Anlage 1 ÖSPMBRdErl - Arbeitszeitrecht für Beschäftigte gem. § 6 TV-L, Arbeitszeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Betreuungskräften im Rahmen der inklusiven Beschulung, hier: durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gem. § 6 Abs. 1 TV-L, Anrechnung von Fahrtzeiten gem. § 6 Abs. 11 TV-L.
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖSPMBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Im Rahmen der Vorschläge für die Dienstbesprechung zu grundsätzlichen dienstrechtlichen Fragen der Lehrerpersonalien am 28.11.2013 wurden u. a. die o. g. Punkte angemeldet. Die geschilderten Probleme wurden unter Beteiligung des Niedersächsischen Finanzministeriums gelöst:
Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte, die an Förderschulen mit schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern eingesetzt werden, haben gem. § 6 Abs. 1 Buchstabe b) Unterbuchstabe dd.) TV-L eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden.
Wenn diese pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte im Rahmen der Inklusion überwiegend an Schulen eingesetzt werden, an denen sich mehrheitlich keine schwerbehinderten Schülerinnen und Schüler befinden, dann entfällt die o. g. Regelung und es würde für diese die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39,8 Stunden gelten.
Auf den Antrag, in diesem Fall eine Ausnahme zuzulassen, teilte das Niedersächsische Finanzministerium mit, dass bis zu einer anderen Entscheidung oder einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung keine Bedenken bestehen, dass für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte, die bisher an Schulen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler tätig waren (§ 6 Abs. 1 Buchst. b dd.) TV-L) und die bei unveränderter Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit diesen Schülerinnen und Schülern im Rahmen der inklusiven Beschulung nunmehr an Regelschulen eingesetzt sind, weiterhin eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden gilt.
Ein weiteres im Rahmen der inklusiven Beschulung aufgetretenes Problem ist die Anrechnung von Fahrtzeiten als Arbeitszeit. Innerhalb des täglichen Einsatzes von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Betreuungskräften im Rahmen der inklusiven Beschulung müssen diese zur Betreuung der schwerbehinderten Schülerinnen und Schüler an einem Tag ggf. mehrfach an einer anderen Schule ihre Aufgaben wahrnehmen. Dies geschieht in der Regel im Rahmen einer Teilabordnung. Als Arbeitszeit zählt gem. § 6 Abs. 11 TV-L nur die Zeit der Tätigkeit an der Dienststelle, soweit nicht die Sonderregelungen des § 6 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 TV-L angewendet werden könnten. Dies würde bedeuten, dass ggf. Fahrtzeiten nicht als Arbeitszeit gewertet werden können.
Das Niedersächsische Finanzministerium teilte auf Nachfrage mit, dass, wenn auf Veranlassung des Arbeitgebers für die Wahrnehmung der Tätigkeiten von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Betreuungskräften im Rahmen der inklusiven Beschulung von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern der Einsatz an mehreren Schulen erforderlich und damit ein Ortswechsel verbunden ist, die jeweiligen Schulstandorte als Arbeitsorte für diese Beschäftigten gelten. Die Fahrtzeit ist somit als Arbeitszeit anzusehen und bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)