§ 26 NHG - Berufung von Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Professuren sind öffentlich auszuschreiben. 2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
- a)
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder
- b)
die Leiterin oder der Leiter einer Nachwuchsgruppe, die oder der ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung erhalten hat,
auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigtenverhältnis berufen werden soll,
- 2.
eine Professorin oder ein Professor auf Zeit auf derselben Professur auf Dauer berufen werden soll,
- 3.
eine Professorin oder ein Professor auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2 bei Vorliegen eines zwischen dem Fachministerium und der Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzeptes auf eine Professur auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe W 3 berufen werden soll; dies gilt nicht, wenn sie oder er vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf Zeit eine Juniorprofessur oder Nachwuchsgruppenleitung an derselben Hochschule innehatte und nach Nummer 1 ohne Ausschreibung als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt worden ist,
- 4.
dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten, oder
- 5.
eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.
3Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 für die Berufung von Professorinnen und Professoren zuständige Stelle auf Vorschlag der Hochschule. 4Für die Fälle, in denen von der Ausschreibung abgesehen wird, kann die Hochschule das Berufungsverfahren durch Ordnung abweichend von Absatz 2 Sätze 2 bis 6 und Absatz 5 Sätze 1 bis 4 regeln.
(2) 1Der Fakultätsrat ist zuständig für die Erstellung des Berufungsvorschlags. 2Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein, die nach Gruppen (§ 16 Abs. 2 Satz 4) zusammenzusetzen ist. 3Die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten. 4Mitglieder der MTV-Gruppe haben in der Berufungskommission kein Stimmrecht. 5Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. 6Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung ab. 7Der Fakultätsrat beschließt den Berufungsvorschlag und legt ihn über den Senat, der dazu Stellung nimmt und ihn einmal zurückverweisen kann, mit einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Präsidium vor. 8Der Berufungsvorschlag soll vom Präsidium zurückverwiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 9Das Präsidium entscheidet über den Berufungsvorschlag und legt ihn dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vor.
(3) 1Wenn eine Fakultät aus Gründen der Hochschulentwicklung oder zur Qualitätssicherung insgesamt oder in einem wesentlichen Teil grundlegend neu strukturiert werden soll, so kann das Präsidium nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat beschließen, dass hierfür die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 ausschließlich mit externen Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2In einem solchen Fall gehört der Berufungskommission im Übrigen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiter- und Studierendengruppe als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. 3Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Präsidium eine Empfehlung ab, zu der der Fakultätsrat, der Senat und die Gleichstellungsbeauftragte Stellung nehmen. 4Absatz 2 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.
(4) 1Bei der Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen der Hochschule kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat beschließen, dass die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich mit Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf.
(5) 1Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung besonders in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. 2Über die Leistungen in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen einzuholen, die in der Regel vergleichend zu den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern Stellung nehmen sollen. 3Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. 4Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis berücksichtigt werden. 5Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
(6) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 berufen.
(7) 1Das Präsidium kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. 2Die §§ 33 bis 37, 42, 44 bis 48, 50 und 52 BeamtStG, die §§ 10, 46, 49 bis 55, 58 bis 60, 62, 65 bis 69, 81 bis 95 und 104 NBG, die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) über die Versorgung der Ehrenbeamten sowie die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3Auf Antrag wird Personen nach Satz 1 ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 80 NBG eingeräumt. 4§ 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(8) 1Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen. 2Die Hochschulen können gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, auch in der Weise durchführen, dass ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nur zwischen der wissenschaftlichen Einrichtung und der berufenen Person begründet wird. 3Das Nähere zu den Sätzen 1 und 2, insbesondere zur Mitwirkung der wissenschaftlichen Einrichtung an dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3, regelt die Grundordnung.