Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.04.2002, Az.: 7 W 16/02 (L)
Anspruch auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ; Hofbegriff; Löschung eines Hofvermerks; Grundbuch; Deklaratorische Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.04.2002
- Aktenzeichen
- 7 W 16/02 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 20142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:0417.7W16.02L.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Neustadt 15 Lw 1/02
Rechtsgrundlagen
- § 3 HöfeVfO
- § 11 HöfeVfO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2002, 226
Amtlicher Leitsatz
Die Löschung des Hofvermerks nach Abschluss eines Feststellungsverfahrens gemäß § 11 I a HöfeVfO hat lediglich deklaratorische Bedeutung (wirkt nicht konstitutiv).
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Neustadt a. Rbge. vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.929,72 EUR (29.200 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Kinder der am 22. Januar 2001 verstorbenen Frau L#### #######. Diese war Eigentümerin des im Grundbuch von ####### Blatt 1345 verzeichneten Grundbesitzes mit einer Größe von 3,1430 ha. Seinerzeit war im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen. Die landwirtschaftlichen Flächen sind an einen Landwirt verpachtet.
Die Erblasserin hatte in dem mit ihrem vorverstorbenen Ehemann H####### ####### geschlossenen notariellen Erbvertrag vom 16. Dezember 1975 den Beteiligten zu 1 zum Hoferben eingesetzt.
Im Juli 2001 hat die Beteiligte zu 2 bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, festzustellen, dass es sich bei dem Grundbesitz der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 (15 Lw 26/01) stattgegeben. Der Beteiligte zu 1, der in diesem Feststellungsverfahren als Antragsgegner beteiligt gewesen ist und dem eine Ausfertigung des Beschlusses am 25. Oktober 2001 zugestellt worden ist, hat hiergegen keine Beschwerde eingelegt.
Aufgrund des Feststellungsbeschlusses des Landwirtschaftsgerichts ist der Hofvermerk am 13. Dezember 2001 im Grundbuch gelöscht worden.
Ende Dezember 2001 hat der Beteiligte zu 1 beim Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt. Er hat die Ansicht vertreten, dass der im Feststellungsverfahren erlassene Beschluss keinen Einfluss auf seinen Antrag haben könne. Im übrigen sei der Beschluss nicht richtig.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 7. Februar 2002 zurückgewiesen. Denn der Antrag sei unzulässig, weil zum Nachlass kein Hof im Sinne der Höfeordnung gehöre.
Gegen diesen am 12. Februar 2002 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1 am 22. Februar 2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Rechtskraft des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts vom 10. Oktober 2001 (15 Lw 26/01) stehe seinem Antrag nicht entgegen, da die Löschung des Hofvermerks nicht lediglich deklaratorische, sondern konstitutive Wirkung habe.
Die Beteiligte zu 2 beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass aufgrund des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts vom 10. Oktober 2001 rechtskräftig feststehe, dass der hier in Rede stehende Grundbesitz kein Hof mehr sei.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu Recht nicht entsprochen.
Gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO i. V. m. § 2359 BGB darf das Landwirtschaftsgericht ein beantragtes Hoffolgezeugnis nur erteilen, wenn der hinterlassene Grundbesitz ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist und der Antragsteller Hoferbe geworden ist (vgl. auch Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, zu § 18 HöfeO, Rdnr. 56). Vorliegend steht aufgrund des im Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 HöfeVfO ergangenen Beschlusses vom 10. Oktober 2001 (15 Lw 26/01) rechtskräftig fest, dass es sich bei dem Grundbesitz der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt hat. Diese Entscheidung ist für das Hoffolgezeugnisverfahren bindend. Denn die Rechtskraft einer Feststellungsentscheidung nach § 11 HöfeVfO wirkt für und gegen alle von diesem Verfahren betroffenen Personen. Die materielle Rechtskraft der Feststellungsentscheidung kann nur im Falle einer Abänderung der Entscheidung nach § 12 HöfeVfO beseitigt werden. Der Beteiligte zu 1 hat hier keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens nach § 11 Abs. 1 HöfeVfO gestellt, der ohnehin nur unter den engen Voraussetzungen des § 12 HöfeVfO möglich ist. Er beruft sich zwar darauf, dass der Beschluss vom 10. Oktober 2001 nicht maßgebend sei, weil die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch konstitutive Wirkung habe. Dieser Einwand ist aber unzutreffend. Die Löschung des Hofvermerks ist hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HöfeVfO aufgrund der ergangenen Entscheidung vom 10. Oktober 2001 von Amts wegen erfolgt (vgl. Fassbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl. , § 5 HöfeVfO, Rdnr. 10). In einem derartigen Fall hat die Löschung lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. auch Wöhrmann/Stöcker, aaO, zu § 1 HöfeO, Rdnr. 159; ferner Fassbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, aaO, zu § 5 HöfeVfO, Rdnr. 8).
Nach alledem steht aufgrund des bindenden Beschlusses vom 10. Oktober 2001 fest, dass zum Zeitpunkt des Erbfalles kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr vorhanden war. Demzufolge kann dem Beteiligten zu 1 kein Hoffolgezeugnis erteilt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus §§ 19 Abs. 4, 107 Abs. 2 KostO.