Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 25.04.2002, Az.: 14 U 183/01

Haftungsverteilung ; Rückschaupflicht ; Überholvorgang; Gefährdung nachfolgenden Verkehrs; Unfallanalytisches Gutachten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.04.2002
Aktenzeichen
14 U 183/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 20194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0425.14U183.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 8 O 540/00

Amtlicher Leitsatz

Volle Haftung desjenigen Autofahrers, der unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht zum Überholen ansetzt und dann abbremst, und einem auffahrenden Motorradfahrer.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28. Mai 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3. 277, 54 EUR (6. 410, 32 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 26. Oktober 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 92 % und der Kläger zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Berufung hat überwiegend Erfolg.

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Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVersG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen über die im Laufe der ersten Instanz gezahlten Beträge hinausgehenden restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 3. 277, 54 Euro (6. 410, 32 DM).

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I.

Nach dem vom Senat eingeholten unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen ####### vom 14. Februar 2002, das keine der Parteien angegriffen hat, steht fest, dass der Erstbeklagte den Unfall in erheblichem Maße verschuldet hat. Der Beklagte zu 1 hat gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen. Hiernach muss sich derjenige, der zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Zugunsten des Beklagten zu 1 kann dabei unterstellt werden, dass er seine Absicht, das vor ihm fahrende Gespann zu überholen, rechtzeitig und deutlich durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat. Gegenteilige Feststellungen hat auch das Landgericht nicht getroffen. Damit entfiel jedoch nicht die Verpflichtung des Erstbeklagten, auch vor dem Ausscheren auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dabei hat er jedenfalls die zweite Rückschaupflicht verletzt. Hätte der Erstbeklagte mit der gebotenen Sorgfalt in den Rückspiegel geschaut und/oder eine Blickwendung vor dem Ausscheren zum Überholen durchgeführt, hätte er den von hinten herannahenden Kläger und dessen Absicht, ihn zu überholen, erkennen können. Er hätte dann von seiner eigenen Überholabsicht Abstand nehmen müssen und dem Kläger die Beendigung seines Überholmanövers ermöglichen müssen. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ####### steht fest, dass sich der Kläger bereits auf der linken Fahrspur befunden hat, als der Erstbeklagte zum Überholen angesetzt hat. Dies folgert der Sachverständige nachvollziehbar aus dem Vortrag der Beklagten, dass er, der Erstbeklagte, das Motorrad beim Ausschermanöver nicht mehr gesehen habe. Der Sachverständige hat insofern den so genannten toten Winkel für den Erstbeklagten vor dem Überholmanöver ermittelt und ausgeführt, dass der Kläger auf seinem Motorrad für ihn sichtbar gewesen sei, wenn sich das Motorrad auf der rechten Fahrbahnseite befunden habe. Zum Zeitpunkt der zweiten Rückschaupflicht, also noch zu einem Zeitpunkt, als sich das Fahrzeug des Erstbeklagten parallel zur Straßenflucht befunden hat, hätte der Erstbeklagte das Motorrad des Klägers auch erkennen können, wenn es sich auf der linken Fahrbahnseite befunden hätte. Nur wenn er erst beim Ausschermanöver, zu einem Zeitpunkt, als sich der von ihm geführte Pkw Audi A 6 Avant nicht mehr in Parallelstellung zur Straßenflucht befunden hat, in den Rückspiegel gesehen hätte, wäre das auf der linken Fahrbahn befindliche Motorrad des Klägers im Rückspiegel nicht zu sehen gewesen. Dies vermag jedoch den Erstbeklagten nicht zu entlasten. Denn zum Zeitpunkt des Ausschermanövers hatte dieser bereits seine Rückschaupflicht verletzt.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist ferner davon auszugehen, dass sich der Kläger mit seinem Motorrad BMW bereits auf der Überholspur befunden hat, als sich der Erstbeklagte seinerseits zum Überholen entschloss. Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass sich der technisch sichere Nachweis, dass sich der Kläger im Moment des Ausscherens des Erstbeklagten mit seinem Motorrad noch auf der rechten Fahrspur befunden habe, nicht führen lasse. Damit steht fest, dass der Erstbeklagte unter Verletzung seiner Rückschaupflicht zum Überholen angesetzt hat, obwohl sich bereits der Kläger mit seinem Motorrad auf der Überholspur befunden hat.

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Dieses Beweisergebnis steht auch im Einklang mit der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen #######, der insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt hat.

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Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Erstbeklagte bereits nach eigenem Vorbringen den Klägers bereits geraume Zeit vor dem Überholen wahrgenommen hatte und davon ausgegangen ist, dass das Motorrad mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Durch die vorangegangene Wahrnehmung des Motorrades im rückwärtigen Bereich steigerte sich die Sorgfaltspflicht des Erstbeklagten vor seinem eigenen Überholmanöver. Dies gilt in besonderem Maße, wenn er, wie er selbst vorträgt, vor dem Ansetzen zum Überholen das Motorrad, das er zuvor im rückwärtigen Bereich beobachtet hatte, nicht mehr sah. Gerade dies hätte ihn zu einer längeren Rückschau über die Spiegel oder zu einer Blickwendung veranlassen müssen, um eine etwaige Gefährdung des nachfolgenden Motorradfahrers auszuschließen. Keinesfalls durfte sich der Erstbeklagte darauf verlassen, dass das Motorrad sich nicht mehr hinter ihm befinden würde. Auch wenn der Erstbeklagte erklärt hat, dass er eine Blickwendung vorgenommen habe, so steht dies mit dem festgestellten tatsächlichen Verlauf nicht in Einklang.

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Darüber hinaus hat sich der Erstbeklagte auch nach der Einleitung des Überholmanövers nicht verkehrsgerecht verhalten. Er hat offensichtlich nicht überblickt, ob er das Überholmanöver in einem Zug ohne Gefährdung des Gegenverkehrs würde durchführen können (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StVO). Diese Norm schützt zwar lediglich den Gegenverkehr. Ein Verkehrsverstoß ist jedoch darin zu sehen, dass der Erstbeklagte bei gehöriger Sorgfalt den bereits weit aufgerückten Kläger auf seinem Motorrad hätte wahrnehmen müssen, um sodann sein Überholmanöver so zu beenden, dass er den Kläger nicht gefährden würde. Insofern steht nicht fest, dass der Erstbeklagte verkehrsbedingt sein Überholmanöver abbrechen musste. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte er wegen des weit aufgerückten Klägers sein Vorhaben ohne ein Bremsmanöver auf der Überholspur beenden müssen. Denn nach dem Sachverständigengutachten steht fest, dass der Erstbeklagte die Kollision allein dadurch hätte verhindern können, dass er auf ein Abbremsen vor dem Wiedereinscheren auf die rechte Fahrbahn verzichtet hätte. Ein bloßes Gaswegnehmen auf der Überholspur hätte angesichts des Abstands zum Gegenverkehr ausgereicht, um gefahrlos wieder nach rechts einzuscheren und die Kollision mit dem Kläger zu vermeiden.

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Auch der Kläger hat den Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt. Der Kläger hätte vor Einleitung und Durchführung seines Überholmanövers zu beachten gehabt, dass vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 sich ein weiteres Fahrzeug mit einem Anhänger befunden hat, das sich mit mäßiger Geschwindigkeit, die von ihm auf ca. 80 km/h geschätzt wurde, fuhr. Ein Idealfahrer in der Situation des Klägers hätte deshalb damit gerechnet, dass das hinter dem Gespann befindliche Fahrzeug auf gerader Strecke ebenfalls zum Überholen ansetzen könnte. Insofern hätte es nahe gelegen, wenn der Kläger den Erstbeklagten durch ein akustisches Warnsignal auf seine Überholabsicht aufmerksam gemacht hätte.

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Demgegenüber lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ####### ein Verschulden des Klägers nicht feststellen. Den Ausführungen des Sachverständigen ist nicht sicher zu entnehmen, dass der Kläger mit seinem Motorrad zu schnell und/oder unaufmerksam und/oder mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Unfallschilderung des Klägers, so wie er sie in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2001 vor dem Landgericht abgegeben habe, darstellbar sei. Hierfür sprächen die Unfallspuren und die hieraus abzuleitenden Geschwindigkeiten und Lenkbewegungen. Der Sachverständige hat darüber hinaus festgestellt, dass auch unter Zugrundelegung der maximalen Werte zugunsten des Erstbeklagten der Unfall für den Kläger nicht vermeidbar gewesen sei. Insofern lässt sich ein Verschulden des Klägers nicht feststellen, sodass er sich lediglich die von seinem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen muss.

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Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile hält der Senat im Streitfall das Verschulden des Erstbeklagten, der unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht den bereits auf der Überholspur befindlichen Kläger durch sein eigenes Überholmanöver gefährdet hat, für derart gravierend, dass die Betriebsgefahr des Motorrades im Streitfall vollständig zurücktritt und die Beklagten die volle Haftung trifft. Maßgeblich war insoweit auch, dass der Erstbeklagte seine gesteigerte Sorgfaltspflicht in besonderem Maße verletzt hat, weil er noch kurz vor seinem eigenen Überholvorgang das Motorrad des Klägers als seiner Ansicht nach zu schnell fahrendes Motorrad im rückwärtigen Bereich wahrgenommen hatte, und dass den Erstbeklagten bei der Beendigung seines Überholmanövers durch das leichte Abbremsen ein weiterer Pflichtverstoß, der für den Unfall ursächlich geworden ist, traf. Bei einer Gesamtschau tritt deshalb die Betriebsgefahr des Motorrads vollständig zurück (vgl. KG, NZV 1995, 359; OLG Düsseldorf, DAR 1993, 258 [OLG Düsseldorf 10.02.1992 - 1 U 218/90]; Grüneberg, Haftungsquoten, 5. Aufl. , Rn. 177).

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II.

Bei der Schadensberechnung war von den Ausführungen im angefochtenen Urteil auszugehen. Gegen die vom Landgericht für berechtigt gehaltenen Schadenspositionen hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift keine Einwendungen erhoben. Insofern wird Bezug genommen auf die Schadensberechnung im angefochtenen Urteil (UA S. 5 und 6). Nach Klagrücknahme bezüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von 1. 135, 64 DM und übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Hauptsache bezüglich eines Betrages von 5. 274, 68 DM war dem Kläger bei voller Haftung der Beklagten ein weiterer Restschaden von 6. 410, 32 DM zuzusprechen. Die weiter gehende Klage war hingegen abzuweisen.

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III.

Der Schadensbetrag ist gemäß §§ 284, 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

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IV.

Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit nach § 91 a ZPO über die Kosten der ersten Instanz zu entscheiden war, haben die Beklagten diese Kosten zu tragen, weil sie nach dem Beweisergebnis in vollem Umfang unterlegen sind.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. festgesetzt.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Streitwertbeschluss:

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten 3. 277, 54 EUR, für den Kläger 284, 63 EUR.