Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 28.06.2019, Az.: 1 A 16/16

Basisprämie; Kontrollansatz; Sanktion; Verwaltungssanktion; Kürzung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
28.06.2019
Aktenzeichen
1 A 16/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Kürzung der Verwaltungssanktion nach Art. 19 Abs. 2 Del. VO (EU) Nr. 640/12014 setzt nicht voraus, dass der zusätzliche Kontrollansatz nach Art. 33a DurchfVO (EU) Nr. 809/2014 im Folgejahr tatsächlich umgesetzt worden ist

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015.

Er bewirtschaftet im Haupterwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde E. (Landkreis Heidekreis) zur Größe von mehr als 180 ha. Mit am 5. Mai 2015 eingereichten Sammelantrag „Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015“ und nachfolgendem Änderungsantrag vom 27. Mai 2015 beantragte er u.a., ihm Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung der vorgenannten Verordnung zuzuweisen und die Direktzahlungen für das Jahr 2015 zu bewilligen. In dem beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis meldete er Flächen von insgesamt 183,1713 ha an. Dabei gab er den Feldblock F. als Schlag G. zur Größe von 15,39 ha und dem Kulturcode H. „beweidete Sandheiden“ sowie eine Teilfläche des Feldblock I. zur Größe von 0,4 ha als Schlag J. mit dem Kulturcode K. „Mähweiden“ an.

Am 17. Oktober 2015 führte die Beklagte durch ihren Prüfdienst eine Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des Klägers durch. In einem handschriftlichen Vermerk hielt der Prüfer fest, dass der Landkreis Heidekreis den Schlag G. bis zum Jahr 2014 gepachtet habe und diese Fläche nicht bewirtschaftet worden sei. Auf Nachfrage habe der Antragsteller erklärt, dass diese Fläche auch im Jahr 2015 nicht bewirtschaftet worden sei („Schäfer war noch nicht da - ‚abbestellt‘ “).

Die Beklagte wies dem Kläger mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 167,44 Zahlungsansprüche nach Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit einem Wert von 192,19 EUR zu. Dabei berücksichtigte sie Flächen zur Größe von 15,7316 ha nicht, und zwar die Fläche des Schlages G. zur Größe von 15,39 ha, eine Teilfläche des Schlags J. zur Größe von 0,1003 ha und die Flächen der Schläge L. und M. zu Größe von zusammen 0,2413 ha.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Dezember 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2015 u.a. eine Basisprämie einschließlich eines Abzuges und einer Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft in Höhe von 26.217,52 EUR. Der Berechnung der Basisprämie legte die Beklagte eine festgestellte beihilfefähige Fläche von 167,4397 ha, 166,44 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 192,15 EUR sowie eine absolute Abweichung zwischen angemeldeter und beihilfefähiger Fläche von 15,49 ha zugrunde. Aufgrund der Abweichung zwischen angemeldeter und beihilfefähiger Fläche nahm die Beklagte einen Abzug als Verwaltungssanktion in Höhe des Doppelten der Abweichung, mithin 30,98 ha vor.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 14. Januar 2016 Klage erhoben und begehrt eine Basisprämie für weitere Flächen von 15,4903 ha unter Fortfall der verhängten Sanktion. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche und der Festsetzung der Basisprämie zu Unrecht die Schläge G. und J. nicht vollständig berücksichtigt. So handele es sich bei dem Schlag G. um beweidete Sandheide und damit um Dauergrünland, das beihilfefähig sei. Er habe diese Fläche in 2015 tatsächlich bewirtschaftet. Ausweislich seiner Ackerschlagkartei für das Jahr 2015 (Auszug vom 11. Januar 2016) habe er am 20. Mai 2015 auf der gesamten Fläche insgesamt rd. 12,3 t Heidekraut-Einstreu für seinen Betrieb gewonnen und die Fläche sei am 20. September 2015 durch Tiere der Schäferei N. teilweise beweidet worden. Bereits im Dezember 2014 sei auf Teilflächen des Schlages G. ein Pflegeschnitt durchgeführt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verpflichten, ihm für das Jahr 2015 eine weitere Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Höhe von 8.931,07 Euro zu bewilligen und die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2015 und 11. Dezember 208 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Laufe des Verfahrens auf eine Rechtsänderung hinsichtlich des Umfangs der Verwaltungssanktion bei Flächenabweichungen reagiert und dem Kläger unter Berücksichtigung von näher bezeichneten Flächenabweichungen weitere Basisprämie für das Jahr 2015 einschließlich eines Abzuges und einer Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft in Höhe von 1.425,54 EUR bewilligt. Dabei hat sie den Schlag J. vollständig, jedoch den Schlag G. nicht als beihilfefähig berücksichtigt.

Zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags trägt sie im Wesentlichen vor: Die Fläche des Schlags G. sei nicht beihilfefähig, weil es sich insgesamt nicht um eine landwirtschaftliche Fläche handele, auf der der Kläger eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. Bereits der nordwestliche Keil des Schlages G. sei nicht beihilfefähig, weil er sich aufgrund der für Niedersachsen festgelegten Gebietskulisse nicht in traditionellen Weidegebieten oder besonders schützenswerten Lebensräumen befinde. Außerdem sei bei der Vor-Ort-Kontrolle im Beisein des Klägers festgestellt worden, dass die Fläche nicht bewirtschaftet und der Schäfer „abbestellt“ worden sei. Von daher überrasche die Eintragung des Klägers in seiner Schlagkartei. Weiter sei auf den während der Vor-Ort-Kontrolle gefertigten Lichtbildern eindeutig zu erkennen, dass die Fläche zu einem überwiegenden Teil mit Kiefern, Birken und anderen Gehölzen bestanden sei, während die Futterpflanzen nur einen geringeren Teil einnähmen. Hiernach sei eine Einordnung als Dauerweide nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 1 A 15/16 und 1 A 335/16 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig, soweit die Beklagte dem Kläger durch den Bescheid vom 11. Dezember 2018 weitere Basisprämie für das Jahr 2015 in Höhe von 1.425,54 EUR bewilligt damit dem Klagebegehren teilweise abgeholfen hat. Insoweit ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Klägers und damit eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage entfallen. Das Vorliegen dieser Sachurteilsvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vor §§ 40 - 53 Rn. 11 m.w.N). Der Kläger hat auf diese Änderung trotz wiederholter Hinweise des Gerichts vom 17. Dezember 2018 und 12. Februar 2019 nicht prozessual reagiert.

Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf die Bewilligung einer weiteren Basisprämie für das Jahr 2015 in Höhe von 2.249,72 EUR; insoweit sind die Bescheide der Beklagten rechtswidrig und verletzen dadurch die Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Basisprämie ist Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 S. 608) in der für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 (ABl. Nr. L 28 S. 8) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Danach wird Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Mitgliedsstaat gewährt, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht ein Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie linearen Kürzungen gemäß Art. 7, Art. 51 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung sowie der Anwendung von Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. Nr. L 347 S. 549).

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche durch Zuweisung gemäß Art. 20 Abs. 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Art. 24 oder Art. 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Art. 30 oder durch Übertragung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat. Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 meldet der Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Ist im Falle von Beihilfeanträgen und Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche für eine Kulturgruppe größer als die ermittelte Fläche, wird gemäß Art. 18 Abs. 6 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 181 S. 48) - im Folgenden: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 - die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Art. 19 dieser Verordnung vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Flächen berechnet.

Nach Maßgabe dessen kann der Kläger weitere Zahlungsansprüche für eine Fläche von 15,39 ha zur Gewährung einer weiteren Basisprämie für das Jahr 2015 nicht. Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheiden vom 17. Dezember 2015 und 11. Dezember 2018 lediglich 167,68 Zahlungsansprüche zugewiesen. Über weitere Zahlungsansprüche verfügt der Kläger nicht. Die auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche gerichtete Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen (Az. 1 A 15/16).

Unabhängig davon kann der Kläger keine Basisprämie für das Jahr 2015 für den Schlag G. zur Größe von 15,39 ha beanspruchen. Diese Fläche ist nicht beihilfehilfefähig. Zur Begründung im Einzelnen verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihr Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 A 15/16 über die Klage des Klägers auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche (S. 5 ff. des Urteilsabdrucks).

Allerdings durfte die Beklagte bei der Berechnung der Basisprämie für das Jahr 2015 als verwaltungsrechtliche Sanktion aufgrund einer Abweichung von abgemeldeter Fläche und beihilfefähiger Fläche von 15,62 ha lediglich einen Abzug von 11,72 ha vornehmen. Soweit die Beklagte weitere 11,71 ha in Abzug gebracht hat, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig und der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Basisprämie für das Jahr 2015 in Höhe von 2.249,72 EUR.

Dass die Beklagten in dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Bescheids vom 11. Dezember 2018 den Umfang der Verwaltungssanktion aufgrund der festgestellten Unregelmäßigkeit abweichend von Art. 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in Anwendung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312 S. 1) niedergelegten Günstigkeitsprinzips nach Art. 19a der Delegierten Verordnung bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden.

Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Art. 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die u.a. für die Beihilferegelung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/203 (Basisprämienregelung) gemeldete Fläche die gemäß Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten Fläche, so wird nach Art. 19a Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn die Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die vom Kläger nach Art. 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen gemeldete Fläche von 182,93 ha überschritt die nach Art. 18 die Verordnung ermittelte Fläche von 167,31 ha um 11,62 ha. Hinsichtlich der Berechnung der ermittelten Fläche im Einzelnen verweist die Kammer in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2018, denen sie folgt und denen der Kläger - abgesehen von der Frage der Beihilfefähigkeit des Schlages G. - nicht entgegengetreten ist.

Allerdings ist die verwaltungsrechtliche Sanktion gemäß Art. 19a Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 um 50 % zu kürzen. Nach dieser Vorschrift wird für den Fall, dass gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt worden ist, die in Absatz 1 der Verordnung genannten Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung der Beklagten gegeben. Weder nach dem Vorbringen der Beklagten noch anderweitig ist für die Kammer ersichtlich, dass gegen den Kläger bereits zuvor eine Verwaltungssanktion nach Art. 19a Abs. 1 der vorgenannten Verordnung verhängt worden ist. Die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und ermittelter Fläche - hier: 15,62 ha - beträgt rd. 9,3 % und damit nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche von 167,31 ha.

Der in Art. 19a Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Kürzung der Verwaltungssanktion um 50 % zugunsten des Begünstigten kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegengehalten, diese Vergünstigung setze voraus, dass die Bedingungen für eine örtliche Kontrolle im Folgejahr nach Art. 33a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 erfüllt sind, was hier - zusätzlicher Kontrollansatz beim Kläger in 2016 - infolge des zeitlichen Ablaufs nicht mehr der Fall sei.

Hintergrund der Regelung in Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist, dass bei den genannten Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen ein System verringerter Sanktionen bei erstmaliger geringfügiger Übererklärung eingeführt worden ist (vgl. Erwägungsgrund Nr. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4.5.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, ABl. Nr. L 225 S. 41). Die zeitlich nachfolgende Einfügung des Art. 33a Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zielt darauf ab, die in Art. 19a Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehene Regelung über die Zahlung des Betrages sicherzustellen, um den die Sanktion gekürzt wurde. Nach dieser Vorschrift ist dieser „Restbetrag“ nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zurückzuzahlen, falls gegen den Begünstigten im folgenden Antragsjahr für die entsprechende flächenbezogene Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erneut eine Verwaltungssanktion gemäß den Artikeln 19a und 21 der genannten Verordnung verhängt wird (siehe Art. 19a Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014). Um einen Missbrauch des Systems zu verhindern und dafür zu sorgen, dass die Flächen künftig korrekt angegeben werden, sieht es der Verordnungsgeber als gerechtfertigt an, als Folgemaßnahme zu dieser Bestimmung einen entsprechenden (zusätzlichen) Kontrollsatz vorzusehen (vgl. Erwägungsgrund 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1394 der Kommission vom 16. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, ABl. Nr. L 225 S. 30).

Aus den herangezogenen Erwägungen und dem Wortlaut der angeführten Vorschriften ergibt sich, dass Art. 33a Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 nicht eine zusätzliche Voraussetzung für die Kürzung der vorgesehenen Verwaltungssanktion nach Art. 19a Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2016 normiert, sondern sich allein an die für die Durchführung und Kontrolle der Beihilferegelung zuständigen Stellen richtet, um zur Vermeidung von Missbrauch des System zusätzliche Kontrollen vorzusehen und um eine etwaige Verpflichtung des Begünstigten zur Zahlung des Betrags sicherzustellen, um den die Verwaltungssanktion gekürzt wurde. Durch Art. 33a Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist der Titel III Kapitel III der vorgenannten Verordnung über die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen des integrierten Systems ergänzt worden. Der Titel regelt nähere Bestimmungen über die allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen. Kapitel III dieses Titels enthält Vorschriften über die Kontrollsätze bei den verschiedenen Beihilfen und Stützungsmaßnahmen. Die Normen des genannten Kapitels enthalten selbst keine Regelungen über die Anwendung und Berechnung von Verwaltungssanktionen. Hiernach rechtfertigt eine durch die zuständige Stelle nach diesen Vorschriften unterbliebene Kontrolle, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Behörde sie nicht durchführte, nicht eine Schlechterstellung der Begünstigten. Hätte eine Kürzung der Verwaltungssanktion von der Durchführung einer Kontrolle im Folgejahr abhängig gemacht werden sollen, wäre eine entsprechende Regelung in Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgenommen worden.

Nach Maßgabe dessen ist die nach Art. 19a Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehen Verwaltungssanktion von 23,43 ha um 50 %, mithin um 11,72 ha zu kürzen. Die Basisprämie für das Jahr 2015 beträgt hiernach unter Berücksichtigung einer beihilfefähigen Fläche von 155,59 ha 29.902,84 EUR. Nach Abzug des Einbehalts aus Gründen der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) in Höhe von 388,70 EUR und Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin für das Jahr 2015 in Höhe von 378,64 EUR ergibt sich ein Anspruch auf Basisprämie für das Jahr 2015 in Höhe von 29.892,78 EUR. Da die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide lediglich einen Betrag von 27.643,06 bewilligt hat, verbleibt ein Anspruch des Klägers auf weitere Basisprämie in Höhe von 2.249,72 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.