Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.04.2002, Az.: 17 W 16/02

Unterlassende Berücksichtigung von Umständen für Vorliegen von Fluchtgefahr bei Abschiebungshaft

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.04.2002
Aktenzeichen
17 W 16/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 20090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0408.17W16.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 27.03.2002 - AZ: 4 T 27/02

Fundstelle

  • InfAuslR 2002, 320-321

In der Abschiebehaftsache hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ... am 8. April 2002
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Unter Abänderung der Entscheidung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 27. März 2002 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Bückeburg vom 6. März 2002 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Beteiligte.

  3. 3.

    Beschwerdewert: 3.000,00 EUR.

Gründe

1

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig (§§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 3 Satz 2, 7 FEVG, 27, 29 Abs. 2 FGG) und in der Sache auch begründet.

2

Das Landgericht stützt - wie zuvor auch das Amtsgericht - die Haftanordnung auf die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG, wonach ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieser sich der Abschiebung entziehen will. Voraussetzung für das Eingreifen des Haftgrundes ist die Feststellung konkreter Umstände (vgl. dazu: BGH Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00 -). Allgemeine Vermutungen reichen nicht aus. Die abzuändernden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen kranken vorliegend daran, dass bei den diesbezüglichen Würdigungen der Gesamtumstände ein Aspekt außer Acht gelassen worden ist. Der Betroffene ist zu seiner Festnahme bei der Ausländerbehörde nämlich selbständig und freiwillig erschienen, obwohl der nach dem Verstreichen der Frist für eine freiwillige Ausreise mit Maßnahme der Ausländerbehörde rechnen konnte und musste. Berücksichtigt man diesen Aspekt zusätzlich zu den von den beiden Vorinstanzen aufgeführten Umständen des Einzelfalls ist die Annahme einer Fluchtgefahr vorliegend nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist trotz der Probleme, die der Betroffene im Fall einer Abschiebung in die ... zu erwarten hat, davon auszugehen, dass der Betroffene sich einer Abschiebung nicht durch Flucht entziehen will.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 103 Abs. 1 Satz 1 AuslG, 14, 15 FEVG, 13 a FGG.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR.