Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 13.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BDolmJAV - Allgemeine Beeidigung

Bibliographie

Titel
Zuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern als Begleitpersonen bei unüberwachten Besuchen
Redaktionelle Abkürzung
BDolmJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34302
  1. a)

    Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, bei denen keine Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit bestehen, die jedoch nicht allgemein beeidigt sind oder ihre allgemeine Beeidigung nicht nachweisen, sind als Besucherinnen oder Besucher zu behandeln.

  2. b)

    Soweit eine allgemein beeidigte Dolmetscherin oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher zur Verfügung steht oder zeitnah zur Verfügung gestellt werden kann, sind diese für die erforderliche Übersetzungstätigkeit den unter Buchstabe a genannten Personen vorzuziehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt II der AV vom 13. Januar 2023 (Nds. Rpfl. S. 256)