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  • ab 13.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BDolmJAV - Voraussetzungen der Teilnahme an unüberwachten Besuchen

Bibliographie

Titel
Zuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern als Begleitpersonen bei unüberwachten Besuchen
Redaktionelle Abkürzung
BDolmJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34302

Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die von Personen, deren Besuche aufgrund von Rechtsvorschriften nicht überwacht werden dürfen, bei Gefangenen sowie Arrestantinnen und Arrestanten in einer diese betreffenden Rechtssache, bei Sicherungsverwahrten sowie bei allen aufgrund von richterlichen Anordnungen nach der Strafprozessordnung oder dem Jugendgerichtsgesetz nicht in Freiheit befindlichen Personen hinzugezogen werden sollen, werden nur dann zur Teilnahme an unüberwachten Besuchen zugelassen, wenn keine Zweifel an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit bestehen und sie - neben der Vorlage eines amtlichen und gültigen Lichtbildausweises - ihre allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher (z. B. durch Vorlage einer Urkunde über die Beeidigung nach dem 1.1.2011 oder anhand der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbanken der Bundesländer) nachweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt II der AV vom 13. Januar 2023 (Nds. Rpfl. S. 256)