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§ 26 NHG - Berufung von Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Professuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigtenverhältnis berufen werden soll oder wenn eine Professorin oder ein Professor auf Zeit im Anschluss an eine Erstberufung auf Dauer berufen werden soll; die Entscheidung trifft die nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 für die Berufung von Professorinnen und Professoren zuständige Stelle auf Vorschlag der Hochschule.

(2) Der Berufungsvorschlag wird von einer Berufungskommission vorbereitet. Berufungskommissionen sind nach Gruppen zusammenzusetzen. Mindestens 40 vom Hundert ihrer stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein, die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören; das Präsidium entscheidet über die Ausnahmen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten. Im Übrigen regelt die Grundordnung das Verfahren zur Erstellung des Berufungsvorschlags. Die Mitwirkung von Auswärtigen in den Berufungskommissionen, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am Verfahren, die Mitwirkung des Senats sowie die Befugnis des Präsidiums zur abschließenden Entscheidung über den Berufungsvorschlag sind zu gewährleisten. Dieser ist vom Präsidium zurückzuverweisen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung besonders in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. Über die Leistungen in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen einzuholen, die in der Regel vergleichend zu allen Bewerbern Stellung nehmen sollen. Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis berücksichtigt werden. Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 4 vorliegen, berücksichtigt werden.

(4) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 berufen.

(5) Absatz 1 Satz 2 gilt für das Berufungsverfahren entsprechend.

(6) Das Präsidium kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. Die §§ 61 bis 64, 66, 68 bis 71, 78, 80, 81 bis 83, 85 bis 88, 95, 96, 98 bis 103 und 105 bis 108 NBG, die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung der Ehrenbeamten sowie die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.