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgericht Aurich am 19.01.2018 im Rahmen der Haftbefehlsverkündung und der Vorführung an, dass der Angeklagte Da. ein Killer sei, dass er der Chef sei und dass er von ihm den Auftrag erhalten habe, zehn Pakete Kokain von R. nach R. zu bringen. Die genaue Adresse in R. habe einen Tag nach Ankunft per SMS mitgeteilt werden sollen. Die Bezahlung sei für später geplant gewesen. Er habe auch schon mehrere Touren für den Angeklagten Da. gemacht, dabei habe er immer nur Geld gefahren und keine Drogen. Das habe er zum Beispiel nach D. und I. gemacht. Der Bunker im Pkw werde mit einer Schraube geöffnet, die er in seinem Portemonnaie aufbewahrt habe. Dabei müsse zunächst die Plastikverkleidung und der Teppich entfernt werden, dann müsse die Zündung gedrückt werden und das Auto somit mit Strom versorgt werden. Danach müsse er dann die Schraube oben rechts an das Versteck halten und der Bunker öffne sich. Die Übergabe des Kokains sei dergestalt abgelaufen, dass eine unbekannte Person am Auto vorbeigelaufen und etwas ins Auto geworfen habe. Es habe sich um eine Aldi-Tüte gehandelt. In der Tüte habe er eine Verpackung mit braunem Klebeband gefunden, in der zehn Pakete gewesen seien, die er dann selbst in den Bunker gelegt habe. Die Angeklagte N. Di. sei dann gefahren. Sie habe die zehn Pakete nicht angefasst. Er selber sei der Beifahrer gewesen. Er habe gehört, dass die Angeklagte Di. viel Erfahrung habe. Als er die Pakete einpacken wollte, habe er gemerkt, dass die Angeklagte Erfahrung mit dem Bunker gehabt habe, denn er habe ihr nicht sagen müssen, was sie zu tun hatte um den Bunker zu öffnen. Sie habe auf der Fahrerseite gesessen und sich zu ihm umgedreht und von sich aus die Zündung betätigt, damit der Bunker geöffnet werden konnte. Er habe auch mit der Angeklagten N. Di. über E. gesprochen. Dabei habe sie ihn gefragt, ob er der Angsthase sei, der nicht nach E. fahren wolle. Er wolle tatsächlich nicht nach E. fahren, weil das Strafmaß dort enorm hoch sei. Es seien insgesamt mehrere Touren geplant gewesen. Die erste habe von R. nach R. gehen sollen und von dort aus weiter nach T.. Nach T. sollte die Angeklagte Di. allerdings mit ihrem Ehemann fahren. Die Fahrt nach R. sollte über M. führen. Er selbst habe eine kleine Tasche dabeigehabt. Die Angeklagte D. habe kein Gepäck mitgenommen. Als er sie darauf angesprochen habe, habe sie erklärt, dass sie kein Gepäck bräuchte, weil sie nie irgendwo übernachte. Sie fahre hin und eine andere Person, meistens ihr Mann, fahre wieder zurück. Eigentlich fahre sie immer mit ihrem Mann. Generell laufe es so, dass der Angeklagte Da. ihn anrufe, dass er einen Auftrag für ihn habe und er fahre dann für ihn. In der Regel bekomme er ein paar hundert Euro für einen Auftrag. Für den Auftrag mit dem Kokain hätten sie 750,- EUR pro Kilo bekommen. Dies wären dann 375,- EUR x zehn Pakete gewesen. Am meisten würde der Angeklagte Da. dabei verdienen. Er bekomme 2.000,- EUR pro Kilo abzüglich ihres Verdienstes in Höhe von 750,- EUR pro Kilo. Der Angeklagte Da. organisiere nur den Transport und halte sich immer im Hintergrund. Bezüglich der Kommunikation gab der Angeklagte D. an, dass diese über einfache Nokia-Telefone stattgefunden habe. Die Angeklagte Di. habe nicht mit ihrem Mann telefoniert, sondern getextet. Es werde dabei immer nur von einem Handy eine Frage gestellt und auf das andere Handy geantwortet, sodass man das nicht nachvollziehen könne. Eigentlich sei geplant gewesen, dass die Angeklagte Di. mit ihrem Ehemann die Tour fahren sollte, er sei nur eingesprungen. Die Bezahlung richte sich grundsätzlich nach dem Wert des zu befördernden Gutes, wobei die „1-Prozent“-Regel gelten würde. Nur bei größeren Summen würde die Regel nicht greifen. Diese sei daher eigentlich auch nur ein Mittel um Leute anzulocken. Er habe gewusst, dass die Angeklagte Di. Schulden hatte und deshalb gerne fahren wollte. Er selber fahre sonst immer allein. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten Da. und der Angeklagten Di. sei sehr freundschaftlich gewesen, was er daher wisse, weil er zu ihm gesagt habe, er solle sie ja nicht anrühren, nur er dürfe das. Die Angeklagte Di. habe genau gesehen, wie er das Kokain eingeladen habe. Sie habe ihm auch erzählt, dass sie einmal in I. angehalten worden sei. Man habe aber trotz Drogenhunden nichts in ihrem Fahrzeug finden können. Das Fahrzeug, das er sonst immer genutzt habe, gehöre ihm nicht, sondern sei nur auf ihn angemeldet. Es seien im Übrigen mehrere Touren geplant gewesen, die erste von R. nach R. und von dort aus weiter nach T.. Nach T. habe Frau Di. allerdings mit ihrem Ehemann fahren sollen. Das hätten sie beide von vornherein gewusst.

cc) In seiner polizeilichen Vernehmung vom 07.03.2018 ging der Angeklagte D., wie die glaubhaften Angaben der Verhörsperson EKHK I. ergaben, noch einmal näher ins Detail. Er schilderte, dass er an jenem Tag von dem Angeklagten Da. angerufen worden sei. Er habe zu McDonalds nach E. kommen sollen. Als er dort angekommen sei, sei er von dem Angeklagten Da. schon erwartet worden. Dieser habe ihm erzählt, dass sie auf eine Frau warten würden und dass er zusammen mit der Frau nach R. fahren solle, um Pakete auszuliefern. Nach etwa einer halben Stunde sei die Frau dann auch erschienen. Diese habe er zuvor noch nicht gekannt. Nachdem sie einen Kaffee getrunken hätten, seien sie nach draußen gegangen und zu Dritt an eine andere Adresse gefahren. Dies sei in der Nähe. Dort habe der Angeklagte Da. ihm erklärt, wie das Geheimfach aufgehe. Sie seien dann weitergefahren und hätten den Angeklagten Da. kurz darauf abgesetzt. Im Anschluss sei er mit dem Fahrzeug und der Angeklagten N. Di. nach R. gefahren. Sie hätten dort auf einem Parkplatz geparkt und die Sitzposition getauscht. Nach etwa fünf bis zehn Minuten hätte jemand ans Auto geklopft und eine Tasche neben dem Auto abgestellt. Das sei ein älterer Mann, so um die 60 Jahre gewesen. Er sei nicht besonders groß gewesen und gut gekleidet gewesen. Es sei augenscheinlich kein N. gewesen. Er habe dann das Geheimfach geöffnet, das heißt die Blende rausgemacht und den Teppich nach hinten geklappt. Er habe zu der Angeklagten N. Di. gesagt, dass er Strom brauche, weshalb sie den Motor betätigt habe. Er habe dann das Fach geöffnet und die Pakete hineingepackt. Es seien zehn Stück gewesen. Danach habe er das Geheimfach geschlossen, zugemacht und sie seien losgefahren. Er habe im Navigationsgerät die Adresse M. eingegeben, weil er gewarnt worden sei, dass es gefährlich sei über die S. zu fahren. Die Tasche, in der sich die Drogen befunden hätten, habe der fremde Mann im Übrigen wieder mitgenommen. Danach seien sie losgefahren und letzten Endes von der Polizei angehalten worden. Die Frau habe von einem Vorfall in B.in I. erzählt, bei der sie einmal durch die Polizei angehalten worden sei, es sei aber nichts gefunden worden, da das Geheimfach sicher sei. Außerdem habe sie darüber gesprochen, ob er ein Angsthase sei, da er nicht nach E. fahren wolle. Hierzu müsse er sagen, dass es in E. zu gefährlich sei. Auf das Stichwort „T.“ gab der Angeklagte an, dass es eine Doppelfahrt werden sollte. Erst einmal von R. nach R. und dann von R. nach R. und schließlich von R. wieder nach T.. Die russische Frau, das heißt die Angeklagte N. Di. habe gesagt, sie wolle das gerne mit ihrem Mann zusammen machen, weil sie Geldmangel hätten. Sie hätten dann darüber gesprochen, wie das am besten zu bewerkstelligen sei. Er sollte im Übrigen 375,- EUR pro Paket bekommen. Der Angeklagte Da. habe mit der Angeklagten N. Di. in einer Sprache gesprochen, die er nicht verstanden habe, aber er habe etwas von 6.000,- EUR mitbekommen. Er gehe daher davon aus, dass sie 6.000,- EUR bekommen solle.

In der Vergangenheit habe er lediglich Geldtransporte für den Angeklagten Da. durchgeführt. Dies sei mit einem Passat geschehen, der auf seinen Namen zugelassen sei. Das Kennzeichen sei XXX -xx …. Darin sei auch ein Geheimfach. Das Auto sei unter anderem deswegen auf ihn angemeldet worden, da er den Wohnsitz in Deutschland gehabt habe bzw. einen Scheinwohnsitz. Hintergrund sei gewesen, dass deutsche Kennzeichen bei Kontrollen unverfänglicher seien als N.. Diese Idee mit dem Scheinwohnsitz sei vom Angeklagten Da. gekommen. Der Angeklagte Da. habe ihn im Übrigen auch in der Vergangenheit schon mit einer Waffe bedroht. Grund sei gewesen, dass er Geld angenommen habe, welches für den Angeklagten Da. bestimmt gewesen sei.

c) Die Angeklagte N. Di. hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:

aa) In dem Hauptverhandlungstermin vom 08.10.2018 gab ihr Verteidiger für sie eine kurze Erklärung ab, wonach sie sich ihrem Rollenverständnis nach den Anordnungen ihres Mannes V. Di. gefügt habe. Dessen Einlassung werde nicht entgegengetreten, sie sei zutreffend. Weiteren Inhalt hatte die Erklärung nicht. Die Anklagte antwortete auf die Frage, ob sie sich diese Erklärung zu Eigen mache, mit „ja“. Die Beantwortung weiterer Fragen lehnte sie ab.

bb) Die Angeklagte N. Di. hatte in ihrer Beschuldigtenvernehmung im Rahmen der Haftvorführung am 19.01.2018 gegenüber dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Aurich angegeben, dass sie für die Fahrt bis M. 500,- EUR und bis zum Ende, welches wohl in I. sein sollte, wobei sie die Adresse noch nicht bekommen hatte, sondern diese erst in München mitgeteilt werden sollte, 3.000,- EUR bekommen sollte. Sie hätte sich in E. bei McDonalds mit dem Angeklagten Da. getroffen. Dieser habe zu ihr gesagt, dass sie mit dem Angeklagten D. zusammenfahren solle, den sie vorher nicht gekannt habe. Der Angeklagte D. sei dann mit ihr von E. bis nach R. gefahren. Das Versteck für die Drogen habe sich vorne unten im Pkw befunden. Wie man es öffne, wisse sie nicht. In R. habe der Angeklagte D. vorne etwas im Auto versteckt. Sie habe dies nicht genau gesehen und auch keine Pakete berührt. Der Angeklagte Da. sei in E. geblieben. Sie habe beim Einpacken aber das Geräusch einer Papiertüte gehört. Ihr sei klargewesen, dass er etwas in das Schmuggelversteck packe und sie habe gedacht, dass das Kokain sei. Ab R. sei sie dann mit dem Pkw gefahren. Sie hätten jeweils ein Telefon mitbekommen, welches dem Angeklagten Da. gehöre. Auf diesem sollte die Adresse, das heißt der Lieferort mitgeteilt werden. Ihr Mann sei nicht mitgefahren, da er nicht gewollt habe. Da. habe zu ihm gesagt, er solle kommen und mit ihm einen Kaffee trinken, weil er, das heißt der Da. Langeweile hatte. Ihr Mann habe ihr geschrieben: „Kannst Du kommen.“ Sie habe nicht gewusst, warum. Die Männer hätten bereits im McDonalds gesessen. Sie sei nur einmal gefahren. Über ein nächstes Mal sei nie gesprochen worden. Das Versteck sei schon lange vorher angebracht worden.

c) Die Verteidigerin des Angeklagten V. Di. verlas in dem Hauptverhandlungstermin vom 08.10.2018 eine von diesem unterzeichnete Erklärung mit folgendem Inhalt:

„Meine Frau und ich kennen den Angeklagten B. Da. und die Angeklagte G. H. bereits seit 25 Jahren. Meine Ehefrau, Frau N. Di., kennt Frau H. noch aus R.. Über Frau H. haben wir auch Herrn B. Da. kennengelernt. Wir sind mit Herrn B. Da. und Frau H. eng befreundet.

Den Angeklagten S. B. kenne ich ebenfalls schon seit längerer Zeit. Ich habe sämtliche Fahrzeuge, die ich in den vergangenen Jahren erworben habe, bei Herrn S. B. gekauft und auch notwendige Reparaturen in seinem Autohaus durchführen lassen.

Herrn B. Da. habe ich, seitdem dieser in den N./A. lebt, regelmäßig besucht. Diese Besuche habe ich manchmal auch damit verbunden, weitere von mir in den N. lebenden Freunde bzw. Bekannte zu besuchen.

Während eines Besuchs im Jahr 2012 bei Herrn B. Da. habe ich drei Jugoslawen kennen gelernt. Es handelte sich bei diesen um Bekannte von Herrn B. Da., mit denen wir abends gemeinsam in einem Restaurant Essen gegangen sind. Einer der Jugoslawen, Bo., sagte bereits damals zu mir, wenn ich mal „Geld machen" wolle, solle ich bei ihm melden. Er hätte Arbeit für mich. Mir war klar, dass es sich wahrscheinlich um etwas „Illegales" handeln würde. Ich lehnte dies damals ab, tauschte jedoch dennoch meine Kontaktdaten mit Bo. aus.

In den folgenden Jahren habe ich Bo. öfter mal getroffen. Dies geschah sowohl zufällig bei meinen Besuchen in A., wenn ich mit Freunden oder auch mal alleine unterwegs war, als auch anlässlich von Besuchen bei Herrn B. Da.. Ich habe Bo. bei diesen Gelegenheiten als Bekannten von Herrn Da. wahrgenommen und wir haben uns gegrüßt und uns normal unterhalten. Ich habe ihn auch Ende 2015 gesehen als ich Herrn B. Da. in Belgien im Krankenhaus besuchte, nachdem dieser angeschossen worden war. Bei diesem Anlass sprach Bo. mich nochmals an und fragte mich, ob ich nicht doch für ihn arbeiten wolle und eine Fahrt ins Ausland für ihn machen könnte. Näheres über den Auftrag erzählte Bo. mir nicht, meinte aber, es würde sich für mich lohnen. Da ich unter anderem auch aufgrund meines Drogenkonsums stets in Geldnöten war, sagte ich ihm, dass ich es mir überlegen würde.

Im Oktober 2016 kam Bo. dann zu mir nach Deutschland, weil er einen Auftrag für mich hatte. Er wollte, dass ich für ihn in die S. fahre, um dort Geld entgegen zu nehmen und dieses nach G. zu bringen. Ich wollte das eigentlich nicht, da ich nun doch Angst hatte mich mit Bo. einzulassen, aber Bo. setzte mich massiv unter Druck und bedrohte sowohl mich als auch meine Familie. Hinzu kam natürlich, dass ich nach wie vor dringend Geld benötigte, da sich einige Schulden angehäuft hatten und insbesondere mein Drogenkonsum kostspielig war. Bo. bot mir für die Fahrt € 1000 plus € 200 — 300 für die Spritkosten, sodass ich letzten Endes einwilligte.

Bo. nahm dann das Auto meiner Frau mit, um dort ein Versteck einbauen zu lassen. Die Absprache war, dass er das Auto wiederbringen würde, sobald es umgebaut wäre und ich sodann nach seinen Anweisungen in die S. fahre.

Nach ca. 1 —2 Wochen brachte Bo. mir das Auto wieder. Ich sollte am nächsten Tag in die S. fahren und dort jemanden treffen, der mir das Geld übergibt, um dieses sodann nach G. zu bringen. Den Treffpunkt teilte mir Bo. bevor ich losfuhr mit.

Auf dem Hinweg in die S. sollte ich nichts transportieren. Soweit die Ex-Freundin meines Sohnes angegeben hat, S. habe ihr erzählt, wir hätten auf dem Hinweg Kokain dabeigehabt, kann ich nur angeben, dass dies nicht der Fall war. Ob mein Sohn dies ihr gegenüber tatsächlich so angegeben hat und aus welchem Grunde er dies behaupten sollte, vermag ich nicht zu beurteilen.

In der S. wurde mir das Geld wie geplant übergeben und ich machte mich auf den Rückweg in die N.. Wie aus den Ermittlungsakten der schweizerischen Behörden bekannt, wurde ich an der Grenze kontrolliert und das Versteck entdeckt.

Als ich in der S. von den Ermittlungsbeamten zu den Hintergründen der Tat befragt wurde, habe ich mich nicht getraut, den wahren Auftraggeber zu nennen, weil ich wusste, dass ich Bo. gegenüber Rechenschaft ablegen werden muss und Angst hatte, er könnte rausfinden, dass ich ihn „verpfiffen" habe. Aus diesem Grund habe ich den Namen B. genannt, da dies der erste Name war, der mir einfiel, der für mich ungefährlich sein würde und ich mir in diesem Moment nicht anders zu helfen wusste. Ich dachte, B. Da. würde ich meine Notsituation zumindest erklären können. Tatsächlich musste ich nach meiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, Bo. nachweisen, dass ich das Geld nicht an mich genommen hatte, sondern dieses bei einer Grenzkontrolle gefunden und sichergestellt wurde. Ich musste mich dazu mit Bo. in den N. treffen und das Urteil aus der S. mitbringen. Bo. wollte einen Beweis, dass ich ihn nicht „verpfiffen" und ihn nicht beklaut hatte. Dies konnte ich durch das Urteil aus der S. nachweisen. Insoweit werde ich auch in diesem Verfahren keine weiteren Angaben zu der Identität von Bo. machen.

Bo. war zwar zufrieden, dass ich „dicht" gehalten hatte, meinte aber auch, es sei mein Problem, dass ich das Geld „verloren" hatte. Er wollte, dass ich mich zum Ausgleich seines Verlustes, für ihn als Fahrer zur Verfügung halte. Dazu sollte ich mir ein neues Fahrzeug besorgen und dieses für weitere Fahrten von ihm umbauen lassen. Die Kosten dafür sollte ich tragen. Er machte ziemlich deutlich, dass ein „Nein" nicht in Betracht käme. Als ich ihm entgegnete, dass es für mich schwer sei, für ihn auf Abruf bereit zu stehen, da ich beruflich öfter unterwegs sei, meinte er, in diesem Fall solle meine Ehefrau fahren, bis wir unsere Schuld bei ihm beglichen hätten. Bo. teilte mir nicht mit, was wir für ihn fahren würden müssen. Mir war natürlich klar, dass es darum ging „etwas" zu schmuggeln. Ob das Geld, Handys oder andere Waren oder aber Betäubungsmittel sein würden, wusste ich jedoch nicht.

Ich fragte auch nicht danach, da deutlich war, dass ich hier auch kein Mitspracherecht haben würde. In Anbetracht des Auftretens von Bo. während meiner Abwesenheit in der S., waren sowohl meine Ehefrau als auch ich besorgt, was geschehen würde, wenn ich den Verlust der € 180.000 nicht ausgleichen könnte bzw. wenn ich es ablehnen würde für Bo. zu fahren. Immerhin hatte er schon mal Schläger zu uns nach Hause geschickt. Hinzu kam, dass ich aufgrund dieser Ereignisse sehr angespannt war und es mir dadurch besonders schwerfiel, mein Drogen- und Alkoholkonsum zu kontrollieren. Auch dies verursachte weitere Geldprobleme. Meine Ehefrau erklärte sich dann bereit, mich zu unterstützen, um das Problem mit Bo. so schnell wie möglich zu lösen.

Zudem wendete ich mich an B. Da. und bat ihn darum, mir bei dem Problem mit Bo. zu helfen, da ich wusste, dass B. Da. Bo. kannte. Ich hatte Bo. ja über ihn kennengelernt. Er erklärte sich bereit, mir zu Helfen und zwischen Bo. und mir zu vermitteln und mich bei der Autosuche — nach den Vorgaben von Bos.— zu unterstützen.

Da ich das Problem so schnell es geht los werden wollte, versuchte ich das Geschäft mit Bo. voranzutreiben, denn je früher ich die Schulden beglichen hätte, desto eher wäre ich wieder frei, selbst zu entscheiden.

Zudem versuchte ich, mit dem Angeklagten S. B. ins Geschäft zu kommen. Die Überlegung war sein Autohaus in W. langfristig zu übernehmen und das neben dem Autohaus gelegene Haus zu kaufen. Dieses sollte zunächst vermietet werden. Langfristig wollte ich damit ein Heim für meine Kinder schaffen.

S. B. wusste jedoch, dass es bei mir finanziell eng aussah und ich Schwierigkeiten haben würde, dass Haus und das Autohaus voll zu finanzieren. Er selbst schien finanzielle Probleme zu haben und war froh, mich als potentiellen Käufer für das Haus und sein Autohaus gefunden zu haben. Ich hatte die Hoffnung, mir mit der Übernahme des Autohauses eine Zukunft aufbauen zu können und, wenn ich das Autohaus zum Laufen bringen würde, meine Schulden begleichen zu können. Da ich jedoch nach wie vor auch meine „Schulden" bei Bo. begleichen musste, hatte ich die Hoffnung, dass ich ein Teil des Geldes für den Kauf des Hauses und die Übernahme des Autohauses aus den Fahrten für Bo. aufbringen können würde, um mich und meine Familie dann langfristig durch das Autohaus finanzieren zu können.

Ich bat S. B. daher darum, mir das passende Auto für diese Fahrten zu besorgen und teilte ihm dann letzten Endes auch mit, dass ich das Fahrzeug für „illegale" Transporte über die Grenzen benötigen würde. Die Hintergründe der Problematik mit Bo. verschwieg ich ihm aber. Ich hatte die Hoffnung, dass ich ein Teil des Geldes aus den Fahrten für Bo. behalten können würde, um mir mit dem Autohaus eine Zukunft aufzubauen und ließ S. B. auch in dem Glauben, ich benötige das Geld aus einer „Beschaffungsfahrt" für den Erwerb des Autohauses und des anliegenden Hauses, um mir seine Unterstützung für die Autosuche zu sichern.

S. B. erklärte sich dann bereit mir bei der Autosuche zu helfen. Er selbst sollte aber nicht für Bo. fahren und mich mit Ausnahme der Beschaffung des Pkw auch nicht weiter unterstützen. Es wäre für mich auch nicht hilfreich gewesen, wenn ich einen Teil des Gewinnes aus einer Fahrt mit S. B. hätte teile müssen.

Ich nahm S. B. dann zu dem Gespräch mit B. Da. in den N. mit. Ich wollte über B. Da. erfahren, was für ein Fahrzeug sich Bo. konkret für die Fahrten vorstellt. S. B. sollte mir das jeweilige Fahrzeug dann zeitnah besorgen und falls noch Nachfragen zum Fahrzeugtyp bestünden gleich nachhacken können. Ich wollte insoweit keine Zeit verlieren, damit ich meine Schulden bei Bo. so schnell wie möglich los werde. Insoweit hatte wir auch kurzfristig die Idee, die Schmuggelfahrt über das von mir zu erwerbende Autohaus in W. laufen zu lassen. Ich hatte die Hoffnung, dass ich dadurch, dass ich eine große Anzahl an Fahrzeugen zur Verfügung haben würde, meine Schulden bei Bo. auf einen Schlag los werden könnte und dann frei wäre mich auf das legale Geschäft des Autohauses zu konzentrieren. S. B. versuchte ebenfalls diese Idee zu verkaufen, damit er sicher sein konnte, dass ich in die Lage versetzt werde das Autohaus in W. zu übernehmen.

Nachdem dann klar war, dass ich ein Chrysler Voyager benötigen würde, sagte S. B. mir zu, sich nach einem entsprechenden Pkw umzuschauen, damit ich diesen dann von ihm über das Autohaus erwerben könnte. Als er dann einen scheinbar passendes Chrysler gefunden hatte, zahlte ich zunächst einen Betrag von ca. € 5000 an, die er verwendete, um den Chrysler Voyager anzukaufen. Da dieser Pkw von Bo. jedoch als nicht geeignet bezeichnet wurde, hatte ich an dem Pkw naturgemäß kein Interesse mehr. Ich benötigte vielmehr einen anderen Pkw, der wiederum finanziert werden musste. Aus diesem Grund sollte S. B. den Chrysler Voyager im Autohaus behalten (auf das dieser ja auch noch zugelassen war) und den Pkw gegebenenfalls anderweitig verkaufen, damit ich die € 5000 wieder zur Verfügung haben würde, um den passenden Pkw und den jeweiligen Umbau bezahlen zu können.

Da S. B. jedoch selbst Geldsorgen hatte, hatte er Probleme, mir das Geld sofort zurück zu erstatten. Einen Teil des Betrages habe ich dann von S. B. erhalten, als wir den passenden Pkw — den Passat — gefunden hatten. Diesen Teilbetrag nutzte ich für den Umbau des Pkw, den ich ebenfalls selbst bezahlen musste. Den Pkw selbst finanzierte ich über die Bank .., nachdem ich diesen Herrn S. B. abgekauft hatte.

Von der konkreten Schmuggelfahrt selbst hatte ich keine Kenntnis. Ich war zu dem Zeitpunkt auf Montage. Die mir nur aus den Akten bekannte SMS meiner Ehefrau an mich, mit dem Inhalt: „Ich bin weit gefahren, bin am Samstag wieder da kann nicht sprechen. Ruf die Eltern an damit sie D. zu sich nehmen. Ruf an, wenn ich kann" [SH Durchsuchung Pkw K., BI. 86], habe ich nicht erhalten. Die zweite SMS mit dem Inhalt: „Ich kann nicht sprechen, verstehst du nicht." [SH Durchsuchung Pkw K., BI. 86] hingegen habe ich erhalten. Im Hinblick auf den Inhalt der SMS vermutete ich, dass meine Frau damit beschäftigt war für Bo. zu fahren. Ich konnte mir zumindest nicht erklären, warum sie sonst nicht mir sprechen können sollte.“

Der Angeklagte erklärte hierzu auf Nachfrage, dass dies seine Erklärung sei. Die Beantwortung weiterer Fragen lehnte er ab.

In dem Hauptverhandlungstermin am 24.10.2018 verlas die Verteidigerin des Angeklagten V. Di. eine weitere Erklärung, zu der der Angeklagte V. Di. im Anschluss auf die Frage, ob dies seine Erklärung sei, antwortete, dass dies zutreffe. Auch hier lehnte er die Beantwortung weiterer Fragen ab. In der Erklärung steht sinngemäß, dass der „Bo.“ dem Angeklagten V. Di. über den Angeklagten D. erzählt habe, dass er diesen seit über 20 Jahren kenne, dass sie zusammenarbeiten, und dass der Angeklagte D. schon lange für den „Bo..“ Drogen und Geld transportiere. Außerdem habe „Bo.“ gesagt, dass der Angeklagte D. selber Drogen verkaufe und dass er viele Kredite habe, die er bezahlen müsse. Der Angeklagte D. habe unter anderem auch Schulden bei „Bo.“. Von dem „Bo.“ sei eine Nachricht (SMS) gekommen, dass seine Frau zusammen mit dem Angeklagten D. fahren müsse. Ferner steht in der Erklärung, dass das mit B. so gewesen sei. „Bo.“ habe dem Angeklagten V. Di. nicht vertraut und die 180.000,- EUR, die von der S. Polizei beschlagnahmt worden seien, seien der Grund dafür gewesen, dass der „Bo.“ ihn einmal aufgesucht habe. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte B. den „Bo.“ kennengelernt. Später hätten beide angefangen sich selbstständig zu treffen und Geschäfte zu machen. Er habe „Bo.“ und D. öfter beim Autogeschäft bei B. gesehen. B. habe versucht, ihm das Autogeschäft und das Haus zu verkaufen, sodass er noch mehr Schulden bei ihm habe. Er habe bereits ein Haus von dem B. gekauft und schulde ihm noch 50.000,- EUR. Als er in A. gewesen sei habe er sich mit B. und am selben Tag auch mit „Bo.“ getroffen. Als B. bei diesem Treffen kurz weggefahren sei habe ihn „Bo.“ mit einer Pistole bedroht und ihm gesagt, dass er für ihn fahren müsse, und auch andere Drogengeschäfte machen müsse, sonst würde er seiner Familie etwas antun. Er habe ihm auch gesagt, dass er das B. auf keinen Fall sagen dürfe. Das Schreiben enthält weiter die Auffassung des Angeklagten V. Di., dass sich der Angeklagte D. es ausgedacht habe, dass die beiden für B. fahren würden. „Bo.“ habe einmal zu ihm gesagt, nachdem er in der S. den Namen von B. genannt habe, dass er dies gut gemacht habe. Der Angeklagte D. habe selbst die Autos zu „Bo.“ gebracht, damit die entsprechend umgebaut werden. Selbst „Bo.“ habe zu ihm gesagt, wenn er nicht da sei, solle er sich mit D. treffen, da sie sowieso zusammenarbeiten würden. Mit dem Angeklagten B. Da. habe er niemals irgendwelche Geschäfte gemacht, diese seien nur mit „Bo.“ gewesen.

d) Der Angeklagte B. hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:

aa) In dem Hauptverhandlungstermin vom 08.10.2018 gab sein Verteidiger für ihn eine Erklärung mit dem folgenden Inhalt ab:

„Strafprozessverfahren waren Herrn B. bislang gänzlich unbekannt. Nun selbst Angeklagter in einem landgerichtlichen Strafverfahren zu sein, stellt für ihn eine massive psychische und physische Belastung dar.

Herr B. leidet seit der Bekanntgabe des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens unter Schlafstörungen und massiven Zukunftsängsten. Die erstmalige Bekanntgabe des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens erfolgte während der Durchsuchung in seinem Geschäftsbetrieb in Aurich. Hierbei waren neben einer Vielzahl von Kunden auch seine Schwester, seine Nichte, sein Bruder und sein Sohn anwesend. Dieser Vorgang und die anschließende Haftvorführung stellen für Herrn B. nahezu traumatische Ereignisse dar.

Die psychischen Beeinträchtigungen äußern sich dergestalt, dass es ihm nicht mehr möglich, unbefangen und offen anderen Personen gegenüberzutreten. Er ist insgesamt gehemmt. Herr B. vermutet, dass die Bekanntgabe der TKÜ an seine Gesprächsteilnehmer letztlich zu einem immensen Imageschaden geführt hat. Es war ihm nach der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens nahezu unmöglich, Verkaufsgespräche mit potenziellen Pkw Käufer zu führen. Die Verkaufszahlen in seinem Autohaus in Aurich waren zuletzt so stark rückläufig, dass inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das Autohaus W. in W. soll nach wie vor veräußert werden. Der Verkauf befindet sich kurz vor dem Abschluss. Herr B. strebt künftig eine nicht selbstständige Tätigkeit an. Er hat bereits verschiedene Stellenangebote erhalten.

Der Kontakt zu den Mitangeklagten V. und N. Di. rührt daher, dass diese bereits seit langer Zeit Kunden des Autohauses in W. waren. Die Eheleute Di. hatte dort bereits verschiedene Fahrzeuge gekauft und Reparaturen durchführen lassen. Im August 2017 während eines Gesprächs anlässlich der Reparatur des Fahrzeugs Audi Q7 des Zeugen V. Di. erzählte Herr B. davon, dass er beabsichtige, dass an das Autohaus in W. angrenzende Hausgrundstück sowie den Geschäftsbetrieb des Autohauses in W. zu veräußern. Hintergrund hierfür waren stark rückläufige Umsatzzahlen in dem Autohaus W.. Herr B. hatte im März desselben Jahres das Autohaus in A. eröffnet und hielt sich seitdem überwiegend dort auf. Hierunter litt der Geschäftsbetrieb in W..

Herr V. Di. äußerte hieraufhin für Herrn B. überraschend, dass er Interesse daran habe, sowohl das Hausgrundstück als auch das Autohaus W. nebst Inventar zu erwerben. Er wolle dies mit Frau N. Di. besprechen. Kurze Zeit später teilte Herr V. Di. Herrn B. verbindlich mit, dass die Eheleute Di. das Hausgrundstück und das Autohaus grundsätzlich kaufen möchten. Es müsse zuvor jedoch noch die Finanzierung geklärt werden. Herr B. war aufgrund der angespannten finanziellen Situation sehr froh darüber, potentielle Käufer für die Objekte gefunden zu haben. Der Verkauf der Firma und des Hausgrundstück sollten zum 1.1.2018 erfolgen.

Es wurde bereits ein notarieller Kaufvertrag über den Erwerb des Hausgrundstücks geschlossen. Es war ein Kaufpreis in Höhe von 150.000 € für das Hausgrundstück vereinbart. Für die Übernahme des Inventars, des Kundenstamms und der Fahrzeuge des Autohauses W. in W. wurde ein Kaufpreis in Höhe von 500.000 € veranschlagt. Über die Immobilie des Autohauses sollte ein Mietvertrag geschlossen werden. Auch dieser wurde bereits im Entwurf angefertigt. Herr B. wurde jedoch von den Eheleuten Di. immer wieder damit vertröstet, das die Bank noch keine Finanzierungszusage erteilt habe. Da das Hausgrundstück von Herrn B. mit einem Bankdarlehen finanziert worden war, wäre für die Übertragung des Hausgrundstücks an die Eheleute Di. außerdem eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 30.000 € zu zahlen gewesen. Für den Erwerb des Hausgrundstücks und Nebenkosten wäre mithin ein Betrag in Höhe von 200.000 € aufzubringen gewesen. Hiervon hätte wahrscheinlich ein Betrag in Höhe von 150.000 € durch allein durch den Verkehrswert des Hausgrundstücks durch eine Bank finanziert werden können. Hinsichtlich der Finanzierung des Betrages in Höhe von 50.000 € fehlte den Eheleuten Di. das erforderliche Eigenkapital.

Der finanzielle Druck auf Herrn B. wurde von Tag zu Tag höher. Herr V. Di. erzählte davon, dass er Kontakt zu Personen habe, die Schmuggelfahrten von H. nach I. und andere Länder durchführten. Er schlug vor, die Speditionsfahrten, die Herr B. beauftragte, um Fahrzeuge für seinen Betrieb im EU Ausland an-und zu verkaufen, zu nutzen, um mit einem Schmuggelversteck präparierte Fahrzeuge ins Ausland zu verbringen. Er erzählte Herrn B. in diesem Zusammenhang von einem Kontakt zu einer Person in H.. Diese sei daran interessiert entsprechende Fahrzeuge auf einem Trailer durch die EU zu transportieren. Es bestünde daher Interesse an dem Erwerb eines Autotransporters. Herr Di. berichtete Herr B. davon, dass es sich hierbei um sehr lukrative Geschäfte handele, weil in den zu transportierenden Fahrzeugen Verstecke eingebaut seien, in denen große Bargeldsummen aus dem In- und Ausland ein- und ausgeführt werden würden. Den Eheleuten Di. sei es durch alleine eine Fahrt möglich, das für ein Bankendarlehen erforderliche Eigenkapital zu erhalten, um ein Darlehen für den Erwerb des Autohauses in W. als auch für das angrenzende Hausgrundstück zu erhalten.

Unter Rückstellung erheblicher Bedenken und nur um den Angeklagten Di. diese *Einkommensquelle" zu ermöglichen, versuchte Herr B. während des Gespräches am 19.9.2018 in H. dem Angeklagten Da. übertreibend aufzuzeigen, wie ein Transport der mit einem Versteck präparierten Fahrzeuge von statten gehen könne. Er gab deshalb auch vor, sich an den Transporten zu beteiligen. Diese Aussagen erfolgten jedoch nur, um Herrn Di. die Möglichkeit zu verschaffen, an die für den Erwerb der Firma und des Hausgrundstücks erforderlichen Geldmittel zu gelangen. Tatsächlich sollten die Schmuggelfahrten gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme eines Autotransporters alleine von Herrn V. Di. durchgeführt werden, sobald er das Autohaus W. in W. übernommen hätte.

Herr B. sagte deshalb während des Gespräches auch, ihm ginge es nur darum, dass die Firma verkauft werde (Blatt 28, Sonderheft 10, Maßnahme nach § 111 StPO) und er auch gar nichts damit zu tun haben wolle (Blatt 29, Sonderheft 10, Maßnahme nach § 111 StPO).

Es wurde Herrn B. im Gespräch vom 19.9.2017 dann schließlich der Auftrag erteilt, einen Chrysler Voyager zu beschaffen. Dieser solle anschließend in H. mit einem Schmuggelversteck ausgerüstet werden. Der umgebaute Pkw sollte dazu dienen, den Eheleuten Di. das für die Firmenübernahme und den Hauskauf erforderliche Eigenkapital zu verschaffen.

Am 21.9.2018 hat Herr B. daraufhin ein Angebot für das angeforderte Modell Chrysler Voyager gefunden. Der Kaufpreis hierfür betrug 7500 €. Das Fahrzeug sollte von Herrn V. Di. gekauft werden. Herr Di. konnte jedoch nur einen Betrag in Höhe von 5000 € für das Fahrzeug aufbringen. Diesen Betrag hat Herr Di. Herrn B. in bar ausgehändigt. Der Differenzbetrag in Höhe von 2500 € wurde von dem Autohaus W. W. verauslagt, da diese ohnehin von Herr Di. übernommen werden sollte.

Das Fahrzeug wurde am 25.9.2017 in P. gekauft und am 27.9.2017 zu dem Autohaus nach A. verbracht. Am 28.9.2018 wurde das Fahrzeug auf das Autohaus W. zugelassen.

Am 22.10.2017 erlangte Herr B. Kenntnis davon, dass das Fahrzeug nicht passe. Um Herrn V. Di. trotzdem die Möglichkeit zu verschaffen, Einkünfte durch Schmuggelfahrten zu erzielen und vor dem Hintergrund, dass Herr Di. das Autohaus W. ohnehin übernehmen werden würde, bot Herr B. Herrn Di. an, einen im Fahrzeugbestand des Autohauses W. in W. vorhandenen Citroen zu verwenden.

Auch dieses Fahrzeug war letztlich ungeeignet. Herr B. erhielt deshalb von Herrn Di. am 23.10.2017 den Auftrag, für ihn einen VW Passat Variant (B7) zu besorgen. Dieses Fahrzeug wurde von Herrn B. wieder für das Autohaus in W. erworben. Der Kaufpreis hierfür betrug 13.500 €. Dieser Preis wurde erneut von dem Autohaus W. verauslagt. Es stand aber auch weiterhin fest, dass Herr Di. das Autohaus W. samt dem Fahrzeugbestand übernehmen werden würde, sodass auch dieser Kaufpreis im Wege des Firmenverkaufs an Herrn B. zurückgeflossen wäre. Als sich jedoch abzeichnete, dass die Firmenübernahme scheitern werden würde, wurde das Fahrzeug sofort aus dem Firmenbestand herausgenommen und darlehensweise von Herrn Di. finanziert.

Für den Umbau des Fahrzeugs benötigte Herr Di. einen Betrag in Höhe von 5000 €. Da Herr Di. für den Chrysler Voyager einen Betrag in Höhe von 5000 € bezahlt hatte und dieser PKW nur zu 1/3 in Miteigentum des Autohauses W. war, hat Herr B. für das Autohaus W. den noch fehlenden Kaufpreises in Höhe von 5000 € wieder an Herrn Di. zurückbezahlt, um so Alleineigentum an dem PKW für das Autohaus W. zu erwerben. Wegen der fest geplanten Übernahme des Autohauses wäre jedoch auch dieses Fahrzeug von den Eheleuten Di. erworben worden. Es hat sich mithin um ein Darlehen für Herrn V. Di. gehandelt hat, das bei dem Erwerb des Autohauses W. verrechnet worden wäre.

Von der Fahrt der Frau N. Di. am 17.1.2018 hatte Herr B. keine Kenntnis. Herr B. hatte weder vor, während und nicht nach dem Gespräch am 19.9.2017 in G. Kenntnis davon, dass in den präparierten Fahrzeugen Betäubungsmittel geschmuggelt werden sollten. Erst als ihm gegenüber der Durchsuchungsbeschluss/Haftbefehl eröffnet worden war, erhielt er erstmals Kenntnis davon, dass sich in dem umgebauten Fahrzeug Betäubungsmittel befanden.

Eine Bandenabrede im Sinne des § 30 a BtMG hat zwischen den Eheleuten Di. und Herrn B. niemals stattgefunden, zumal Herr B. keine Kenntnis davon hatte, dass Betäubungsmittel unerlaubt ein-und/oder ausgeführt werden sollten. Herr B. ging es letztendlich aufgrund seiner finanziell massiv angespannten wirtschaftlichen Lage nur darum, das Autohaus W. in W. nebst dem Hausgrundstück möglichst zeitnah zu veräußern.“

Der Anklagte antwortete diesbezüglich auf die Frage, ob er sich diese Erklärung zu Eigen mache, mit „ja“. Die Beantwortung weiterer Fragen lehnte er ab.

bb) Der Sachverständige Dr. H. führte aus, dass der Angeklagte B. ihm gegenüber angegeben habe, dass er das Ehepaar Di. seit einiger Zeit kenne. Sie hätten vorgehabt, seinen W.er Betrieb zu erwerben. Außerdem wäre auch ein Einfamilienhaus mit verkauft worden. Hintergrund sei, dass er vorgehabt habe, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit nach Aurich zu verlagern. Der Verkauf sei bereits weitgehend vorbereitet gewesen und es habe auch schon einen Notartermin gegeben. Für das Privathaus habe es sogar schon einen Kaufvertragstermin beim Notar gegeben. Als Kaufpreis seien 150.000,- EUR für das Haus vereinbart gewesen. Die Eheleute Di. hätten die Vorfälligkeitszinsen in Höhe von 30.000,- EUR aber nicht überwiesen. Er habe, um die abgesprochenen Geschäfte abzuwickeln, mehrfach mit dem Herrn Di. telefoniert und gehe davon aus, dass die Telefonate durch die Justiz falsch verstanden worden seien. Um Drogen sei es nie gegangen. Am Umrüsten eines Fahrzeuges sei er nie beteiligt gewesen. Mit der Übernahme des Betriebes hätte auch ein gewisser Bestand an Autos mit verkauft werden sollen. Der Angeklagte Di. habe darum gebeten, dass schon einmal eines dieser Fahrzeuge zugelassen würde. Das sei ein Passat gewesen. Herr Di. sei mit diesem Fahrzeug einmal zu ihm gekommen und habe zuvor einen Unterbodenschutz bestellt. Als er sich das Fahrzeug angesehen habe, habe er einen Umbau wahrgenommen und in weniger als fünf Minuten das Fahrzeug von der Hebebühne wieder heruntergenommen. Er habe das Blech in das Auto gelegt und der Angeklagte Di. habe den Pkw mit dem Blech mitgenommen. In seiner Werkstatt sei das bestellte Blech daher nicht montiert worden. Das Blech habe er bestellt, es sei von Herrn Di. bezahlt worden. Der Hausverkauf sei gänzlich rückabgewickelt worden.

cc) Der Zeuge Richter am Amtsgericht K. bekundete, was der Angeklagte B. bei der Haftbefehlsverkündung am 19.01.2018 angegeben hatte. Demnach gab er an, dass die Familie Di. ihn etwa im August 2017 angesprochen hätte, ob er sein Haus verkaufen würde. Er habe überlegt, die Firma in W. zu verkaufen. Auch diese hätte Herr Di. kaufen wollen. Er habe ihn auch gefragt, ob er ihm einen Chrysler besorgen könnte, was er dann getan habe. Es sei vereinbart gewesen, dass er den Betrieb zum 01.01.2018 übernehmen werde. Später sollte er dem Angeklagten Di. einen Passat besorgen, was er ebenfalls getan habe. Er habe den Angeklagten Di. einmal nach G. begleitet, da er gemeint habe, dass ein Bekannter von ihm einen Transporter suche. Den Namen des Bekannten kenne er nicht. Als das Thema auf einen Umbau kam, sei ihm die Sache komisch vorgekommen. Die Übernahme des Betriebes habe letzten Endes nicht funktioniert. Mitte Dezember habe der Angeklagte Di. ihn angerufen und gefragt, ob er eine Schutzabdeckung für den Auspuff bestellen könne. Dabei habe er festgestellt, dass der Unterflur vom Auspuff umgebaut gewesen sei.

Das Fahrzeug sei an einem Tankstellengelände abgeholt worden, damit es in der Firma nicht zu einer Unruhe komme, denn die Mitarbeiter hätten Fragen gestellt, wenn der Angeklagte Di. den Wagen, der auf die Firma zugelassen wurde, dort abgeholt hätte.

Er sei nur mitgefahren nach G. um zu gucken, was es für ein Transporter sein sollte. Die Bedingungen seien gewesen, dass er im Inneren eine Überdachung hätte und acht Fahrzeuge darauf passen würden. Die Bedingung bei dem Chrysler war, dass er aus dem Baujahr 2008/2009 stammte. Das Gespräch in H. sei ihm schon komisch vorgekommen. Als sie über den Transporter geredet hätten, sei auch nach Aufträgen gefragt worden. Es sei gefragt worden, ob er Aufträge für sie hätte. Es ging um das Holen von Autos. Sie fragten auch wegen E.. Den Umbau habe er nicht vorgenommen.

Alles sei losgegangen als sie zu ihm gekommen und das Haus und den Betrieb kaufen wollten. Der Betrieb sei miserabel gelaufen. Es habe daran gelegen, dass er nicht oft vor Ort gewesen sei. Er habe wegen dem Lkw und dem Passat nachgehakt. Von dem Angeklagten Di. habe er erfahren, dass er und seine Frau abwechselnd losgegangen und gefahren seien, wo der eine sie hinschickte. Zu dem, was sie mit dem Fahrzeug machen wollten, könne er nichts sagen. Am 18.11.2017 habe er mit dem Angeklagten V. Di. telefoniert. Er habe sich die Verkleidung angucken sollen. Der Angeklagte habe ihn gefragt, ob ihm etwas an dem Auto auffallen würde. Ihm sei dann der Schutz aufgefallen. Der sei nicht original gewesen. Der Auspuff sei abgesenkt worden. Es sei eine Art doppelter Boden gewesen. Er habe dann eine Abdeckung für den Auspuff besorgt. Ihm sei dann auch der Bunker gezeigt worden. Er selbst kenne den Mann aus H. nicht. Er habe das Gefühl gehabt, dass dieser V. vorschreibe, was er machen solle. Sie hätten sich gekannt.

e) In dem Hauptverhandlungstermin vom 24.10.2018 verlas der Verteidiger der Angeklagten H. für diese die folgende Erklärung:

„Meine Mandantin kennt Familie Di. seit vielen Jahren auf Grund einer starken Freundschaft. Bei B. Da. handelt es sich um den ehemaligen Partner meiner Mandantin. Meine Mandantin beabsichtigte langfristig Herrn Da. eine Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen, hierfür wurde auch bereits ein Rechtsanwalt beauftragt. Hierbei handelte es sich um eine Rechtsanwältin aus O.. Bis zur möglichen Einreise des Herrn Da. in die BRD war durch meine Mandantin dessen Aufenthalt im K. angedacht. Hier gingen Überlegungen meiner Mandantin nicht über die Planungsphase hinaus.

Weiterhin hatte meine Mandantin Kenntnis vom geplanten Kauf eines Autohauses durch die Familie Di.. Auf Grund der langjährigen freundschaftlichen Verbundenheit, sowie der möglichen Sicherung eines späteren Arbeitsplatzes für B. Da. bei dessen Einreise nach Deutschland, beschäftigte sich Frau H. mit dem Autohaus. Sie sprach über das Autohaus auch mit Familie Di. und Herrn Da.. Die Gespräche hatten jedoch keinesfalls einen "geschäftlichen Schwerpunkt". Vielmehr stritt, wie sich aus der bereits erörterten TKÜ ergibt, meine Mandantin auch regelmäßig mit ihrem Ex-Partner über Beziehungsfragen und führte normale Gespräche, welche unter anderen das Wohl der gemeinsamen Tochter betrafen.

Insbesondere die Gespräche mit der langjährigen Freundin Di. wurden über völlig normale Themenschwerpunkte wie Beziehungsprobleme, Essen oder Sport geführt. Meine Mandantin bestand jedoch auf die Vorlage entsprechender Bilanzen des Autohauses, welche nicht erfolgt.

Von Betäubungsmittelgeschäften oder einem manipulierten Fahrzeug wusste Frau H. nichts. Daher äußerte sie auch am 18.12.2017 um 20:34:42 gegenüber V. Di., dass sie wissen will was B. sich ausgedacht habe (Gesprächsld 214_Z1_17709888) und äußert am gleichen Tag, dass sie nicht fahren werde wenn es um "Scheiße geht" (Gesprächsld 214_Z1_17709932 ).

Meiner Mandantin war zwar bewusst, dass zwischen Herrn Da. und Familie Di. auch eine Geschäftsbeziehung bestand, sie ging und geht bis zum heutigen Tage jedoch von Geschäften im Bereich des Autohauses aus. So äußerte meine Mandantin auch, dass Sie an entsprechenden wiederholt, zuletzt am 02. Januar 2018 um 11.52, dass sie an entsprechenden Geschäften kein Interesse habe.

Auch im weiteren Verlauf des Januar 2018 waren meiner Mandanten die vorgeworfenen Betäubungsmittelgeschäfte nicht bekannt.

Entsprechende Betäubungsmittelgeschäfte hätte meine Mandantin, bereits auf Grund ihrer grundsätzlichen Einstellung, abgelehnt.

Vom letzten Treffen in den N., welches zur vorgeworfenen Fahrt führte, hatte meine Mandantin keine Kenntnis. Sie erfuhr von dieser erst durch die Verhaftung der Familie Di. und B. Da..

Anzumerken ist, dass das soziale Leben meiner Mandantin bereits durch das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren erheblich beeinträchtigt wurde. So wurden diverse Privatgespräche meiner Mandantin, auch außerhalb der Mitbeschuldigten, abgehört. Die Gesprächspartner meiner Mandantin wurden im Nachgang über das Verfahren informiert, was zu erheblichen Einbußen im sozialen Bereich führte.“

Die Angeklagte H. antwortete sodann auf die Frage, ob sie sich diese Erklärung zu Eigen mache, mit „ja“. Die Beantwortung weiterer Fragen lehnte sie ab.

2. Den Einlassungen der Angeklagten N. Di., V. Di., B. und H. in der Hauptverhandlung, die jeweils über ihre Verteidiger vorgetragen wurden, und denen ohnehin ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, da mangels Möglichkeit von Nachfragen jeweils nur eingeschränkt nachgeprüft werden konnte, ob die jeweiligen Angaben auf tatsächlichen Geschehnissen beruhen (BGH, Beschluss vom 30. 10. 2007 - 3 StR 410/07), hat die Kammer nur soweit zu Grunde gelegt, wie sie mit den unter Punkt II. gemachten Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.

a)Den glaubhaften Angaben des Angeklagten D. folgt die Kammer dagegen. Der Angeklagte konnte auf Nachfragen jederzeit spontan reagieren ohne dass es zu nennenswerten Widersprüchen kam. Für die Richtigkeit seiner Einlassung, die dieser sehr anschaulich und in freier Rede vortrug, spricht auch, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung und bei dem Ermittlungsrichter im Wesentlichen dieselben Angaben gemacht hatte. Seine Einlassung war - wie dargestellt - dementsprechend sehr konstant.

Nicht übersehen worden ist bei der Bewertung der Einlassung des Angeklagten D., dass dieser durch seine Angaben, die über seinen Tatbeitrag hinausgingen, Aufklärungshilfe geleistet hat und das die damit einhergehende Möglichkeit der Strafmilderung grundsätzlich ein Motiv für eine etwaige Falschbelastung sein kann. Die Kammer ist gleichwohl davon überzeugt, dass das Geständnis des Angeklagten D. richtig ist. Maßgeblich dafür sind die folgenden Erwägungen:

Der Angeklagte D. hat nicht nur den Angeklagten Da. und die Angeklagte N. Di. belastet, sondern auch weitere Angaben zu Kurierfahrten gemacht, die er selber durchgeführt hatte. Insofern hat er sich selbst belastet und sich dem Risiko einer zusätzlichen Verurteilung zu einer nicht unerheblich höheren Strafe ausgesetzt. Der Gegenstand dieser früheren Kurierfahrten war den Ermittlungsbehörden, was der Zeuge EKHK I. bestätigte, noch nicht bekannt. Ohne diese Angaben hätte sich die hiesige Tat des Angeklagten D. in einem milderen Licht dargestellt. Letztlich belegt sein Aussageverhalten, dass es ihm nicht darum geht, andere Personen wahrheitswidrig zu belasten, sondern dass er offensichtlich einen Schlussstrich unter dieses Kapitel seiner Vergangenheit ziehen sowie reinen Tisch machen will. Er war vielmehr auf eine wahrheitsgemäße und objektive Darstellung bedacht. Aus diesem Grund schließt das Gericht aus, dass er den Angeklagten Da. und die Angeklagte N. Di. wahrheitswidrig bezichtigt haben könnte, zumal sich die Darstellung des Angeklagten D. zwangslos mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in Einklang bringen lassen.

b) Soweit in der sehr knappen gerichtlichen Erklärung der Angeklagten N. Di. anklingt, dass nicht sie, sondern ihr Mann V. Di. derjenige war, der die Tat primär vorantrieb, ist diese eine Schuldzuweisung, die sich durch die Beweisaufnahme nicht erhärten lässt. Die Behauptung, dass dessen Einlassung so zutreffend sei, ist dagegen zur Überzeugung der Kammer überwiegend falsch (s.u.).

Die frühere Einlassung der Angeklagten N. Di. bei dem Ermittlungsrichter ist hingegen nicht unglaubhaft und wird - was die eigentliche Einfuhr betrifft - teils auch durch die Beweisaufnahme belegt. Sicher ist hierbei, dass andere Teile der früheren Einlassung mit der glaubhaften Einlassung des Angeklagten D. sowie der übrigen Beweisaufnahme in Widerspruch stehen. Insbesondere die Punkte, dass dies ihre erste Fahrt gewesen sei, dass sie nicht gewusst habe, wie das Versteck zu öffnen sei, und dass sich der Angeklagte Da. eigentlich mit ihrem Mann V. Di. treffen wollte, stellen sich danach gänzlich anders dar (s.o./s.u.).

c) Auch wenn der Angeklagte V. Di. mit seiner gerichtlichen Einlassung eingeräumt hat, zusammen mit dem Angeklagten B. Schmuggelfahrten mit Hilfe des Angeklagten Da. vorbereitet zu haben, ist diese teilgeständige Einlassungen in wesentlichen Punkten aus Sicht der Kammer an der Wahrheit entlang konstruiert. Dies gilt insbesondere für die Existenz des „Bo.“ als eigentlichen Hintermann. Hierfür gibt es in der gesamten mehrmonatigen Telekommunikationsüberwachung keine Belege, obwohl bei Zugrundelegung der Erklärung des Angeklagten V. Di. zu erwarten gewesen wäre, dass er zumindest mittelbar irgendwo auftauchen müsste. Es gibt auch sonst keine Hinweise darauf, dass ein „Bo.“ existiert. Sicher ist zwar, dass es tatsächlich Personen gibt, die auf einem höheren Organisationslevel im europäischen Drogenhandel tätig sind und von denen die Drogen, die hier sichergestellt wurden, stammen; ein Kontakt zu anderen Personen in den N. als zu dem Angeklagten Da. lässt sich aber für keine(n) der anderen Angeklagten belegen, was freilich auch daran liegt, dass die Drogengroßhändler sich gerade der Dienste von Mittelsmännern wie dem Angeklagten Da. bedienen, um nicht ihre Identität gegenüber den Kurieren offenbaren zu müssen. Auch dass der Angeklagte auf der Rückfahrt in die N., also an der Grenze zu F. oder den N. angehalten wurde, stimmt nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem insofern einer Plausibilitätskontrolle unterzogenen Urteil aus der S., wonach der Angeklagte bei der Einfuhr des Geldes aus I. angehalten wurde. Ebenfalls unglaubhaft ist, dass dem Angeklagten dadurch Schulden in Höhe der gesamten dort sichergestellten Summe entstanden sind, denn wenn dem so wäre, würde es kaum noch Kuriere geben. Nach den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren ist das ein klassisches Ausfallrisiko, dass im grenzübergreifenden Betäubungsmittelgeschäft schlichtweg mit einkalkuliert ist. Plausibel ist insofern nur, dass sich die Hintermänner jener Tat tatsächlich davon überzeugten, dass das Geld wirklich sichergestellt und nicht etwa durch den Angeklagten unterschlagen wurde (s.u.).

Die zweite Einlassung des Angeklagten V. Di. trifft ebenfalls nicht zu. Für ein selbstständiges Agieren des Angeklagten B. gegenüber anderen Beteiligten als den Angeklagten V. und N. Di. gibt es mit Ausnahme des Treffens am 19.09.2017 keine Hinweise. Der Angeklagte B. telefonierte vielmehr kein einziges Mal mit dem Angeklagten Da. oder der Angeklagten H.; die Existenz des Angeklagten D., der vor dem 17.01.2018 überhaupt nicht aufgetaucht war, war ihm völlig unbekannt. Aus Sicht der Kammer ist diese Erklärung der durchsichtige Versuch des Angeklagten V. Di., den Angeklagten B. und den Angeklagten D. in Misskredit zu bringen und dabei sich und den Angeklagten Da. zu entlasten.

d) Demgegenüber ist die Einlassung des Angeklagten B., der sich der Erklärung seines Verteidigers anschloss, an sich nicht unglaubhaft. Die darin enthaltenen Daten stimmen im Wesentlichen mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme überein - was freilich auch daran liegen mag, dass die Einlassung erst erfolgte, als die Beweisaufnahme überwiegend schon abgeschlossen worden war. Auch die Ausführungen zum Verkauf des Autohauses sind grundsätzlich plausibel, zumal die genannten Urkunden - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - tatsächlich existieren. Die Einlassung des Angeklagten B. gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. und vor dem Haftrichter decken sich insofern auch mit der gerichtlichen Einlassung. Soweit darin allerdings enthalten ist, dass das „Blech“, d.h. die Unterbodenverkleidung nicht durch den Angeklagten B. angebracht wurde, ist dies aber widerlegt (s.u.). Unzutreffend sind auch die Ausführungen zu dem Gespräch vom 19.09.2017, welches aus Sicht der Kammer einen gänzlich anderen Hintergrund hat (s.u.). Dass die Motivation des Angeklagten über den Verkauf des Autohauses hinausging, sondern er durch seine Tatbeteiligung dauerhaft zusätzliches Einkommen generieren wollte, steht für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außer Frage.

e) Die Einlassung der Angeklagten H. ist ebenfalls an sich nicht unglaubhaft, allerdings wird sie ebenfalls durch die Beweisaufnahme widerlegt (s.u.). Die in der Erklärung in Bezug genommenen Gespräche stehen dem keineswegs entgegen. Denn diese Gespräche belegen lediglich, dass die Angeklagte über ihre festgestellten Tatbeiträge hinaus keine weiteren Tätigkeiten bzgl. der konkreten Einfuhr von Drogen entfalten wollte, sie mithin zwischen den übrigen Tatbeteiligten weiterhin nur eine vermittelnde Tätigkeit entfalten wollte.

3. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen der Kammer vor allem auf den Observationsberichten der Polizei, den dazugehörigen Lichtbildern und der Telekommunikationsüberwachung. Die mit der Verschriftlichung der Telefongespräche primär betrauten Polizeibeamten Z.-J., L., M. und I. haben jeweils glaubhaft dargelegt und erläutert, dass sie von ihnen als besonders relevant eingestufte Gespräche als Wortprotokolle umgesetzt haben und im Übrigen Gesprächszusammenfassungen erstellten. Soweit ihnen die Verschriftlichung der Telefongespräche und SMS in Folge mangelnder Sprachkenntnisse bei auf in Fremdsprachen geführten Gesprächen nicht selbst möglich war, haben sie die entsprechenden Gespräche durch allgemein vereidigte Dolmetscher übersetzen lassen und – in Fällen, in denen nach der durch die Dolmetscher erfolgte Zusammenfassung ein besonders wichtiger Gesprächsinhalt vorlag – die Dolmetscher angewiesen, eine entsprechende wörtliche Protokollierung der entscheidenden Passagen vorzunehmen.

a) Ausgangspunkt ist dabei ein in den N. abgehörtes Gespräch, das die Bereitschaft des Angeklagten B. und des Angeklagten V. Di. zur Begehung von Betäubungsmittelgeschäften im größeren Stil offenlegt. In diesem Gespräch vom 19.09.2017 zwischen den Angeklagten V. Di., S. B. und dem Angeklagten B. Da., die sich in den N. getroffen hatten, ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte B. als Gesprächsführer auftritt und – unter Beipflichtung des Angeklagten V. Di. - verschiedene Ideen mitteilt, wie man möglichst gefahrlos „etwas“ durch Europa transportieren könne. Unter anderem spricht er davon, mehrere Pkw auf Lkw-Trailern zu transportieren, wohinter der Gedanke steht, dass nicht die Pkw, sondern nur der Lkw kontrolliert werden würde. Das ergibt sich auch daraus, dass er weiter vorschlägt, ein Fahrzeug zu präparieren und dieses dann mit einem Kleinlaster abzuholen. Er spricht insofern davon, dass der Angeklagte V. Di. mit seinem Audi beispielsweise nach I. fahren und etwas in das Fahrzeug „reinstecken“ könne. Den Pkw könnten sie dann mit einem kleinen Lkw abholen. Sollten sie von der Polizei angehalten werden, hätte er Papiere dafür, dass sie das Auto wegen einer Panne abholen müssten, sodass nur kontrolliert werde würde, wie das Auto auf dem Lkw festgebunden sei und ob die Papiere stimmen. Der Angeklagte V. Di. unterstützt das Vorhaben des Angeklagten B.; der Angeklagte Da. hält sich jedoch bedeckt. Der Angeklagte V. Di. äußert in dem Gespräch auch, dass er Kontakte zu einem möglichen Lkw-Fahrer habe, der in I. wohne. Das Wort Drogen oder Rauschgift fällt in diesem Gespräch zwar nicht, allerdings ergibt sich dies aus Sicht der Kammer zweifelsfrei aus dem Zusammenhang, denn schon daraus, dass der Angeklagte B. vorschlägt, etwas in mehreren Pkw auf Lkw-Trailern zu transportieren, wird deutlich, dass es hier nicht bloß um zu transportierendes Bargeld gehen kann. Ferner sprechen die drei Angeklagten darüber, dass ein Chrysler besorgt und dass das Autohaus in W. von dem Angeklagten B. an den Angeklagten Di. übertragen werden solle.

Bereits zuvor hatte es am Abend des 15.09.2017 – wie sich aus dem entsprechenden übersetzten Observierungsprotokoll der n. Polizei (Prot.Nr.: OTPV.20170915.Kaktus.817) ergibt – ein Treffen zwischen dem Angeklagten V. Di. und dem Angeklagten Da. in G. gegeben.

b) Aus einem Gespräch vom 20.09.2017 um 19:39 Uhr zwischen der Angeklagten N. Di. und der Angeklagten G. H. geht hervor, dass erstere letztere darüber in Kenntnis setzte, dass sie mit zwei Autos zu jemandem gefahren seien, um ein Auto dort zu lassen und dass dieser gesagt habe, dass das Auto nicht geeignet sei, da dort zu wenig Platz sei. Daher müsse der, der ein Autohaus besitze, d.h. der Angeklagte B., nun ein anderes Auto suchen und der Angeklagte V. Di. werde Geld investieren, damit es verändert werden könne. Die Angeklagte N. Di. gibt in dem Gespräch ihren Ärger darüber zu erkennen, dass sie umsonst mit zwei Fahrzeugen zu dem Treffen gefahren seien.

Aus einem Telefonat vom 20.09.2017 um 20:25 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_16723375) zwischen dem Angeklagten V. Di. und der Angeklagten G. H. ergibt sich, dass der Angeklagte V. Di. dem Angeklagte Da. – Spitzname „Leben“ - über die Angeklagte G. H. ausrichten möchte, dass sie ein neues Auto gefunden hätten. Die Angeklagte G. H. erklärt sich bereit, dies auszurichten. Außerdem bittet der Angeklagte V. Di. darum, dass jene Person dort, wo das Auto zur „Reparatur“ hingegeben werde, nachfragen möge, dass der Preis etwas geringer werde. Die Angeklagte G. H. sagt insofern zu, auch dies auszurichten.

Aus einem Gespräch vom 21.09.2017 zwischen der Angeklagten N. Di. und der Angeklagten G. H. ergibt sich (Gesprächs-ID: 214_Z1_16727877), dass die Angeklagte G. H. „ihm“ ausrichten solle, dass die Angeklagte N. Di. für eine Fahrt zur Verfügung stünde und sich hierfür auch für drei Tage eine Krankmeldung nehmen könne. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf geht hervor, dass die Angeklagte N. Di. wirklich gerne eine Fahrt machen würde. Dann könne sie die Hälfte sofort zurückgeben und die andere Hälfte würden sie in die „Reparatur“ des Autos investieren. Hieraus wird deutlich, dass die Angeklagten N. und V. Di. Schulden haben. Mit der „Reparatur“ ist der Sicht der Kammer der Umbau eines Fahrzeugs gemeint. Auch die Angeklagte N. Di. bittet noch einmal darum, dass „er“ für die Reparatur weniger vereinbaren möge, da sie sonst nicht wisse, woher sie eine solche Summe auftreiben solle. Die Angeklagte H. erklärt sich hiermit einverstanden. Adressat der Nachrichten ist insofern aus Sicht der Kammer zweifelsfrei der Angeklagte Da. . Aus dem Gespräch ergibt sich ferner, dass der Angeklagte B. das Auto kaufen und sie, d.h. die Angeklagten N. und V. Di. die „Reparatur“, also den Umbau, bezahlen sollten.

c) Bezüglich des Chryslers ergibt sich aus der Telekommunikationsüberwachung, dass im Anschluss an das Treffen vom 19.09.2017 am 27.09.2017 von dem Angeklagten B. in P. ein entsprechendes Fahrzeug angekauft wurde

Aus zwei Gesprächen zwischen dem Angeklagten V. Di. und dem Angeklagten S. B. vom 21.09.2017 um 17:15 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_16731885) und vom 22.09.2017 um 08:12 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_16737184) geht zunächst hervor, dass die beiden zunächst überlegt hatten, anstelle des Chryslers einen Citroen zu verwenden und dass diesem jedoch eine Absage erteilt wurde, da die für den Umbau zuständigen Personen schon die Teile für einen Chrysler bestellt hätten.

Aus einem weiteren Gespräch vom 26.09.2017 um 08:53 Uhr zwischen dem Angeklagten S. B. und dem Angeklagten Di. ergibt sich dann (Gesprächs-ID: 214_Z1_16783638), dass der Angeklagte B. den Chrysler für 7.500,- EUR kaufen sollte, aber Zahlungsprobleme hatte. Explizit sagte der Angeklagte B. in diesem Telefonat zu dem Angeklagten Di. „Du hast mir gesagt, dass du den Umbau bezahlst!“. Dies ist aus Sicht der Kammer ein weiterer Beleg dafür, dass der Angeklagte B. wusste, wofür das Fahrzeug gedacht war. Dass er es selbst bezahlen wollte zeigt aus Sicht der Kammer, dass er ein finanzielles Eigeninteresse an der Durchführung des Umbaus hatte, was letzten Endes nur dadurch zu erklären ist, dass er an dem mit dem Fahrzeug erzielten Umsätzen in irgendeiner Form beteiligt werden wollte.

Gleichwohl wurde ein grauer Chrysler Voyager ausweislich des Observationsberichtes des MEK II der ZKI OSNABRÜCK vom 06.11.2017 am 27.09.2017 von zwei unbekannte männliche Personen von einem Autohaus in P. abgeholt, wobei eine Person eine Jacke des Autohauses B. trug und die andere Person für die Rückfahrt einen Firmenwagen des Autohauses B. nutzte. Bei der Rückkehr beim Autohaus B. in Aurich wurde das Fahrzeug ferner – wie sich ebenfalls aus dem Bericht ergibt - u. a. auch von dem Angeklagten B. begutachtet.

Am 28.09.2017 wurde der Pkw auf das Autohaus W. S. B. GmbH & Co.KG in W. zugelassen (amtl. Kennzeichen XXX – xx …, FIN: 1….9). Das ergibt sich aus der entsprechenden ZFSR Auskunft vom 18.01.2018.

Am gleichen Tag wurde es auf dem Firmengelände des zweiten vom Angeklagten B. geführten Autohaus in der D. Straße in A. an den Angeklagten V. Di. übergeben. Dies ergibt sich aus dem Observationsbericht des Polizeikommissariats W. vom 28.09.2017 über jenen Tag.

Aus einem Gespräch, das die Angeklagten N. und V. Di. am 30.09.2017 um 16:16 Uhr miteinander führten (Gesprächs-ID: 214_Z1_16838342) ergibt sich im Übrigen, dass sie 4.000,- EUR für den Umbau zahlen sollten, allerdings zunächst die Hälfte der Summe benötigt wurde. Die Angeklagten hatten das Geld aber zunächst nicht.

Am 16.10.2017 um 11:47 Uhr telefonierte die Angeklagte N. Di. mit der Angeklagten H. und beschwerte sich darüber, dass das Auto schon zwei Wochen stehe, da sie den Angeklagten Da. nicht erreiche (Gesprächs-ID 214_Z1_17006780). Ferner teilte sie mit, dass sie umgehend zu ihm kommen könne, wenn er sich melden würde, da der „Junge“ die Hälfte des Geldes gebe. Die Angeklagte H. verspricht ihr, dem Angeklagten Da. auszurichten, dass er sich bei der Angeklagten Di. melden soll. Kurz danach telefonierte die Angeklagte N. Di. um 12:04 Uhr desselben Tages mit dem Angeklagten B. und berichtete ihm, dass sie heute nicht mehr fahren könne, da sie darauf warte, dass „er“ – also der Angeklagte Da. - sich melde (Gesprächs-ID: 214_Z1_17007019). Sie werde sich sofort mit ihm verabreden, wenn er sich gemeldet habe. Der Angeklagte B. schlägt daraufhin vor, dass sie schon jetzt kommen und das Geld nehmen könne, was zeigt, dass er der von Angeklagten N. Di. in dem vorangegangenen Gespräch gemeinte „Junge“ ist. Die beiden vereinbaren daher, dass die Angeklagte N. Di. das Geld, welches für den Umbau bestimmt war, umgehend abholt.

Am 19.10.2017 verbrachte N. Di. das Fahrzeug schließlich zum geplanten Umbau nach E. und übergab es dort an den Angeklagten Da. .

Das ergibt sich aus dem Observationsbericht des Polizeikommissariats Wittmund vom 19.10.2017 sowie dem Observationsbericht des MEK II der ZKI Osnabrück vom 03.11.2017 über den 19.10.2017.

Ein Umbau scheiterte jedoch, da das Fahrzeug hierfür ungeeignet war, sodass das Fahrzeug wieder abgeholt wurde. Dies ergibt sich aus der Telekommunikationsüberwachung:

Am 20.10.2017 um 13:05 Uhr erhielt die von der Angeklagten N. Di. genutzte Telefonnummer 0049-0172-000000 demnach von einer niederländischen Nummer (3164705XXXX) eine SMS, in der mitgeteilt wurde, dass das Auto nicht gehe, weil es ein Modell zu alt sei und dass es abgeholt werden solle (Gesprächs-ID: 214_Z1_17054134). Um 13:06 Uhr desselben Tages erging dann eine SMS von der Angeklagten N. Di. genutzten Nummer an die niederländische Nummer mit dem Inhalt: „Scheiße, wann soll ich abholen“ (Gesprächs-ID: 214_Z1_17054158). Aus einem um 13:10 Uhr des 20.10.2017 geführten Telefonat (Gesprächs-ID: 214_Z1_17054202) zwischen der Angeklagten N. Di. und der Angeklagten G. H., geht dazu hervor, dass die Angeklagte N. Di. mit dem Angeklagten Da. (Spitzname: „Leben“) geschrieben hatte. Sie setzt in dem Gespräch die Angeklagte H. über den Inhalt der SMS in Kenntnis. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf ergibt sich, dass die Angeklagte G. H. darüber informiert war, dass ein Auto umgebaut werden sollte, da sie explizit danach fragt, ob sie das falsche Auto genommen hätten. In einem weiteren Gespräch um 13:12 Uhr zwischen den beiden Personen (Gesprächs-ID: 214_Z1_17054223) äußert die Angeklagte N. Di. gegenüber der Angeklagten G. H., dass sie jetzt zwei Wochen Urlaub habe und irgendwo hinfahren könne. Die Kammer wertet dies so, dass sie hiermit ihre Bereitschaft, eine Fahrt durchzuführen, zum Ausdruck bringen möchte.

Es folgen dann weitere SMS zwischen den Nummern der Angeklagten N. Di. und der niederländischen Nummer (Gesprächs-ID: 214_Z1_17054354, 4400, 4413, 4465 und 4501), in denen ein Treffen zwecks Abholung vereinbart wird. Kurz darauf schaltet sich die Angeklagte G. H. wieder ein, was durch ein Gespräch vom 20.10.2017 um 13:36 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17054555) deutlich wird. Darin fragt sie die Angeklagte N. Di., wann diese das Auto abholen könne. Ausweislich eines weiteren Telefonats vom 20.10.2017 um 13:52 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17054824) setzte die Angeklagte N. Di. sodann den Angeklagten S. B. über das Scheitern des Umbaus in Kenntnis. Insbesondere sagte sie ihm, dass das Baujahr passe, aber das Modell eins neuer sein müsse. Man müsse daher ein anderes Fahrzeug suchen. In einem weiteren Telefonat vom 20.10.2017 um 13:55 Uhr zwischen der Angeklagten G. H. und der Angeklagten N. Di. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17054845) sprechen die beiden Frauen erneut über das Scheitern des Umbaus. Darin erläutert die Angeklagte G. H. insbesondere, dass das Jahr des Fahrzeugs das richtige sein könne, aber ein anders Modell erforderlich sei. Aus Sicht der Kammer belegt dies, dass die Angeklagte G. H. näher mit den Anforderungen an Fahrzeuge, die zum Zwecke von Drogen- oder Geldschmuggelfahrten umgebaut werden sollen, vertraut war. Ebenfalls am 20.10.2017 telefoniert die Angeklagte N. Di. nochmals mit dem Angeklagten S. B. um 14:12 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17055077). Darin sagt der Angeklagte B., dass er noch einen Citroen bei sich stehen habe. Dieser solle nach H. gebracht werden, damit sie sich es anschauen könnten. Wenn es möglich sei, dann solle dieser zuerst umgebaut werden. Aus Sicht der Kammer ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass der Angeklagte B. über den geplanten Umbau vollständig im Bilde war. Kurz darauf um 14:17 Uhr rief die Angeklagte N. Di. die Angeklagte G. H. an (Gesprächs-ID: 214_Z1_17055140) und setzte diese darüber in Kenntnis, dass der „Junge aus dem Autohaus“ angerufen habe und über einen Citroen verfüge. Die Angeklagte G. H. solle „ihn“, d.h. den Angeklagten Da. anrufen. Sie könnte dann mit dem Citroen kommen. Die Angeklagte G. H. soll „ihn“, d.h. den Angeklagten Da. fragen, ob der Citroen passe, was diese zusagt. Kurz darauf um 14:43 Uhr informierte die Angeklagte N. Di. auch den Angeklagten V. Di. darüber, dass das Auto abgeholt werden müsse, da es nicht passe. Auch hier sagt sie wieder, dass das Jahr passe, aber das Modell zu alt sei (Gesprächs-ID: 214_Z1_17055450).

d) Dass die Angeklagten N. und V. Di. am 22.10.2017 mit einem Citroen Xsara Picasso aus dem Fahrzeugbestand des Angeklagten B. in die N. fuhren, um diesen auf einen Umbau zu überprüfen, jedoch wiederum mit negativem Ergebnis, ergibt sich ebenfalls aus der Telekommunikationsüberwachung.

Am Sonntag, dem 22.10.2017 um 10:22 Uhr erging zunächst von der von der Angeklagten N. Di. genutzten Handynummer eine SMS an die bereits genannte niederländische Nummer, in der mitgeteilt wird, dass sie unterwegs seien (Gesprächs-ID: 214_Z1_17074056). In einem kurzen Telefonat um 10:53 Uhr zwischen der Angeklagten N. Di. und einer weiblichen Person berichtet die Angeklagte Di. darüber, dass sie zuerst nach B. und dann nach H. mit dem neuen Citroen fahren würden (Gesprächs-ID: 214_Z1_17074194). Ebenfalls am 22.10.2017 um 14:17 Uhr rief die Angeklagte G. H. auf der Telefonnummer des Angeklagten V. Di. an (Gesprächs-ID: 214_Z1_17075644). Aus dem Gesprächsverlauf geht hervor, dass der Angeklagte B. Da. schon vor Ort auf die Eheleute Di. warte und dass diese zuvor bei der Angeklagten G. H. waren. Daraus folgt, dass die Angeklagte G. H. Kontakt mit dem Angeklagten Da. gehabt haben muss. Die Angeklagte N. Di. teilt ihr mit, dass sie „ihm“, d.h. dem Angeklagten Da. schon geschrieben habe, dass sie um 15:15 Uhr kommen würden. Am 22.10.2017 um 16:56 Uhr rief dann der Angeklagte V. Di. den Angeklagten S. B. an (Gesprächs-ID: 214_Z1_17077042) und teilt diesem mit, dass er unterwegs sei und das Auto vorbeibringe. Er sei in etwa einer Stunde da. Der Angeklagte B. sagt ihm zu, ebenfalls dorthin zukommen. In einem Gespräch vom 22.10.2017 um 19:10 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17078339) unterrichtete die Angeklagte N. Di. ferner die Angeklagte G. H. auf deren Frage: „Und was ist mit dem Auto?“ darüber, dass sie zurückgekommen seien, da es nicht passe.

e) Die Feststellungen zur Beschaffung und Präparation des eingesetzten Fahrzeuges lassen sich lückenlos belegen:

Dass der Angeklagte B. Ende Oktober 2017 über sein Autohaus in W. einen VW Passat Baureihe B7 zum Preis von ca. 12.000,- EUR erwarb, folgt aus der Telekommunikationsüberwachung.

Bereits am 23.10.2017 unterrichtete der Angeklagte B. den Angeklagten Di. ausweislich eines Telefonats um 17:50 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17089413) darüber, dass er ein passendes Auto gefunden habe.

Ausweislich eines Telefonats am 27.10.2017 um 13:09 Uhr sagte der Angeklagte S. B. dem Autoverkäufer A. Z. den Kauf eines entsprechenden Passats für 13.500,- EUR zu (Gesprächs-ID: 214_Z1_17138439). Er spricht auch davon, dass er diesem nicht sofort das Geld geben könne, sondern erst den Brief einfinanzieren müsse. Das Geld werde er aber in Kürze haben, was heißt zwei bis drei Tage nach der dann für montags (das Gespräch ist an einem Freitag) vereinbarten Lieferung.

In einem Gespräch vom 28.10.2017 um 10:05 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17149704) setzte der Angeklagte B. den Angeklagten Di. darüber in Kenntnis, dass das Fahrzeug am Montag komme und 12.000,- EUR koste. Dabei fragte er den Angeklagten Di. auch „Wie lange werden sie das Auto machen?“, womit offensichtlich ein Umbau des Fahrzeugs gemeint ist. Der Angeklagten V. Di. antwortet daraufhin „Nicht länger als eine Woche“, was der Angeklagte B. mit den Worten „Wieder bis zum Wochenende warten? Es dauert, es dauert und es dauert! Bald ist schon Weihnachten.“ quittierte.

Dass der Angeklagte B. darüber informiert war, was mit dem Pkw passieren sollte, ergibt sich in diesem Zusammenhang auch aus einem Telefonat vom 24.10.2017 um 14:00 Uhr zwischen ihm und dem Angeklagten V. Di. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17098783). Hieraus geht hervor, dass das eigentliche Fahrzeug des Angeklagten Di. zur Zeit bei dem Angeklagten B. in Reparatur war und dass der Angeklagte B. dem Angeklagten Di. zusagte, dass er es „durchschauen“ werde und wenn alles in Ordnung sei, könne es wieder mit roten Kennzeichen fahren „so lange sie das Auto machen“. Hiermit ist aus Sicht der Kammer gemeint, dass der noch zu erwerbende VW Passat noch aufbereitet werden musste, womit nur der Einbau eines Schmuggelverstecks gemeint sein konnte.

Dass die Auslieferung an den Angeklagten B. beim Autohaus in W. am 30.10.2017 erfolgte sowie dass das Fahrzeug am selben Tag auf das Autohaus „Autohaus W. S. B. GmbH & Co.KG“ zugelassen wurde, ergibt sich aus dem Observationsbericht des MEK II der ZKI Osnabrück vom 02.11.2017 über jenen Tag, aus dem insbesondere hervorgeht, dass das Fahrzeug dort mit anderen Kennzeichen abgeliefert wurde und nach dem Verlassen der Montagehalle das Kennzeichen XXX - xx …. führte, sowie aus der entsprechenden ZFSR-Auskunft vom 18.01.2018 und aus Teil II der entsprechenden Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug. Aus einem Telefonat vom 30.10.2017 geht zudem hervor, dass der Angeklagte B. seinen Mitarbeiter A. M. an jenem Tage anwies, den in Kürze eintreffenden Passat auf das Autohaus W. GmbH & Co. KG zuzulassen (Gesprächs-ID: 214_Z1_17169960).

Dass dies nur zum Schein geschah, ergibt sich aus der tatsächlichen Nutzung durch die Angeklagten Di. sowie daraus, dass die Zulassungsbescheinigung bei der „Autohaus W. S. B. GmbH & Co.KG“ verblieb, wo sie ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom 19.01.2018 aufgefunden wurde.

Dass das Fahrzeug am 31.10.2017 durch die Angeklagten N. und V. Di. nach G. überführt und dort an den Angeklagten Da. übergeben wurde, ergibt sich aus einem Observationsbericht des MEK II der ZKI Osnabrück vom 02.11.2017 über jenen Tag. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte Da. das Fahrzeug als Fahrer in G. übernahm und - nachdem er die beiden Angeklagten N. und V. Di. ein Stück mitgenommen und in G. Richtung Zentrum rausgelassen hatte - es schließlich an einer Adresse in G. abstellte. Aus einem Gespräch vom 31.10.2017 um 13:18 Uhr geht dann hervor, dass der Angeklagte S. B. den Angeklagten V. Di. um 14:20 Uhr beim Bahnhof in A. abholte (Gesprächs-ID: 214_Z1_17184009).

Bereits im Vorfeld gab es zudem entsprechende Absprachen zwischen den Beteiligten, wie aus der Telekommunikationsüberwachung hervorgeht. Aus einem Gespräch vom 30.10.2017 um 10:27 Uhr zwischen der Angeklagten N. Di. und der Angeklagten G. H. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17170293) geht insbesondere hervor, dass die Angeklagte H. darüber informiert ist, dass die Angeklagten Di. ein Fahrzeug überführen wollen. Sie fragt explizit danach, ob die Angeklagte N. Di. schon gefahren sei, was diese verneint. Die Angeklagte N. Di. teilt der Angeklagten G. H. daraufhin mit, dass sie das Fahrzeug erst morgen, d.h. am 31.10.2017 holen würden. Am 30.10.2017 um 10:39 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17170429) wird von der auf die Angeklagte N. Di. laufenden Telefonnummer eine SMS auf Russisch an einen unbekannten Anschluss mit dem Inhalt gesendet „Auto ist vorhanden“. Am Nachmittag des 30.10.2017 wird in mehreren SMS (Gesprächs-IDs: 214_Z1_17173029, 214_Z1_17173048, 214_Z1_17173064, 214_Z1_17173075, 214_Z1_17173089 und 214_Z1_17173098) ein Treffen für den nächsten Tag um 09:00 Uhr in G. vereinbart. In einem weiteren Telefonat vom 30.10.2017 um 14:13 Uhr setzte der Angeklagte V. Di. die Angeklagte G. H. hierüber in Kenntnis (Gesprächs-ID: 214_Z1_17173389).

Dass in dieses Fahrzeug in der Zeit bis zum 17.11.2017 in den N. ein Schmuggelversteck eingebaut wurde, ergibt sich zum einen daraus, dass ein solches bei der Durchsuchung des Fahrzeuges am 18.01.2018 ausweislich des entsprechenden Ermittlungsberichtes vom 19.01.2018 vorgefunden wurde und zum anderen aus der Telekommunikationsüberwachung. In einem Gespräch vom 02.11.2017 um 10:28 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17203272) unterrichtete die Angeklagte G. H. die Angeklagte N. Di. insbesondere darüber, dass „er“, d.h. der Angeklagte Da. sie gestern angerufen habe und dass ihr Auto nächsten Sonntag fertig sein werde. Die Angeklagte H. gab also Informationen von dem Angeklagten Da. über das umgebaute Fahrzeug an die Angeklagte N. Di. weiter. Diese rief daraufhin um 11:46 Uhr desselben Tages den Angeklagten B. an (Gesprächs-ID: 214_Z1_17204247) und teilte diesem mit, dass nächsten Sonntag alles fertig sein werde. Um 12:10 Uhr rief sie auch ihren Ehemann, den Angeklagten V. Di., an und berichtete ihm dies ebenfalls (Gesprächs-ID: 214_Z1_17204569).

Allerdings gab es noch eine Verzögerung, denn aus einem Gespräch zwischen der Angeklagten G. H. und dem Angeklagten V. Di. vom Freitag, dem 10.11.2017 um 18:42 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17296479) ergibt sich, dass der Angeklagte Da. dem Angeklagten V. Di. eine Nachricht geschrieben hatte, wonach das Fahrzeug erst am Montag – also dem 13.11.2017 - fertig sein werde. Die Angeklagte G. H. sagte dazu: „Ah, vielleicht haben sie etwas verändert? Ich habe angerufen und sie haben gesagt, dass am Sonntag fertig sein wird oder sogar am Samstag. Und heute hat er gesagt, „Am Montag?““ Der Angeklagte V. Di. fragte dann, ob er dem Angeklagten Da. das Geld jetzt bringen müsse oder erst dann, wenn er das Fahrzeug abhole, was die Angeklagte G. H. mit den Worten „Nein, erst wenn du es abholen wirst!“ beantwortete. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf ergibt sich zudem, dass vereinbart worden war, dass zunächst die eine Hälfte des Geldes bezahlt werden musste und die andere Hälfte erst bei Abholung fällig wurde. Die Anzahlung war dementsprechend schon geleistet worden.

Aus einem Gespräch vom 14.11.2017 um 13:41 Uhr zwischen der Angeklagten N. Di. und der Angeklagten H. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17330893) geht sodann hervor, dass die Angeklagte H. der Angeklagten N. Di. ausrichtete, dass „er“, d.h. der Angeklagte Da., angerufen habe und gesagt habe, dass sie kommen müsse, um für „diese Reparatur“, d. h. den Umbau, zu bezahlen, da sie dann dorthin fahren und es abholen müssten. Es wäre gut, wenn sie ihn noch heute anrufen würden, weil er sowieso dorthin fahren wolle und sie es dann gleich auch abholen könnten. Die Angeklagte N. Di. sagte ihr daraufhin zu, dass sie mit V. darüber reden werde. Hieraus entnimmt die Kammer, dass die eigentlich für den 13.11.2017 geplante Übergabe sich auf Grund der fehlenden Zahlung der Di.s verzögert hatte.

Das folgt auch aus einem weiteren Telefonat vom 15.11.2017 um 17:42 Uhr zwischen dem Angeklagten V. Di. und der Angeklagten N. Di. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17344657). Hieraus geht hervor, dass der Angeklagte V. Di. bei dem Angeklagten B. vorbeifahren, da dieser 2.000,- EUR bereitstellen sollte, d.h. den restlichen für den Umbau noch aufzuwendenden Betrag.

Aus dem Observationsbericht des MEK II der ZKI Osnabrück vom 17.11.2017 ergibt sich, dass sich die Angeklagte N. Di. am 16.11.2017 gegen 20:00 Uhr in G. für eine knappe halbe Stunde mit dem Angeklagten Da. traf, nachdem sie mit einem Toyota Yaris - YYY yy … - in die N. gefahren war.

Dass das Fahrzeug am 17.11.2017 durch die Angeklagten N. und V. Di. abgeholt wurde, ergibt sich aus dem Observationsbericht des MEK II der ZKI Osnabrück vom 21.11.2017 hierüber. Konkret geht daraus hervor, dass sich die Angeklagte N. Di. mit einem jungen Mädchen - wohl ihrer Tochter - in der Innenstadt von G. aufhielt und von dort gegen 18:00 Uhr nach Deutschland mit einem Toyota Yaris - AUR XX 000 - zurückfuhr sowie dass der VW Passat mit dem Kennzeichen XXX xx … durch den Angeklagten V. Di. um kurz vor 20:00 Uhr in Fahrtrichtung L. vor dem E.tunnel, d.h. aus Richtung der N. kommend festgestellt wurde.

Dass der Angeklagte V. Di. das Fahrzeug am 18.11.2017 zu dem Angeklagten B. in dessen Autohaus in A. brachte, ergibt sich aus einem anderen Observationsbericht des MEK II der ZKI Osnabrück vom 21.11.2017, wonach der Angeklagte Di. das Fahrzeug gegen 15:00 Uhr zum Autohaus in W. brachte, sich dort mit dem Angeklagten B. traf, das Fahrzeug in dessen Montagehalle fuhr und sich im Anschluss für etwa 20 Minuten mit dem Angeklagten B. unterhielt.

Dass es hierbei darum ging, dass das Fahrzeug unterhalb des Schmuggelverstecks noch mit einem zusätzlichen Hitzeschutzblech versehen werden sollte, um der Gefahr der Entdeckung vom Unterboden aus noch zusätzlich entgegenzuwirken, ergibt sich daraus, dass bei der Durchsuchung des Fahrzeuges am 18.01.2018 ausweislich des entsprechenden Ermittlungsberichtes vom 19.01.2018 ein solches vorgefunden wurde und aus der Telekommunikationsüberwachung. So telefonierten die Angeklagten V. Di. und S. B. am 23.11.2017 miteinander (Gesprächs-ID: 214_Z1_17426253). Der Angeklagte V. Di. sollte demnach am Samstag, den 25.11.2017 zu dem Angeklagten B. kommen, da dieser „den Schutz“ für den Passat bekommen habe. Der Angeklagte B. sei dann alleine, so dass sie es sich zusammen anschauen könnten, was die Kammer so versteht, dass seine Mitarbeiter nichts mitbekommen sollten.

Am 09.01.2018 schloss der Angeklagte V. Di. durch Vermittlung der „Autohaus W. S. B. GmbH & Co.KG“, d.h. dem Angeklagten B., einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Fahrzeugs mit der „Bank .. für Privatkunden und Handel GmbH“ ab. Das Fahrzeug wurde dabei zur Sicherheit übereignet. Das ergibt sich jeweils aus der Vertragsurkunde.

Dass das Fahrzeug am 10.01.2018 auf Vladimir Di., d.h. den Vater des Angeklagten V. Di., angemeldet wurde, ergibt sich aus der entsprechenden ZFSR-Auskunft vom 18.01.2018 und Teil II der entsprechenden Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug. Zudem ergibt sich dies aus einem Gespräch vom 10.01.2018 um 10:10 Uhr zwischen den Angeklagten V. Di. und S. B. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17960019), in dem die beiden vereinbaren, den Passat auf den Vater des Angeklagten V. Di. anzumelden.

f) Die Feststellungen zur eigentlichen Einfuhr beruhen neben der Einlassung des Angeklagten D. auf dem entsprechenden Observationsbericht des MEK II der ZKI Osnabrück vom 22.01.2018, den Einsatzberichten der Polizei, dem Durchsuchungsprotokoll bzgl. des eingesetzten Fahrzeuges sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Fahrzeug und den Drogen. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains ergeben sich aus dem entsprechenden Wirkstoffgutachten des LKA.

Ergänzt werden diese durch die Telekommunikationsüberwachung:

Am 17.01.2018 erhielt die auf die Angeklagte N. Di. laufende Nummer 0049-0172-00000 um 19:09 Uhr eine SMS auf Russisch mit dem Inhalt „Wo bist du?“ (Gesprächs-ID: 214_Z1_18057623) und um kurz danach um 19:15 Uhr von derselben Nummer eine weitere SMS auf Russisch mit dem Inhalt „Ich bin hier in McDonalds“ (Gesprächs-ID: 214_Z1_18057679). Aus Sicht der Kammer stammen die Nachrichten von dem Angeklagten Da., der bereits auf die Angeklagte bei McDonalds wartete.

Um 20:15 Uhr des 17.01.2018 erhielt die auf den Angeklagten V. Di. laufende Nummer 0049-0174-000000 von der auf die Angeklagte N. Di. laufenden Nummer 0049-0172-00000 eine SMS auf Russisch mit dem Inhalt „Ich bin weit gefahren, bin am Samstag wieder da, kann nicht sprechen. Ruf die Eltern an, damit sie D. zu sich nehmen. Ich ruf an, sobald ich kann.“ (Gesprächs-ID: 214_Z1_18058319). Da D. die Tochter der Angeklagten V. Di. und N. Di. ist, ist hierdurch belegt, dass die Angeklagte N. Di. ihren Mann auf diese Weise über ihre Fahrt in Kenntnis setzen wollte.

In einem Gespräch vom 18.01.2018 um 12:30 Uhr zwischen der Angeklagten G. H. und dem Angeklagten Da. (Gesprächs-ID: 214_Z1_18063623) trägt der Angeklagte Da. der Angeklagten H. auf „diese Hündin“ bzw. „diese Fotze“ bzw. diese „Kleine“ anzurufen, was diese auch tut. Die Angeklagte G. H. fragt darin „Ist sie denn zu Hause?“ Da der Angeklagte Da. antwortete: „Ruf sie an und frag sie. Danach sagst du es mir. Okay?“ deckt es sich damit, dass er hiermit die Angeklagte N. Di. meinte, zu der er keinen Kontakt mehr hatte, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits verhaftet war. Es zeigt auch, dass der Angeklagte Da. bestrebt war, während der Fahrt mit den Fahrern in Kontakt zu bleiben; zumal diese die Lieferadresse nicht kannten.

Aus einem weiteren Gespräch vom selben Tag um 12:34 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_18063700) geht hervor, dass die Angeklagte H. dem Angeklagten Da. mitteilte, dass das dortige Telefon aus sei.

In einem weiteren Gespräch vom 20.01.2018 um 14:00 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_18091169) teilte der Angeklagte Da. der Angeklagten H. mit, dass er festgenommen worden sei. Er wollte wissen, wo diese „Hündin“ sei. Die Angeklagte G. H. teilt ihm daraufhin mit, dass alle dort seien, wo er auch sei; d.h. also im Gefängnis. Es sei alles „kaputt“.

g) Die Feststellungen zur Motivationslage und zum Kenntnisstand der Angeklagten werden – neben den bereits aufgeführten Umständen - durch zahlreiche weitere überwachte Gespräche und Treffen belegt.

aa) Die Schuldensituation der Angeklagten V. und N. Di. sowie die finanziellen Probleme des Angeklagten B. kommt in einer Vielzahl von Gesprächen zum Ausdruck. So geht aus einem Gespräch vom 11.10.2017 zwischen den G. H. und N. Di. (Gesprächs-ID: 214_Z1_16959753) hervor, dass der Angeklagte B. sein Autohaus in W. auf V. Di. umschreiben wollte, sie aber angesichts ihrer so hohen Verschuldung nicht damit rechnen würden, dass das erlaubt werde. Aus einem weiteren Gespräch vom 18.10.2017 zwischen den Angeklagten G. H. und N. Di. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17149921) ergibt hierzu, dass geplant war, dass die Angeklagten Di. das Autohaus zum 1. Dezember 2017 übernehmen sollten.

Auch am 02.01.2018 gibt es ein längeres Gespräch zwischen der Angeklagten N. Di. und der Angeklagten G. H. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17869704), in dem sie sich u. a. über den Angeklagten B. unterhalten. Die Angeklagte H. sagt dort, dass niemand ein Geschäft aufgeben würde, wenn es gut laufen würde. Und wenn man 10.000,- EUR bis 15.000,- EUR monatlich mit seinem Autohaus verdienen könne, würde man auch keine illegale Einkommensquelle suchen oder das Geschäft aufgeben. Diese Äußerung der Angeklagten G. H., die im Hinblick auf den angedachten Verkauf bzw. die angedachte Abgabe des W.er Autohauses von dem Angeklagte S. B. auf die Angeklagten V. und N. Di. anspielt, zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagten G. H. bewusst war, dass der Angeklagte B. zusammen mit den Angeklagten N. und V. Di. nach illegalen Einkünften strebte.

Aus einem Gespräch, dass der Angeklagte V. Di. am 03.01.2018 um 19:03 Uhr mit der Angeklagten G. H. führte (Gesprächs-ID: 214_Z1_17885731) geht hervor, dass sich der Verkauf bzw. die Abgabe des Autohauses seitens des Angeklagten Bereise an die Eheleute Di. „erledigt“ hatte. Der Angeklagte Di. erklärte in dem Gespräch, dass „er“ seine Mitarbeiter zu später über die Übergabe des Geschäfts informiert habe und dass diese dann zum Anwalt gegangen seien.

Der Angeklagte Di. fuhr im Übrigen noch am 04.01.2018 ausweislich des Observationsberichtes des MEK II der ZKI Osnabrück vom 22.01.2018 in die N. nach G.. Ausweislich des übersetzten niederländischen Observationsberichtes (Prot.Nr.: OTPV.20180104.Kaktus.858) für diesen Tag traf er sich gegen kurz vor 20:00 Uhr dort für etwa eine Stunde mit dem Angeklagten Da. . Das deckt sich mit den Erkenntnissen aus zwei im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Gesprächen vom 04.01.2018 um 16:29 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17895412) und um 16:50 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17895715), welche die Angeklagte G. H. mit N. Di. und B. Da. führte. Auch hieraus geht hervor, dass ein Treffen für jenen Nachmittag zwischen dem Angeklagten Da. und dem Angeklagten V. Di. stattfand. Aus einem weiteren Gespräch zwischen den Angeklagten G. H. und der Angeklagten N. Di. vom 05.01.2018 um 15:27 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17906082) geht dabei hervor, dass der Angeklagte Da. bei jenem Treffen von dem Angeklagten V. Di. Geld gefordert hatte, es also um Schulden ging.

Dies setzt sich insofern fort, als dass die Angeklagte H. am Samstag, dem 06.01.2018 zunächst um 14:25 Uhr mit dem Angeklagten Da. telefonierte (Gesprächs-ID: 214_Z1_17916842). Darin beschwerte sich der Angeklagte Da. gegenüber der Angeklagten G. H. darüber, dass der Angeklagte V. Di. seine Schulden nicht bezahlt. Die Angeklagte G. H. sagte in dem Gespräch, dass er sich beruhigen solle, es sei von Anfang an „Mist“ gewesen, als sie, d.h. die Angeklagten N. und V. Di., das Auto gekauft hätten. Sie, d.h. die Angeklagte G. H. hätte das Geld nehmen sollen und dann wäre alles in Ordnung gewesen. Sie, d. h. die Angeklagten N. und V. Di. hatten Geld und haben das in irgendeinen „Mist“ investiert. Der Angeklagte B. Da. entgegnete daraufhin, dass das nicht sein Problem sei, sondern das des Angeklagten V. Di.. Sie würden es so wollen. Er brauche ihn nicht, es seien „vier, fünf Leute“ vorhanden, die besser und billiger seien. Aus Sicht der Kammer ist dieses Gespräch dahingehend zu werten, dass der Angeklagte Da. mehrere Leute zur Verfügung hatte, die er einsetzen kann. Das Gespräch belegt weiter, dass die Angeklagten B. Da., G. H., N. Di. und V. Di. keineswegs „an einem Strang“ ziehen.

Aus weiteren Gesprächen der Angeklagten H. vom 06.01.2018 um 16:27 Uhr mit dem Angeklagten V. Di. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17918300) und um 16:38 Uhr mit dem Angeklagten Da. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17918416) geht ebenfalls hervor, dass die Angeklagten Di. bei der Angeklagten H. und auch bei dem Angeklagten Da. Schulden hatten und sich nicht in der Lage sahen, diese zurückzuzahlen, wobei die Angeklagte H. eine vermittelnde Stellung zwischen dem Angeklagten Da. auf der einen und dem Angeklagten V. Di. auf der anderen Seite einnahm. Es wird deutlich, dass der Angeklagte Da. glaubte, dass der Angeklagte V. Di. ihn anlügt, woraufhin die Angeklagte H. entgegnete, dass er nicht lügen könne.

bb) Zum Kenntnisstand und zur Mitwirkung der Angeklagten H. ist – neben den oben bereits genannten Umständen - weiter auszuführen, dass die Angeklagte N. Di. ihr bereits in einem Telefonat vom 11.10.2017 erklärte (Gesprächs-ID: 214_Z1_16959561), dass sie verschuldet sei und nicht mehr weiter wisse. Das Auto stehe seit zwei Wochen und könne nicht „gemacht werden“, weil „er“ es nicht annehmen wolle, bevor nicht mindestens die Hälfte des vereinbarten Geldes gezahlt wurde. Dieses hätte sie aber nicht. Sie beschwerte sich bei der Angeklagten G. H. darüber, dass „er“ nicht mit sich reden lasse und konsequent dabei bleibe, dass die „Reparatur“ mindestens zur Hälfte im Voraus gezahlt werden müsse. Die Angeklagte G. H. entgegnete daraufhin, dass „er“, d.h. der Angeklagte Da. dies nur weitersage.

Auch ausweislich eines am 20.10.2017 um 13:12 Uhr mit der Angeklagten N. Di. geführten Telefonats war die Angeklagte H. über das Vorhaben im Bilde (Gesprächs-ID: 214_Z1_17054223). Insbesondere geht daraus hervor, dass die Angeklagte Di. von „ihm“, d.h. dem Angeklagten Da., noch keine Nachricht bekommen hatte. Sie teilte der Angeklagten H. daher mit, dass sie jetzt zwei Wochen Urlaub habe und irgendwo hinfahren könne. Die Kammer versteht dieses Gespräch so, dass die Angeklagte N. Di. gegenüber der Angeklagten G. H. hierdurch äußert, dass sie für eine Fahrt für den Angeklagten Da. zur Verfügung stünde. Aus einem am 22.10.2017 um 19:10 Uhr zwischen der Angeklagten N. Di. und der Angeklagten G. H. geführten Telefonat (Gesprächs-ID: 214_Z1_17078339) ergibt sich ebenfalls, dass die Angeklagte G. H. wusste, dass ein Fahrzeug zum Umbau benötigt wird, da sie explizit danach fragt, was mit dem Auto sei und die Angeklagte Di. ihr daraufhin mitteilt, dass es nicht gepasst habe und sie zurückgekommen seien und nun versuchen müssten, ein anderes Auto zu suchen und das bisherige zu verkaufen.

Am 25.11.2017 um 14:55 Uhr telefonierten die Angeklagten N. Di. und G. H. wiederum miteinander (Gesprächs-ID: 214_Z1_17457536). In dem Gespräch berichtete die Angeklagte N. Di. von ihren Schulden und darüber, dass sie sich eine Krankmeldung nehmen könne, da die Chefin nicht da sei. Sie könne so losfahren, da das Auto ja bereit stehe. Sie könne auch anhalten und übernachten und alles. Sie bräuchte sich nicht zu beeilen. Sie sagte zu der Angeklagten H. insbesondere „nun, weißt du, wir warten, wir warten!“, was diese mit „Ja“ beantwortete. Die Angeklagte N. Di. sagte daraufhin noch einmal, dass sie „es“ so schnell wie möglich möchte. Auch dieses Gespräch belegt aus Sicht der Kammer, dass die Angeklagte H. wusste, dass die Angeklagten V. und N. Di. für den Angeklagten Schmuggelfahrten durchführen wollten.

Die im Zeitraum September 2017 bis Januar 2018 zwischen der Angeklagten N. Di. und der Angeklagten H. geführten Gespräche belegen zudem, dass letztere hierdurch – wie auch durch zahlreiche Gespräche mit den Angeklagten Da. und V. Di. – die Einfuhrtat und das Handeltreiben des Angeklagten Da. bewusst förderte, indem sie die Durchführung der Straftaten durch Weitergabe von Informationen zwischen den Beteiligten erleichterte.

cc) Ferner gab es am 18.12.2018 ein weiteres Treffen zwischen dem Angeklagten V. Di. und dem Angeklagten Da. in den N.. Das ergibt sich aus dem entsprechenden Observierungsprotokoll der niederländischen Polizei (Prot.Nr.: OTPV.20171218.RHVKaktus.937). An dem Zustandekommen hatte die Angeklagte H. mitgewirkt. Ausweislich eines Telefonats vom 17.12.2017 zwischen der Angeklagten G. H. mit dem Angeklagten V. Di. um 16:39 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17695408) hatte sich der Angeklagte V. Di. für den nächsten Tag mit dem Angeklagten Da. verabredet. Er bat die Angeklagte H. zunächst, ihm die Adresse des Angeklagte Da. zu schicken, diese hatte die aktuelle Adresse aber nicht. Sie verblieben so, dass die Angeklagte H. dem Angeklagten Da. ausrichten sollte, dass der Angeklagte V. Di. am morgigen Tag um 18:00 Uhr „an der alten Stelle“ sein werde, was diese zusagte. Auch aus einem Telefonat vom 18.12.2017 um 18:40 Uhr zwischen der Angeklagten G. H. und dem Angeklagte Da. (Gesprächs-ID: 214_Z1_17708632) geht hervor, dass der Angeklagte V. Di. gerade angekommen war. Dies ergibt sich auch aus einem weiteren Telefonat vom 18.12.2017 um 20:34 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17709888), bei dem zunächst die Angeklagte G. H. und der Angeklagte Da. miteinander sprachen und das Telefon dann von dem Angeklagten Da. an den Angeklagten V. Di. weitergereicht wurde.

Worum es bei dem Treffen am 18.12.2018 zwischen dem Angeklagten V. Di. und dem Angeklagten Da. konkret ging, konnte nicht festgestellt werden. Es steht allerdings fest, dass es im weiteren Sinne um den Einsatz des umgebauten Pkws gegangen sein muss, da die Angeklagten V. Di. und S. B. am 19.12.2017 um 07:32 Uhr ein Telefonat führten, in dem zunächst die schwierige finanzielle Lage des Angeklagten B. und dessen Probleme mit den Mitarbeitern seines Autohauses in W. erörtert wurden (Gesprächs-ID: 214_Z1_17712536) bis der Angeklagte Di. den Angeklagten B. unterbrach und sagte: "ich sage ja, ich bin gestern hingefahren, es ist etwas in Aussicht!"

Der Angeklagte B. antwortete: „Und wann kann ich damit rechnen?“ Der Angeklagte Di. führte dazu aus: „Ich muss heute wieder dorthin fahren, seine Freundin aus B. fährt hin, Na. fährt hin und ich fahre (unverständlich)“, was der Angeklagte B. mit den Worten quittierte: „Hure, V., versucht es, wenigstens das zuerst bekommen/hinkriegen! Du kannst ihm sagen, so wie wir es vereinbart haben, wir werden es so machen, wenn ich das Geld bekomme, dann sage ich, dann gehe ich sofort zur Firma, nehme… dass er aus I., dass er uns ein Auto findet, damit die es alles Anfang des Jahres alles umbauen/umändern können und dann kannst du fahren.“

Das Gespräch belegt daher auch, dass der Angeklagte B. an den Geschäften des Angeklagten Di. mit dem Angeklagten Da. finanziell beteiligt ist und dass er auch bereit ist, sich an weiteren Umbauten von Fahrzeugen zur Ermöglichung von Schmuggelfahrten des Angeklagten V. Di. zu beteiligen. Ferner zeigt es, dass die Angeklagte H. auch hier mitwirkte, da mit den Worten „seine Freundin aus B.“ zur Überzeugung der Kammer nur sie gemeint sein kann.

Dass der Angeklagte B. generell Interesse an der Durchführung von Fahrten seitens der Eheleute Di. hatte, ergibt sich im Übrigen auch aus einem Gespräch vom 11.01.2018 um 15:14 Uhr (Gesprächs-ID: 214_Z1_17975498). Der Angeklagten B. erkundigte sich darin bei dem Angeklagten V. mit den Worten „und dort ist Stille?“ nach dem Stand der Dinge im Hinblick auf die Angeklagten H. und Da. . Der Angeklagte V. Di. antwortete: „Nein, es ist still. Sie wollte gestern kommen, sie ist aber nicht gekommen. Sie wollte …(unverständlich) … fahren!“ Der Angeklagte B. sagte hierzu: „Uhu! Ist gut.“

dd) Dass den Angeklagten D. und N. Di. bewusst war, dass sich die Tat auf mehrere Kilo Kokain bezog, ergibt sich für die Angeklagten D. und N. Di. schon aus ihrer unmittelbaren Beteiligung, bei der sie zur Überzeugung der Kammer positive Kenntnis hiervon erlangten, und bei dem Angeklagten Da. daraus, dass er den Transport organisierte und daher wissen musste, um welche Menge es ging, um seinen Lohn, der sich nach der Anzahl der Pakete richtete, bestimmen zu können. Dass die Angeklagten V. Di. und B. dies jeweils billigend in Kauf nahmen, folgt aus ihrer Vereinbarung, ein Fahrzeug eigens für den Zweck von Schmuggelfahrten anzukaufen und umbauen zu lassen bzw. selbst umzubauen, denn dies bedingt bereits, dass sie wussten und wollten, dass hiermit vor polizeilichen Kontrollen zu verbergende Gegenstände transportiert werden sollten. Angesichts der Kontakte der Angeklagten zu dem Angeklagten Da. und dem Gespräch vom 19.09.2017 ist die Kammer vor dem Hintergrund des betriebenen Aufwands davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten zumindest davon ausgingen, dass mit dem Fahrzeug auch Drogen transportiert werden würden und dass es sich in Anbetracht der Größe des Versteckes um mehrere Kilo handeln würde. Welche Art von Drogen letztlich transportiert werden würde, war den Angeklagten gleichgültig; die Kammer hat aber keine Zweifel daran, dass sie es zumindest für möglich hielten, dass es sich um Kokain handeln würde, denn diese Droge wird nach den Erfahrungen der Kammer zu einem großen Teil auf dem Seeweg über die N. in Europa verbreitet und bietet so große Margen, dass sich auch der Einbau von professionellen Schmuggelverstecken rechnet. Vor allem aber musste den Angeklagten V. Di. und B. die Größenordnung des Betrages bekannt sein, der sich mit einer Fahrt im Regelfall erzielen ließ, denn sie mussten schließlich abschätzen, ob und wann sich ihre Investitionen rechnen würden. Bei ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist dies ohne eine Auseinandersetzung damit, was transportiert werden soll, nicht denkbar. Bei dem Angeklagten V. Di. tritt hinzu, dass sich aus der Aussage der Zeugin K., welche von September 2016 bis Anfang Oktober 2017 mit S. Di., d.h. dem Sohn der Angeklagten N. Di. und dem Stiefsohn des Angeklagten V. Di., zusammen war, ergibt, dass S. Di. ihr gegenüber in Chatverläufen und in Gesprächen eingeräumt hatte, dass er sich bei der Festnahme in der S. (s. obiges Urteil) zusammen mit seinem Vater auf dem Rückweg aus I. befunden hätte, wohin sie zuvor mehrere in schwarzer Folie verpackte Päckchen Kokain gebracht hätten. Nach Aussage der Zeugin K. räumte S. Di. ferner ein, dass dies bereits die zweite Fahrt zusammen mit seinem Vater gewesen sei und dass in dem Fahrzeug, welches sie benutzt hätten, ein spezielles Versteck eingebaut gewesen sei. Die Zeugin K. gab zudem an, dass S. Di. ihr geschrieben habe, dass nach seiner Inhaftierung in der S. mehrere „große Männer“ bei seiner Mutter, d.h. der Angeklagten N. Di., aufgetaucht wären, die kontrollieren wollten, ob sie das in der S. beschlagnahmte Geld nicht für sich selbst unterschlagen hätten. Die Aussage der Zeugin K. ist glaubhaft. Sie war jederzeit in der Lage, auf Nachfragen spontan zu reagieren und gab deutlich zu erkennen, wenn sie etwas nicht aus eigener Wahrnehmung erfahren hatte. Eine Belastungstendenz war dabei nicht zu erkennen. Wenn sie etwas nicht mehr wusste, räumte sie Erinnerungslücken freimütig ein. Die Zeugin gab zudem glaubhaft an, dass sie schon seit längerem keinen Kontakt mehr mit S. Di. und der Familie Di. habe und dass sie sich von dem S. Di. getrennt habe, weil sie sich nicht mehr verstanden und oft gestritten hätten. Mit dem Verfahren habe die Trennung nichts zu tun. Ihre Angaben werden im Übrigen auch dadurch gestützt, dass in den Morgenstunden des28.03.2017 ausweislich des entsprechenden Durchsuchungsprotokolls eine Durchsuchung des von dem Angeklagten V. Di., der Angeklagten N. Di. und dem S. Di., d. h. dem Sohn der N. Di. und Stiefsohn des V. Di., bewohnten Hauses stattfand. In einem Schuppen wurden demnach 1.800 g Marihuana (brutto) aufgefunden. Zudem gab es einen weiteren Beutel mit einem Kilo Marihuana (brutto) im Kofferraum eines Pkws vom Typ Audi Q7. Im Wohnbereich des S. Di. im Haus wurden zudem weitere Drogen in kleineren Mengen gefunden. Im Einbaukühlschrank in der Küche des Wohnhauses wurden außerdem mehrere Plastikbeutel mit einem weißen Pulver aufgefunden. Ausweislich des entsprechenden Untersuchungszeugnisses der Generalzolldirektion handelte es sich dabei jeweils um Kokain.

Die obigen Ausführungen gelten für die Angeklagte H. entsprechend. Zwar musste sie im Gegensatz zu den Angeklagten Di. und B. kein Geld investieren; wie dargestellt zeigt die Telekommunikationsüberwachung aber, dass sie über die Tätigkeiten und die Absichten der Angeklagten N. Di. und V. vollständig im Bilde war und sie zudem auch den Angeklagten Da. und dessen Geschäfte näher kannte, was zum Beispiel daran deutlich wird, dass sie über die Gepflogenheiten beim Einbau des Schmuggelverstecks informiert ist. Auch kennt sie den Angeklagten Da. besser als die anderen Angeklagten und war über dessen Stellung informiert. So sagte sie in einem Telefonat vom 23.09.2017 mit dem Angeklagten V. Di., als dieser wieder darum bat, dass der Preis für den Umbau gesenkt werden möge, dass der Angeklagte Di. doch genau wisse, dass der Angeklagte Da. dort „keine große Rolle“ spiele (Gesprächs-ID: 214_Z1_16757553). Dass die Angeklagte gleichwohl bei dem Angeklagten Da. nachfragte, ergibt sich im Übrigen daraus, dass sie am 26.09.2017 der Angeklagten N. Di. mitteilte, dass der Angeklagte bei dem „Meister“ gewesen sei, aber mit dem Preis nichts zu machen sei (Gesprächs-ID: 214_Z1_16785650).

Dass alle sechs Angeklagten bei dieser Sachlage zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge exorbitant überschritten werden würde, liegt aus Sicht der Kammer auf der Hand. Die Kenntnis der Angeklagten Da., D. und N. Di. von der Nutzung des Schmuggelverstecks ist durch ihre direkte Beteiligung an der Einfuhr belegt. Dadie Angeklagten V. Di., B. und H. nicht unmittelbar an der konkreten Einfuhr beteiligt waren, aber das Schmuggelversteck mit ihrem Wollen (V. Di., B.) bzw. Wissen (H.) gerade zu dem Zweck eingebaut wurde, darin Schmuggelgut zu transportieren, ist die Kammer vor dem Hintergrund des Inhalts der oben dargestellten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sie diesen Umstand jeweils billigend in Kauf nahmen.

5. Die Feststellungen zur Gewerbs- und Bandenmäßigkeit beruhen jeweils auf einer Gesamtwürdigung der oben aufgeführten Umstände.

a) Dabei hat die Kammer bzgl. der Gewerbsmäßigkeit insbesondere bedacht, dass die Einnahmen nicht die Haupteinnahmequelle des Täter sein müssen, sondern dass es bereits ausreicht, wenn es sich um bloße Nebeneinkünfte handelt (BGH NStZ-RR 2012, 279 [BGH 09.05.2012 - 4 StR 67/12]), die für den Täter einigen Umfang und einiges Gewicht haben, dass gewebsmäßiges Handeln auch nicht ausscheidet, wenn ein Täter – wie hier zum Teil - mit dem so gewonnenen Geld seine Schulden abtragen will (BGH NJW 1998, 2913), und dass die Gewerbsmäßigkeit nicht voraussetzt, dass mehrere Taten begangen sind, sondern bereits eine Tat genügt, wenn sie auf einem auf Wiederholung gerichteten Willen beruht (BGH, Beschluss vom 1. 9. 2009 - 3 StR 601/08).

Während sich bei dem Angeklagten Da. die Gewerbsmäßigkeit seines Tuns bereits aus seinem generellen Geschäftsmodell ergibt, hatte der Angeklagte D. in der jüngeren Vergangenheit mehrere Fahrten für den Angeklagten Da. im Bewusstsein ihrer Illegalität durchgeführt – auch wenn sie sich auf Geld bezogen. Es gibt keinen Zweifel daran, dass er bei Begehung der hiesigen Tat bereit war, zukünftig auch weiterhin gleichgelagerte Fahrten – sei es Geld, seien es Drogen- für den Angeklagten Da. durchzuführen, zumal er lediglich von Sozialleistungen lebte und erhebliche Schulden hatte. Auch die Angeklagten N. Di. und V. Di. waren zur Bewältigung ihrer Schuldensituation bereit, eine Vielzahl von Betäubungsmittel- oder Drogengeldfahrten durchzuführen. Dies ergibt sich nicht nur aus den dargestellten Telefonaten, sondern auch daraus, dass neben dem beträchtlichen Aufwand bereits der Abgleich zwischen dem zu erwartenden Gewinn von maximal 3.750,- EUR für eine Fahrt und ihren bzw. den Investitionen des Angeklagten B. - mindestens 12.000,- EUR für den Erwerb des Passats plus 4.000,- EUR für den Umbau – aufzeigt, dass von vorne herein mit der Notwendigkeit mehrerer Fahrten gerechnet wurde. Sowohl der Vorfall in der S., der zur dortigen Verurteilung des Angeklagten V. Di. führte, als auch die Äußerung, die die Angeklagte N. Di. gegenüber dem Angeklagten D. bzgl. einer früheren Kontrolle in B. in I. tätigte, zeigen zudem, dass die beiden Angeklagten N. Di. und V. Di. in der Vergangenheit zumindest ähnliche Schmuggelfahrten durchgeführt hatten. Auch der Angeklagte B. handelte gewerbsmäßig. Zwar hat dieser mangels unmittelbarer Mitwirkung keine Einfuhrtat in allen Tatbestandsmerkmalen eigenhändig verwirklicht. Auch ist für ihn kein mittäterschaftlicher Tatbeitrag festgestellt, durch den er gezielt die hiesige Einfuhr vom 18.01.2018 gesondert gefördert hätte. Er hat jedoch nicht nur das Tatfahrzeug in Kenntnis des Verwendungszweckes erworben, sondern auch das Geld für den Einbau des Schmuggelverstecks zur Verfügung gestellt sowie einen zusätzlichen Schutz für das Fahrzeug eingebaut und somit durch wiederholte, für sich rein tatsächlich selbstständige Handlungen Tatbeiträge erbracht, durch die seine Tatgenossen - wie von vorne herein geplant - in die Lage versetzt wurden, mehrere Fahrten durchzuführen, weshalb er das von letztlich verwirklichte Einzeldelikt jedenfalls allgemein förderte, um sich aus den Erlösen zu bereichern. Auch er wollte daher in einem rein tatsächlichen Sinne wiederholt an der Verwirklichung einer Vielzahl von Taten mitwirken und hat diesen Plan umgesetzt. Dies reicht für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ebenfalls aus (vgl. BGH, Urteil vom 17.06. 2004 - 3 StR 344/03).

b) Bzgl. der Bandenmäßigkeit hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass eine bandenmäßige Tatbegehung den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer voraussetzt (BGH, StV 2001, 399; BGH StV 2001, 407), dass jedoch kein örtliches und zeitliches Zusammenwirken von mindestens zwei Bandenmitgliedern notwendig ist, dass es keiner ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse bedarf, und dass wie bei der Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich ist, dass die Bandenmitglieder tatsächlich mehrere Taten nach dem BtMG begangen haben (m.w.N.: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, Rn. 23). Vielmehr ist es ausreichend, dass es im Zeitpunkt ihres Zusammenschlusses ihre gemeinsame Absicht war, mehrere noch nicht im Einzelnen konkretisierte derartige Taten zu verwirklichen. Das Tatbestandsmerkmal der beabsichtigten fortgesetzten Tatbegehung hat nach dem Gesetzeswortlaut die Vorstellungen der Bande in ihrer Gesamtheit im Blick. Geht diese dahin, dass die geplante Deliktsserie durch Aktivitäten verwirklicht wird bzw. werden soll, die jedenfalls in der Person einzelner Mitglieder der Tätergruppierung tatsächlich selbstständige Straftaten darstellen, ist daher bereits mit der ersten Tatbegehung für die daran Mitwirkenden das Merkmal der Bandenmäßigkeit erfüllt. Maßgebend dafür, ob fortgesetzt eine Mehrzahl im Einzelnen noch ungewisser Straftaten begangen werden sollten oder begangen wurden, sind die also - geplanten - tatsächlichen Abläufe sowie deren Umsetzung; unerheblich ist demgegenüber, ob diese in der Person eines Bandenmitglieds – hier vor allem des Angeklagten B. - auf Grund der besonderen Art seiner Tatbeiträge rechtlich zu einer Tat i.S. des § 52 StGB zusammengefasst werden würden (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004 - 3 StR 344/03). Die obigen Ausführungen zur Gewerbsmäßigkeit des Handelns der Angeklagten N. Di., V. Di. und B. gelten hier daher entsprechend.

Die Kammer hat jedoch auch bedacht, dass auf Grund des Umstandes, dass bei Betäubungsmittelgeschäften regelmäßig verschiedene Personen - wie etwa Veräußerer und Erwerber – zusammenwirken, für die Annahme des Vorliegens einer bandenmäßigen Begehung als einer gegenüber der Mittäterschaft intensivierten Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens erforderlich ist, dass das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene - unter Umständen auch gegensätzliche - Interessen verfolgender Geschäftspartner auch dann noch keine Bande i.S.d. BtMG begründet, wenn es aufgrund entsprechender über das einzelne Geschäft hinausreichender Abreden zu einer organisatorischen Struktur wie etwa einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem führt (st. Rspr.: vgl. BGH, NJW 1997, 810; BGH, StV 2011, 551; BGH, StV 2012, 413). Voraussetzung ist daher stets, dass sich die Beteiligten nicht als selbständige “Geschäftspartner” gegenüberstehen, sondern dass sie ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen, gleichsam auf derselben Seite stehen, d.h. "am selben Strang ziehen” (BGH, NJW 1997, 810 [BGH 09.10.1996 - 3 StR 220/96]). Berücksichtigt hat die Kammer in diesem Zusammenhang auch, dass allein der Zusammenschluss zu einer Bande, die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande nicht zur Folge hat, dass jedes von einem Bandenmitglied auf Grund der Bandenabrede begangene Delikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat zugerechnet werden kann; vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, mittelbarer Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag dazu geleistet haben (BGH NJW 2012, 867 [BGH 24.01.2012 - 1 StR 412/11]; BGH NJW 2017, 498; BGH NStZ 2012, 517; BGH NStZ-RR 2003, 265 [BGH 13.05.2003 - 3 StR 128/03]).

Gleichwohl stellt sich das Tun der Angeklagten N. Di., V. Di. und B. auch nach diesen Grundsätzen als bandenmäßig dar. Wie ihre Gespräche und ihr Agieren ab dem 19.09.2017 zeigen, haben sie ab diesem Zeitpunkt gemäß ihres gemeinsamen Planes zunächst versucht und es schließlich auch geschafft, ein für den Einbau eines Schmuggelversteckes geeignetes Fahrzeug zu erwerben und dieses in der Folge umbauen zu lassen bzw. selbst umzubauen, um damit durch die Angeklagten N. Di. und V. Di. mehrere, im Einzelnen noch ungewisse Drogen- und Drogengeldfahrten durchführen zu lassen, was letztlich zu der Einfuhr vom 18.01.2018 führte, die entsprechend der Verabredung der Bandenmitglieder gerade auch im Rahmen der bandenmäßigen Verbindung erfolgt ist (Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 30 BtMG, Rn. 86). Zwar wirtschaftete der Angeklagte B. nicht im engeren Sinne mit den Angeklagten Di. zusammen, sondern verfolgte eigene wirtschaftliche Ziele; dies hindert die Annahme einer Bande aber keineswegs, denn die Angeklagten N. Di., V. Di. und B. standen sich trotzdem nicht als selbständige “Geschäftspartner” gegenüber, sondern zogen am „selben Strang“, indem sie in arbeitsteiligem Zusammenwirken auf die Ermöglichung der Fahrten hinwirkten und gegenüber anderen – wie dem Angeklagten Da. – ein Lager bildeten. Nicht nur zwischen den Angeklagten N. und V. Di., sondern gerade auch gegenüber dem Angeklagten B. lag dabei ein Näheverhältnis vor, das über die bloße eheliche bzw. freundschaftliche Verbundenheit hinausging, sondern als konkretes Zusammenwirken in einem weitgehend homogenen Interesse ausgestaltet war. Dies zeigt u.a. auch ein Vergleich zu dem Verhältnis, dass seitens der drei Angeklagten N. Di., V. Di. und B. gegenüber dem Angeklagten Da. bestand. Dieser hatte zwar ebenfalls Absprachen mit den anderen Angeklagten getroffen, agierte aber selbstständig und vermischte insbesondere seine finanziellen Interessen nicht mit denen der anderen Angeklagten. Während der Angeklagte B. öfters aushalf und Zahlungen übernahm, kam der Angeklagte Da. den anderen nicht entgegen und streckte insbesondere auch kein Geld vor. Beispielhaft lässt sich dies daran belegen, dass er sich trotz der Geldprobleme der Eheleute Di. nicht bereit erklärte, die Umbaukosten anteilig zu übernehmen oder auf eine Herabsenkung derselben hinzuwirken. Die Angeklagten N. Di., V. Di. und B. standen dagegen in einem Lager, wofür auch ihre Kommunikationsstruktur spricht. Mit Ausnahme des Treffens vom 19.09.2017 gibt es nämlich keine Kontakte zwischen dem Angeklagten Da. bzw. der Angeklagten H. auf der einen und dem Angeklagten B. auf der anderen Seite; letzterer ist vielmehr auf Informationen durch die Angeklagten N. und V. Di. angewiesen, obwohl er – wie die Gespräche vom 19.12.2017 und vom 11.01.2018 belegen – auch nach Scheitern der Abgabe des Autohauses an die Eheleute Di. an der Durchführung der Fahrten interessiert und zugleich zum Umbau mindestens eines weiteren Fahrzeugs bereit war. Daraus, dass der Angeklagte sich zeitnah nach dem Stand der Dinge in Bezug auf den Angeklagten Da. erkundigte, entnimmt die Kammer, dass der Angeklagte nach wie vor ein erhebliches finanzielles Interesse am Gelingen der durch die Angeklagten Di. zu tätigenden Fahrten hatte und sich die Sache keinesfalls – was theoretisch ebenfalls denkbar gewesen wäre – nach Leistung seines Tatbeitrages auf Grund einer bereits erfolgten Bezahlung für ihn erledigt hatte.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass der Angeklagte Da. kein Mitglied jener Bande ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er als Teil einer anderen Bande agierte. Für das Bestehen einer zweiten Bande, die er theoretisch mit seinen verschiedenen Fahrern oder den Drogenlieferanten gebildet haben könnte, gibt es letztlich keine belastbaren Anhaltspunkte. Insbesondere blieb völlig offen, wer diese Personen sind, wie sie konkret zu dem Angeklagten Da. standen und ob sie mit ihm in einer Weise zusammenwirkten, die über ein „normales“ eingespieltes Bezugs- und Liefersystem hinausging.

Auch die Angeklagten D. und H. handelten nicht bandenmäßig. Der Angeklagte D. ist lediglich als Aushilfe eingesprungen. Er stand zwar dem Angeklagten Da. in der Vergangenheit bereits für Fahrten zur Verfügung; dass er jedoch mit diesem jedoch zugleich als Teil einer Bande agierte hätte, die sich zur Begehung mehrerer Drogentransporttaten zusammengefunden hatte, kann nicht festgestellt werden. Im Gegensatz zu den Angeklagten N. Di., V. Di. und Da. standen die beiden nicht in einem Lager oder zogen „an einem Strang“, sondern waren lediglich geschäftlich dergestalt verbunden, dass der Angeklagte Da. den Angeklagten D. bei Bedarf – wie auch andere Personen - als Fahrer einsetzte. Es konnte zudem nicht geklärt werden, inwieweit andere Personen – es sind schließlich drei für das Vorliegen einer Bande erforderlich – mitwirkten (s.o.). Die Angeklagte H. war dies jedenfalls nicht, denn bei ihr kann auf Grund ihrer vermittelnden Stellung ausgeschlossen werden, dass sie sich dergestalt mit dem Angeklagten Da. gemein machte, dass sie dauerhaft dessen Geschäftsmodell fördern wollte, da sie lediglich wollte, dass die Angeklagten N. und V. Di. ihre Schulden bei ihr begleichen.

IV.

1. Die Tätigkeit des Angeklagten Da. stellt sich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist unerlaubtes Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt (BGH, NStZ-RR 2001,148). Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, NStZ 2007, 531; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56). Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH, Beschluss vom 05.10. 2010 - 3 StR 339/10).

Hier hatte der Angeklagte Da. ein wesentliches Eigeninteresse an der Durchführung des Geschäftes. Die Vermittlung, Auswahl und Einteilung der Fahrer oblag ihm allein, entsprach seinem Geschäftsmodell und fand nicht lediglich bei Gelegenheit statt. Er ist das unverzichtbare Bindeglied zwischen den Drogenlieferanten und den Fahrern und handelte gerade, um hieraus eigennützig erhebliche Gewinne zu erzielen, die die der von ihm eingesetzten Fahrer deutlich überstiegen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 29, Rn. 98).

Die vorstehenden Erwägungen greifen ebenso in Bezug auf die tateinheitlich verwirklichte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die beabsichtigte Verbringung des Kokains von den N. durch Deutschland nach I. stellt insofern zunächst eine Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die beiden Angeklagten D. und N. Di. dar, weil diese die jederzeitige Möglichkeit hatten, Zugriff auf das Betäubungsmittel zu nehmen - auch wenn sie dies nicht vorhatten. Auch der Angeklagte Da. ist als Mittäter der Einfuhr anzusehen. Der Tatbestand der Einfuhr erfordert nicht, dass der Täter das Betäubungsmittel eigenhändig über die Grenze bringt. (Mit-)Täter kann vielmehr auch sein, wer das Rauschgift über die Grenze transportieren lässt (BGH, NStZ 2005, 229). Insoweit gelten die dargestellten Kriterien zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe prinzipiell in gleicher Weise. Gründe, den – gerade wesentlich auf den Transport des Kokains über die niederländisch-deutsche Grenze gerichteten – Tatbeitrag des Angeklagten in Bezug auf die Einfuhr etwa anders als hinsichtlich des Handeltreibens lediglich als Beihilfe zu bewerten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, NStZ-RR 2014, 185), zumal er auch für den eigentlichen Transportvorgang in bestimmendem Kontakt mit dem Angeklagten D. und der Angeklagten Di. blieb.

2. Die Tätigkeit des Angeklagten D. stellt sich als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar, da er den objektiven und subjektiven Tatbestand vollständig selbst erfüllte. Er ist zwar nicht selbst über die Grenze gefahren, war aber Beifahrer, handelte in eigenem Interesse und hatte die Drogen entgegengenommen und verstaut. Zudem war er die Teilstrecke von McDonalds zum Treffpunkt gefahren und hatte erst danach den Fahrersitz der Angeklagten N. Di. überlassen. Diese unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, da der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass er durch ihren Fahrdienst das Handeltreiben des Angeklagten Da. und letztlich auch das der unbekannt gebliebenen Drogenlieferanten förderte.

Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 16.11.2006 – 3 StR 139/06; BGH, NStZ 2012, 316). Zwar kann auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des täterschaftlichen Handeltreibens erfüllen; die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens versteht sich aber für die Tätigkeit eines Kuriers, der lediglich Drogen transportiert, nicht von selbst (BGH, StV 2006, 184). Nach den allgemeinen Grundsätzen ist vielmehr auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfassten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war. Aus Sicht der Kammer ist insofern ausschlaggebend, dass die Angeklagten D. und N. Di. den Transport der Drogen zwar eigenständig durchführen sollten, dies aber dadurch relativiert wird, dass ein ständiger Kontakt zwischen dem Auftraggeber und ihnen während der Kurierfahrt vorgesehen war. Hinzu tritt, dass die beiden Angeklagten mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatten. Die Gestaltung des Transports war vielmehr genau vorgegeben und auch auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatten die beiden Angeklagten N. Di. und D. keinen Einfluss (s. auch BGH, NStZ-RR 2007, 88).

3. Für die Angeklagte N. Di. gelten die Ausführungen entsprechend, allerdings hat sie sich – da sie als Teil einer Bande eine Bandentat vollbrachte – der unerlaubten bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.

4. Die Tätigkeit der Angeklagten V. Di. und S. B. ist als Beilhilfe zur unerlaubten bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bewerten, denn sie wussten und wollten jeweils, dass mit dem von ihnen eigens zu diesem Zweck von ihnen erworbenen und umgebauten - und letztlich auch für die Einfuhrtat genutzten - Pkw Drogen- und Drogengeldfahrten durchgeführt werden ohne dass sie von der konkreten Fahrt bei deren Beginn Kenntnis hatten und sie nahmen hierdurch zugleich billigend in Kauf, dass sie hierdurch das Handeltreiben des Angeklagten Da. und letztlich auch das der unbekannt gebliebenen Drogenlieferanten förderten. Da die Angeklagten wollten, dass die Fahrten „so bald wie möglich“ stattfinden sollten und eine solche tatsächlich auch zeitnah stattfand, zielten ihre Vorbereitungshandlungen auf die Ermöglichung oder Förderung eines hinreichend bestimmten, d.h. bereits in den Grundzügen –nämlich Drogen aus den N. in ein anderes europäisches Land oder nach Deutschland durch Vermittlung des Angeklagten Da. zu transportieren oder transportieren zu lassen - „angebahnten“ Umsatzgeschäfts ab (BGH NStZ 2001, 323 [BGH 30.01.2001 - 1 StR 423/00]).

Maßgeblich dafür, dass die Kammer das Handeln der beiden Angeklagten V. Di. und S. B. rechtlich jeweils als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft eingeordnet hat, ist, dass bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 08.12.2015 - 3 StR 439/15; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02; BGH, NStZ 2009, 26 [BGH 02.07.2008 - 1 StR 174/08]). Dis gilt auch für Bandenmitglieder.

Nach diesen Grundsätzen kann eine Mittäterschaft der Angeklagten V. Di. und S. B. nicht angenommen werden. Zwar strebten sie durch ihr Mitwirken eine deutliche Verbesserung ihrer jeweiligen finanziellen Lage an, wobei dem Angeklagten Di. noch hinzutritt, dass er es für möglich erachtete, dass er selbst die Fahrten durchführen würde; bei der eigentlichen Einfuhr waren sie aber nicht dabei und auch eine Kenntnis von der konkreten Fahrt hatten sie nicht; der Angeklagte V. Di. wurde vielmehr erst nach Fahrtbeginn von seiner Frau hierüber informiert und der Angeklagte B. – soweit feststellbar – überhaupt nicht. Dementsprechend hatten die beiden Angeklagten noch weniger Einfluss auf den Transport des Rauschgifts als die Angeklagten N. Di. und D.; die Durchführung und der Ausgang der Fahrt hingen also nicht maßgeblich von ihrem Willen ab. Sie hatten schlichtweg keine Tatherrschaft.

5. Die Tätigkeit der Angeklagten G. H. stellt sich wiederum als Beilhilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar, weil die Angeklagte in die Geschäfte des Angeklagten Da. eingeweiht war, das Vorhaben der Angeklagten N. Di., V. Di. und S. B. kannte, d.h. wusste, dass diese ein Auto umrüsten wollten, um damit „so bald wie möglich“ für den Angeklagten Da. Drogen durch Europa zu transportieren, und sie dies dadurch unterstützte, dass sie Nachrichten, die auf die Umsetzung des Vorhabens gerichtet waren, zwischen dem Angeklagten Da. auf der einen und den Angeklagten N. Di. und V. Di. auf der anderen Seite übermittelte. Insbesondere ist ihr in strafrechtlicher Hinsicht anzulasten, dass sie die Information, dass das Auto nunmehr umgebaut werden könne, an die Angeklagte N. Di. weiterleitete.

V.

1. Strafrahmenwahl

a) Die Strafe ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB für den Angeklagten Da. dem ungemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen, welcher eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren vorsieht.

Für den Angeklagten D. kommt der einfach gemilderte Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zur Anwendung, der von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reicht.

Bei der Angeklagten N. Di. ist die Strafe dem ungemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen, welcher eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht.

Bei den Angeklagten V. Di. und B. ist der einfach gemilderte Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zur Anwendung gekommen (2 Jahre bis 11 Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe)

Bei der Angeklagten H. hat die Kammer dagegen den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG angewendet (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitstrafe).

b) Maßgeblich für dieses Ergebnis ist zunächst, dass nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen für keinen bzw. keine der Angeklagten ein minderschwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG bzw. § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt.

 Ein minderschwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH, NJW 1988, 2749). Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minderschwer wiegt (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 1108). Das kann hier jeweils nicht angenommen werden:

aa) Auf der einen Seite ist für alle sechs Angeklagte strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Geschehen um ein observiertes Betäubungsmittelgeschäft handelte (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – 2 StR 477/16) und dass die Drogen sichergestellt wurden (BGH, Beschluss vom 14.04.2015 − 3 StR 2/15). Dass die Drogen nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt waren, kann dagegen nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist – im Interesse des über die deutschen Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen – ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, NStZ-RR 1996, 116; BGH, NStZ-RR 2016, 16 [BGH 14.07.2015 - 5 StR 181/15]).

Wiederum strafmildernd wirkt sich bei den Angeklagten D. und B. sowie der Angeklagten H. dafür ihre bisherige straffreie Lebensführung aus (BGH StV 1988, 60). Zu Gunsten der Angeklagten D. und V. Di. fallen zudem ihre Geständnisse (D.) bzw. Teilgeständnisse (V. und N. Di.) in Gewicht, wobei das Geständnis des Angeklagten D. deutlich höher zu bewerten ist, da es vollständig und rückhaltlos war und auch in der Hauptverhandlung noch einmal vertieft wurde. Bei der Angeklagten H. ist ferner zu bedenken, dass ihr Tatbeitrag nur gering war.

Zu Gunsten der Angeklagten N. Di., V. Di. und B. ist ferner zu berücksichtigen, dass der Zusammenschluss nicht dem Bild der üblichen bandenmäßigen Betäubungsmittelkriminalität entspricht, die besonders gefährlich, sozialschädlich und strafwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009 - 3 StR 171/09). Die drei Angeklagten N. Di., V. Di. und B. bildeten insofern zwar eine Bande und handelten auch bandenmäßig, allerdings nicht wie „international organisierte Drogensyndikate, die nicht nur mittels Kurieren Drogen in die Bundesrepublik Deutschland einschleusen, sondern auch Absatzorganisationen aufbauen und Maßnahmen für das Waschen und den Rückfluss der Gelder aus Rauschgifthandel treffen“, welche der Gesetzgeber bei der Einfügung des verschärften Verbrechenstatbestand des § 30 a BtMG in das BtMG vor allem treffen wollte (BT-Dr.: 12/989 S. 30).

Bedacht hat die Kammer im Übrigen auch die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben der Angeklagten zu erwarten sind. In diesem Sinne ist bei dem Angeklagten V. Di. insbesondere ein wegen der neuerlichen Verurteilung drohender Widerruf einer vormals gewährten Strafaussetzung zur Bewährung und damit ein insgesamt längerer Freiheitsentzug zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1996, 667 [BGH 09.11.1995 - 4 StR 650/95]).

Dagegen kann der (drohende) Verlust seiner selbstständigen Tätigkeit, während deren Ausübung er sich der Beihilfe strafbar gemacht hat, für den Angeklagten B. nicht als Strafmilderungsgrund herangezogen werden, da derjenige, der bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst zwar nicht gewollt, aber zumindest bewusst auf sich genommen hat, in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen verdient und besondere Umstände, die zu einer anderen Betrachtung Anlass geben, aus Sicht der Kammer nicht vorliegen. Maßgeblich ist insofern, dass der Angeklagte B. die Straftat gerade durch Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit - nämlich durch den Ankauf von Fahrzeugen über das Autohaus und das Anbringen eines Unterbodenschutzes - gefördert hat (vgl. BGH Urt. v. 20.7.2005 – 2 StR 168/05, BGH NStZ 2016, 107).

bb) Auf der anderen Seite wirkt sich bei allen Angeklagten strafschärfend aus, dass sich die Tat auf eine „harte Droge“ bezog und dass die Grenze zur nicht geringen Menge um das 1.873fache überschritten wurde. Außerdem wurden die Betäubungsmittel bei der Einfuhr an schwer zugänglicher Stelle versteckt gehalten (BGH NStZ 1982, 472 [BGH 18.05.1982 - 1 StR 31/82]). Bei den Tatmodalitäten ist ferner zu bedenken, dass die Tat durch die Angeklagten N. Di., V. Di. und B. über längere Zeit mit teils beträchtlichem Aufwand vorbereitet wurde sowie dass der Angeklagte Da. als Hintermann auf einem höheren Organisationlevel im europäischen Betäubungsmittelgeschäft operierte (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 874).

Bei allen Angeklagten – mit Ausnahme der Angeklagten H. – ist ferner zu berücksichtigen, dass sie i.S.v. § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG gewerbsmäßig handelten (BGH, NStZ 1994, 39; BGH StV 1996, 267).

Bei den Angeklagten N. Di., V. Di. und Da. ist darüber hinaus ihre jeweilige, sehr unterschiedlich ausgeprägte Vorstrafensituation zu berücksichtigen. Während die Vorstrafen der Angeklagten N. Di. vergleichsweise geringfügig sind, ist der Angeklagte V. Di., dessen Schweizer Verurteilung herangezogen werden kann, weil die dort beschriebene Tat auch nach deutschem Recht als Geldwäsche strafbar gewesen wäre (BGH, NStZ-RR 2012, 305 [BGH 19.10.2011 - 4 StR 425/11]), erheblich und der Da. sogar massiv vorbelastet. Bei dem Angeklagten V. Di. wiegt dabei schwer, dass er zur Tatzeit unter Bewährung stand.

c) Ein minderschwerer Fall liegt für die Angeklagten D., V. Di. und B. jeweils auch dann nicht vor, wenn man zusätzlich zu den vorhandenen unbenannten Strafmilderungsgründen berücksichtigt, dass zu ihren Gunsten jeweils ein vertypter Strafmilderungsgrund eingreift. Bei den Angeklagten V. Di. und B. ist dies - wie auch bei der Angeklagten H. (s.u.) - § 27 StGB, da sie lediglich Gehilfen waren, und bei dem Angeklagten D. die Vorschrift des § 31 BtMG, weil er noch im Ermittlungsverfahren durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Straftat des Angeklagten Da. aufgedeckt werden konnte, wobei sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstreckte (s. Punkt III).

Die Kammer ist sich insofern bewusst gewesen, dass das Vorliegen eines benannten Strafmilderungsgrundes i.S.v. § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bereits für sich allein geeignet sein sowie Anlass geben kann, einen minderschweren Fall zu bejahen. Trotz der den jeweiligen vertypten Strafmilderungsgrund begründenden Umstände, deren Bedeutung nicht verkannt wird und die den Fall in Verbindung mit den oben aufgeführten unbenannten Milderungsgründen in einem milderen Lichte erscheinen lassen, weicht das Bild der Tat jedoch in Anbetracht der erheblichen strafschärfenden Faktoren – insbesondere der exorbitanten Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge - weder für den Angeklagten D., noch für die Angeklagten V. Di. und B. vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.

Stattdessen hat die Kammer jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, woraus sich die eingangs dargestellten Strafrahmen ergeben. Während dies bei den Angeklagten V. Di. und B. jeweils gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB obligatorisch war, hat die Kammer bei ihrer Entscheidung, auch dem Angeklagten D. eine Strafrahmenverschiebung zu gewähren, insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Angeklagten und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie das Verhältnis dieser Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Angeklagten berücksichtigt. Festgehalten werden muss danach, dass der Angeklagte D. sehr wertvolle Angaben zur näheren Tätigkeit des Angeklagten Da. machte, dessen Identität den Strafverfolgungsbehörden zwar schon bekannt war, dessen genaues Geschäftsmodell, Tatherrschaft und wirtschaftliches Interesse aber erst durch die Angaben des Angeklagten D. aufgeklärt werden konnten. Vor dem Hintergrund, dass andere schulderhöhende Umstände sowie die Schwere der Tat dem nicht entgegenstehen, hat die Kammer es daher für angezeigt gehalten, von der nach §§ 31 BtMG i.V.m. 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch zu machen.

d) Bei der Angeklagten H., für die ebenfalls § 27 StGB eingreift, stellt sich der Fall dagegen als insgesamt minderschwer da, wenn man zusätzlich zu den allgemeinen Strafzumessungskriterien berücksichtigt, dass die Schuld der Angeklagten H. durch den Umstand, dass sie lediglich zu fremden Taten Hilfe leistete, verringert ist. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im Vergleich zu den anderen Tatgehilfen V. Di. und B. vor allem damit, dass die Angeklagte – wie oben bereits ausgeführt – nur mit einem geringen Tatbeitrag und lediglich am Rande beteiligt war.

2. Keine weiteren vertypten Strafmilderungsgründe

Weitere vertypte Strafmilderungsgründe, die in obigen Erwägungen hätten mit eingestellt werden müssen, liegen nicht vor. Insbesondere die Voraussetzungen des § 21 StGB sind bei keinem der sechs Angeklagten gegeben. Die Kammer hat sich insofern durch den Sachverständigen Dr. H. beraten lassen.

a) Bei den Angeklagten D., B. und H. kommt eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Ermangelung einer Abhängigkeitserkrankung und des Fehlens jedweder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gerichtsrelevanten Intoxikation zum Tatzeitpunkt von vorne herein nicht in Betracht.

b) Bezüglich des Angeklagten Da. gibt es - wie auch der Sachverständige Dr. H. ausführte - keine Hinweise auf eine relevante Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Wie bereits dargestellt machte der Anklagte Da. in der Hauptverhandlung zur Sache keine Angabe; er bestätigte lediglich die Angaben des Sachverständigen zu seinem Werdegang. Dieser führte aus, dass er die Exploration des Angeklagten in der JVA habe abbrechen müssen, weil der Angeklagte Da. sehr aufbrausend gewesen sei, zudem sei ihm nicht gestattet worden, ein Diktiergerät zu benutzen. Der Angeklagte habe bis dahin zwar angegeben, dass er seit mehreren Jahren regelmäßig Kokain konsumiere; er habe diese vagen Angaben des Angeklagten aber nicht mehr näher hinterfragen können. Es bestehe sehr wahrscheinlich ein Kokainmissbrauch, dessen Umfang aber ungeklärt sei. Eine Abhängigkeit könne er daher nicht annehmen, zumal auch keine Äußerungen zu den Auswirkungen des Konsums getätigt worden seien. Eine Persönlichkeitsdepravation sei bei dem Angeklagten jedenfalls bislang nicht eingetreten und auch eine forensisch relevante Intoxikation zum Tatzeitpunkt, konkrete Entzugserscheinungen oder Angst vor schweren Entzugserscheinungen, die bereits einmal durchlebt wurden, seien aus wissenschaftlicher Sicht nicht darstellbar. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Da der Angeklagte sich für weitere Fragen nicht zur Verfügung stellte und sich auch aus der Telekommunikationsüberwachung sowie den Einlassungen der anderen Angeklagten nichts Entsprechendes ergab, lagen letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Drogenabhängigkeit im Allgemeinen, geschweige denn für eine Intoxikation zum Tatzeitpunkt, konkrete Entzugserscheinungen oder Angst vor schweren Entzugserscheinungen, die bereits einmal durchlebt wurden, im Besonderen vor. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte seit Jahren mit Betäubungsmitteln handelt.

c) Bezüglich der Angeklagten N. Di. besteht - wie bereits unter Punkt I dargestellt - dagegen eine Alkoholabhängigkeitserkrankung.

Diese unterfällt zwar dem Eingangskriterium einer krankhaft seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB. Dass sich dieses Merkmal auf die Tat in irgendeiner Form ausgewirkt hätte, kann jedoch – wie auch der Sachverständige Dr. H. hervorhob – nicht festgestellt werden. Die Tatabläufe bieten keinen Anhaltspunkt für eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Sie sind im Sinne eines geplanten, gezielten Ereignisses zu verstehen, was die Fähigkeit voraussetzt, sich abzustimmen und zielgerichtet zu handeln.

d) Bezüglich des Angeklagten V. Di. führte der Sachverständige Dr. H. aus, dass dieser ihm gegenüber angegeben habe, seit etwa zehn Jahren zwischen zwei bis drei Gramm Kokain pro Tag zu sich zu nehmen. Objektive Belege für den Kokainkonsum gebe es dabei nicht, denn die von ihm angeforderten Unterlagen hätten keinen Hinweis auf eine Suchtproblematik gegeben. In dem Aufnahmeprotokoll der JVA sei etwa vermerkt, dass keine Suchtproblematik bestehe. Die Angaben des Angeklagten seien aus medizinischer Sicht aber grundsätzlich denkbar, auch wenn die von diesem geschilderte Wirkung von Kokain als beruhigend ungewöhnlich sei und es nur selten vorkomme, dass jemand, der einen so großen Kokainkonsum aufweise, noch in der Lage sei, seine soziale Funktion in dem Maße aufrechtzuerhalten, wie dies dem nicht primär dissozial lebenden Angeklagten Di. gelungen sei. Andere gerichtsrelevante psychische Auffälligkeiten würden bei dem Angeklagten dagegen mit Sicherheit nicht bestehen. Eine frühere Schädelverletzung, die mit leichten Konzentrationsschwächen einhergehe, habe keine forensische Relevanz. Der Alkoholkonsum des Angeklagten V. Di. sei aufgrund des Umstandes, dass dieser ihn stoppen könne, „nur“ als deutlicher Alkoholfehlgebrauch im Grenzbereich zur Abhängigkeit einzustufen. Würde man die Angaben des Angeklagten V. Di. zu seinem Kokainkonsum hingegen zugrunde legen, würde dies aus sachverständiger Sicht die Annahme einer Kokainabhängigkeit (ICD-10 F10.2) begründen.

Es gebe allerdings keinerlei Hinweise darauf, dass diese sich psychopathologisch bei jenem dem Angeklagten vorgeworfenen Verhalten ausgewirkt haben könnte. Insbesondere habe der Angeklagte V. Di. ihm gegenüber weder eine akute Intoxikation zum Tatzeitpunkt, noch konkrete Entzugserscheinungen oder Angst vor Entzug, den er bereits einmal als schwerwiegend erlebt hätte, geschildert. Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung aufgrund langjährigen Drogenkonsums liege nicht vor. Aus den Akten habe er ebenfalls keine Anhaltspunkte für etwaige Auswirkungen einer Sucht auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten entnehmen können.

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer im Ergebnis an. Bzgl. des Alkoholkonsums des Angeklagten gilt das bzgl. der Angeklagten N. Di. ausgeführte entsprechend. Davon, dass die knappen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen zum Kokainkonsum zutreffen, konnte sich die Kammer dagegen nicht überzeugen, weshalb es von vorneherein an einer entsprechenden Anknüpfungsgrundlage mangelt, die zu einer näheren Prüfung, ob sich eine Kokainsucht oder eine nennenswerte Kokaingewöhnung auf die Tat ausgewirkt haben könnte, Anlass gibt. Aus Sicht der Kammer ist zwar nicht unwahrscheinlich, dass der Angeklagte in der Vergangenheit Kokain konsumiert hat - die Mengen, die er gegenüber dem Sachverständigen geschildert hat, sind aber aus Sicht der Kammer nicht zu Grunde zu legen. Die Kammer glaubt dem Angeklagten insofern nicht, denn objektive Belege für den Konsum sind nicht vorhanden und es ist weder ersichtlich, wie er den Konsum finanziert haben will, noch finden sich in der Telekommunikationsüberwachung Hinweise auf einen entsprechenden Konsum. Soweit bei der Durchsuchung im Frühjahr des Jahren 2017 Kokain im Wohnhaus des Angeklagten aufgefunden wurde, konnte ihm dieses nicht sicher zugeordnet werden, da auch sein Stiefsohn als Besitzer in Betracht kommt. Der Angeklagte stellte sich für Rückfragen auch nicht zur Verfügung, sodass die Frage eines Kokainkonsums des Angeklagten Di. letztlich nicht näher aufgeklärt werden konnte.

3. Strafzumessung

Die Kammer hat nach alledem die folgenden Freiheitstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

- für den Angeklagten Da. :

10 Jahre

- für den Angeklagten D.:

3 Jahre

- für die Angeklagte N. Di.:

6 Jahre und 10 Monate

- für den Angeklagten V. Di.:

5 Jahre

- für den Angeklagten B.:

3 Jahre und 3 Monate

- für die Angeklagte H.:

1 Jahr

Bei der Bemessung der jeweiligen Freiheitsstrafen sind die oben aufgeführten Umstände, die zu Gunsten und zu Lasten des bzw. der jeweiligen Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt worden - mit Ausnahme der vertypten Strafmilderungsgründe, da diese bereits bei der Strafrahmenwahl verbraucht wurden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang bedacht, dass die bestimmenden strafschärfenden Umstände, die jeweils zur Verneinung eines minderschweren Falles geführt haben, bei der Strafzumessung nur noch ein geringeres Gewicht entfalten (BGH, Beschl. v. 25.6.2013 – 5 StR 256/13).

3. Bewährungsentscheidung

Bei der Angeklagten H. kann die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat die Erwartung, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und dass sie auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden - unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, die zu Gunsten sowie zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen. Nicht übersehen worden ist, dass die Tatausführung ein erhebliches Maß an krimineller Energie offenbart und dass dies gegen Strafaussetzung spricht. Allerdings darf andererseits nicht außer Acht gelassen werden, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, insbesondere wurde sie noch nicht mit einer Freiheitsstrafe belegt. Sie lebt zudem in gefestigten sozialen Verhältnissen. Es ist daher zu erwarten, dass sie künftigen Strafanreizen widerstehen wird.

Nach der Gesamtbetrachtung der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten liegen unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe - vor allem dem Umstand, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist - auch besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen.

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe ebenfalls nicht. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohlunterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen, in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Die Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden. Darüber hinaus muss sie einen Betrag von 2000,- EUR zahlen, was für sie angesichts der oben unter I. dargestellten Einkommensverhältnisse eine erhebliche Belastung darstellt und sie das von ihr begangene Unrecht auch deutlich spüren lässt.

4. Einziehungsentscheidung

a) Die sichergestellten Drogen unterliegen der Einziehung nach § 33 BtMG.

b) Beim Transport von Betäubungsmitteln sind die dienenden Fahrzeuge Tatwerkzeuge i.S.v. § 74 Abs. 1 StGB (BGH NJW 2003, 301 [BGH 10.10.2002 - 4 StR 233/02]). Der bei der unmittelbaren Einfuhr verwendete Pkw VW Passat, XXX – xx …, FIN: WV……0, steht im Sicherungseigentum der „Bank .. für Privatkunden und Handel GmbH“. Da die Voraussetzungen des § 74a StGB nicht vorliegen, richtet sich die Einziehungsentscheidung hier nach §§ 74 Abs. 1, 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB, da es sich um einen Gegenstand handelt, der auf Grund des professionellen Schmuggelverstecks geeignet ist, Drogen, größere Mengen Bargeld und sonstige Gegenstände entdeckungssicher zu transportieren und daher für die Allgemeinheit gefährlich ist. In Anbetracht der Art und Güte des Verstecks sowie des Wertes des Fahrzeugs (etwa 13.000,- EUR) ist die Einziehung auch verhältnismäßig, zumal der Einziehungszweck nicht i.S.v. § 74f Abs. 1 S. 2 StGB durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. Zwar würde es zur Beseitigung der Gefährlichkeit grundsätzlich ausreichen, wenn das Schmuggelversteck und der zusätzliche Unterbodenschutz entfernt werden. Im konkreten Fall steht einer entsprechenden Anordnung i.S.v. § 74f Abs. 2 Nr. 2 StGB aber entgegen, dass auf Grund des Umstands, dass lediglich Sicherungseigentum der „Bank .. für Privatkunden und Handel GmbH“ besteht, bei einer vollständigen Zahlung das Eigentum an den Angeklagten V. Di. übergehen würde und die Anordnung daher noch vor ihrer Umsetzung hinfällig werden würde.

c) Im Rahmen der Festnahme wurden beim Angeklagten Da. bei seiner Personendurchsuchung Geldscheine in Höhe von 2.405,- EUR und 100,- Dollar aufgefunden und sichergestellt. Des Weiteren wurde im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung in der von ihm genutzten Wohnung in G. ein Bargeldbetrag des Angeklagten Da. in Höhe von 50.050,- EUR aufgefundenen und sichergestellt. Dieser Geldbetrag befand sich in einem Koffer, in dem auch eine Schusswaffe des Angeklagten Da. aufgefunden worden ist. Die entsprechenden Feststellungen beruhen auf den entsprechenden Durchsuchungsprotokollen der niederländischen Polizei (SH Rechtshilfe/Nachgang).

Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten Da. aufgefundene 50.050,- EUR sowie die bei seiner Personendurchsuchung aufgefundenen 2.405,- EUR können jeweils nach § 73a Abs. 1 StGB eingezogen werden. Die Kammer hat in Anbetracht der hohen Summen sowie dem Umstand, dass der Angeklagte Da. spätestens ab Sommer 2017 durch den Angeklagten D., aber auch durch andere Personen Fahrten mit dem Pkw ZZ – zz … durchführen ließ, mit denen größere Mengen Bargeld und Drogen durch Europa, u.a. auch durch Deutschland transportiert wurden, keine Zweifel daran, dass das Geld jeweils aus illegalen Einkünften des Angeklagten stammt, auch wenn dieser einen legalen Nebenerwerb hatte. Bei den im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen 50.050,- EUR tritt noch die Auffindesituation in direktem Zusammenhang mit der Schusswaffe hinzu. Bzgl. der 100,- Dollar kann aus Sicht der Kammer dagegen keine solche eindeutige Zuordnung zu einer Straftat erfolgen, weshalb die Einziehung insofern unterblieb.

Die Waffe wiederum wurde bereits durch die niederländischen Behörden eingezogen.

d) Die bei dem Angeklagten D. sichergestellten 1.250,- EUR sind nach § 73 StGB ebenfalls einzuziehen, da es sich dabei um einen Teil der Summe handelt, die der Angeklagte für die Tat insgesamt als Lohn bekommen sollte.

5. Maßregeln

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schied bei den Angeklagten D., B. und H. von vornherein aus. Bei den Angeklagten Da., N. Di. und V. Di. hingegen war die Unterbringung dagegen grundsätzlich zu erwägen, auch wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB auch bei den Angeklagten Da., N. Di. und V. Di. im Ergebnis jeweils nicht vorliegen. Die Kammer hat sich auch insofern jeweils durch den Sachverständigen Dr. H. beraten lassen.

a) Bei dem Angeklagten Da. lässt sich kein Hang i.S.d. § 64 StGB feststellen. Zwar geht die Kammer - wie auch der Sachverständige Dr. H. - davon aus, dass der Angeklagte regelmäßig Kokain konsumiert. Das Ausmaß ist aber offen. Dass er eine – auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene – intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.: BGH NStZ-RR 2003, 106 [BGH 06.11.2002 - 1 StR 382/02]; BGH NSTZ-RR 2006, 103), kann daher nicht sicher festgestellt werden (s.o.). Der Kammer ist insofern bewusst gewesen, dass ein täglicher Konsum nicht erforderlich ist, sondern dass es genügt, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit dem Hang folgt (BGH NStZ-RR 2009, 137). Da sich aber weder die Menge, noch die Frequenz, noch die Auswirkungen des Konsums auf das Leben des Angeklagten näher aufklären ließen, konnte sich die Kammer hier nicht von dem Bestehen eines Hanges überzeugen.

b) Bei der Angeklagten N. Di. besteht dagegen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. wie auch aus Sicht der Kammer ein Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol - auch wenn es der Angeklagten bislang gelungen ist, trotz ihrer recht ausgeprägten Suchterkrankung ihr Alltagsfunktionsniveau noch weitestgehend aufrechtzuerhalten. Nach Überzeugung der Kammer ist die Anlasstat allerdings weder im Rausch begangen worden, noch geht sie auf den Hang zurück. Bei der Anlasstat handelt es sich weder um Beschaffungskriminalität, noch besteht irgendein sonstiger innerer Zusammenhang zwischen der Tat der Angeklagten und ihrem Hang. Maßgeblich für diese Einschätzung sind dabei vor allem die Gesamtumstände der Tat, die in jeglicher Hinsicht gegen einen Bezug zu Alkoholabhängigkeit sprechen. Die Kammer ist daher überzeugt davon, dass die Angeklagte, welche eine von langer Hand vorbereitete, professionell organisierte Drogeneinfuhrtat verübte, bei der 10 Kilo Kokain durch mehrere europäische Länder transportiert werden sollten, nicht handelte, um ihr Bedürfnis nach Alkohol oder einem anderen Mittel zu befriedigen, sondern um einen größeren Geldbetrag zu erlangen. Da nicht ersichtlich ist, dass die Angeklagte, die gegenüber dem Sachverständigen angab, „immer nur das Billigste“ getrunken zu haben, Schulden anhäufen musste, um ihren Alkoholkonsum aufrechterhalten zu können, ist die Kammer ferner davon überzeugt, dass die Schulden der Angeklagten jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang auf der Finanzierung eines Alkoholkonsums beruhen. Die konkrete Tat hatte daher auch im Hinblick auf die Schulden der Angeklagten keinen Symptomwert für ihren Hang zum Missbrauch von Alkohol; eine etwaige hangbedingte Gefährlichkeit der Angeklagten N. Di. ist in der konkreten Tat jedenfalls nicht zum Ausdruck gelangt (vgl. BGH, NJW 1990, 3282f. [BGH 11.09.1990 - 1 StR 293/90]).

c) Bei dem Angeklagten V. Di. ist zu differenzieren. Was seinen starken Alkoholkonsum anbelangt, ist aus Sicht der Kammer ein Hang i.S.d. § 64 StGB gegeben, denn den Grad der körperlichen Abhängigkeit muss die Neigung noch nicht erreicht haben (BGH NStZ-RR 2003, 106 [BGH 06.11.2002 - 1 StR 382/02]; BGH NStZ 2016, 246) und es brauchen auch keine Entzugserscheinungen vorzuliegen. Diesbezüglich gelten allerdings die obigen Ausführungen bezüglich der Angeklagten N. Di. entsprechend, d.h. es ist nicht erkennbar, dass er die hiesige Tat im Rausch begangen hat oder dass sie auf den Hang zurückgeht.

Bzgl. des behaupteten Kokainkonsums lässt sich dagegen bereits kein Hang feststellen. Der Sachverständige Dr. H. führte insofern zwar bzgl. des Angeklagten V. Di. aus, dass das Vorliegen eines Hanges aus seiner Sicht wahrscheinlich sei, da der Angeklagte einen hohen Kokainkonsum geschildert habe, auch wenn er bislang in der Lage gewesen sei, sein Alltagsleben aufrechtzuerhalten. Die Kammer ist dieser Einschätzung des Sachverständigen aus den oben unter Punkt V. Ziff. 2 lit. c) dargestellten Gründen aber nicht gefolgt, weil sie nicht von dem Vorhandensein eines tatsächlichen, insbesondere nicht nur gelegentlichen Kokainkonsums des Angeklagten überzeugen konnte.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.