Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 13.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BDolmJAV - Persönliche Zuverlässigkeit

Bibliographie

Titel
Zuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern als Begleitpersonen bei unüberwachten Besuchen
Redaktionelle Abkürzung
BDolmJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34302
  1. a)

    Von der persönlichen Zuverlässigkeit einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers ist auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere ihre oder seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

    Für eine persönliche Unzuverlässigkeit spricht insbesondere, wenn der jeweiligen Justizvollzugs-, Jugend- oder Jugendarrestanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus aus eigener Anschauung oder durch Mitteilung einer anderen Anstalt oder einer Justiz- oder Polizeibehörde bekannt geworden ist,

    dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher in der Vergangenheit versucht hat, Nachrichten an die oder von den Gefangenen, Arrestantinnen oder Arrestanten bzw. alle(n) aufgrund von richterlichen Anordnungen nicht in Freiheit befindlichen Personen zu übermitteln oder Einfluss auf diese zu nehmen,

    oder,

    dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher entgegen ihrer oder seiner Beeidigung tätig geworden ist, so dass keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher mehr besteht.

  2. b)

    Werden im Rahmen der Besuche von Untersuchungs- und Auslieferungsgefangenen oder anderen aufgrund von richterlichen Anordnungen nicht in Freiheit befindlichen Personen Umstände bekannt, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit einer allgemein beeidigten Dolmetscherin oder eines allgemein beeidigten Dolmetschers sprechen, oder ist anzunehmen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher persönlich unzuverlässig ist, so ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten, die ggf. eine Entscheidung des Gerichts über die Zurückweisung der Dolmetscherin oder des Dolmetschers herbeiführt.

  3. c)

    Falls in Fällen nach Buchstabe b eine Entscheidung des Gerichts nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, soll die Zulassung zur Teilnahme an unüberwachten Besuchen mit Gefangenen in Untersuchungs- oder Auslieferungshaft beziehungsweise allen aufgrund von richterlichen Anordnungen nicht in Freiheit befindlichen Personen bei fehlender persönlicher Zuverlässigkeit untersagt werden. Die Staatsanwaltschaft, die Anstaltsleitung oder eine von ihr bestimmte Vollzugsbedienstete oder ein von ihr bestimmter Vollzugsbediensteter hat in diesem Falle ein Besuchsverbot anzuordnen. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit, kann die Zulassung auch von der Durchsuchung der Dolmetscherin oder des Dolmetschers abhängig gemacht werden.

    Die Gefangenen oder aufgrund von richterlichen Anordnungen nicht in Freiheit befindlichen Personen, die Staatsanwaltschaft und das Gericht sind über die Anordnung unverzüglich zu unterrichten. Die Staatsanwaltschaft wirkt auf eine Entscheidung des Gerichts über die Genehmigung der Anordnung hin, wenn die Maßnahme nicht zwischenzeitlich erledigt ist.

  4. d)

    Die weiteren Befugnisse der Vollzugsbehörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt bleiben - auch gegenüber allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern - unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt II der AV vom 13. Januar 2023 (Nds. Rpfl. S. 256)