Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.11.2009, Az.: 1 Ss 183/09

Verwertbarkeit einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe; Anforderungen an die Ausführung einer Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.11.2009
Aktenzeichen
1 Ss 183/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 35293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2009:1103.1SS183.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 10.08.2009 - AZ: 27 Cs 226/09

Fundstellen

  • NStZ 2010, 470
  • NStZ-RR 2010, 274
  • StRR 2010, 82-83 (red. Leitsatz)
  • StV 2010, 14
  • VRA 2010, 87
  • VRR 2010, 83
  • ZAP EN-Nr. 466/2010
  • ZAP EN-Nr. 0/2010

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine unter Verletzung des Richtervorbehaltes von § 81a Abs. 2 StPO gewonnene Blutprobe unterliege einem Beweisverwertungsverbot, ist nicht zulässig erhoben, wenn nichts dazu mitgeteilt wird, ob der Beschuldigte in die Blutentnahme eingewilligt hatte.

2. Die ohne Hinzuziehung eines Richters getroffene Anordnung eines Polizeibeamten, bei einem Beschuldigten eine Blutprobe zu entnehmen, führt jedenfalls dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Polizeibeamte keinen Richter eingeschaltet hatte, weil dies in einer allgemeinen innerdienstlichen Weisung so vorgesehen war.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 10. August 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Oktober 2009 hat vorgelegen, gibt aber keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Gründe

1

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

2

Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht der Senat davon aus, dass im Fall der Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes wegen Missachtung des Richtervorbehalts nach § 81a Abs. 2 StPO im Rahmen der Verfahrensrüge dazu vorgetragen werden muss, ob der Angeklagte in die Blutentnahme eingewilligt hat (vgl. ebenso OLG Hamburg NJW 2008, 2597. OLG Celle StV 2009, 518). Da das Revisionsvorbringen diesen Anforderungen nicht genügt, hat der Angeklagte mit der Verfahrensrüge keinen Erfolg. Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Senat teilt die Auffassung, dass eine bewusste Missachtung der Voraussetzungen des für eine Blutentnahme bestehenden Richtervorbehalts die Annahme eines Verbots der Verwertung der gewonnenen Beweismittel rechtfertigen kann. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einschaltung eines Richters unschwer möglich gewesen wäre und das Unterbleiben der Einholung der richterlichen Anordnung nicht auf einer einzelfallbezogenen Würdigung, sondern auf einer dienstlichen Anordnung beruht, die dazu führt, dass der Richtervorbehalt generell unterlaufen wird.