§ 15 Nds. SÜG - Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die die zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Stelle erforderlichen Daten über die Sicherheitsüberprüfung, insbesondere die des § 13 Abs. 2 Satz 2, aufzunehmen sind.
(2) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 übermittelten sowie diejenigen Daten aufzunehmen sind, die die Sicherheitsüberprüfung, die im Einzelnen durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse betreffen.