§ 80 NKWO - Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) Die Wahlvorschlagsnummern der Wahlvorschläge der an der Gemeindewahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen gelten auch für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates.
(2) Das Wahlergebnis für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates wird nach der Gemeindewahl festgestellt.
(3) § 67 findet keine Anwendung.
(4) 1Für die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates werden die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche vom Rat bestimmt. 2Fällt diese Wahl mit der einzelnen Neuwahl des Rates zusammen, so trifft der Verwaltungsausschuss die Bestimmung. 3Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gilt für die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates der Rat. 4Im Fall des Satzes 2 ist § 73 Abs. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann besondere Regelungen für den Ablauf des Wahlverfahrens treffen.