Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 22.11.2005, Az.: 2 B 1630/05

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
22.11.2005
Aktenzeichen
2 B 1630/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 43329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2005:1122.2B1630.05.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verteilung der Verantwortlichkeit für die Standsicherheit von bereits vorhandenen Windkraftanlagen zwischen Erst- und Zweitbetreiber hängt von dem Abstand der Anlagen untereinander ab.

  2. 2.

    Die im Windenergieerlass des Landes NRW getroffene Verteilung, wonach es bei einem Abstand von mehr als 5 Rotordurchmessern (der jeweils größeren Anlage) bei der Verantwortlichkeit des Erstbetreibers für die Standsicherheit seiner eigenen Anlage verbleibt, führt zu einer gerechten Verteilung des Risikos.

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anfechtung immissionsrechtlicher Genehmigungen (Nachbarwiderspruch),

hier: Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO

hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer - am 22. November 2005 beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

    Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

1

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

2

Die Antragstellerin ist Betreiberin von drei Windenergieanlagen des Typs AN Bonus 600 kW, die im Jahre 1998 errichtet wurden. Die im Jahre 1998 genehmigten Windkraftanlagen der Antragstellerin befinden sich in dem im Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners dargestellten Vorranggebiet für Windenergienutzung. Mit der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde F., die am 12.9.2003 wirksam geworden ist wurde das Gebiet als Sonderbaufläche für Windenergie dargestellt. Mit der am 25. Februar 2005 wirksam gewordenen 52. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die zuvor bestehende Höhenbeschränkung auf 100 m Gesamthöhe für Windenergieanlagen wieder aufgehoben. Der Satzungsbeschluss war am 16. Dezember 2004 gefasst worden. Im Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Seite neun oben) heißt es, Windenergieanlagen bis zu 100 m Höhe seien nicht zu vermarkten. Deshalb werde die wirksame Höhenbegrenzung aufgehoben. Die Samtgemeinde sehe sich einem starken Druck von einem Teil der Investorenseite ausgesetzt, höhere Windenergieanlagen zuzulassen.

3

Ebenfalls am 25. Februar 2005 wurden der Bebauungsplan Nr. 14 "Windpark G. " der Gemeinde H. und der Bebauungsplan Nr. 33 "Windpark G." der Gemeinde F. im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlicht und traten in Kraft. Die Bebauungspläne schaffen die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung der Windkraftanlagen der Beigeladenen. Von den drei Windkraftanlagen der Antragstellerin befindet sich eine im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde H., zwei befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 der Gemeinde F.. Zwischen den Bebauungsplangebieten verläuft die Gemeindegrenze.

4

Ebenfalls am 25. Februar 2005 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit neun Windkraftanlagen in den Gemeinden F. und H. (G.). Nach den damaligen Planungen sollten neun Anlagen des Typs VESTAS V 80 mit einer Nennleistung von 2,0 MW, einem Rotordurchmesser von 80 m und einer Nabenhöhe von 78 m errichtet werden. Die Anlagen sollten auf den Flurstücken 29 der Flur 17 in der Gemarkung I. sowie in der Gemeinde H. auf den Flurstücken 25,26, 30,57 und 58 der Flur 10.1 sowie auf den Flurstücken 9,10/1, 71, 76/2 und 81 der Flur 10. 2 in der Gemarkung J. errichtet werden. Gegen diese Genehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

5

Am 11. März 2005 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25. Februar 2005 an. Am 19.5.2005 wurde der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung (1. Nachtrag) erteilt. Anstelle der ursprünglich genehmigten Windenergieanlagen des Typs VESTAS V 80 wurden nun solche des Herstellers Enercon mit der Typenbezeichnung E 70/E 4 mit einer Leistung von ebenfalls 2 MW, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Nabenhöhe von 84,5 m genehmigt. Die Änderungsgenehmigung wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 6.6.2005 zugestellt. Mit Schreiben vom 16.6.2005 hat die Antragstellerin auch hiergegen Widerspruch erhoben.

6

Die Beigeladene hat gegen den Bebauungsplan Nr. 14 einen Normenkontrollantrag beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt. Hierüber ist noch nicht entschieden worden. Einen ebenfalls gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bebauungsplan hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2005 mit der Begründung abgelehnt, dass für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum mehr sei, weil der Bebauungsplan durch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bereits ausgenutzt worden sei. Zwar seien sowohl die Änderung des Flächennutzungsplanes als auch der Bebauungsplan Nr. 14 am 25.2.2005 in Kraft getreten, an dem auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden sei, doch sei dieses Zusammentreffen eher zufällig. Der Eilrechtsschutzantrag sei daher unzulässig (1 MN 59/05).

7

Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Eilrechtsschutzantrages geltend, die angegriffenen Genehmigungen seien rechtswidrig und verletzten die Antragstellerin in eigenen Rechten, weil die Abstände der neuen Windenergieanlagen zu den bestehenden Windkraftanlagen der Antragstellerin zu gering seien. Hierdurch werde die Standsicherheit der bestehenden Anlagen ernsthaft gefährdet und ihre Lebensdauer deutlich herabgesetzt. Ferner seien so große Ertragsverluste durch Windabschattungen zu erwarten, dass die Antragstellerin einem Insolvenzrisiko ausgesetzt werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner am 11.3.2005 habe nicht erfolgen dürfen, weil die Genehmigung tatsächlich noch gar nicht benötigt worden sei. Dies lasse sich unschwer daran erkennen, dass die Beigeladene Anlagen des Typs Vestas gar nicht habe bauen wollen und bereits einen Änderungsantrag auf die neuen Anlagen gestellt hatte. Die Bauleitplanung sei ebenfalls rechtswidrig, denn für sie seien nicht städtebauliche Gründe, sondern vertragliche Absprachen zwischen den Gemeinden und der Beigeladenen sowie dem Antragsgegner Ursache. In dem Vertrag habe sich der Antragsgegner am 6.8.2004 verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2004 Bau- und Betriebsgenehmigungen für genau die neun Anlagen zu erteilen, die schließlich auch genehmigt worden seien. Die Frist sei einvernehmlich noch einmal auf den 28. Februar 2005 verlängert worden. Schon in der Vereinbarung sei eine Flurkarte Gegenstand, die die Anlagenstandorte genau festlege. Diese Festsetzung sei nicht städtebaulichen oder statischen Gesichtspunkten gefolgt, sondern allein auf die Verfügbarkeit von Flächen durch die Beigeladene zurückzuführen. Prämisse der Vereinbarung sei es gewesen, genau neun Windenergieanlagen zu errichten. In der kleinen zur Verfügung stehenden Fläche sei dies durch die Beigeladene nur möglich, wenn die notwendigen Abstände zu benachbarten Anlagen unterschritten würden. Die Genehmigung sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot und aufgrund von Verletzungen drittschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts (Standsicherheit) rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten.

8

Vor dem Jahr 2003 hätten die Windkraftanlagen der Antragstellerin durchschnittlich 3.433.400 kWh Strom pro Jahr im Wert von circa 312.439,00 € erwirtschaftet. Dies sei ausreichend gewesen, um die Finanzierung der Anlagen ordnungsgemäß zu bedienen. Im Jahr 2003 seien dann bereits sieben Windenergieanlagen von der Beigeladenen in unmittelbarer Nähe errichtet worden. Durch den Abschirmungseffekt dieser neuen sieben Windkraftanlagen hätten sich die erzeugten Kilowatt stunden bereits deutlich verringert. Sie hätten sich danach nur noch auf durchschnittlich 3.239.800 kWh pro Jahr belaufen. Dies bedeute einen Verlust von 17.617,60 € pro Jahr. Die jetzt genehmigten Anlagen der Beigeladenen würden im Falle der Umsetzung der Genehmigung zu weiteren, jetzt noch drastischeren Änderungen der Erträge führen. Es werde mit Mindererträgen von 44.000,00 € pro Jahr im Vergleich zum Jahre 2000 gerechnet. Damit sei der Windpark der Antragstellerin in seiner Existenz gefährdet.

9

Ursächlich für die massiven Verluste seien die viel zu geringen Abstände der nunmehr geplanten Windkraftanlagen zu den Anlagen der Antragstellerin. Diese hielten nur drei Rotorblattdurchmesser in Nebenwindrichtung und fünf Rotorblattdurchmesser in Hauptwindrichtung ein. Diese Abstände seien nicht nur der betriebswirtschaftlichen, sondern auch unter statischen und damit drittschützenden Gesichtspunkten deutlich zu gering. Nach dem Windenergieerlass des Landes Nordrhein-Westfalen sollten die Abstände bei der Planung von Windenergieanlagenstandorten in Hauptwindrichtung mindestens den achtfachen Rotordurchmesser als Abstand einhalten. In allen übrigen Windrichtungen solle zumindest der vierfache Rotordurchmesser eingehalten werden. Dies werde unter anderem auch mit der Standsicherheit der Anlagen begründet. Die jetzt vorgesehene Anlagenkonfiguration werde zu Schäden an den Anlagen der Antragstellerin führen. Die Standsicherheit werde aufgehoben. Dem Gutachten für die Maschinenkonstruktion der Windenergieanlagen der Antragstellerin sei zu entnehmen, dass für die Lastannahmen, die der Statik der Windenergieanlage zugrunde liegen, angenommen worden sei, dass der Abstand zwischen den Windkraftanlagen in der vorherrschenden Windrichtung mindestens den zehnfachen Rotordurchmesser betrage. Die Statik der bereits errichteten Windenergieanlagen verlange also, dass Windenergieanlagen nicht in kleineren Abständen in Hauptwindrichtung davor errichtet werden dürften und garantiere andernfalls nicht mehr die Standsicherheit der bereits vorhandenen Anlagen. In dem vorliegenden Genehmigungsverfahren sei ein Standsicherheitsgutachten eingeholt worden. Das von der Beigeladenen vorgelegte K. Gutachten sei allerdings nicht nachvollziehbar. Denn dieses gehe von falschen Voraussetzungen aus. Ohne jede Messung werde angenommen, dass an dem Standort eine Grundturbulenz von nur 15% vorliege und sich diese durch die Errichtung der neuen Anlagen auf maximal 18,9% erhöhe. Der K. halte eine Turbulenzintensität von 20% für unkritisch. Tatsächlich liege die Grundturbulenz an dem vorliegenden Standard aber nicht bei 15%, sondern bei 18%. Dem entsprechend seien die errechneten und für ausreichend erachteten Abstände deutlich zu gering.

10

Auch der Gutachter Professor L. gehe zwar in seinem Ergänzungsgutachten von einer Umgebungsturbulenzen von 15% aus. Er mache aber gleich dagegen deutlich, dass in dieser Wert mit Sicherheit nur durch eine Messung vor Ort bestätigt werden könne. In seinem Gutachten heißt es dennoch, die Anlagen 11 und 16 (Anlagen der Beigeladenen - vgl. Blatt 59 der Gerichtsakte) sollten den erforderlichen Mindestabstand von 320 m in Bezug auf die Anlagen D und E (hierbei handelt es sich nicht um Anlagen der Antragstellerin, sondern um Anlagen des Typs AN Bonus 1,3 Megawatt einer anderen Betreiberin - vgl. Blatt 59 der Gerichtsakte) einhalten. Weiter heiße es in dem Gutachten, die vor den Anlagen des Typs AN Bonus B und C (der Antragstellerin) liegenden Anlagen sollten so angeordnet werden, dass sie die gerade geforderten Abstände untereinander einhielten. Die Antragstellerin habe ein Gutachten des M. eingeholt, der für verschiedene Höhen über Grund die Umgebungsturbulenzen ermittelt habe. Danach lägen diese bei 16,6% bei 85 m über Grund und 17,9% bei 60 m über Grund. Diese Annahmen seien deutlich größer, als die 15%, die der K. seiner Begutachtung zugrunde gelegt habe. Der N. komme deshalb zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit der Windenergieanlagen der Antragstellerin gefährdet sei. Eine abschließende Aussage bezüglich der Standsicherheit sei gemäß dem Gutachten nur über eine Berechnung der Festigkeit und unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Anlagenparameter möglich. Diese Gutachten müsse die Beigeladene vorlegen.

11

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 11. März 2005 und vom 16. Juni 2005 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25. Februar 2005 und die Änderungsgenehmigung (1. Nachtrag) vom 19. Mai 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von 9 Windenergieanlagen in den Gemeinden F. und H. (G. II) wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

12

Der Antragsgegner beantragt, den Eilrechtsschutzantrag abzulehnen.

13

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Nach den Überprüfungen sei eine Gefährdung der Standsicherheit nicht zu befürchten. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des K. vom November 2004 und vom 8. Februar 2005 sowie den dazu ergangenen Prüfbemerkungen des vom Antragsgegner beauftragten Prüfingenieurs Professor L. vom 2. Februar und 16. Februar 2005 und des Fachdienstes Bauen und Planung des Antragsgegners vom 17. Februar 2005 sei dies festgestellt. Eine Einflussnahme auf den Prüfstatiker habe es nicht gegeben. Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten des O. führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Die zugrundegelegten Ausgangsberechnungen des K. seien von dem vom Landkreis beauftragten Prüfingenieur als ein für den Standort realistischer Wert beurteilt worden, während die Berechnung der Firma P., die vom Q. zugrundegelegt worden sein, aufgrund der Aussage, dass die Messdaten eines 100 km südwestlich gelegenen Standortes angepasst worden seien, Zweifel offen ließen bzw. nicht plausibel seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einerseits das von einem unabhängigen Prüfingenieur überprüfte Gutachten des K. nach nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis komme, dass die Standsicherheit der vorhandenen Anlagen nicht gefährdet sei und andererseits sehr fraglich sei, ob die Annahmen des Turbulenzgutachtens der Firma R. tatsächlich auf den Standort übertragbar seien, würden die im Antrag geäußerten Zweifel an der Standsicherheit der vorhandenen Anlagen als nicht durchgreifend angesehen.

14

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien städtebauliche Gründe, die im Ermessen der Samtgemeinde bzw. der betroffenen Gemeinden lägen für die Änderungen der bauplanungsrechtlichen Grundlagen ausschlaggebend gewesen. Die raumordnerische Überprüfung habe ergeben, dass den Planungsabsichten der Samtgemeinde durch eine Abweichung vom regionalen Raumordnungsprogramm entsprochen werden könne. Der Bescheid des Antragsgegners sei am 6.12.2004 erteilt worden. Die Änderung der Bauleitpläne sei nicht zu beanstanden. Sie seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in den vorgesehenen Verfahren erlassen und veröffentlicht worden. Einen Ermessensfehlgebrauch oder einen Formfehler könne der Antragsgegner nicht erkennen. Der unter anderem zwischen dem Antragsgegner den Gemeinden und der Beigeladenen geschlossene außergerichtliche Vergleich vom 6. August und 15.9.2004 habe nicht in rechtswidriger Weise auf die Bauleitplanung und die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung Einfluss genommen.

15

Die Beigeladene beantragt,

den Eilrechtsschutzantrag abzulehnen.

16

Die angefochtenen Genehmigungen seien nicht zu beanstanden. In dem Schriftsatz in der Antragstellerin werde ausgeführt, dass die Beigeladene den Nachweis nicht geführt habe, dass die Standsicherheit der in Windpark vorhanden Anlagen der Antragstellerin nicht gewährleistet sei. Dies sei falsch. Bereits mit der Stellungnahme zur Turbulenzbelastung vom November 2004 habe der K. Nord den Nachweis geführt, dass die Standsicherheit aller in diesem Wege Windpark vorhanden bzw. noch zu errichtenden Anlagen gewährleistet sei. Der K. habe für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisierten Standorte, die durch die beiden gemeindlichen Bebauungspläne vorgegeben seien, die zwei unterschiedlichen Fabrikate von Windenergieanlagen alternativ geprüft. Zu dem im Anschluss daran vorgelegten, fehlerhaften Turbulenzgutachten der Firma P. vom Februar 2005 beziehungsweise der darauf aufbauenden Berechnung des M. von 25. März 2005 habe der K. mit Schreiben vom 11.4.2005 gegenüber der Beigeladenen noch einmal Stellung genommen. Der K. komme zu dem Ergebnis, dass nach dem vom M. verwandten Berechnungsmodus selbst eine Einzelanlage mit einer Nabenhöhe von unwesentlich kleiner als 60 m am Standort F. nicht standsicher wäre, obwohl es sich bei der Wesermarsch um ein Gebiet mit einer niedrigen Turbulenzintensität handele. Die im Jahre 1998 errichteten drei Windenergieanlagen der Antragstellerin wären danach bereits für sich allein gesehen - unabhängig von hinzutretenden Anlagen - nicht standsicher. Das Gutachten des M. sei daher unschlüssig. Außerdem bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages, denn es sei fraglich, ob die Antragstellerin überhaupt Drittschutz als Nachbar in Anspruch nehmen könne, denn die Anlagen seien nicht auf ihren eigenen Flächen errichtet. Auch sei der Antrag missbräuchlich, denn die Antragstellerin habe trotz ihrer Kenntnis vom Baubeginn seit dem 20. Juni 2005 mehr als zwei Monate abgewartet, um ihren Eilrechtsschutzantrag zu stellen.

17

Soweit die Antragstellerin geltend mache, die Wirtschaftlichkeit ihrer Anlagen sei durch die Anlagen der Beigeladenen gefährdet, gehe der Antrag ins Leere, denn die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf alleinige Nutzung der Windkraft in diesem Gebiet. Im Übrigen sei die Vergleichszahl für das Jahr 2003 nicht maßgeblich, da dieses kein ertragreiches Windjahr gewesen sei. Im Übrigen sei zur Frage der Standsicherheit der Anlagen auf das Schreiben des Q. vom 4.9.2005 hinzuweisen. Danach sei nach den Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ein Standsicherheitsnachweis für Windenergieanlagen erst dann erforderlich, wenn eine geplante Windenergieanlage einen Abstand des fünffachen Rotordurchmessers zu einer bestehenden Windkraftanlage unterschreite. In der Regel werde ein Abstand des fünffachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung zwischen benachbarten Anlagen als bedenkenlos angesehen. Wie der N. in seinem Schreiben im bestätigt habe, unterschreite keine der geplanten Anlagen der Beigeladenen den Abstand des fünffachen Rotordurchmessers zu den bestehenden Anlagen der Antragstellerin. Damit sei nicht nur kein Standsicherheitsnachweis erforderlich und von der Beigeladenen zu erbringen. Vielmehr liege die Feststellungslast für die fehlende Standsicherheit ihrer Windkraftanlagen bei der Antragstellerin selbst.

18

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

19

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

20

Gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in dem hier einschlägigen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25. Februar 2005 wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der Baugenehmigung vom 6. Juni 2005 (1. Nachtrag zur Genehmigung vom 25. Februar 2005) anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollzieh- bzw. Ausnutzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers ist indessen zu verneinen, wenn die im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. In diesem Fall steht dem Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Vollziehung eines rechtmäßigen Bescheides bis zur Hauptsacheentscheidung über seinen unbegründeten Rechtsbehelf zu verzögern. Ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind, ist die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit gleichwohl gerechtfertigt, wenn aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen folgt, dass das öffentliche Interesse oder das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Aufschub der Vollziehung überwiegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Nachbar in eigenen subjektiven Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist.

21

1. Die planungsrechtlichen Grundlagen für die erteilte Genehmigungen, die 50. und 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde F. sowie die Bebauungsplänen Nr. 14 und Nr. 33 der Gemeinden H. und F. sind nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein durchzuführenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wirksam. Sie leiden insbesondere nicht an einem schweren Abwägungsmangel der ihre Nichtigkeit zur Folge haben könnte. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass der zwischen unter anderem der Beigeladenen auf der einen Seite, dem Antragsgegner und den Gemeinden H. und F. sowie der Samtgemeinde F. auf der anderen Seite am 6.8.2004 geschlossene außergerichtliche Vergleich zu einer unzulässigen vorherigen Bindung der Planungsträger und einer unzulässigen Verkürzung des Abwägungsvorganges geführt hat und damit der bei der Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. der Bebauungspläne durchgeführte Abwägungsvorgang fehlerhaft wäre.

22

Bereits im Urteil vom 12.12.1969 (BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ff) hat das Bundesverwaltungsgericht grundlegend zum Inhalt des von § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG aufgestellten Abwägungsgebotes ausgeführt, das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfinde. Es sei ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es sei ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe. Innerhalb des so gezogenen Rahmens werde das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheide.

23

In seinem Urteil vom 5.7.1974 ( - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 316 f (Flachglasurteil)) hat das Bundesverwaltungsgericht indessen klargestellt, dass der vorhergehenden Entscheidung nicht die Auffassung zu Grunde liege, dass der einen Bauleitplan tragende Abwägungsvorgang auf planerisch freiem Felde stattfinden müsse. Eine realistische Einschätzung der Gegebenheiten dränge im Gegenteil die Erkenntnis auf, dass der für den Abwägungsvorgang entscheidende Zeitpunkt häufig mehr von Bindung als von Freiheit beherrscht werde. Dieser Zeitpunkt liege nämlich erst am Ende des Planverfahrens. Die Abwägungssituation sei in aller Regel nicht frei von Bindungen unterschiedlicher Art und Intensität. Schon die Einleitung des Planverfahrens und sein Ablauf führten durchweg zu einer mehr oder weniger starken Präjudizierung des Verfahrensergebnisses. Das Bemühen eines Beteiligten, eine Änderung von Planungsentscheidungen herbeizuführen, deute auf den die Planung kennzeichnenden Konflikt. Der möglichen Sachgerechtigkeit, ja Unvermeidbarkeit einer Vorwegnahme bestimmter Entscheidungen stehe gegenüber, dass durch sie der abschließenden, aus guten Gründen einem bestimmten Verfahren zugewiesenen Planentscheidung mehr oder weniger der Boden entzogen werde. Es könne ernstlich jedoch keine Meinungsverschiedenheit darüber geben, dass insbesondere bei Projekten einer bestimmten Größenordnung häufig nicht alle Entscheidungen - im Sinne einer Erhaltung voller planerischer Freiheit - bis zu der abschließenden Abwägung zurückgestellt werden könnten. Je umfangreicher und je komplizierter ein planerisches Vorhaben sei oder werde, umso mehr komme es nach aller Erfahrung zu einer notwendigen Wechselwirkung zwischen der planerischen Festsetzung und ihrer konkreten Verwirklichung. Die im Planverfahren vorgeschalteten Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. könnten geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene effektive Realisierung der Planung gewährleisten zu können. Dieses als pauschal ungesetzlich abzutun, ginge an der Realität der Planungsvorgänge vorbei. Hier stünden sich zwei Bedürfnisse gegenüber, die in ihrem Ansatz beide berechtigt seien, auf der einen Seite das Bedürfnis nach effektiver und auch effektiv realisierbarer Planung und auf der anderen Seite das Bedürfnis, dem Anregungsverfahren als der zugleich demokratischen Komponente des Bauleitplanverfahren Raum zu lassen. Es komme ferner hinzu, dass selbst bei selbstbindenden Vorentscheidungen der Schluss auf eine ihnen entsprechende Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges nicht schlechthin zwingend sei. Es sei denkbar, dass sich ein Gemeinderat trotz vorgegebener Bindungen frei entscheide und dabei zu einem Ergebnis gelange, dass inhaltlich mit der Bindung über einstimme. Es könne auch nicht übersehen werden, dass sich trotz aller Bedeutung der Planbegründung, der Ratsprotokolle und des sonst vorhandenen Materials häufig mit letzter Sicherheit nicht werde klären lassen, was ein Gemeinderat und was seine einzelnen Mitglieder im entscheidenden Zeitpunkt wirklich erwogen und abgewogen hätten. Die Unaufklärbarkeit dieser Tatsachen gehe nicht generell zu Lasten der planenden Gemeinde. Hier sei immer eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich.

24

Gemessen an diesen Grundsätzen führt der außergerichtliche Vergleich vom 6.8.2004 nicht zwingend zu dem von der Antragstellerin behaupteten Abwägungsdefizit. Gemäß der Präambel zu dem Vergleich wurde er geschlossen, um eine größere Anzahl verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren betreffend die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich der Samtgemeinde E. beizulegen. Hierzu wird unter 1. dargelegt, dass die Beigeladene und zwei weitere Betreiber von Windenergieanlagen beabsichtigen, im Bereich des Windparks G. neun Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 120 m zu errichten. Bezug genommen wird auf eine Standortkonfiguration vom 29. April 2004, in der Windenergieanlagen bereits an den später genehmigten Standorten eingezeichnet sind. Offensichtlich war man bestrebt, einerseits das Bedürfnis der Samtgemeinde und der Gemeinden an einer Konzentration der Windkraftanlagen in ihrem Gebiet an einem bestimmten Standort und andererseits den Wunsch der Beigeladenen und der beiden anderen Windenergieanlagenbetreiber nach einer möglichst weitgehenden Umsetzung ihrer Planungen Rechnung zu tragen. Die bestehenden Streitfragen sollten durch ein planerisches Gesamtkonzept bereinigt werden. Vor diesem Hintergrund ist es geradezu selbstverständlich, dass die Beigeladene und die beiden anderen, an dem Vergleich beteiligten potentiellen Betreiber von Windenergieanlagen ihre Vorstellungen über zukünftige Standorte von Windenergieanlagen und deren Leistungen als Anregung in den so anzustoßenden Planungsvorgang in Form der als Anlagen zu dem Vergleich genommenen Standortvorschläge eingebracht haben. Der Sache nach handelt es sich um nichts anderes als um eine von außen an die Gemeinde herangetragene Anregung zur Aufnahme einer Planung. Angesichts der Größenordnung des Projekts ist es dabei selbstverständlich, dass konkrete Angaben hinsichtlich Standort und Leistung der zu errichtenden Anlagen gemacht wurden, zumal nach dem Grundgedanken des Vergleichs diese als Ersatz für eine größere Zahl anderer Vorhaben der Betreiber dienen sollen. Es wäre daher völlig illusorisch anzunehmen, als hätte diese Planung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat, auf "planerisch freiem Felde" stattfinden können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 316).

25

Aus dem weiteren Wortlaut des Vergleichs ergibt sich zudem, dass weder durch den Antragsgegner noch durch die beteiligte Samtgemeinde bzw. deren Mitgliedsgemeinden bindende Verpflichtungen eingegangen worden sind. Dies wird auf Seite 3 des Vergleichs ausdrücklich klargestellt, denn dort heißt es, dass aus dem Vergleich der Samtgemeinde und ihren Mitgliedsgemeinden keinerlei Verpflichtungen zur Aufstellung einer Bauleitplanung (Flächennutzungsplanänderung und Bebauungspläne) entstünden. Verpflichtungen sind die Vertragsschließenden lediglich hinsichtlich der übrigen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingegangen. Unter Ziffern 2. bis 5. wird geregelt, wie während des Planaufstellungsverfahrens mit den anhängigen Verfahren umzugehen ist und wie diese nach eventuellem Abschluss der Bauleitplanverfahren zu beenden sind. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass sowohl die Samtgemeinde als auch die beiden Mitgliedsgemeinden ihre anschließende Bauleitplanung mit einem konkreten Ziel, nämlich dem der Umsetzung des Standortkonzepts der Betreiber vorgenommen haben. Damit unterscheidet sich dieses Verfahren jedoch nicht von anderen Bauleitplanverfahren, die der Umsetzung konkreter Vorhaben dienen, denn auch hier ist immer ein konkretes Vorhaben Planauslöser. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist damit nicht bewiesen, dass auch der Abwägungsvorgang fehlerhaft war.

26

2. Es ist nach summarischer Überprüfung im Eilrechtsschutzverfahren auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Abwehranspruch aus § 18 Satz 3 Nds. Bauordnung (NBauO) zusteht.

27

Nach § 18 Satz 3 NBauO darf die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährdet werden und nach § 21 Abs. 2 NBauO dürfen von baulichen Anlagen auch für Nachbarn keine Gefahren durch unzumutbare Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen. Die Vorschriften begründen über den zivilrechtlichen Nachbarschutz hinaus auch subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn. Das Verbot, die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen zu gefährden, greift nicht erst ein, wenn mit einer Einsturzgefahr zu rechnen ist. Zur Standsicherheit gehört auch der Schutz vor geringeren Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, Grundwasserveränderungen und dergleichen (vgl. Große-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert, NBauO. 7. Auflage, § 18 Rdnr. 13 m.w.N.). Grundsätzlich gilt, dass dem Bauherrn auch die Nachweispflicht für die Standsicherheit in der Nachbarbebauung obliegt, wobei bei unklaren Bodenverhältnissen oder schwierigen Gründungen auch ein Baugrundgutachten zum Standsicherheitsnachweis gehören kann (vgl. Große-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert, a.a.O. § 18 Rdnr. 17 m.w.N.).

28

Zu der mit § 18 Satz 1 und 3 NBauO wortgleichen Regelung des § 15 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) und der mit § 21 Abs. 2 NBauO vergleichbaren Regelung des § 18 Abs. 3 BauO NRW hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 24. Januar 2000 ( - 7 B 2180/99 - NVwZ 2000, 1064 - juris MWRE288009816) ausgeführt, nicht zu folgen sei dem Ansatz, aus der Regelung des § 15 Abs. 1 BauO NRW folge, dass der Bauherr einer neuen baulichen Anlage stets nachzuweisen habe, dass eine Gefährdung der Standsicherheit bereits vorhandener baulicher Anlagen ausgeschlossen sei. Soweit die Vorschrift auf die Gefährdung der Standsicherheit bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung und Nutzung anderer Anlagen abstelle, bedürfe es vielmehr einer näheren Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der beiden betroffenen Bauherren. Grundsätzlich habe der Bauherr einer bestehenden baulichen Anlage selbst für die Standsicherheit seiner Anlage einzustehen. Dies folge bereits unmittelbar aus der Vorschrift selbst. Andererseits könne er in gewissem Umfange auch darauf vertrauen, dass er die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert würden, dass ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich werde, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten. Dem trage Satz 2 (vgl. § 18 Satz 3 NBauO) der genannten Vorschrift Rechnung. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, müsse hiernach seinerseits darauf achten, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen müsse.

29

Dieses Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten der Bauherrn bestehender baulicher Anlagen einerseits und hinzutretender baulicher Anlagen andererseits gelte auch und gerade in der dort vorliegenden Konstellation in der sich mehrere Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark ansiedeln, der einer unbestimmten Vielzahl solcher Anlagen offen ist. Welche Maßstäbe konkret anzuwenden seien, um eine dem Bauherrn nicht mehr zuzurechnende Gefährdung der Standsicherheit seiner eigenen Anlage zu begründen, werde wesentlich dadurch beeinflusst, welche Veränderungen der Windverhältnisse er schon beim Bau einer solchen Anlage in Rechnung stellen müsse. So könne der Betreiber einer in einem Windpark anzusiedelnden Windenergieanlage nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibe. Er müsse vielmehr von vornherein damit rechnen, dass ihm durch die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert werde. Dies gelte um so mehr, je weiter die Anlage in dem der Hauptwindrichtung abgewandten Bereich des Windparks errichtet werde. Hiervon ausgehend sei für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen von "Konkurrenzanlagen" die Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark üblicherweise rechnen könnten und müssten.

30

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die Antragstellerin nicht darauf vertrauen durfte, in der Nähe ihrer Windkraftanlagen und in der Hauptwindrichtung würden auch in Zukunft keine weiteren Windkraftanlagen errichtet, die die Windverhältnisse an ihrem Standort beeinträchtigen. Die Anlagen der Antragstellerin wurden auf Flächen errichtet, die im Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners als Vorrangflächen für Windenergienutzung dargestellt waren und sind. Innerhalb dieser Flächen befinden sich die Anlagen der Antragstellerin am nördlichen Rand und der gesamte südliche Bereich, das heißt insbesondere der Bereich in Richtung der Hauptwindrichtung war bereits damals als potenzielles Gebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehen. Zwar stellte der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde E. zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung der Anlagen der Antragstellerin diese Flächen noch nicht als Vorrangflächen für Windenergienutzung dar, doch war bereits durch die Ausweisung dieser Flächen im Regionalen Raumordnungsprogramm für die Antragstellerin ohne weiteres ersichtlich, dass jederzeit weitere Anlagen hinzukommen könnten. Mit der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde E., die am 12.9.2003 wirksam geworden ist, wurden auch bauplanungsrechtlich die Voraussetzungen für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen geschaffen. Die Antragstellerin musste daher von Anfang an damit rechnen, dass auch und gerade in der Hauptwindrichtung weitere Windkraftanlagen hinzukommen würden. Mit der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 33 und 14 der Gemeinden F. und E. ist die planungsrechtliche Absicherung der Errichtung der jetzt genehmigten Anlagen geschaffen worden. Dass für die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar war, wie viele Anlagen später hinzukommen könnten und welcher Leistungsklasse diese angehören würden, vermag einen besonderen Vertrauensschutz nicht zu begründen. Einen Anspruch auf dauerhaften Erhalt des planungsrechtlichen Rahmens, in dem sich ein Vorhaben befindet, kennt das Bauplanungsrecht nicht. Die Vorschriften über die Aufstellung und die Änderung von Bauleitplänen haben gerade den Zweck, der Gemeinde bzw. dem örtlich zuständigen Planungsträger die Handhabe dafür zu geben, den planungsrechtlichen Rahmen an die jeweiligen Erfordernisse anzupassen. Im Rahmen der Abwägung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen und auszugleichen. Weder die Samtgemeinde noch die Gemeinden waren daher gehindert, durch Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. Aufstellung der Bebauungspläne die Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen in der jetzt genehmigten Größe zu schaffen. Dass bei der dabei vorgenommenen Abwägung die Interessen der Antragstellerin von vornherein fehlerhaft abgewogen worden sein sollen, lässt sich nicht erkennen (vgl. dazu oben unter 1.). Hinzukommt, dass auch die Antragstellerin von der modifizierten Bauleitplanung dergestalt profitiert, dass nunmehr auch für sie die Errichtung von größeren und ertragreicheren Windkraftanlagen möglich wäre.

31

Ferner kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die für ihre Anlagen maßgebliche Typenstatik der O., Dänemark, unter Ziffer 3.1. davon ausgeht, der Abstand zwischen den Windkraftanlagen in der vorherrschenden Windrichtung müsse mindestens den zehnfachen Rotordurchmesser betragen. Abgesehen davon, dass - soweit ersichtlich - schon die Anlagen der Antragstellerin diesen Wert auch untereinander selbst nicht einhalten, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen § 18 Satz 3 NBauO. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem bereits zitierten Beschluss vom 24.1.2000 (7 B 2180/99) ausgeführt, der Verlust der Gültigkeit einer Typenstatik, die der bauordnungsrechtlichen Zulassung der Anlage zu Grunde gelegen habe, wegen jetzt höherer Turbulenzintensität und durch hinzukommende Anlagen, möge zwar Anlass zu neueren Überprüfungen geben, Rückschlüsse darauf, dass der den Bauherrn zuzurechnende Verantwortungsbereich für die Standsicherheit ihrer Anlage damit verlassen worden sei, ließen sich daraus jedoch ebenso wenig ziehen wie die Schlussfolgerung gerechtfertigt sei, dass hierdurch eine im Rahmen von § 15 BauO NW von dem neuen Bauherrn zu vertretene Gefährdung der vorhandenen Anlage bewirkt werde. Die Auslegung einzelner Anlagetypen auf bestimmte Lastannahmen als solche gebe jedenfalls noch nichts dafür her, dass der Betreiber einer Anlage dieses Typs im konkreten Fall auch stets davor geschützt sei, Überschreitungen der zu Grunde gelegten Lastannahmen durch die Betreiber anderer Anlagen ausgesetzt zu werden. Wäre dies der Fall, hätten Hersteller von Windenergieanlagen es praktisch in der Hand, durch mehr oder weniger willkürlichen Ansatz bestimmter Lastannahmen die Konkurrenzsituation in einem Windpark zu steuern.

32

Im vorliegenden Fall ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Anlagen der Antragstellerin diese nach ihrer eigenen Typenstatik unbedingt einzuhaltenden Abstände untereinander selbst nicht einhalten. Ob dies nur deshalb unschädlich ist, weil es sich um eine geringe Anzahl von Anlagen handelt, die zudem gegeneinander nicht überwiegend in der Hauptwindrichtung stehen, kann hier dahingestellt bleiben, stellt aber jedenfalls die Schlüssigkeit des Vorbringens der Antragstellerin insgesamt infrage. Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel, ob denn die der Beigeladenen genehmigten Anlagen schon deshalb die Standfestigkeit der Anlagen der Antragstellerin beeinträchtigen, weil sie diesen angeblich unbedingt notwendigen Abstand von 10 Rotordurchmessern nicht einhalten.

33

Für die Frage, ab welchem Abstand die Verantwortung für die Standsicherheit bereits vorhandener Anlagen von dem Betreiber dieser Anlagen auf den Betreiber hinzukommender Anlagen übergeht, hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 9.7.2003 (- 7 B 949/03 -, BRS 66, Nr. 138 - Juris MWRE203011558) als Orientierungshilfe auf den Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3.5.2002 abgestellt. Dort heißt es, es sei davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten seien und dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen sei. Hieraus werde für die Genehmigungspraxis die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Abstand zwischen 3 und 5 Rotordurchmessern der Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen müsse, dass die Standsicherheit - insbesondere auch bereits vorhandene Anlagen - nicht beeinträchtigt werde. Zwar fehlt es in Niedersachsen an einer vergleichbaren konkretisierenden Verwaltungsvorschrift, die Kammer hält diesen in Nordrhein-Westfalen angewandten Maßstab jedoch für sachgerecht.

34

Für nicht überzeugend hält gegen die Kammer die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in der von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidung, wonach jedenfalls dann der hinzukommende Anlagenbetreiber den Nachweis der Standsicherheit des bereits vorhandenen Anlagen tragen müsse, wenn die Windenergieanlagen in einem Windpark errichtet würden, für den die Standorte der einzelnen Anlagen durch Standortvorgaben in einem Bebauungsplan verbindlich festgelegt worden seien (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2004 - 2 M 35/04 - ). Es ist nicht ersichtlich, warum in einem solchen Fall der "Erst-Betreiber" nicht stets damit rechnen muss, dass andere hinzutretende Betreiber dasselbe Recht für sich in Anspruch nehmen. Gerade weil Standorte von Windkraftanlagen festgeschrieben werden, muss der bereits vorhandene Betreiber erst recht damit rechnen, dass diese planungsrechtlichen Voraussetzungen auch ausgenutzt werden.

35

Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Nachweispflicht für die Standsicherheit der Anlagen der Antragstellerin bei dieser verbleibt. Nach den vorgelegten Genehmigungsunterlagen halten sämtliche Anlagen der Beigeladenen zu den Anlagen der Antragstellerin einen größeren Abstand als fünf Rotordurchmesser, bezogen auf die Rotordurchmesser der hinzukommenden größeren Anlagen der Beigeladenen, ein.

36

Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, darzulegen, dass die Standsicherheit ihrer Anlagen in einer Weise gefährdet ist, die es rechtfertigt bei Abwägung der widerstreitenden Interessen den Interessen der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen. Eine endgültige Entscheidung dieser Frage mag dem Hauptsacheverfahren überlassen werden, zumal sämtliche vorgelegte Gutachten, wie in jedem Verfahren in dem die Auswirkung einer noch nicht vorhandenen Anlage abgeschätzt werden soll, lediglich rechnerisch ermittelte Prognosen enthalten, die gegebenenfalls nach Errichtung der genehmigten Anlagen einer genauen Überprüfung zu unterziehen sind. Nach derzeitigen Sachstand ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Anlagen der Antragstellerin unmittelbar gefährdet wären. Die Beigeladene hat ein Gutachten zu den von ihren Anlagen ausgehenden Turbulenzintensitäten des M. vorgelegt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung des konstanten Auslegungswertes der Turbulenzintensität von 20% voraussichtlich nicht eintreten wird. In der Schlussbemerkung heißt es, es könne festgestellt werden, dass die Standsicherheit der am Standort betrachteten Windenergieanlagen hinsichtlich der Auslegung Turbulenzintensität in beiden betrachteten Konfigurationen gewährleistet sei. Dieses Gutachten ist dem Prüfstatiker Professor H. vorgelegt worden. Dieser hat in seiner ersten Stellungnahme vom 2.2.2005 ausgeführt, dass bei Zugrundelegung einer Umgebungsturbulenzen von 15% die nach der Typenzulassung geforderten Abstände hintereinander liegender Anlagen in Hauptwindrichtung eingehalten würden. Für die Windenergieanlagen der Antragstellerin werde abweichend von den genannten Anlagen nach dem Gutachten der O. ein Mindestabstand in der vorherrschenden Windrichtung von mindestens zehnmal Rotordurchmesser vorgeschrieben. Dieser Abstand sei nicht eingehalten. Die effektive Turbulenzintensität der Anlagen liege laut der gutachterlichen Stellungnahme des N. bei maximal 18,7% eine Umgebungstoleranz von 15% seien nach seiner Meinung für diese Gegend realistisch. Mit Sicherheit könne dieser jedoch nur durch eine Messung vor Ort ermittelt werden. In seiner weiteren Stellungnahme vom 14.2.2005 heißt es, die in seinem Schreiben vom 2.2.2005 in den Vordergrund gestellten Abstände verschiedener Windenergieanlagen seien zwar so in den jeweiligen Typen Genehmigungen enthalten, träfen aber nicht zu, wenn unterschiedliche Anlagen neben- bzw. hintereinander stünden. Insoweit sei der Einwand gerechtfertigt, und somit ein rechnerischer, standortspezifischer Nachweis für die betroffenen Anlagen erforderlich. Dieser Nachweis sei im Gutachten des M. geführt worden. Er ergebe für die ungünstigste bestehende Anlage eine Turbulenzintensität von etwas weniger als 19%. Für eine maximale Turbulenzintensität von 20% sei eine Vergrößerung der berechneten Orkanbeanspruchung der Windenergieanlagen nicht erforderlich. Damit sei ein ergänzender Nachweis hier entbehrlich. Für eine unzulässige Einflussnahme des Antragsgegners oder der Beigeladenen auf den Prüfstatiker liegen außer der unsubstantiierten Behauptung der Antragstellerin keine Nachweise vor, so dass dieser Vorwurf die fachliche Qualität der ergänzenden Stellungnahme vom 14.2.2005 nicht infrage zu stellen vermag.

37

Demgegenüber konnte der K. in der von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zum Standsicherheitsnachweis vom 15. März 2005 unter Berücksichtigung der neuen DIBt-Richtlinie der am Standort E. in Nabenhöhe der Windenergieanlagen vorliegenden mittleren Jahreswindgeschwindigkeiten mit den Auslegungsgeschwindigkeiten für die Windzone II keine Restsicherheit in der Maschine und Rotorblätter hinsichtlich der Betriebsfestigkeitslasten der Anlagen der Antragstellerin feststellen. Es sei daher zu erwarten, dass die Betriebsfestigkeitslasten am Standort die Auslegungslasten für Windzone II überschreiten werden. Eine abschließende Aussage bezüglich der Standsicherheit sei nur über eine Berechnung der Festigkeitslasten unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Anlagenparameter möglich. Mithin werden in dem Gutachten des J. die Feststellungen des M. und des Prüfstatikers lediglich insofern infrage gestellt, als angenommen wird, dass eine Restsicherheit für die Anlagen nicht mehr gegeben sein könnte. Es lässt sich aus dem Gutachten des J. letztlich nicht entnehmen, dass die Standsicherheit der Anlagen der Antragstellerin mit Sicherheit gefährdet ist. Aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten des M. und die ergänzende Überprüfung durch den Prüfstatiker Professor H. eine Gefährdung der Standsicherheit der Anlagen der Antragstellerin ausschließen, können die vom J. geäußerten Zweifel an der Standsicherheit die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtfertigen. Die abschließende Beantwortung dieser Frage muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Nach gegenwärtigem Sachstand spricht jedoch selbst bei Berücksichtigung der vom J. geäußerten Zweifel angesichts der anders lautenden Feststellungen zweier ebenfalls anerkannter Sachverständiger Überwiegendes dafür, dass eine Gefährdung der Standsicherheit der Anlagen der Antragstellerin nicht zu erwarten sein wird. Bei dieser Bewertung spielt für die Entscheidung der Kammer maßgeblich eine Rolle, dass nach der oben vertretenen Risikoverteilung wegen der zwischen den Anlagen der Antragstellerin und den Anlagen der Beigeladenen vorhandenen Abstände der Antragstellerin die Beweislast dafür obliegt, dass ihre Anlagen tatsächlich in ihrer Standsicherheit gefährdet sind. Insofern geschieht die vorzeitige Errichtung der Anlagen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens und einer endgültigen Klärung dieser Frage auf eigenes Risiko der Beigeladenen, die für den Fall, dass es der Antragstellerin gelingen sollte, durch die vom N. und vom J. für letztlich ausschlaggebend gehaltenen Messungen vor Ort eine Gefährdung der Standsicherheit ihrer Anlagen nachzuweisen, das wirtschaftliche Risiko späterer Betriebseinschränkungen trägt.

38

Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragstellerin, durch die genehmigten Anlagen der Beigeladenen werde die Ertragssituation ihrer Anlagen weiter verschlechtert und es bestehe die Gefahr der Insolvenz. Es liegt auf der Hand, dass der Betreiber einer Windfarm keinen Anspruch darauf hat, dass seine Ertragsaussichten durch hinzukommende Windkraftanlagen nicht geschmälert werden. Einen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Schutz gegen wirtschaftliches Risiko kennt das Gesetz nicht (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 - a.a.O.)