Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.03.1996, Az.: 18 UF 54/95

Anspruch auf Herausgabe von Hausratsgegenständen während der Trennungszeit; Herausgabe von Gegenständen zur vorläufigen Nutzung ; Übereignung von Einzelgegenständen im Güterstand der Gütertrennung; Anspruch auf Rückgewähr des Eigentums unter dem Gerichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.03.1996
Aktenzeichen
18 UF 54/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 11024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1996:0319.18UF54.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Buxtehude - 17.02.1995 - AZ: 8 F 135/93

Fundstelle

  • FamRZ 1997, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)

In der Hausratssache
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 01.02.1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K.
die Richterin am Oberlandesgericht K. und
den Richter am Oberlandesgericht B.
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17. Februar 1995 verkündete Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Buxtehude teilweise geändert:

  1. 1.

    Der Herausgabeanspruch der Antragstellerin wird wegen folgender Gegenstände zurückgewiesen:

    • 1 Single-Platte von P. M.,

    • 1 Eßzimmereinrichtung, Eiche furniert, aus dem Jahre um etwa 1900, bestehend aus einem Tisch, fünf Stühlen mit Lederpolstern, einer Anrichte, einer Kredenz und einer Wanduhr,

    • 1 Weidenkorb, gebeizt,

    • 1 160-teilige Wäscheaussteuer mit dem Monogramm

    • 1 elektrische Kaffeemühle,

    • 2 Metallbilder mit Segelschiffen,

    • 1 blaue Glasvase sowie

    • 4 weiße Vasen,

    • 1 rote Glasvase,

    • 1 Blumenhaus,

    • 1 gesticktes Bild mit der Aufschrift A.

    • 1 Weidenkorb aus dem Schuhkeller,

    • 1 Küchenmaschine der Marke B.

    • 1 rundes Zinntablett,

    • 7 Kristall-Sektkühler mit Blumenmuster.

  2. 2.

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit dem Antragsgegner aufgegeben worden ist, eine Langspielplatte der P. Jazzband herauszugeben.

  3. 3.

    Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien sind seit dem 28.08.1967 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei 1968 und 1972 geborene Töchter hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Dezember 1992. Die Antragstellerin verließ das bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam bewohnte Hausgrundstück.

2

Vor ihrer Eheschließung schlossen die Parteien am 17.08.1967 einen notariellen Vertrag, in dem sie für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und dem sie Verzeichnisse über die Gegenstände beifügten, die ihnen jeweils am Tag der Eheschließung gehörten. Die Antragstellerin gab in ihrer Aufstellung der Gegenstände u. a. ein Eßzimmer, Eiche furniert, als ihr gehörend an. Dieses um die Jahrhundertwende hergestellte Eßzimmer stammt unstreitig aus der Familie des Antragsgegners. Aus welchen Gründen es damals als Eigentum der Antragstellerin aufgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Der Antragsgegner hat hierzu in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11.10.1993, Bl. 37 ff., 8 F 135/92 SH I, erklärt:

"1. Den notariellen Ehevertrag habe ich damals aus schließlich aus Gründen der Haftungsbeschränkung geschlossen. Ich wollte mich nämlich schon damals selbständig machen.

2.a) Insbesondere wollte ich das Eßzimmer sichern. Bei dieser Eßzimmereinrichtung handelt es sich um das einzige mir verbliebene Erinnerungsstück an meinen 1944 gefallenen Vater. Dieses Eßzimmer hatte ich geerbt. Die Einrichtung war auch mein Jugendzimmer gewesen. Nachdem meine Frau und ich geheiratet und einen eigenen Hausstand gegründet hatten, blieb die Eßzimmereinrichtung im Haus meiner Mutter, weil wir zunächst keinen Platz hatten und später meine Frau darauf keinen Wert legte (sie wollte das Zimmer sogar zersägen lassen)."

3

Diese Darstellung bestreitet die Antragstellerin.

4

Mit dem Schriftsatz vom 10.05.1993 hat die Antragstellerin die Herausgabe verschiedener Hausratsgegenstände als Eigentümerin und die Verteilung der übrigen, im gemeinsamen Eigentum stehenden Hausratsgegenstände nach den §§ 1361 a Abs. 1, 2 BGB, 18 a HausratsVO verlangt.

5

Nach Beweisaufnahmen und teilweisen Erledigungserklärungen hat das Familiengericht gemäß Beschluß vom 17.02.1995 dem Begehren der Antragstellerin teilweise stattgegeben. Insbesondere hat es angeordnet, daß der Antragsgegner die Eßzimmereinrichtung an die Antragstellerin herauszugeben habe, weil die Beweisaufnahme eine Rückübereignung der Einrichtung nicht ergeben habe und weil es wegen des § 1361 a Abs. 1 BGB nicht im Ermessen des Gerichts stehe, das nachvollziehbare Interesse des Antragsgegners an dem Besitz der Möbel zu berücksichtigen.

6

Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Er wendet sich in erster Linie gegen seine Verpflichtung zur Herausgabe der Eßzimmereinrichtung, daneben auch gegen die Anordnung, verschiedene andere Gegenstände herauszugeben, weil diese entweder nicht mehr vorhanden oder schon im Juni 1994 herausgegeben worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 20.04.1995, Bl. 224 ff. d.A., verwiesen.

7

Der Senat hat im Termin zur Anhörung der Parteien am 01.02.1996, zu dem die Antragstellerin aus Krankheitsgründen nicht erschienen war, den Antragsteller angehört und die sistierte Zeugin O. vernommen. Wegen der Einzelheiten der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.02.1996, Bl. 266 ff. d.A., verwiesen.

8

II.

Die zulässige Beschwerde hat lediglich insoweit keinen Erfolg, als sich der Antragsgegner gegen die Herausgabeverpflichtung der Langspielplatte P. Jazzband wehrt. Im übrigen ist der Anspruch auf Herausgabe der in der Beschwerde noch streitigen Gegenstände nicht begründet, so daß insoweit der angefochtene Beschluß zu ändern ist.

9

1.

Gemäß § 1361 a Abs. 1 BGB i.V. mit § 18 a HausratsVO kann ein Ehegatte auch schon während der Trennungszeit die in seinem Eigentum stehenden Hausratsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen, sofern dieser sie (noch) im Besitz hat. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die unter 1. des angefochtenen Beschlusses genannten Gegenstände - mit Ausnahme der Eßzimmereinrichtung - im Eigentum der Antragstellerin stehen und daß der Antragsgegner sie grundsätzlich herauszugeben hat, soweit er sie nicht schon dem Spediteur, der im Juni 1994 mit dem Transport von Hausratsgegenständen zu dem Wohnsitz der Antragstellerin beauftragt war, herausgegeben oder nicht (mehr) im Besitz hat.

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Zu den einzelnen Gegenständen, deren Herausgabeverpflichtung von der Beschwerde angegriffen worden ist, gilt folgendes:

11

a)

Der Antragsgegner hat nicht beweisen können, daß er die Langspielplatte der V. Jazzband bei dem Abtransport des Hausrats im Juni 1994 mit übergeben hat. Nach seiner Anhörung hierzu und nach Vernehmung der Zeugin O. die als Geschäftsführerin bei dem Antragsgegner beschäftigt ist und deren Büro sich in dem Haus des Antragsgegners befindet, ist seine Behauptung, er habe auch diese Platte dem Spediteur übergeben, nicht bewiesen. Die Zeugin konnte nur erklären, daß eine Reihe von Langspielplatten eingepackt worden sei; ob sich aber auch die Langspielplatte der V. Jazzband darunter befunden habe, konnte sie nicht angeben. Einer Vernehmung der weiter benannten Zeugin J. bedarf es nicht, weil der Antragsgegner erklärt hat, diese Zeugin werde zu einzelnen Schallplatten keine konkreten Angaben machen können.

12

Die Beschwerde des Antragsgegners ist hinsichtlich dieser Platte also unbegründet.

13

b)

Die Beschwerde hat indessen Erfolg, soweit es sich um die Verpflichtung des Antragsgegners handelt, eine Single (Einzelplatte) des Sängers P. einen gebeizten Weidenkorb, eine 160-teilige Wäscheaussteuer mit Monogramm ..., eine elektrische Kaffeemühle, zwei Metallbilder mit Segelschiffen sowie eine rote, eine blaue Glasvase und vier weiße Vasen herauszugeben. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:

14

Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Platte P. bestritten, daß sie jemals vorhanden gewesen sei. Die Antragstellerin hat ihr Vorhandensein sowohl während der Ehe, als auch im Zeitpunkt der Trennung und ihren Verbleib beim Antragsgegner nicht bewiesen.

15

Das Herausgabeverlangen eines gebeizten Weidenkorbes ist nicht begründet. Der Antragsgegner hat hierzu in seiner Anhörung erklärt, daß er sich nicht erinnern könne, daß jemals ein gebeizter Weidenkorb bei den Parteien vorhanden gewesen sei. Er wisse aber, daß nach seiner Erinnerung sämtliche Weidenkörbe, die vorhanden gewesen seien, dem Spediteur übergeben worden seien. Ähnliches hat die Zeugin O. bekundet. Sie konnte sich erinnern, daß eine Sammlung von Weidenkörben dem Spediteur übergeben worden sei, nicht jedoch daran, ob sich darunter ein gebeizter Weidenkorb befunden habe. Im Hinblick darauf, daß offenbar mehrere Weidenkörbe im Haushalt der Parteien vorhanden gewesen waren, läßt sich nicht feststellen, um welches konkrete Stück es sich bei dem gebeizten Weidenkorb handeln soll. Diese Unbestimmtheit geht zu Lasten der Antragstellerin.

16

Dem Antragsgegner ist nicht zu widerlegen, daß die nach der Trennung noch in seinem Haushalt verbliebenen Teile der Wäscheaussteuer mit dem Monogramm "..." herausgegeben worden sind. Die Beweisaufnahme hat hierzu ergeben, daß, so die Aussage der Zeugin O. die Haushälterin des Antragsgegners, Frau J. alle Wäschestücke mit dem Monogramm "..." zusammengestellt und eingepackt habe. Die Zeugin hat darüber hinaus ausgesagt, daß Frau J. sie noch gefragt habe, ob sie andere Wäschestücke mit einpacken solle, weil sie keine 160 Stück mit dem Monogramm "..." finden könne. Es ist dem Antragsgegner also nicht zu widerlegen, daß nicht mehr Wäscheaussteuerstücke als diejenigen, die im Juni 1994 herausgegeben worden sind, bei ihm bei der Trennung noch vorhanden waren und jetzt noch vorhanden sind.

17

Hinsichtlich der elektrischen Kaffeemühle hat der Antragsgegner behauptet, daß sie nach der Trennung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Antragstellerin hat keinen Beweis dafür angetreten, daß sie sich noch im Besitz des Antragsgegners befindet. Das Herausgabeverlangen ist also nicht begründet.

18

Dasselbe gilt für die verlangten Vasen. Nach der Behauptung des Antragsgegners habe er farbige Vasen herausgegeben, während weiße nicht vorhanden gewesen seien. Mangels weiteren substantiierten und einer Beweisaufnahme zugänglichen Vortrags der Antragstellerin ist nicht feststellbar, daß der Antragsgegner noch Vasen in seinem Besitz hat, die im Eigentum der Antragstellerin stehen.

19

Hinsichtlich der beiden Metallbilder mit Segelschiffen hat die Antragstellerin ihren Herausgabeanspruch bereits in

20

1.

Instanz zurückgenommen.

21

2.

Das Familiengericht hat darüber hinaus den Antragsgegner verurteilt, der Antragstellerin Gegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen, zur vorläufigen Nutzung während der Trennungszeit herauszugeben. Hierzu gehören u. a. ein Blumenhaus, ein gesticktes Bild mit der Aufschrift "A. S." ein Weidenkorb aus dem Schuhkeller, eine Küchenmaschine der Marke B., ein rundes Zinntablett und sieben Kristall-Sektkühler. Hinsichtlich dieser Gegenstände ist das Begehren der Antragstellerin nicht begründet. Im einzelnen gilt folgendes:

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Der Antragsgegner hat bewiesen, daß das Blumenhaus schon im Juni 1994 bei dem Abtransport der übrigen Gegenstände mit herausgegeben worden ist. Das ergibt sich nicht nur aus seinen eigenen Angaben in seiner Anhörung, sondern auch aus der Aussage der Zeugin O. die sich konkret daran erinnern konnte, daß das Blumenhaus in einen Karton gepackt worden sei, der dann dem Spediteur übergeben worden sei.

23

Hinsichtlich des gestickten Bildes hat der Antragsgegner behauptet, daß es bei der Trennung der Parteien nicht mehr bei ihm vorhanden gewesen sei. Die Antragstellerin hat nicht bewiesen, daß es nach der Trennung noch im Besitz des Antragsgegners war und dort noch ist.

24

Der Antragsgegner soll der Antragstellerin einen Weidenkorb aus dem Schuhkeller zur Nutzung herausgeben. In dem jetzigen Verfahren kann und muß nicht geklärt werden, ob sich dieser Weidenkorb bereits bei den herausgegebenen befunden hat. Diese Frage kann im endgültigen Hausratsteilungsverfahren geklärt werden.

25

Hinsichtlich der Küchenmaschine, des runden Zinntabletts und der sieben Kristall-Sektkühler hat der Antragsgegner ebenfalls behauptet, daß sie nach der Trennung der Parteien nicht mehr in seinem Besitz gewesen seien. Einen Beweis für das Gegenteil hat die Antragstellerin auch insoweit nicht erbracht.

26

3.

Dem Herausgabeanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Eßzimmereinrichtung, der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien ist, kann in dem Verfahren nach § 1361 a Abs. 1 BGB nicht entsprochen werden.

27

a)

Es ist im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, daß die Antragstellerin Eigentümerin der Eßzimmereinrichtung geworden ist und daß eine vom Antragsgegner behauptete Rückübereignung nicht bewiesen worden ist.

28

Beide Parteien haben in diesem Verfahren übereinstimmend vorgetragen, daß es bei Eheschließung zu einer Übereignung der Eßzimmereinrichtung auf die Antragstellerin gekommen sei, aus welchen Gründen auch immer. Dies wird durch die dem Ehevertrag beigefügten, von beiden Parteien akzeptierten Aufstellungen über die ihnen gehörenden Gegenstände dokumentiert. Soweit der Antragsgegner nunmehr im Beschwerdeverfahren vorträgt, er selbst sei nicht Eigentümer und nicht verfügungsberechtigt über die Eßzimmereinrichtung gewesen, weil seine Mutter Eigentümerin derselben gewesen sei, ist dieser neue Vortrag unsubstantiiert, nicht widerspruchsfrei und insgesamt nicht überzeugend.

29

Der Antragsgegner war - wie er vor dem Senat erläutert hat - zusammen mit seiner Mutter Erbe seines im zweiten Weltkrieg gefallenen Vaters und damit neben anderen Verwandten Mitglied der Erbengemeinschaft nach seinen Großeltern. Im Rahmen der nach dem Kriege durchgeführten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gelangte die Eßzimmereinrichtung, die aus dem Haushalt seiner Großeltern stammte, in den Besitz des Antragsgegners und seiner Mutter. Der Antragsgegner nutzte sie in der. Folgezeit als sein Jugendzimmer, und es spricht alles dafür, daß zwischen ihm und seiner Mutter Einigkeit darüber bestand, daß er die Einrichtung "haben" sollte. Hierfür spricht auch der Umstand, daß die Mutter mit der späteren weiteren Nutzung des Zimmers durch ihren Sohn und der Aufarbeitung der Möbel, die er in Auftrag gegeben und bezahlt hat, einverstanden war. Zudem hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, daß seine Mutter in der Zeit seit der Eheschließung der Parteien jemals eigene Rechte an den Gegenständen geltend gemacht habe. Deshalb ist davon auszugehen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hinsichtlich des Eßzimmers (Deklarierung als Eigentum der Antragstellerin) keine unwirksame Verfügung des Antragsgegners war. Im übrigen käme, falls der Antragsgegner damals nicht Alleineigentümer gewesen sein sollte, ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB in Betracht. Damit ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin Eigentümerin der Eßzimmergegenstände geworden ist. Da der Antragsgegner eine Rückübereignung nicht bewiesen hat, hat das zur Folge, daß sie grundsätzlich einen Herausgabeanspruch gemäß § 1361 a Abs. 1 Satz 1 BGB haben könnte.

30

b)

Dennoch kann dem Herausgabeverlangen im Hausratsteilungsverfahren nicht stattgegeben werden.

31

aa)

Dem Anspruch steht nicht § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen; denn der Antragsgegner benötigt das Eßzimmer nicht zur Führung eines abgesonderten Haushalts.

32

bb)

Jedoch kann dem Herausgabeanspruch deswegen nicht entsprochen werden, weil der Bestand des Eigentums an den Eßzimmermöbeln in Frage steht. Der Antragsgegner hat substantiierte Einwendungen gegen den Anspruch erhoben, die, träfen die den Einwendungen zugrunde liegenden Behauptungen zu, es als unbillig erscheinen lassen könnten, die jetzige Eigentumslage auch nach der Trennung der Parteien aufrechtzuerhalten.

33

Schon in der ersten Instanz und wiederholend in dem Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner geltend gemacht, er verbinde mit den Möbelstücken eine besondere Erinnerung an seinen Vater und dessen Eltern, weil es sich um die einzigen Erbstücke aus seiner väterlichen Familie handele. Er habe sich auch während der Ehe für den Erhalt der Möbelstücke stark engagiert, habe sie aufarbeiten lassen und sie schließlich in den ehelichen Haushalt nach A. geholt, während die Antragstellerin - was diese allerdings bestreitet - sie habe zersägen lassen wollen. Welche Gründe bei der Eheschließung dafür maßgebend waren, daß es zur Übereignung der Möbel auf die Antragstellerin kam, ist bisher nicht geklärt und auch von den Parteien nicht mit genügender Substanz vorgetragen worden. Naheliegend ist die Annahme, daß die beabsichtigte gemeinsame Lebensführung dabei ein wesentlicher Umstand war. Nach dem Vortrag des Antragsgegners ist es nicht ausgeschlossen, daß ihm nach Scheitern der Ehe unter dem Gerichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) ein Anspruch gegen die Antragstellerin auf Rückgewähr des Eigentums zusteht.

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Eine Änderung der Eigentumslage könnte auch dadurch eingetreten sein, daß der Antragsgegner einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks erklärt hat. Der Antragsgegner hat vorgetragen, Bl. 259 d.A., daß die Antragstellerin im Jahre 1995 einen Anschlag auf sein Leben geplant habe. Unstreitig hat die Antragstellerin sich wegen dieses Vorwurfs einige Zeit in Untersuchungshaft befunden. Dieser Umstand könnte u.U. einen Schenkungswiderruf rechtfertigen.

35

Diese Fragen, die den Bestand des Eigentums der Antragstellerin berühren, können nicht in dem familiengerichtlichen Hausratsverfahren geprüft, geklärt und entschieden werden. Es handelt sich um rein zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Parteien. Im Verfahren nach § 1361 a Abs. 1 S. 1 BGB ist zwar nach allgemeiner und zutreffender Ansicht vom Familiengericht die Vorfrage des Eigentums zu klären. Die Kompetenz des Familiengerichts endet jedoch dort, wo über zivilrechtliche Ansprüche, die die Eigentumslage berühren, zu entscheiden ist. Diese müssen notfalls in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Das gemäß § 18 a HausratsVO im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig werdende Familiengericht kann in einem solchen Fall bei der Hausratsregelung für die Zeit des Getrenntlebens gemäß § 1361 a BGB dem geltend gemachten Herausgabeanspruch nicht stattgeben. Der auf das Eigentum gestützte Herausgabeanspruch bezüglich der einem Ehegatten gehörenden Gegenstände ist dem Familiengericht zugewiesen worden, um in einem einheitlichen Verfahren möglichst schnell die der Eigentumslage entsprechenden Besitzverhältnisse herbeiführen und dabei besondere Bedürfnisse hinsichtlich der (vorübergehenden) Nutzung des Hausrats berücksichtigen zu können. Sind - wie hier - besondere zivilrechtliche Ansprüche im Streit, die dem Herausgabeanspruch entgegenstehen können, dann ist der auf § 1361 a Abs. 1 S. 1 BGB gestützte Anspruch zurückzuweisen.

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4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 HausratsVO.