§ 79 NKWO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
Für die Wahlen zu den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Gemeindewahl entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 80 und 81 dieser Verordnung oder aus § 55b oder § 55f Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55b Abs. 1 Sätze 3 bis 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) etwas anderes ergibt.