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§ 79 NKWO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Wahl der Abgeordneten entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 80 und 81 dieser Verordnung oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt.