Landgericht Aurich
Urt. v. 22.10.2018, Az.: 13 KLs 110 Js 3516/18 (4/18)

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
22.10.2018
Aktenzeichen
13 KLs 110 Js 3516/18 (4/18)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 12.06.2019 - AZ: 3 StR 116/19

Tenor:

1. Der Angeklagte J. N. ist schuldig des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

2. Die Angeklagte L. S. ist schuldig des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Sie wird zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Darüber hinaus wird gegen sie ein Jugendarrest von 3 Wochen verhängt.

3. Die Einziehung des sichergestellten Teleskopschlagstocks sowie des Mobiltelefons Samsung SM-G 935F wird angeordnet.

Die Angeklagten haben durch den ihnen zur Last gelegten Raub einen Betrag in Höhe von 380,00 € erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.

4. Die Angeklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

5. Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 €, abzüglich am 26.09.2018 gezahlter 1.000,00 € zu zahlen.

Der Angeklagte J. N. wird darüber hinaus verurteilt, an den Adhäsionskläger D. weitere

- 3.499,88 € (50,00 € + 3.449,88 €) zu zahlen sowie

- ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.500,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

Die Angeklagten tragen hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens gesamtschuldnerisch 1/3 der besonderen gerichtlichen Kosten sowie der dem Adhäsionskläger durch den Antrag vom 22.08.2018 entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Angeklagte J. N. trägt hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens darüber hinaus 1/3 der besonderen gerichtlichen Kosten sowie der dem Adhäsionskläger durch den Antrag vom 22.08.2018 entstandenen notwendigen Auslagen.

Die notwendigen Auslagen der Angeklagten L. S. im Adhäsionsverfahren trägt zu 2/3 der Adhäsionskläger. Die notwendigen Auslagen des J. N. im Adhäsionsverfahren trägt dieser selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Angewandte Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 3, 249 StGB, 52, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d Abs. 1 StGB, § 823 Abs. 2 BGB

Für den Angeklagten N. darüber hinaus: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a) StGB

Für die Angeklagte S. darüber hinaus: §§ 1, 105 JGG

Gründe

I.

1.

Der Angeklagte J. N. ist 26 Jahre alt, in W. geboren, ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er hat keine Kinder. Er hat den Hauptschulabschluss erlangt und eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel begonnen, jedoch nach einem Jahr abgebrochen. Zum Zeitpunkt der Inhaftierung hat er keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Nach eigenen Angaben hat ihn seine Mutter finanziell unterstützt.

Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen am 14.03.2018 und befindet sich seit dem 15.03.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zeitweise in der JVA B., zeitweise in der JVA O., aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wittmund vom 15.03.2018.

Der Angeklagte N. ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten:

Am 06.11.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittmund wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 €. In den Gründen des Urteils heißt es: „Am 25.6.2017 gegen 4:15 Uhr kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugen K. vor dem Lokal „Dr. J.“ in W. zu einer Auseinandersetzung. Dabei stieß der Angeklagte die Zeugin K. zu Boden, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Zeugen, die anschließend im Krankenhaus behandelt werden musste, nicht unerhebliche Schmerzen erlitt.“

Der Angeklagte hat die Geldstrafe nach dem Tatgeschehen vom 03.02.2018 durch Überweisung bezahlt.

2.

Die Angeklagte L. S. ist 19 Jahre alt, in L. in B. geboren, ledig und deutsche Staatsangehörige. Sie ist Mutter des 2-jährigen E.. Zum Vater des Kindes besteht kein Kontakt. Dieser befindet sich in B. in Haft bzw. im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB. Sie wohnt mittlerweile mit ihrem Sohn bei ihrer Mutter in E.. Zuvor hat sie mit ihrem Sohn und ihrem 14-jährigen Bruder T. sowie dem Angeklagten N. in F., W. Straße gewohnt, und zwar seit November 2017. Sie war mit dem Angeklagten N. verlobt, hat das Verlöbnis jedoch nach der Festnahme aufgelöst.

Zuvor hat die Angeklagte in S. für ein Jahr, in W. für 6 Monate, in H. für 6 Monate und in I. für ca. 6 Monate gewohnt.

Die Angeklagte hat den qualifizierten Hauptschulabschluss erlangt und über einen Zeitraum von 5-6 Monaten eine Kosmetikschule besucht. Vom Sommer 2017 bis Oktober 2017 war sie als Servicekraft in der Pizzeria T. in W. tätig. Seit 8 Wochen ist sie als Servicekraft in Bad Z. tätig. Sie verfügt aufgrund dessen über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.200 €. Über eine Fernschule bereitet sie sich auf den Realschulabschluss vor und beabsichtigt, im Anschluss auch das Abitur zu erlangen. Sie lebt von Unterhaltsleistungen ihres Vaters, Unterhalt für ihren Sohn E. und den Kindergeldzahlungen für sich und E..

Die Angeklagte S. wurde am 14.03.2018 vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht Wittmund hat am 15.03.2018 einen Haftbefehl gegen die Angeklagte erlassen, jedoch am gleichen Tag gegen eine Meldeauflage außer Vollzug gesetzt.

Die Angeklagte S. ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten:

1. Am 6.3.2013 hat die Staatsanwaltschaft Neu-Ulm in einem Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.

2. Am 18.12.2013 hat die Staatsanwaltschaft Neu-Ulm in einem Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist die Kammer von folgendem Sachverhalt überzeugt:

Am 03.02.2018 kamen die beiden Angeklagten überein, bei der Pizzeria T. in W. eine umfassende Bestellung aufzugeben und den Auslieferungsfahrer im bewussten und gewollten Zusammenwirken und entsprechend dem gemeinsamen Tatplan unter dem Vorwand einer Pizzaauslieferung an ihren Wohnort in F. zu locken, um ihn dort unter Anwendung körperlicher Gewalt zu überfallen und ihm seine Tageseinnahmen wegzunehmen.

Dementsprechend bestellte der Angeklagte N. am 03.02.2018 um 20:40 Uhr von seinem Mobiltelefon aus bei der Pizzeria T. eine Lieferung im Umfang von 80 €. Dabei wusste die Angeklagte S., die im Jahr 2017 bei der Pizzeria als Servicekraft gearbeitet hatte, und weihte den Angeklagten N. diesbezüglich ein, dass ein Mindestbestellwert erreicht werden müsste, um eine Auslieferung an die außerhalb W. gelegene Lieferanschrift in F. bewirken zu können. Eine nennenswerte Alkoholisierung des Angeklagten N. lag weder zu diesem Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Tatbegehung um 21.55 Uhr vor.

Im Auftrag der beiden Angeklagten verbrachte der Zeuge T. S., der im Übrigen an der Tat nicht beteiligt war, sodann die in der Wohnung befindliche Geldbörse der Angeklagten S. in ihr Fahrzeug, welches auf einem im hinteren Bereich des Grundstücks gelegenen Parkplatz stand.

Im Laufe des Abends lag der sichergestellte metallene Teleskopschlagstock des Angeklagten N. zumindest vorübergehend in der Wohnung auf dem Esstisch. Die Angeklagte S. äußerte noch vor der Tatausführung in Richtung des Angeklagten N., dass er diesen nicht verwenden solle.

Als der Auslieferungsfahrer der Pizzeria T., der Zeuge D., gegen 21:55 Uhr an der Wohnanschrift der Angeklagten in F. ankam und an der Tür klingelte, verließ die Angeklagte S. unter dem Vorwand, ihre Geldbörse aus ihrem Fahrzeug holen zu müssen, die Wohnung und ging zum Parkplatz links vom Hauseingang, wo sich ihr Fahrzeug befand. Erwartungsgemäß folgte ihr der Auslieferungsfahrer auf den Parkplatz. Dieses nutzte der Angeklagte N., um hinter der Angeklagten S. aus der Wohnung herauszutreten, den beiden anderen zu folgen und sich zunächst hinter zwei geparkten Fahrzeugen zu verstecken. Er beabsichtigte, sich von hinten an den Auslieferungsfahrer heranzuschleichen, um sein Ziel, den Auslieferungsfahrer zu berauben, leichter ausführen zu können. Dies entsprach auch der Vorstellung der Angeklagten S. von der Tatbegehung. Als der Auslieferungsfahrer sich seinem eigenen Fahrzeug zuwandte und dem Angeklagten N. dabei den Rücken zuwandte, nutzte der Angeklagte N. die Gelegenheit, lief von hinten an den Auslieferungsfahrer heran und schlug ihm zunächst sechsmal und – nachdem der Auslieferungsfahrer zu Boden gegangen war – weitere mindestens fünfmal mit dem Teleskopschlagstock kräftig gegen dessen Kopf, den Oberkörper und den wegen der Schläge zum Schutz erhobenen rechten Arm. Als der Angeklagte auf diese Art jegliche Gegenwehr des Auslieferungsfahrers ausschließen konnte, zog er dem Auslieferungsfahrer dessen Portmonee mit ca. 380 € Bargeld, den Einnahmen des Abends, aus dessen hinterer Hosentasche und rannte mit schnellen Schritten davon. Das Geld wollten die beiden Angeklagten für sich verwenden. Insbesondere ging es beiden darum, die noch offene Geldstrafe des Angeklagten N. bei der Staatsanwaltschaft Aurich zu bezahlen, um der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen. Daneben wollte sich die Angeklagte S. mit der Tat an dem Betreiber der Pizzeria, ihrem ehemaligen Arbeitgeber, rächen, weil sie der Ansicht war, während ihrer Tätigkeit dort von diesem bedrängt worden zu sein.

Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, ob der Angeklagten S. bekannt war oder sie zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der Angeklagte N. zur Durchführung des Raubes Gewalt in Form von Schlägen mit einem Teleskopschlagstock, insbesondere gegen den Kopf des Geschädigten, ausüben würde.

Nachdem der Angeklagte N. sich entfernt hatte, rief die Angeklagte S. von ihrer Wohnung aus über den Notruf die Polizei und schickte ihren Bruder T. zu dem Zeugen D., damit dieser ihm helfe.

Der Zeuge D. erlitt durch die Schläge eine Schädelprellung und vier Platzwunden in der Schädelregion, nämlich eine 3 cm lange Hautdurchtrennung in der hinteren Schläfenregion rechtsseitig 3 cm oberhalb der Ohrmuschel, eine 5,5 cm lange Hautdurchtrennung auf Scheitelhöhe, weiter parallel dazu - 2 cm weiter frontal - eine 4,5 cm lange Hautdurchtrennung sowie 3 cm weiter hinterkopfwärts eine weitere 3 cm lange Hautdurchtrennung. Jeder einzelne dieser die vier Platzwunden verursachenden Schläge war potentiell lebensbedrohlich, da jeder Schlag eine tödliche Hirnblutung hätte verursachen können. Der Zeuge D. erlitt darüber hinaus über der rechten Augenbraue eine 1,5 cm lange Hautabschiebung und dazu ein Monokelhämatom am rechten Auge, ein Hämatom am linken Oberarm sowie einen Splitterbruch am rechten Unterarm (Ulnaschaftfraktur), welcher bis zum heutigen Zeitpunkt zweimal operiert werden musste. Eine stationäre Behandlung erfolgte über einen Zeitraum von 2 Wochen. Der Zeuge D. war bis zum 16.05.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zu diesem Zeitpunkt erlitt er einen Einkommensverlust in Höhe von 3.449,88 €. An seiner Oberbekleidung entstand aufgrund der Blutanhaftungen ein Schaden in Höhe von 50,00 €. Besondere psychische Folgen konnte die Kammer bei dem Zeugen D. nicht feststellen. Er leidet noch heute unter Druckschmerzempfindlichkeit am Kopf und er nimmt gegen Schmerzen am Kopf Medikamente. Am Auge sind keine nachteiligen Folgen verblieben.

Der Angeklagte N. hielt sich nach der Tat in einem Waldstück im näheren Umfeld des Hauses verborgen und wartete ab, dass die hinzugerufene Polizei den Tatort wieder verließ. Er kehrte sodann in das Wohnhaus zurück, nachdem auch die Angeklagte S. mit ihrem Bruder von der Polizei zurückgekehrt war, und zog die Beute, ein Bündel Geldscheine von insgesamt 380,00 €, aus seiner Socke. Die zum Zeitpunkt der Tat getragene Kleidung sowie seine Schuhe zog der Angeklagte N. aus. Die Angeklagte S. verpackte diese Gegenstände in einer Tüte und verbrachte sie in den frühen Morgenstunden des 04.02.2018 nach W. in einen Altkleidercontainer.

Des Weiteren instruierte die Angeklagte S. ihre Mutter, die Zeugin B., der Polizei gegenüber anzugeben, dass sich der Angeklagte N. an dem Abend, insbesondere zur Tatzeit, bei ihr, der Zeugin B., in E. bei W. aufgehalten habe, wo auch der Sohn E. der Angeklagten S. übernachtete. In gleicher Weise wirkten beide Angeklagten auf den Zeugen S. ein, dass er der Polizei gegenüber angeben solle, dass der Angeklagte N. zur Tatzeit nicht in F. gewesen sei.

Am 04.02.2018 erfolgte seitens des Vaters der Angeklagten S. die Einzahlung von 600,00 € auf das Konto des Angeklagten N. (IBAN: …). Dieses Geld hatte er zuvor von der Angeklagten S. zu diesem Zweck erhalten. Dabei handelte es sich einerseits um die Beute und um weitere von der Angeklagten S. aus eigenen Mitteln hinzugefügte 220,00 €. Im Anschluss wurde die offene Geldstrafe in zwei Raten – am 15.02. und am 09.03.2018 - von dem Konto aus an die Staatsanwaltschaft Aurich bezahlt.

Bereits 1 bis 2 Wochen vor dieser Tat hatten die Angeklagten ein vergleichbares Geschehen geplant und versucht durchzuführen. Sie hatten in gleicher Weise eine Pizzabestellung bei der Pizzeria T. in W. aufgegeben. Die Auslieferung sollte nach I. erfolgen. Die Angeklagte S. war mit dem Angeklagten N. nach I. gefahren und hatte diesen abgesetzt, damit dieser den geplanten Überfall durchführen konnte. Da eine Auslieferung der bestellten Pizza jedoch unterblieben war, war es nicht zur Durchführung des Überfalls gekommen.

Der Zeuge S. kehrte nach seiner die Angeklagten belastenden Aussage vor der Polizei am 14.03.2018 nicht mehr in den Haushalt der Angeklagten S. zurück. Er wurde in einer Pflegefamilie aufgenommen. Gleichwohl traf er sich wiederholt nach der Schule mit seiner Schwester, da er auch insbesondere seinen Neffen E. sehen wollte. Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung, im August 2018, übergab die Angeklagte S. bei einem solchen Treffen T. einen DIN A 4 Zettel, auf welchem sie den Tatablauf so darstellte, wie ihr Bruder es als Zeuge bekunden sollte. Die Darstellung stellte die Angeklagte S. dabei in ein günstigeres Licht, als es dem tatsächlichen Geschehen entsprach.

III.

1.

Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten S. sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Bundeszentralregisterauszügen, Vollstreckungsblättern und dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 06.11.2017.

2.

Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme von den oben unter Punkt II. ausgeführten Feststellungen überzeugt.

Der Angeklagte N. hat keine Angaben zur Sache gemacht.

a) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen zunächst auf den entsprechenden Angaben der Angeklagten S.. Diese hat das Tatgeschehen, so wie oben unter II. ausgeführt dargelegt und eingeräumt, dass es einen gemeinsamen Tatentschluss gegeben habe, den Auslieferungsfahrer zu überfallen. Ihr sei es dabei in erster Linie darum gegangen, dem Chef der Pizzeria, für welchen sie im Jahr zuvor gearbeitet hatte, eines auszuwischen, da er sie in sexueller Hinsicht bedrängt habe. Dem Angeklagten N. sei es darum gegangen, Geld zu erlangen, um die Geldstrafe bei der Staatsanwaltschaft Aurich bezahlen zu können. Auch ihr sei es darum gegangen, dass die Geldstrafe bezahlt wird, da sie nicht gewollt habe, dass der Angeklagte N., ihr seinerzeitiger Lebenspartner, in Haft geht. Sie hätte die Geldstrafe zwar für ihn bezahlen können. Der Angeklagte N. habe jedoch das Geld nicht von ihr nehmen wollen. Der Angeklagte N. sei in der Nacht wieder in die Wohnung gekommen, nachdem sie und ihr Bruder von der Polizei zurückgekommen seien. Er habe sich in der Nähe in einem Waldstück verborgen gehalten und den Polizeieinsatz beobachtet. Dort habe er auch den Teleskopschlagstock zurückgelassen. Er habe aus seinem Strumpf ein Geldbündel mit 380,00 € in Scheinen herausgeholt. Dabei hätte es sich um die Beute gehandelt. Das Bargeld habe sie in den Tagen danach, von ihr selbst um weitere 220,00 € ergänzt, ihrem Vater gegeben, damit dieser den gesamten Geldbetrag auf das Konto des Angeklagten N. einzahle. Sie selbst sei noch in den frühen Morgenstunden mit der Bekleidung des Angeklagten N., die dieser zur Tatzeit getragen habe, nach W. gefahren und habe die Kleidung in einem Altkleidercontainer entsorgt, damit die Polizei sie nicht finde. Sie habe noch in der Nacht ihre Mutter angerufen und dieser gesagt, dass „J. Scheiße gebaut hätte“. Ihre Mutter sollte deshalb dem Angeklagten N. ein Alibi für die Nacht geben. In gleicher Weise habe sie auf ihren Bruder eingewirkt.

Ihre Darstellung des äußeren Ablaufs des Tatgeschehens wird bestätigt durch die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung. An dem Nebengebäude zum Wohnhaus der Angeklagten befand sich eine Videokamera, die das Tatgeschehen auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus erfasst hat. Auf dem sichergestellten Video ist das Kommen des Auslieferungsfahrers D. zu sehen. Er verlässt danach sein Fahrzeug und tritt nach rechts aus dem Bildausschnitt heraus in den Bereich der Eingangstür der Wohnung der Angeklagten, welche nicht mehr im Bildausschnitt zu erkennen ist. Im Anschluss ist zu sehen, wie die Angeklagte S., die aufgrund ihrer Position im Bildausschnitt gut erkennbar und sicher zu identifizieren ist, mit dem Zeugen D. von dem Wohnungseingang kommend auf den Parkplatz tritt. Während sie nach links den Bildausschnitt verlässt, um in den hinteren Bereich des Grundstücks zu gelangen, wo sie ihr Fahrzeug geparkt hatte, verblieb der Zeuge D. im sichtbaren Bildausschnitt und bewegte sich langsam wieder zu seinem Fahrzeug, dessen Heck bei eingeschalteter Beleuchtung auf dem Bildausschnitt oben rechts zu erkennen ist. Gleichzeitig sieht man die Umrisse einer Person am rechten Bildrand, die sich auch aus dem Bereich des Wohnungseingangs hin zum Parkplatz bewegt, hinter zwei Fahrzeugen verharrt und von halb rechts hinter dem Auslieferungsfahrer an diesen heranschleicht, um ihm hinterrücks unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Auslieferungsfahrers mit einem in der rechten Hand gehaltenen Gegenstand sechsmal auf den Kopf zu schlagen. Weiter ist zu erkennen, wie der Auslieferungsfahrer zur Abwehr den rechten Arm hebt, aufgrund der Schläge zu Boden geht und dort weitere – mindestens fünf - Schläge von dem Täter erhält. Der Täter greift dem Zeugen D. sodann in die hintere Körperregion und läuft anschließend mit schnellen Schritten über den Parkplatz in Richtung des Fahrzeugs der Mitangeklagten weg aus dem Bildausschnitt heraus. Zuvor – noch als die Schläge auf den Zeugen D. erfolgten - war die Mitangeklagte S. von links in den Bildausschnitt hereingetreten und hat sich mit langsamen Schritten zurück zum Wohnungseingang begeben. Dabei konnte sie das Geschehen am Fahrzeug des Zeugen D. beobachten.

In Übereinstimmung mit dem Tatablauf, wie er dem Video zu entnehmen ist, schildert auch der Zeuge D. das Geschehen. Er hat bekundet, dass er den Täter nicht gesehen habe und ihn daher auch nicht identifizieren könne. Er habe von hinten Schläge auf den Kopf erhalten. Er ist der Ansicht, dass als Schlagwerkzeug eine Metallstange verwendet worden sein müsse. So habe es sich jedenfalls angefühlt. Er sei aufgrund der sehr schmerzhaften Schläge benommen gewesen und deshalb zu Boden gegangen. Er habe zum Schutz den rechten Arm erhoben und einen Schlag auf den Arm erhalten. Dadurch sei es zu dem Splitterbruch gekommen. Er sei zu keiner Zeit bewusstlos gewesen. So habe er auch gespürt, dass ihm, als er auf dem Boden gelegen habe, von dem Täter die Kellnergeldbörse mit den Tageseinnahmen aus der hinteren Gesäßtasche weggenommen worden sei. In der Geldbörse hätten sich nach seiner Erinnerung etwa 500,00 € befunden.

Hinsichtlich der Beutehöhe folgt die Kammer jedoch den Angaben der Angeklagten S., da der Zeuge D. selbst anfangs bei der Polizei angegeben hatte, dass er bis dahin etwa 400,00 € an Einnahmen gehabt habe. Den Widerspruch in seinen Angaben vermochte der Zeuge auf Vorhalt seiner polizeilichen Angaben nicht plausibel zu erklären.

b) Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte S. an dem Überfall beteiligt war. Die Angeklagte hat dies selbst eingeräumt und hat ihre Motivation für die Tatbeteiligung geschildert. Sie ist auf dem Video zu sehen, wie sie den Weg für den Mittäter freimacht, und wird durch die Bekundungen ihres Bruders T. S. belastet, der ausgeführt hat, dass der Überfall von beiden Angeklagten abgesprochen gewesen sei und dass er zugunsten der Angeklagten falsch aussagen und dadurch dem Angeklagten N. ein Alibi geben sollte. Insbesondere hat der Zeuge T. S. bekundet, dass die Angeklagte S. gewusst habe, dass er die Geldbörse zum Auto seiner Schwester gebracht hat. Dieser Umstand war notwendige Voraussetzung für den gemeinsamen Tatplan der Angeklagten, den Auslieferungsfahrer von der Wohnungstür wegzulocken, damit der Angeklagte N. hinter der Angeklagten S. unbemerkt die Wohnung verlassen konnte.

c) Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte N. der Haupttäter des Überfalls auf den Zeugen D. gewesen ist. Anhand der Videoaufzeichnung kann der Angeklagte N. zwar nicht identifiziert werden. Die Bildqualität ist nicht ausreichend, ihn sicher zu erkennen. Gleichwohl ist sicher zu erkennen, dass es sich um eine schlanke männliche Person handelt, die nach Größe und Statur dem Angeklagten N. vergleichbar ist.

Der Zeuge G. hat bekundet, dass der Angeklagte N. nach seiner Festnahme als Alibi angegeben habe, an dem Abend bei der Mutter der Angeklagten S., der Zeugin B. gewesen zu sein. Er habe von dort die Pizzabestellung bei der Pizzeria T. aufgegeben. Er sei am späteren Abend dort zu Fuß losgegangen und erst in den Morgenstunden in F. angekommen.

Zutreffend ist insoweit, dass der Angeklagte N. die Pizzalieferung bestellte, was die Mitangeklagte S. und der Zeuge T. S. ebenfalls so angegeben haben. Dies steht auch im Einklang mit dem Bestellzettel der Pizzeria, auf welchem die Telefonnummer des Angeklagten N. hinterlegt ist.

Seine Angaben gegenüber der Polizei zu seinem Alibi sind hingegen nachweislich falsch. So hat die Mitangeklagte S. ausgeführt, dass die Tatbegehung von ihnen gemeinsam geplant gewesen sei, dass ihr damaliger Lebensgefährte, der Angeklagte N., zur Tatzeit nicht in E. gewesen sei, sondern die Tat in F. ausgeführt habe und die Person sei, die auf dem Video als tatausführende Person und zuvor mit dem Zeugen T. S. vor dem Haus zu sehen sei. Weiter habe der Angeklagte N. genau einen solchen Teleskopschlagstock in Besitz gehabt, wie der, der ihm in der Hauptverhandlung als sichergestellter Schlagstock gezeigt wurde. Ein solcher habe vor der Tat auf dem Esstisch gelegen. Nach der Tat sei der Schlagstock nicht mehr da gewesen. Der Angeklagte N. habe ihr erzählt, wo er ihn nach der Tat zurückgelassen habe. Dort sei er dann auf ihren Hinweis hin auch gefunden worden.

Der Zeuge T. S. bestätigt die Angaben seiner Schwester, der Angeklagten S.. Er hat bekundet, dass sich der Angeklagte N. an dem Abend durchgehend in der Wohnung in F. aufgehalten habe. Die Angeklagten hätten sich offen darüber unterhalten, dass sie den Auslieferungsfahrer der Pizzeria T. überfallen wollten. Zu den genauen Absprachen könne er jedoch keine Angaben machen, weil er Musik gehört habe und nicht durchgehend den Gesprächen Beachtung geschenkt habe. Der Angeklagte N. habe dann von seinem Telefon aus eine Bestellung bei der Pizzeria T. aufgegeben. Zuvor habe der Angeklagte N. seine Schwester gefragt, welchen Wert die Bestellung haben müsse. Auch sei er zuvor von den beiden rausgeschickt worden, um das Portmonee seiner Schwester zu ihrem Auto zu bringen. Er sei in diesem Zusammenhang zweimal draußen gewesen, zunächst alleine, um das Portmonee zum Fahrzeug seiner Schwester zu bringen, und ein weiteres Mal in Begleitung des Angeklagten N..

Der Zeuge S. hat weiter bekundet, dass er das konkrete Tatgeschehen nicht gesehen habe. Jedoch habe es an der Tür geklingelt und seine Schwester habe daraufhin geöffnet und anschließend die Wohnung verlassen. Der Angeklagte N. sei dann seiner Schwester gefolgt. Alle Angaben des Zeugen T. S. stehen im Einklang mit den Angaben der Angeklagten S..

Weiter hat der Zeuge T. S. bekundet, dass der Angeklagte N. bei seiner Rückkehr in die Wohnung in der Nacht ein Bündel Geldscheine aus der Socke gezogen habe. Weiter habe er dann seine Kleidung gewechselt, damit diese aus der Wohnung entfernt werden könne. Wer die Kleidung anschließend weggebracht habe, wisse er nicht, weil er zu dem Zeitpunkt bereits zu Bett gegangen sei. Er habe aber noch das Auto gehört, als dieses losgefahren sei. Auch diese Bekundungen stehen im Einklang mit den Angaben der Angeklagten S.. Die Angaben Beider zum Wegbringen der bei der Tat getragenen Kleidung wird nach den Bekundungen des Zeugen G. durch die Videoaufzeichnungen bestätigt. Auf der Videoaufzeichnung vom Wohnsitz der Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 04.02.2018 sei zu sehen, dass die Angeklagte S. um 04.25 Uhr die Wohnung mit einer Tüte verlassen habe, weggefahren sei und einige Zeit später ohne die Tüte wiedergekommen sei.

Die Videoaufzeichnung bestätigt auch weitere Angaben des Zeugen T. S.. Dem Video ist zu entnehmen, dass der Zeuge T. S. vor dem eigentlichen Tatgeschehen mit einer weiteren Person, die erkennbar Ähnlichkeit mit dem Täter aufweist, aus dem Haus getreten ist und sich vertrauensvoll mit dieser Person unterhalten hat. Der vertrauensvolle Umgang miteinander belegt, dass der Zeuge S. diese Person gekannt haben muss. Der Zeuge T. S. hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten N. vor dem Tatgeschehen draußen gewesen sei und dass die Person, die ausweislich der Videoaufzeichnung die Tat ausführe, der Angeklagte N. sei. So hat es im Übrigen auch die Angeklagte S. angegeben.

Mit diesen Angaben im Einklang steht, dass die Zeugin B. und der Zeuge T. S. bekundet haben, dass ihre ursprünglichen polizeilichen Aussagen, mit welchen sie dem Angeklagten N. ein Alibi geben wollten, falsch gewesen und durch die Angeklagte S. motiviert worden seien. Der Zeuge T. S. hat bekundet, dass beide Angeklagten von ihm verlangt hätten, dass er bei der Polizei seine Angaben zum Alibi des Angeklagten N. aufrechterhält. Die Zeugin B. hat dazu bekundet, dass ihre Tochter angerufen habe und gesagt habe, dass J. „Scheiße gebaut“ habe. Sie, die Zeugin B., sollte der Polizei wahrheitswidrig sagen, dass der Angeklagte N. wegen der Betreuung des E., der sich tatsächlich bei ihr befunden habe, den ganzen Abend bei ihr gewesen sei.

Dass sich der Angeklagte N. zur Tatzeit im Bereich seiner Wohnung und nicht – wie er es der Polizei gegenüber angegeben hatte und wie es anfangs auch die Zeugin B. gegenüber der Polizei ausgesagt hatte – bei der Zeugin B. in E. aufgehalten hat, ergibt sich – über die Angaben der Zeugen T. S. und B. hinsausgehend - im Übrigen aus der Funkzellenauswertung, wonach sich das Mobiltelefon des Angeklagten N. sowohl zum Zeitpunkt der Pizzabestellung um 20.40 Uhr wie auch zum Zeitpunkt des Tatgeschehens gegen 22.00 Uhr im Bereich des zur Wohnung in F. gehörenden Funkturms aufgehalten hat. Die Funkzellenauswertung belegt zwar nicht, dass das Mobiltelefon tatsächlich in der Wohnung in der W. Straße gewesen ist. Jedoch steht mit der Funkzellenauswertung fest, dass zumindest die Einlassung des Angeklagten N. gegenüber der Polizei widerlegt ist, dass er die Pizzabestellung von E. aus aufgegeben habe. Das Ergebnis der Funkzellenauswertung steht auch im Einklang mit den Angaben der Angeklagten S. und des Zeugen S., dass der Angeklagte N. zur Tatzeit am Tatort gewesen sei.

Auch das Nachtatverhalten der Angeklagten S. spricht für eine Täterschaft des Angeklagten N.. Denn ohne die Täterschaft des Angeklagten erschließt sich nicht, aus welchem Grunde die Angeklagte S. ihre Mutter drängen sollte, für den Angeklagten N. vor der Polizei ein falsches Alibi anzugeben.

Der Zeuge F. vermochte mit seinen Angaben die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten N. nicht zu erschüttern. Seine Angaben waren unkonkret, mit Unsicherheiten behaftet und zumindest teilweise falsch. Der Zeuge F. hat bekundet, ein Gespräch seiner Lebensgefährtin mit der Mutter des Angeklagten mitgehört zu haben. Das sei ca. zwei bis drei Wochen nach dem Tatgeschehen gewesen. Dabei sei es um den Tatvorwurf gegen den Angeklagten N. gegangen. Er habe sich dann erinnert, dass er den Angeklagten an dem Abend – es müsse ein Samstag oder Sonntag gewesen sein - gesehen habe, als dieser zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr allein durch W. gelaufen sei. Er sei an der Disco Dr. J. vorbei Richtung Volksbank gelaufen. Das sei ca. 50 m vor ihm gewesen. Der Angeklagte N. müsse es gewesen sein, weil sonst keiner ohne Jacke herumlaufen würde. Er sei sich zu 90 % sicher. Für ihn sei er es gewesen. Auf Nachfragen hat er erklärt, sich hinsichtlich des Tages nicht festlegen zu können. Er wisse auch nicht genau, wann der Überfall passiert sei. Als er den Angeklagten gesehen habe, habe dieser ein kurzärmliges weißes Oberteil und Jeans getragen. Die Außentemperatur habe an dem Abend ca. 15 Grad Celsius betragen. Es sei jedenfalls nicht eiskalt gewesen. Es habe nicht geregnet. Es habe gedämmert. Es sei im Sommer gewesen. Auf Vorhalt, dass die Tat im Februar passiert sei, hat er geantwortet, dass im Februar bei ihm in M. Sommer sei. Angesichts der Unsicherheiten bezüglich des Zeitpunktes seiner Wahrnehmungen zu Wochentag und Jahreszeit sind die Angaben des Zeugen nicht geeignet, dem Angeklagten für das Tatgeschehen ein Alibi zu geben. Die Angaben des Zeugen sind unglaubhaft. Im Februar ist nicht Sommer. Um 22.00 Uhr im Februar dämmert es nicht und ausweislich der eingeholten Wetterinformation lagen die Temperaturen zur Tatzeit nur wenig über dem Gefrierpunkt.

Der Täterschaft des Angeklagten N. steht auch nicht entgegen, dass er vermeintlich Linkshänder sei. Zwar ist den Videoaufzeichnungen von dem Tatgeschehen eindeutig zu entnehmen, dass der Täter auf den Zeugen D. mit der rechten Hand einschlug. Jedoch ist dieser Umstand nicht geeignet, eine Tatbegehung durch einen Linkshänder auszuschließen. Viele Linkshänder nutzen für ihr Handeln auch die rechte Hand.

Der Zeuge T. S. scheidet im Übrigen als Täter aus. Er sieht auf dem Video, auf dem man ihn erkennen kann, anders aus als der Täter und half dem Zeugen D. unmittelbar, nachdem der Täter weggelaufen war.

d) Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass als Tatwerkzeug der sichergestellte Teleskopschlagstock diente und dass der Teleskopschlagstock im ausgefahrenen Zustand Verwendung fand. Denn ausweislich des LKA-Gutachtens vom 31.05.2018 ist im vorderen, schlanken Teil des ausgefahrenen Schlagstocks eine Blutanhaftung festgestellt worden, die dem Zeugen D. zugeordnet werden konnte.

Darüber hinaus wurde dieser Schlagstock auf einen entsprechenden Hinweis der Angeklagten S. sichergestellt und zwar dort, wo sich der Angeklagte N. nach Angaben der Angeklagten S. nach der Tat verborgen hielt. Die Zeugin D. hat bestätigt, dass man vom Fundort des Schlagstocks das Wohnhaus der Angeklagten durch Bäume und Sträucher hindurch sehen konnte. Weiter hat sie bekundet, dass zunächst beabsichtigt war, von der Angeklagten S. den Verbleib der Tatkleidung in W. zeigen zu lassen. In dem Zusammenhang habe die Angeklagte S. während der Fahrt nach W. darauf hingewiesen, dass sie Kenntnis habe, wo der Angeklagte N. das Tatwerkzeug, einen Schlagstock, gelassen haben könnte. Die Angeklagte S. habe darauf hingewiesen, dass der Angeklagte N. in der Nacht den Polizeieinsatz an der Wohnanschrift in F. von einem nahegelegenen Waldgebiet aus beobachtet habe. Die Angeklagte S. habe den Beamten das betreffende Waldgebiet gezeigt. Die Zeugin D. und ihr Kollege Ludwig hätten dann in dem Waldgebiet nach dem Schlagstock gesucht und letztlich den Schlagstock sowie eine Sturmmaske aufgefunden und sichergestellt. Als die Zeugin bekundete, dass die Absuche wegen der dortigen Dornenbüsche unangenehm gewesen sei, fiel ihr ein, dass die Angeklagte S. seinerzeit angegeben habe, dass sich solche Dornen auch in der Kleidung des Angeklagten N. nach der Tat befunden hätten. Auch diese spontane Äußerung ist im Übrigen ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten N..

Die Angeklagte S. hat angegeben, dass es sich bei dem sichergestellten Teleskopschlagstock dem Aussehen nach genau um einen solchen handelt wie ihn der Angeklagte N. zuvor in der Wohnung verwahrt hatte. Auch der Zeuge T. S. konnte bestätigen, dass der Angeklagte N. einen solchen Teleskopschlagstock in Besitz gehabt habe. Er konnte darüber hinaus angeben – in Übereinstimmung mit der Angeklagten S. – dass es sich bei der sichergestellten Sturmmaske um einen Gegenstand handelt, der vor der Tat sich in seinem Zimmer in der Wohnung in F. befunden habe, und dass dieser Gegenstand in der Vergangenheit einem Exfreund seiner Schwester gehört habe.

Der sichergestellte Teleskopschlagstock ist im Übrigen nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. geeignet, die von ihr begutachteten Verletzungen am Kopf des Zeugen D. zu verursachen. Da es sich auf dem Kopf des Zeugen D. um längliche Platzwunden gehandelt habe, müssten diese Verletzungen durch einen länglichen nicht allzu breiten Gegenstand verursacht worden sein. Der Teleskopschlagstock passe insofern als Tatwaffe.

e) Eine nennenswerte Alkoholisierung des Angeklagten N. vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte N. selbst hat auch dazu keine Angaben gemacht. Die Angeklagte S. hat angegeben, dass der Angeklagte N. Wodka in der Wohnung konsumiert habe. Zur Menge hat sie keine Angaben gemacht. Damit im Einklang stehen die Angaben des Zeugen T. S.. Dieser hat bekundet, es habe vor dem Tatgeschehen in der Wohnung auf dem Esstisch eine Glasflasche mit blauem Deckel gestanden. Er wisse aber nicht, was es gewesen sei. Es könne eine Wodkaflasche gewesen sein. Der Angeklagte N. sei aber auf jeden Fall nicht angetrunken gewesen. Denn dann würde er ruhiger werden und weniger reden. Der Angeklagte N. hätte an dem Abend aber viel geredet, so wie wenn er nüchtern ist. Er könne das sicher sagen, weil er den Angeklagten N. schon im angetrunkenen Zustand erlebt habe.

Damit im Einklang ist im Video keine auf Alkoholkonsum deutende Beeinträchtigung des Täters erkennbar. Ausweislich des Videos handelt der Täter zielgerichtet, zügig und läuft mit schnellen Schritten weg, ohne dass Mängel im Bewegungsablauf erkennbar sind.

f) Die Verletzungen des Zeugen D. und die Kausalität der am 03.02.2018 erfolgten Schläge anlässlich des Überfalls für die Verletzungen des Zeugen D. sind belegt einerseits durch das Video, die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Zeugen D. aus der Notaufnahme vom 04.02.2018 sowie vom 05.02.2018 anlässlich eines Besuchs der ermittelnden Beamten im Krankenhaus und der im Gutachten der Sachverständigen Dr. P. enthaltenen Lichtbilder. Aufgrund dieser Bilder und der dazugehörigen Ausführungen der Sachverständigen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge D. vier Platzwunden in der Schädelregion, nämlich eine 3 cm lange Hautdurchtrennung in der hinteren Schläfenregion rechtsseitig 3 cm oberhalb der Ohrmuschel, eine 5,5 cm lange Hautdurchtrennung auf Scheitelhöhe, weiter parallel dazu - 2 cm weiter frontal - eine 4,5 cm lange Hautdurchtrennung sowie 3 cm weiter hinterkopfwärts eine weitere 3 cm lange Hautdurchtrennung erlitten hat. Diese Verletzungen sind entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen auf eine stumpfe Gewalteinwirkung mit einem länglichen Gegenstand auf den Kopf zurückzuführen. Diese Hautdurchtrennungen sind jeweils mittels chirurgischer Einzelknopfnähte behandelt worden.

Der Zeuge D. erlitt darüber hinaus im Zusammenhang mit der Tatbegehung über der rechten Augenbraue eine 1,5 cm lange Hautabschiebung und dazu ein Monokelhämatom am rechten Auge. Diese Verletzungen seien nach den Ausführungen der Sachverständigen am ehesten durch ein Sturzgeschehen auf einen rauen Untergrund erklärbar. Die Kammer schließt sich dieser gutachterlichen Bewertung an, da es nachvollziehbar beim Zubodengehen des Zeugen D. anlässlich der Schläge auf seinen Kopf zu einem Aufprall mit dem Gesicht auf den Parkplatz Boden gekommen sein kann.

Am linken Oberarm war darüber hinaus ein Hämatom festzustellen, welches zur Überzeugung der Kammer ebenfalls auf einen der Schläge zurückzuführen ist, da auch diese Verletzung den Ausführungen der Sachverständigen nach nachvollziehbar auf eine stumpfe Gewalteinwirkungen zurückzuführen ist und dem Video zu entnehmen ist, dass insgesamt mehr als 10 Schläge gegen den Zeugen D. erfolgt sind, so dass einer der Schläge auch den linken Oberarm getroffen haben wird. Der Zeuge D. konnte hingegen einen Schlag auf den Oberarm weder bestätigen noch ausschließen. Angesichts der tatsächlich festgestellten Verletzung und den festgestellten Schlägen hat die Kammer gleichwohl keine Zweifel an der Ursächlichkeit der Schläge für die Verletzung.

Letztlich hat die Sachverständige Frau Dr. P. ausgeführt, dass zum Zeitpunkt ihrer Feststellungen nach Mitteilung der behandelnden Ärzte eine Ulnaschaftfraktur rechts operativ behandelt war. Diese ist nach den Ausführungen der Sachverständigen und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bekundungen des Zeugen D. darauf zurückzuführen, dass er den rechten Arm zu Abwehr hob und ein Schlag des Täters dann die Fraktur des Unterarmes verursachte. Es würde sich auch aus sachverständiger Sicht um eine typische Abwehrverletzung handeln.

Für den Zeugen D. ist darüber hinaus nachvollziehbar eine Schädelprellung diagnostiziert. Eine Gehirnerschütterung oder Frakturen im Kopfbereich waren hingegen nicht feststellbar. Dies gründet sich auf die Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. P..

g) Die Lebensbedrohlichkeit der Schläge auf den Kopf des Zeugen D. ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. P.. Diese hat nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass jeder der Schläge, die zu den Platzwunden geführt haben, grundsätzlich die Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen im Schädelinneren mit sich bringt. Das sei unabhängig davon, ob es zu einer knöchernen Schädelverletzung kommen würde. Denn Schläge auf den Kopf, die derart große Platzwunden verursachen, können jederzeit auch Blutungen innerhalb der harten oder weichen Hirnhaut verursachen, da es aufgrund der Schlageinwirkung zu einer Pendelbewegung des Gehirns komme. Daraus resultierend könne ein Brückenvenenriss entstehen, infolgedessen ein nachfolgendes Hämatom auf das Gehirn drückt und zum Einklemmen von Atemzentrum oder Kreislaufzentrum führen könne. Auch könne es infolgedessen zu einer Quetschung des Hirngewebes kommen. Zu einer akuten Lebensgefahr ist es entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen vorliegend hingegen nicht gekommen.

h) Der Verdienstausfall in Höhe von 3.449,88 € ist belegt durch die Angaben des Zeugen D. und die entsprechend vorgelegte und verlesene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die eine Arbeitsunfähigkeit vom 03.02.2018 bis einschließlich 16.05.2018 ausweist, sowie durch die vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Juni 2018, wonach der Geschädigte D. monatlich netto 985,68 € verdient hat. Die Kammer hat dementsprechend den Verdienstausfall für die Zeit bis zum 16.05.2018 gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Bescheinigung auf 3.449,88 € geschätzt.

Darüber hinaus hat der Geschädigte D. aufgrund der blutenden Verletzungen Verschmutzungen an seiner Oberbekleidung erlitten, die auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom 04.02.2018 zu sehen sind. Den Schaden schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 50,00 €, da ein Abschlag wegen des gebrauchten Zustands zu machen ist. Der Zeuge D. hat dazu angegeben, dass die Oberbekleidung, die noch recht neu gewesen sei, etwa 80,00 € gekostet hätte, und er sie aufgrund der Verschmutzung entsorgt hätte. Soweit er auch Schadensersatz für die Schuhe geltend gemacht hat, konnte die Kammer keinen Schaden feststellen, da der Zeuge seine Schuhe nach eigenen Angaben weiterbenutzt hat.

i) Letztlich hat der Zeuge D. glaubhaft bekundet, dass er auch heute noch unter Kopfschmerzen leide, dass sein Kopf druckschmerzempfindlich sei und er mit Schwindel zu tun habe. Diese gesundheitlichen Probleme habe er erst seit dem Geschehen vom 03.02.2018. Die Kammer ist deshalb überzeugt, dass diese Beschwerden auf die Schläge mit dem Teleskopschlagstock zurückzuführen sind.

j) Die Feststellungen zum Notruf beruhen auf den Angaben der Angeklagten S. sowie der Zeugen T. S., G. und D.. Die Angeklagte S. hat angegeben, unmittelbar nach der Tat über das Telefon einen Notruf abgegeben und ihren Bruder zu dem Opfer zum Helfen herausgeschickt zu haben. Der Zeuge G. hat bestätigt, dass ein Notruf bei der Leitstelle eingegangen sei. Das Notrufprotokoll belegt den Anruf um 21.57 Uhr am 03.02.2018 durch die Angeklagte S.. Der Zeuge S. hat bekundet, dass nach dem Tatgeschehen seine Schwester in die Wohnung gekommen sei und ihn rausgeschickt habe, dem Auslieferungsfahrer zu helfen. Er habe dem Auslieferungsfahrer zunächst geholfen aufzustehen, damit dieser sich in sein Fahrzeug setzen könne. Dieser habe stark geblutet und nach Tüchern gefragt. Weiter habe der Auslieferungsfahrer erklärt, seine Geldbörse zu vermissen. Er, der Zeuge T. S., habe diese deshalb im näheren Umfeld gesucht. Der Zeuge D. hat bestätigt, dass der Zeuge T. S. ihm geholfen habe, bis ein Rettungswagen eingetroffen sei.

k) Dass die Beute von 380,00 €, aufgestockt von der Angeklagte S. auf 600,00 €, auf das Konto des Angeklagten S. eingezahlt wurde und von dort die Geldstrafe bei der Staatsanwaltschaft Aurich gezahlt wurde, steht fest aufgrund der entsprechenden Angaben der Angeklagten S. sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten Kontodaten. Die Angeklagte S. hat genau diese Umstände hinsichtlich des Verbleibs des Geldes angegeben. Ihre Angaben werden aufgrund der Kontounterlagen des Kontos des Angeklagten N. zu Kontonummer … bei der Sparkasse L.-W. bestätigt. Daraus ist nämlich ersichtlich, dass am 04.02.2018, eine Einzahlung in Höhe von 600,00 € erfolgt ist. Das eingezahlte Geld setzte sich danach aus 7 Scheinen á 50 €, 9 Scheinen á 20 €, 4 Scheinen á 10 € und 6 Scheinen á 5 € zusammen, was mit dem Umstand, dass es sich zu einem großen Teil um die Einnahmen des Geschädigten D. vom 03.02.2018 handelte, gut vereinbar ist. Dass der Einzahlungsbetrag über die erlangten 380,00 € hinausgeht, hat die Angeklagte S. damit erklärt, dass sie den Bargeldbetrag aufgestockt hat, als sie ihren Vater beauftragte, die Bareinzahlung vorzunehmen. Aus den Kontounterlagen ist weiter ersichtlich, dass am 15.02.2018 250,00 € und am 09.03.2018 weitere 200,00 € und 10,50 € an die Staatsanwaltschaft Aurich zum Aktenzeichen 110 Js …/… eingezahlt wurden, so dass die Hauptforderung der Staatsanwaltschaft in Höhe von 450,00 € beglichen und die bis dahin drohende Ersatzfreiheitsstrafe erledigt war.

l) Die Kammer ist aufgrund der Angaben der Angeklagten S. überzeugt, dass ca. 2 Wochen vor dem Geschehen vom 03.02.2018 die Angeklagten bereits versucht hatten, einen Überfall in vergleichbarer Weise zu inszenieren. Nach den Angaben der Angeklagten S. sei aufgrund derselben Motivation eine Bestellung bei der Pizzeria T. aufgegeben worden, um einen Auslieferungsfahrer nach I. zu locken, der dort überfallen werden sollte. Die Angeklagte haben den Angeklagten N. mit ihrem Fahrzeug dorthin gebracht. Jedoch sei eine Tatausführung unterblieben, da die Auslieferung nicht erfolgt sei.

m) Weiter ist die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen T. S. und der Angeklagten S. überzeugt, dass es vor Beginn der Hauptverhandlung anlässlich eines Treffens der beiden zur Übergabe eines DIN A4-Zettels gekommen ist, auf welchem die Angeklagte dem Zeugen T. S. aufgeschrieben hat, wie er vor Gericht aussagen soll. Seine Schwester habe Angst gehabt, ins Gefängnis zu müssen. Der Zeuge S. hat dazu angegeben, dass er den Zettel von seiner Schwester bekommen habe, nachdem er zu ihr ins Auto gestiegen sei und sie losgefahren seien. Das hat auch die Angeklagte S. bestätigt. Er habe darüber hinaus von ihr an dem Tag ein IPhone 7 mit defektem Display erhalten. Das habe aus seiner Sicht jedoch nichts mit dem Verfahren zu tun gehabt, da sie ihm auch sonst etwas – meist Geld – zugesteckt habe, wenn sie sich getroffen hätten. Sie habe zu ihm gesagt, dass der Zettel wichtig sei und er ihn lesen solle. Er habe den Zettel angefangen zu lesen, jedoch nach zwei Sätzen aufgehört und ihn in seinen Schulranzen gesteckt. Dort habe er ihn vergessen. Soweit der Zeuge angegeben hat, den Zettel während der laufenden Verhandlung erhalten zu haben, nämlich während der Projektwoche an seiner Schule, der KGS W., folgt die Kammer seinen Angaben nicht. Die Angaben sind nämlich insoweit widersprüchlich, als die Projektwoche an der KGS W. ausweislich des Internetkalenders der Schule bereits beendet war, bevor die Hauptverhandlung am 29.08.2018 begonnen hatte. Mit den entsprechenden Angaben der Angeklagten S. geht die Kammer davon aus, dass der Zettel im August vor Beginn der Hauptverhandlung übergeben wurde.

Den Zettel hat der Zeuge nach seiner gerichtlichen Vernehmung vom 06.09.2018 zur Polizei gebracht und seine Schwester angezeigt. Das hat der Zeuge C. bestätigt, der als Polizeibeamter die Anzeige entgegengenommen hat. Er habe dabei nicht den Eindruck gehabt, dass T. zur Anzeige gedrängt worden sei.

n) Die vorstehend ausgeführten Angaben der Angeklagten S. und des Zeugen T. S. zur Tatbegehung durch den Angeklagten N. sind glaubhaft. Sie stehen im Einklang mit den weiteren Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Feststellungen aufgrund des Videos und der Funkzellenauswertung. Ihre Angaben zum Tatgeschehen sind umfassend und detailreich. Sie sind erkennbar nicht aufeinander abgestimmt, da beide nur das bekundet haben, was sie auch selbst wahrgenommen haben, so dass Lücken in den Aussageinhalten nachvollziehbar sind. Insoweit ergänzen sich die Angaben beider widerspruchsfrei. Es bestehen bereits deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass sich beide verabredet haben, wahrheitswidrig den Angeklagten N. zu belasten. Dagegen spricht auch der Verlauf des Ermittlungsverfahrens, wonach beide nach den Bekundungen des Zeugen G. zunächst zugunsten des Angeklagten N. angegeben haben, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht in F. gewesen sei. Da sich aus den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen zwar ergeben habe, dass der Zeuge T. S. den Täter kennen müsste, da er mit diesem gemeinsam vor dem Haus zu erkennen war, andererseits eine Identifizierung anhand des Videos jedoch nicht möglich gewesen sei, habe der Tatverdacht gegen den Angeklagten N. zwar bestanden, sich aber nicht erhärten lassen. Deshalb sei eine Überwachung der Telefonanschlüsse erfolgt. Aus der Telefonüberwachung habe man erhofft, von einem der Beteiligten ein Bekenntnis zur Tatbegehung zu hören, was jedoch ebenfalls nicht erfolgt sei. Erst als dem Zeugen T. S. nochmals das Video gezeigt worden sei und dieser darauf hingewiesen worden sei, dass er den Täter danach doch kennen müsse, habe dieser den Angeklagten N. als Täter benannt.

Gegen ein kollusives Zusammenwirken spricht auch, dass der Zeuge T. S. nach seiner belastenden Aussage gegen beide Angeklagten nach seinen Bekundungen nicht zu seiner Schwester gewollt habe. Diese Äußerung macht nur dann Sinn, wenn keine vorherige Absprache erfolgt war. Darüber hinaus hat der Zeuge T. S. seine Schwester angezeigt, dass diese ihm einen Zettel mit falschen Angaben gegeben habe, die er vor Gericht hätte bekunden sollen. Wenn es beiden darum gegangen wäre, den Angeklagten N. loszuwerden, erschließt sich nicht, warum T. dann seine Schwester belasten sollte.

IV.

1. Der Angeklagte J. N. ist damit schuldig des besonders schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 StGB.

Die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind erfüllt, da der Angeklagte N. bei der Tat eine Waffe, nämlich den sichergestellten metallenen Teleskopschlagstock, verwendet hat.

Zugleich sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 3.a) StGB erfüllt. Zur Erfüllung dieses Merkmals reicht nicht aus, dass die körperliche Unversehrtheit des Opfers "nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden ist" (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - 4 StR 717/93 -, bei Miebach, NStZ 1994, 223). Es ist aber auch nicht erforderlich, dass die Folgen der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB eingetreten sind. Vielmehr muss die körperliche Integrität des Opfers mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 250 Rn. 26). Es genügen dabei heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (Laufhütte in LK, 11. Aufl., § 176 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls gegeben, da der Angeklagte mehr als zehnmal mit einem Teleskopschlagstock aus Metall gegen den Kopf und Körper des Geschädigten D. schlug, so dass dieser vier blutende Platzwunden, ein Hämatom am linken Oberarm und einen Trümmerbruch des rechten Unterarmes aufgrund einer Abwehrhaltung erlitt. Die Schläge haben bei dem Geschädigten unmittelbar erhebliche Schmerzen verursacht.

Tateinheitlich hat der Angeklagte N. eine gefährliche Körperverletzung in den Varianten des § 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 StGB erfüllt. Da er mit einem Teleskopschlagstock auf den Geschädigten D. eingeschlagen hat, ist die Qualifikation der Nr. 2 – mittels einer Waffe - erfüllt. Indem der Angeklagte N. sich zunächst hinter den parkenden Fahrzeugen verbarg und dann sich von hinten anschleichend einen Angriff auf den Geschädigten D. ausführte, hat er die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen und damit die Qualifikation der Nr. 3 erfüllt. Da die vom Angeklagten N. gegen den Kopf des Geschädigten D. ausgeführten Schläge mit dem Teleskopschlagstock nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. jeder für sich nach den Umständen geeignet waren, die Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen im Schädelinneren zu verursachen, war auch die Qualifikation der Nr. 5 des § 224 Abs. 1 StGB, die Tat mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgeführt zu haben, erfüllt.

2. Die Angeklagte L. S. ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes gemäß § 249, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Sie war an dem Raub täterschaftlich beteiligt. Sie schlug zwar nicht selbst zu. Sie beteiligte sich jedoch an der Planung der Tat sowie der konkreten Ausführung, da sie dem Angeklagten N. durch das Vorgeben, zum Parkplatz zu müssen, den Weg freigemacht hatte. Ohne ihr Mitwirken war der Tatplan damit nicht umzusetzen. Sie wollte die Tat auch, da sie einerseits nicht wollte, dass der Angeklagte N. wegen der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert würde, und da sie andererseits sich an dem Inhaber des T. auf diese Weise rächen wollte, der sie ihrer Ansicht nach sexuell bedrängt hatte.

Ihrer Vorstellung entsprach es auch, dass der Angeklagte N. sich an den Geschädigten heranschlich, um ihn zu überfallen, so dass auch tateinheitlich gemeinschaftlich eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht wurde. Dass sie dabei in Kauf genommen hat, dass der Angeklagte N. zur Ausschaltung jeglicher Gegenwehr mit dem ihr bekannten Teleskopschlagstock auf das Opfer einschlug, konnte die Kammer nicht feststellen, da davon auszugehen ist, dass die Angeklagte dem Mitangeklagten vor der Tatausführung unwidersprochen erklärt hat, dass er den Teleskopschlagstock nicht benutzen sollte.

V.

1. Für den Angeklagten N. ist die Strafe dem ungemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 zu entnehmen.

a) Ein minderschwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StPO liegt dabei nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH, NJW 1988, 2749). Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minderschwer wiegt (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2012, Rn. 1108). Dieses zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht vor.

Zugunsten des Angeklagten fällt ins Gewicht, dass die Beute – wenn auch so erwartet - mit 380,00 € relativ gering war und dass der Angeklagte bislang erst einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich aus, dass das Maß der durch den Angeklagten angewandten Gewalt weit über das Erforderliche bei solchen Taten hinausgeht, da das Opfer mehrfach schwere Schläge auf den Kopf erhielt, bei welchem zumindest in 4 Fällen der einzelne Schlag lebensbedrohlich gewesen ist, und dass das Opfer noch heute unter Schmerzen im Kopfbereich leidet.

Die Voraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrundes sind nicht erfüllt. Soweit angesichts eines vermeintlichen Genusses von Wodka durch den Angeklagten N. vor dem Tatgeschehen an eine erhebliche verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB zu denken wäre, sieht die Kammer diesbezüglich keine Anknüpfungstatsachen. Der Angeklagte hat dazu keine Angaben gemacht. Zwar hat die Angeklagte S. ausgeführt, dass der Angeklagte N. Wodka getrunken habe. Jedoch konnte sie zu der vermeintlich konsumierten Menge keine Angaben machen. Demgegenüber hat der Zeuge T. S. bekundet, dass er nicht gesehen habe, dass der Angeklagte N. Wodka getrunken habe, obwohl er mit im Zimmer gewesen sei. Der Angeklagte wäre auch nicht erkennbar alkoholisiert gewesen. Ihm sei diesbezüglich nichts aufgefallen, zumal der Angeklagte N. gut gelaunt gewesen sei und viel geredet hätte, so wie wenn er nüchtern ist. Wenn er getrunken habe, sei er ruhiger. Die Angaben des Zeugen stehen im Einklang mit den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen. Auch darauf sind bei dem Täter keine Beeinträchtigungen bei den Tathandlungen erkennbar, die auf einen Alkoholkonsum hindeuten könnten. Vielmehr ist ein zügiges und zielgerichtetes Vorgehen zu sehen und anschließend eine mit schnellen Schritten erfolgende Flucht.

Die Voraussetzungen des § 46 a StGB liegen ersichtlich nicht vor, da die Wiedergutmachung durch Zahlung von 1.000,00 € an den Zeugen D. während der Hauptverhandlung nicht von ihm, sondern von der Angeklagten S. ausging.

b) Die Kammer erachtet nach alledem eine Freiheitsstrafe von

8 Jahren und 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Bei der Bemessung der Strafe sind die oben ausgeführten Umstände, die zugunsten und zu Lasten ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt worden.

2. Die Tat der Angeklagten L. S. ist nach Jugendrecht zu ahnden. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG lagen bei ihr vor.

a) Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Heranwachsende. Aufgrund ihres bisherigen Werdeganges und des von ihr in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der Angeklagten S. um eine damals noch in der Entwicklung befindliche, prägbare Person gehandelt hat, bei der erhebliche Reife- und Entwicklungsrückstände bestanden und die nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. Bei der Angeklagten S. handelt es sich um eine Person, der es bislang nicht gelungen ist, ihre eigene Persönlichkeit zu finden und zu entwickeln. Jugendtümliche Züge wie Mangel an Besonnenheit und Hemmungsvermögen sowie Leben im Augenblick sind unübersehbar. In ihrer Persönlichkeitsstruktur weist sie insbesondere Defizite hinsichtlich einer kritischen und für sie realistischen Lebensplanung sowie des selbstständigen Urteilens und Entscheidens auf. Hinreichende Gedanken über die Konsequenzen ihres Tuns machte sich die Angeklagte S. nach Überzeugung der Kammer nicht.

Bei der hier zur Aburteilung gelangten Tat handelt es sich nicht um eine bloße Gelegenheitstat. Bei der Angeklagten sind auch jetzt noch erhebliche, durch ungünstige Umwelteinflüsse und durch unzulängliche Erziehung hervorgerufene, schon vor der Begehung der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel vorhanden, die auf die Tat Einfluss genommen haben und die ohne längere Gesamterziehung der Angeklagten für die Zukunft weitere Straftaten befürchten lassen. So war ihr Tatmotiv unter anderem Rache an ihrem vormaligen Arbeitgeber der sie sexuell bedrängt haben soll. Schädliche Neigungen liegen unverkennbar weiterhin vor, auch wenn die Angeklagte durch ihren Wohnsitzwechsel und den Einzug bei ihrer Mutter inzwischen erste Schritte in Richtung eines unbescholtenen Lebenswandels unternommen hat. Die schädlichen Neigungen sind vorliegend insbesondere dadurch deutlich geworden, dass die Angeklagte, die bereits unmittelbar nach der Tatbegehung versucht hatte, auf das Aussageverhalten ihres Bruders und ihrer Mutter manipulativ Einfluss zu nehmen, dieses wenige Tage vor dem Beginn der Hauptverhandlung nochmals versuchte, indem sie ihrem Bruder einen Zettel zukommen ließ, auf welchem sie notiert hat, wie sich der Zeuge in der Hauptverhandlung einlassen solle. Damit hat sie versucht, ihren Bruder zu einem Zeitpunkt zu einer Falschaussage vor Gericht anzustiften, als ein gegen sie erlassener Haftbefehl zu ihren Gunsten außer Vollzug gesetzt war. Selbst die Drohung einer Wiederinvollzugsetzung hat sie von ihrer versuchten Einflussnahme nicht abhalten können.

b) Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, insbesondere ihrer Persönlichkeit und ihrer charakterlichen Haltung sowie der von ihr erstellten Sozialprognose hält das Gericht eine

Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten

für erforderlich, um zu ihrem Wohl in dem gebotenen Maße erzieherisch auf die Angeklagte S. einzuwirken. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist aus erzieherischen Gründen notwendig, um bei der Angeklagten einen Lebensweg ohne weitere Straftaten zu erreichen und sie entspricht auch dem Unrechtsgehalt der festgestellten Tat. Die erheblichen Persönlichkeitsdefizite bei der Angeklagten begründen einen nicht unerheblichen Erziehungsbedarf.

Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat ist den jugendstrafrechtlichen Vorstellungen entsprechend zwar kein zu großes Gewicht beigemessen worden, neben dem Erziehungszweck sind bei der Bemessung der Jugendstrafe allerdings auch die persönliche Vorwerfbarkeit des strafrechtlichen Verhaltens sowie das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs berücksichtigt worden. Bei der Bewertung des Tatunrechts ist davon ausgegangen worden, dass bei der Anwendung von Erwachsenenrecht ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB gegeben gewesen wäre. Die Kammer hat dabei zugunsten der Angeklagten bedacht, dass die Beute nur verhältnismäßig gering war, dass die Beute vor allen Dingen dem Mitangeklagten zugute kommen sollte, dass die Angeklagte sich hinsichtlich ihres Tatbeitrages und auch das Tatbeitrages des Mitangeklagten N. umfassend geständig eingelassen hat, dass sie unmittelbar nach der Tat Hilfe für das Opfer herbeirief, dass sie die Tat erkennbar bereut, sich bei dem Geschädigten D. entschuldigt hat und diesem bereits während der Hauptverhandlung einen Geldbetrag in Höhe von 1.000,00 € im Hinblick auf den geltend gemachten Adhäsionsanspruch hat zukommen lassen. Weiter hat sie auf sichergestellte weitere 600,00 € verzichtet. Auch war sie nicht diejenige, die die Tathandlung gegenüber dem Geschädigten D. selbst ausgeführt hat. Demgegenüber musste jedoch auch Berücksichtigung finden, dass die Tat praktisch in Gegenwart des Bruders T. stattfand, der zu der Zeit bei ihr wohnte, für den sie die erzieherische Verantwortung übernommen hatte und den sie veranlasste, vor der Polizei falsche Angaben zu machen.

c) Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte umfassend geständig war und nicht weiter versucht hat, in manipulativer Weise die Umstände zu beeinflussen, die Erwartung, dass das Strafverfahren und die Folgen für das Opfer ihr deutlich vor Augen geführt haben, dass sie sich von solchen Handlungen distanzieren muss. Der Umzug zur Mutter verbunden mit einer Arbeitsaufnahme, sowie die Sorge um ihr Kind sollten ausreichend Motivation sein, den eingeschlagenen Weg weiterzuverfolgen.

d) Gleichwohl hält die Kammer die Anordnung eines dreiwöchigen Arrestes neben der Jugendstrafe gemäß § 16a JGG für erzieherisch erforderlich. Denn trotz der geständigen Angaben vor der Polizei hat sie noch unmittelbar vor Beginn der Verhandlung versucht, auf das Ergebnis der Verhandlung manipulativ einzuwirken, indem sie versuchte, ihren Bruder anzustiften, zu ihren Gunsten auszusagen. Es erscheint auch unter Berücksichtigung von Weisungen und Auflagen geboten, der Angeklagten ihre Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen. Auf diese Art wird es der Angeklagten auch spürbar, was eine freiheitsentziehende Maßnahme für sie bedeutet. Die in die Strafaussetzung zur Bewährung gesetzte Erwartung wird damit unterstützt.

VI.

Die Einziehung des Mobiltelefons Samsung SM-G 935F und des Teleskopschlagstocks folgt aus § 74 Abs. 1 StGB. Bei beiden Gegenständen handelt es sich um Tatmittel, die der Angeklagte N. zur Ausführung der Tat verwendet hat und die ihm gehörten.

Die Einziehung der anlässlich der Tat erlangten 380,00 € folgt aus § 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB. Der entwendete Geldbetrag wurde auf dem Konto des Angeklagten N. eingezahlt und für die Bezahlung seiner Geldstrafe bei der Staatsanwaltschaft Aurich verwendet.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ein Absehen von der Auflegung der Kosten hinsichtlich der Angeklagte L. S. gemäß § 74 JGG kam nicht in Betracht, da diese über eigene Einkünfte verfügt.

VIII.

Auch im Rahmen der Adhäsionsentscheidung waren die Angeklagten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen.

1. Dem Adhäsionskläger steht nach §§ 826 i.V.m. 253 BGB ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber den Angeklagten zu. Inhaltsgleiche Ansprüche bestehen zudem nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.3.a), 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 StGB bezüglich des Angeklagten N. sowie nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 249, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB hinsichtlich der Angeklagten S.. Die Kammer nimmt dabei vollumfänglich auf die unter lI. getroffenen Feststellungen Bezug. Wegen der unterschiedlichen Beteiligung an der Tat haften die Angeklagten gesamtschuldnerisch in Höhe von 2.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 €, sowie der Angeklagte N. darüber hinaus in Höhe weiterer 10.500,00 €.

Hinsichtlich des zuerkannten Schmerzensgeldbetrages hat die Kammer berücksichtigt, dass das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bieten und ihm zugleich Genugtuung dafür geben soll, was die Schädiger ihm angetan haben. Die Kammer hat insofern alle Umstände des Falles berücksichtigt (BGH, Beschluss v. 16.09.2016 – VGS 1/16), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen wird. Bedacht wurden auch die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten und des Adhäsionsklägers, welcher als Zeitungsbote lediglich über unterdurchschnittliche Einkünfte verfügt. Die Kammer hat nach alledem in Anbetracht der massiven körperlichen Einwirkung durch den Angeklagten N., der dadurch verursachten Verletzungen (s.o.), der erforderlich gewordenen medizinischen Versorgung und der Arbeitsunfähigkeit bis zum 16.05.2018 sowie der fortbestehenden Kopfschmerzen und Druckschmerzempfindlichkeit bei dem Opfer einen Betrag in Höhe von 12.500,- EUR als angemessen erachtet, für die der Angeklagte N. haftet. Die Angeklagte S. haftet mit einem Teilbetrag von 2.000,00 € gesamtschuldnerisch, da ihr die schweren körperlichen Beeinträchtigungen des Opfers nicht zuzurechnen sind. Die Kammer sieht jedoch in diesem Umfang eine Haftung für begründet, da sie an dem Überfall, der für sie als Raub zu werten ist, selbst beteiligt war. Da die Angeklagte S. während der Hauptverhandlung zur Wiedergutmachung einen Barbetrag in Höhe von 1.000,00 € an den Geschädigten aushändigte, ist dieser Teilbetrag bei der Gesamtschuld in Abzug zu bringen.

2. Der Angeklagte N. haftet darüber hinaus gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 250 Abs. 2 Nrn. 1, 3.a), § 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 StGB für den Verdienstausfall und die beschädigte Kleidung. Er haftet allein, da diese Folgen nur dem von ihm durchgeführten Einsatz des Teleskopschlagstocks zuzurechnen sind. Der Verdienstausfall errechnet sich aus der Dauer der Krankschreibung, die unbestritten bis zum 16.05.2018 dauerte, so dass dem Adhäsionskläger ein Schaden in Höhe des 3,5fachen des Nettoeinkommens, mithin 3.449,88 €, entstanden ist. Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von 50,00 € für die aufgrund des Geschehens mit Blut verschmutzten und anschließend entsorgten Kleidungsstücke – Pullover und Hose -. Die Kammer hat diesen Betrag gemäß § 287 ZPO geschätzt, nachdem der Adhäsionskläger den Anschaffungswert der gebrauchten Gegenstände mit 80,00 € angegeben hat.

3. Die Adhäsionsentscheidung ist gemäß § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Kostenentscheidung bezüglich des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 1 StPO.