Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 04.11.2004, Az.: 3 A 442/03

Betriebserlaubnis; Einrichtung; Erlaubnisvorbehalt; Erziehungsstelle; Heimerziehung; Pflegefamilie; Sonderpflegestelle

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
04.11.2004
Aktenzeichen
3 A 442/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 13.02.2006 - AZ: 12 LC 538/04
BVerwG - 04.08.2006 - AZ: BVerwG 5 B 52.06

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII hält die Kammer bei einer Erziehungsstelle für zwei Erziehungsplätze mit zusätzlicher externer Halbtagstätigkeit der fachlich ausgebildeten Betreuungskraft eine rechtliche Einordnung als Sonderpflegestelle für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder im Sinne von § 33 S. 2 SGB VIII für angemessen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß §§ 45 ff. SGB VIII für zwei Plätze im Rahmen einer Erziehungsstelle in privater Trägerschaft.

2

Sie ist Sozialpädagogin und arbeitete seit dem 15.10.1999 als Erziehungsstelle auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit dem Elisabethstift in Salzgitter. Im Rahmen dieser Arbeit betreute sie in ihrem Einfamilienhaus, in dem sie zusammen mit ihrem Mann und ihrer Tochter lebt, zwei 1995 und 1996 geborene Schwestern, die ihr vom Jugendamt der Stadt Göttingen als deren damalige gesetzliche Vertreterin gemäß § 34 SGB VIII vermittelt worden waren. Die Kinder litten an einer emotionalen Störung nach Zustand mit Verwahrlosung. Nach dem Jugendhilfeplan (letzte Fortschreibung am 24.02.2003) werden die Kinder in der Erziehungsstelle der Klägerin gut gefördert und betreut und sollen dort verbleiben. Durch den intensiven Einsatz der Erziehungsstelle ist die Maßnahme als sehr sinnvoll einzustufen und eine Rückführung der Kinder zur leiblichen Mutter weder gewünscht noch möglich.

3

Im Juli 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 ff. SGB VIII, um sich als stationäre Erziehungsstelle für zwei Plätze in privater Trägerschaft selbständig zu machen. Nach der zu diesem Zweck vorgelegten Leistungsbeschreibung können in der Erziehungsstelle zwei Kinder vom Säuglings- bis zum Jugendlichenalter betreut werden, wobei die Klägerin als pädagogische Fachkraft mit jeweils 0,5 pro Platz zur Verfügung stehe. Weiteres pädagogisches oder therapeutisches Personal soll bei Bedarf hinzugezogen werden. Bei längerfristigen Vertretungen stehe eine erfahrene staatlich anerkannte Erzieherin zur Verfügung. Zum 28.02.2003 kündigte die Klägerin die Erziehungsstelle beim Elisabethstift . Seit diesem Zeitpunkt wurden die beiden Pflegekinder im Rahmen einer Bereitschaftspflegestelle weiter von der Klägerin betreut. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin im Februar 2003 mit, dass sie seit Ende 2000 bei der Region Hannover 19,25 Stunden in der Woche im Jugendamt als Sachbearbeiterin beschäftigt sei. Sie gehe an vier Tagen in der Woche mit den Kindern um 7:20 Uhr aus dem Haus und komme vor oder spätestens gleichzeitig mit ihnen um 13:20 Uhr nach Hause.

4

Daraufhin lehnte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.05.2003 den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß §§ 45 ff. SGB VIII für zwei Plätze im Rahmen einer Erziehungsstelle in privater Trägerschaft ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass konstitutives Wesensmerkmal der Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnformen gemäß § 34 SGB VIII, hier einer Erziehungsstelle, die Verbindung von Organisation, Institution (institutionalisierte öffentliche Erziehung) und privater gewachsener Lebenszusammenhänge sei. In einer Erziehungsstelle stehe nicht primär der Familiencharakter, sondern der Institutionscharakter im Vordergrund, wobei die Betreuung vom Wechsel der Betreuungsperson und der zu betreuenden jungen Menschen unabhängig und somit der Einmaligkeitsanspruch des Zusammenlebens einer „echten Familie“ nicht gegeben sei. Im Unterschied zur Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle gemäß § 33 SGB VIII bestünden daher erhöhte fachliche Anforderungen an die professionelle institutionalisierte Arbeit als privater Träger im Bereich der Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII. Diese erforderten neben reinen Betreuungstätigkeiten auch Verwaltungsarbeiten und Trägerfunktionen mit einem zusätzlichen Zeitaufwand. Familienanaloge Betreuungsformen, die sich ausschließlich am erzieherischen Bedarf und dem definierten Unterstützungsbedarf der Herkunftsfamilien einzelner bestimmter Kinder oder Jugendlicher orientierten und ihre inhaltliche pädagogische Arbeit sowie die Präsenz und die Betreuungszeiten der Hauptbezugspersonen auf diese bestimmten Kinder ausrichteten, gehörten zwar auch in den Bereich der Hilfen zur Erziehung, jedoch handele es sich hier um Formen oder Sonderformen der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Aus der vorgelegten Leistungsbeschreibung gehe nicht hervor, dass die Klägerin außer im Bereich der Erziehungsstellenarbeit in der Sachbearbeitung der Region Hannover mit 19,25 Stunden wöchentlich beschäftigt sei. Vielmehr stehe sie danach im Rahmen einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung für zwei Kinder einer Erziehungsstelle zur Verfügung. Die Teilzeittätigkeit stehe der Erteilung der Betriebserlaubnis entgegen, zumal bei Erziehungsstellen in privater Trägerschaft entlastende und unterstützende Funktionen und bereitstehende zusätzliche Ressourcen eines großen Trägers fehlten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die institutionell erforderliche pädagogische Arbeit in der Erziehungsstelle bei gleichzeitiger regelmäßiger externer Berufstätigkeit dauerhaft gewährleistet werden könne, ohne dass diese gerade bei der von der Klägerin angestrebten wechselnden Belegung in einer institutionellen Erziehungsstelle zu einer Überlastung der Trägerin bzw. Fachkraft und zu einer Minderung ihrer qualitativen Erziehungsleistung führe. Durch die Entscheidung zur Aufnahme von fremden Kindern oder Jugendlichen mit häufig gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und/oder Entwicklungsdefiziten in die private Lebensgemeinschaft der Klägerin bleibe durch stetige professionelle Anforderungen in der Erziehungsarbeit kein erkennbarer Raum zur notwendigen eigenen Regeneration. Wie diese Betreuungsarbeit bei Aufnahme eines Säuglings oder Kleinkindes, der Betreuung von seelisch behinderten jungen Menschen mit spezifischen Problemstellungen bei gleichzeitiger externer Berufstätigkeit geleistet werden solle, sei in der vorliegenden Leistungsbeschreibung nicht plausibel nachvollziehbar. Unabhängig von der Problematik der externen Berufstätigkeit sei nichts darüber ausgesagt worden, wie die Sicherstellung der Betreuung in den Schulferien und bei einer Vertretung für eigene Urlaubszeiten erfolge. Außerdem fehle die Stellungnahme der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Nutzungsänderung sowie die Stellungnahme des vorbeugenden Brandschutzes.

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Dagegen hat die Klägerin am 12.06.2003 Widerspruch erhoben. Zur Begründung trug sie vor, die Wesensmerkmale der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII seien erfüllt. Da die Kinder rund um die Uhr von ihr betreut würden, liege Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht vor. Abgrenzungskriterium der Heimerziehung zu sonstigen betreuten Wohnformen sei grundsätzlich die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten. Therapeutische Angebote könnten sowohl von der Einrichtung selber als auch von außerhalb erbracht werden. Sie sorge seit Aufnahme der beiden Kinder für deren therapeutische Betreuung und werde dies weiterhin tun. Durch die Einbeziehung in die eigene Familie mit allen Freuden und Problemen des Alltags werde das Alltagserleben extrem gefördert. Dazu trage auch ihre Berufstätigkeit bei, da die beiden Mädchen den normalen, üblichen (Frauen) Alltag erlebten und sich damit für ihr eigenes zukünftiges Leben auseinander setzten. Das Argument, der erforderliche Institutionscharakter der Einrichtung existiere nicht, gehe an der Intention des Gesetzgebers vorbei. In der Entwicklung der Heimerziehung werde heutzutage grundsätzlich Wert darauf gelegt, von dem reinen Institutionscharakter wegzukommen und zum Prinzip der Individualisierung überzugehen. Ihre Berufstätigkeit stehe einer ordnungsgemäßen Betreuung nicht im Wege. Die schulpflichtigen Kinder würden an den Vormittagen in der Schule betreut. Nach Schulschluss stehe sie ausschließlich für die Erziehungsarbeit zur Verfügung. Es könnten auch flexibel mehrere Personen für die Betreuung eingesetzt werden. So würde im Falle der Betreuung eines Kleinkindes eine weitere Person zur Betreuung eingestellt. Nach der Leistungsbeschreibung werde ihre pädagogische Arbeit von ihrem Ehemann ergänzt. Für die Sauberkeit des Hauses stehe eine Raumpflegerin zur Verfügung. Bei Krankheit und Notfallsituationen werde eine pädagogische Fachkraft hinzugezogen. Die Erteilung der Betriebserlaubnis hänge nicht davon ab, dass bereits Personal für alle möglichen Eventualitäten vorgehalten werde, was auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht machbar sein. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt durch das zuständige Jugendamt solche Kinder untergebracht werden, die die Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigten, könne die externe Berufstätigkeit jederzeit aufgegeben werden. Im Übrigen stehe auch Zeitraum für eine notwendige eigene Regeneration zur Verfügung, da die Kinder sich sportlich betätigten oder sich mit Freunden träfen etc . In der restlichen verbleibenden Ferienzeit fahre sie mit ihrem Ehemann und den Kindern zwei- bis dreimal im Jahr in den Urlaub. Mehr oder anderen Zeitraum für eigene Regeneration habe es auch unter der Trägerschaft des Elisabethstifts nicht gegeben. Die Versagung der Betriebserlaubnis halte auch den rechtlichen Anforderungen des § 45 SGB VIII nicht stand. Danach sei die Betriebserlaubnis nur zu versagen, wenn die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet sei. Dies werde auch von der Beklagten nicht angenommen. Im Gegenteil werde vielmehr immer die positive Entwicklung der Kinder während der Zeit bei ihr hervorgehoben. Auch sei das Haus baurechtlich und brandtechnisch für die beantragte Einrichtungsform geeignet. Im Übrigen seien unter der Trägerschaft des Elisabethstifts zahlreiche andere Erziehungsstellen ebenfalls extern berufstätig. Hier werde der Gleichheitssatz verletzt.

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Mit Bescheid vom 05.09.2003 lehnte die Beklagte den Widerspruch ab. Zur Begründung trug sie vor, das von der Klägerin vorgesehene Konzept entspreche nach der Leistungsbeschreibung zwar formal, aber hinsichtlich der beabsichtigten praktischen Umsetzung tatsächlich nicht dem Betreuungssetting einer Erziehungsstelle, sondern eher dem einer Sonderpflegestelle i. S. v. § 33 Satz 2 SGB VIII. Damit handele es sich nicht um eine sonstige betreute Wohnform (§ 48a SGB VIII). Ein solches Betreuungssetting beinhalte die gewollte Kombination aus Privatheit (Familie, Lebensgemeinschaft etc.) und institutioneller, öffentlicher Erziehung. Die Betreuung erfolge an einem bestimmten Ort in bestimmten Gebäuden und sei vom Wechsel der zu betreuenden jungen Menschen unabhängig. Auch wenn sie vor einem familiären Hintergrund und nur durch eine Betreuungskraft stattfinde, handele es sich um Hilfe im institutionellen Kontext. Auf die tatsächliche personenbezogene Belegung komme es nicht an. Die Berufstätigkeit beeinträchtige die für zwei Plätze notwendige durchgängige Betreuung durch Fachkräfte und entspreche nicht den Anforderungen an Erziehungsstellen. Es könne auch nicht der Klägerin überlassen bleiben, ob sie die Einstellung weiterer Fachkräfte für erforderlich halte oder nicht. Geprüft werde vielmehr, ob die angebotene Leistung, hier die Betreuung von bis zu zwei Personen unterschiedlichen Alters mit Erziehungsproblemen im institutionellen Rahmen einer Erziehungsstelle, mit der angegeben Ausstattung erfüllt werden könne. Dies sei hier hinsichtlich der Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch Fachpersonal nicht gegeben. Der regelmäßige Einsatz von Fremdpersonal im Umfang von mehreren Stunden täglich entspreche nicht dem besonderen Charakter von Erziehungsstellen. Der Hinweis auf die frühere Trägerschaft führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Berufstätigkeit der Klägerin sei bis Anfang 2003 nicht bekannt gewesen. Sie habe keinerlei Betriebserlaubnis erteilt, die einem Träger erlaubt hätte, Erziehungsstellen mit zwei Plätzen bei externer Berufstätigkeit einzurichten.

7

Dagegen hat die Klägerin am 07.10.2003 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, sie stehe für die Kinder mehr als 38,5 Stunden in der Woche zur Verfügung.

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Sie beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 05.09.2003 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII i. V. m. § 48a SGB VIII für zwei Plätze im Rahmen einer Erziehungsstelle in privater Trägerschaft zu erteilen,

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hilfsweise,

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den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 05.09.2003 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, auch für die Entgeltvereinbarung mit dem Jugendamt werde als Maßstab für eine Erziehungsstelle pro Platz der Personalumfang von einer halben Stelle zugrunde gelegt und bezahlt. Dementsprechend hätte die Klägerin für zwei Plätze ihre volle Arbeitszeit einzusetzen, für die sie bei einer Beschäftigung von 38,5 Stunden bezahlt würde. Sofern sie nebenbei einer Halbtagsbeschäftigung nachgehe, würde dies eine unzumutbare Wochenarbeitszeit von 57,75 Stunden bedeuten.

15

Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 15.09.2004 wurde das Jugendamt der Stadt Göttingen aus der Amtsvormundschaft für die Pflegekinder entlassen und der Ehemann der Klägerin zum Vormund bestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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II. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Erziehungsstelle in privater Trägerschaft gemäß § 45 SGB VIII gegenüber der Beklagten zu.

18

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gilt § 45 SGB VIII entsprechend (vgl. § 48a SGB VIII). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Im Umkehrschluss besteht dementsprechend ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn keine Versagungsgründe gegeben sind. Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohl. Aufgabe des staatlichen Wächteramtes ist es dabei nicht, optimale Bedingungen der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu gewährleisten, sondern sicherzustellen, dass Mindeststandards eingehalten werden (vgl. Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII: § 45 Rdnr. 13, 9; OVG Münster, Urteil vom 20.03.2000, - 16 A 4169/98 - recherchiert in Juris).

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Die von der Klägerin geplante Einrichtung in der konkret beabsichtigten Gestaltung als Erziehungsstelle in privater Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII nicht. Die Vorschriften des SGB VIII kennen den Begriff der „Erziehungsstelle“ im Rahmen von „Hilfe zur Erziehung“ nicht. Erziehungsstellen sind qualifizierte pädagogisch oder psychologisch ausgebildete Familien oder Paare, die ein oder zwei Kinder zeitlich befristet oder dauerhaft im Rahmen ihrer Familie betreuen. Damit sollen die Stärken der Jugendhilfegewährung in einer Pflegefamilie außerhalb einer Einrichtung (Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII), insbesondere die Kontinuität von Beziehungen sowie die Stärken der Erziehung in einem Heim als klassische Form der Einrichtung (§ 34 SGB VIII), insbesondere ihre Professionalität aufgrund der theoretischen und methodischen Qualifikation des Personals, der institutionellen Anbindung und der Möglichkeit der gegenseitigen kollegialen Unterstützung verbunden werden. Kindern und Jugendlichen in öffentlicher Erziehung soll auf diese Weise die Möglichkeit gegeben werden, in einer Familie aufzuwachsen, d. h. ein Leben in „Normalität“ zu führen (vgl. Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen - IGFH -: Standards der Erziehungsstellenarbeit, überarbeitete Fassung: Mai 2004). In Anbetracht der besonderen fachlichen Qualifikation der Erziehungsstellen im Gegensatz zu Pflegefamilien im Sinne von § 33 SGB VIII werden entsprechend den Hilfeplanungen der Jugendhilfeträger in der Regel solche Kinder und Jugendliche in Erziehungsstellen untergebracht, die aufgrund ihrer Entwicklungsbeeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten einen überschaubaren, auf engere persönliche Bindung angelegten Rahmen benötigen. Ziel der Jugendhilfeleistung ist insbesondere die Integration des Kindes oder Jugendlichen in das Alltagsleben von Familie und Umfeld, die Aufarbeitung und Gestaltung von Trennungs- und Bindungsprozessen sowie die Unterstützung des Kindes oder Jugendlichen beim Verstehen und Aufarbeiten seiner Biographie. In Anbetracht der daraus resultierenden erhöhten Anforderungen sind die Erziehungsstellen über die Grundleistungen, wie Versorgung, Schutz der Kinder und Jugendlichen und Integration in die Familie, u. a. verpflichtet, an Hilfeplangesprächen mit den Jugendhilfeträgern teilzunehmen und sowohl mit der Herkunftsfamilie des Kindes, dessen gesetzlichem Vertreter und anderen beteiligten Diensten, Schulen und Therapeuten etc. zusammenzuarbeiten. Um diesem Anspruch gerecht werden zu können, sind Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie eine regelmäßige Supervision notwendig (vgl. Standards professioneller Erziehungsstellenarbeit der IGFH, a. a. O.). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer so genannten „Erziehungsstelle“ erfolgt je nach Jugendamt und Leistungserbringer in der Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (insbesondere in Sonderpflegestellen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, § 33 Satz 2 SGB VIII) oder in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII (vgl. Meysen, „Erziehungsstellen als Vollzeitpflege oder Heimerziehung“ in JAmt 2002, 326 ff.). In den Bundesländern haben sich insoweit unterschiedliche Handhabungen entwickelt. In Niedersachsen werden Erziehungsstellen in der oben beschriebenen Form als Einrichtungen im Sinne von § 34 SGB VIII definiert und über eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII legalisiert (vgl. Positionspapier der Beklagten zu Erziehungsstellen). Insoweit gibt es jedoch unterschiedliche Modelle. So halten Träger der freien Wohlfahrtspflege zum Teil an Jugendhilfeeinrichtungen angeschlossene Abteilungen mit Erziehungsstellen vor und beschäftigen deren federführende Mitarbeiter (meist einen Elternteil der Familie) als Angestellte. In diesem Fall wird die Betriebserlaubnis für die Erziehungsstellen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege erteilt. In diesem Modell hat die Klägerin z. B. bis zu ihrer Kündigung im Frühjahr 2003 beim Elisabeth-Stift als (abhängige) Erziehungsstelle gearbeitet. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass mehrere Erziehungsstellen (Familien) sich unter dem Dach einer Betriebserlaubnis zu einem gemeinsamen Verband zusammenschließen. Da Niedersachsen keine Platzzahlbegrenzung nach unten kennt, werden unter Umständen auch einzelne Erziehungsstellen mit maximal zwei Erziehungsplätzen, wie von der Klägerin beabsichtigt, als Einrichtung genehmigt, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

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Vor diesem Hintergrund braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, ob eine Erziehungsstelle, die aus einer Familie mit einem fachlich qualifizierten Elternteil besteht und bis zu zwei Kinder oder Jugendliche in ihre Familie aufnehmen will, tatsächlich (wie in Niedersachsen praktiziert) die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einrichtung im Sinne von § 34 SGB VIII oder eine sonstige betreute Wohnform im Sinne von § 48a SGB VIII erfüllen kann, so dass ein Betriebserlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII durchzuführen wäre. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Einrichtung als eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung von orts- und gebäudebezogenen sächlichen und persönlichen Mitteln, zu einem bestimmten Zweck, unter der Verantwortung eines Trägers definiert. Ihr Bestand muss sowohl vom Wechsel der zu Betreuenden als auch der Betreuer unabhängig sein (vgl. Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; sowie Handreichungen zum Betriebserlaubnisverfahren und zur Umsetzung des Rahmenvertrages nach § 78 f. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen, S. 2). Jedenfalls erfüllt die Erziehungsstelle der Klägerin in der konkret beabsichtigten Form die Voraussetzungen des § 45 SGB VIII nicht. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin zuletzt eingereichte Leistungsbeschreibung i. d. F. vom 20.02.2003 ggf. die derzeit in Niedersachsen geforderten Voraussetzungen erfüllen würde, was auch die Beklagte nicht bestreitet (vgl. Seite 3 der Klageerwiderung vom 23.01.2004). Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nach den Ausführungen in der Leistungsbeschreibung unter „4.1. Personal für die Betreuung der zwei Erziehungsstellenkinder“ mit 0,5 pro Platz als pädagogische Fachkraft zur Verfügung steht, diese Vorgabe jedoch rein tatsächlich nicht erfüllen kann, da sie gleichzeitig mit 19,5 Wochenstunden als Sachbearbeiterin im Jugendamt der Region Hannover halbtags tätig ist.

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Ausgehend davon ist die Betriebserlaubnis zu versagen, da das Wohl der Kinder und der Jugendlichen in der Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht gewährleistet ist. Der Schutzzweck der Gewährleistung des Kindeswohls verlangt neben der fachlichen Eignung der eingesetzten Kräfte auch eine ausreichende Zahl geeigneter Kräfte. Die Bemessung der erforderlichen Personalausstattung ist dabei abhängig von der jeweiligen Zweckbestimmung der Einrichtung. Allgemein gilt, dass ausreichendes Personal für Vertretungsfälle sowie bei Krankheit und Urlaub vorhanden sein muss (vgl. Wiesner, a. a. O.: § 45 Rdnr. 53). Gemessen an der sich aus der eingereichten Leistungsbeschreibung ergebenden Zweckbestimmung der Einrichtung der Klägerin steht der Erteilung der Erlaubnis für die Erziehungsstelle der Klägerin in privater Trägerschaft ihre Halbtagstätigkeit entgegen. Insoweit kann nicht argumentiert werden, dass die Klägerin bereits seit Ende 2000 halbtags beschäftigt ist und die in der Erziehungsstelle seit 1999 betreuten Kinder sowohl nach der Einschätzung des Jugendamtes Göttingen als bisherigem Amtsvormund als auch der Beklagten sich eindeutig positiv entwickelt haben, so dass ihr Verbleib in der Familie der Klägerin von allen Seiten befürwortet wird. Denn die Klägerin hat von 1999 bis zu ihrer Kündigung im Jahr 2003 als an die Jugendhilfeeinrichtung Elisabeth-Stift angeschlossene Erziehungsstelle gearbeitet, während sie nunmehr die Erteilung einer Erlaubnis für eine Erziehungsstelle in privater autonomer Trägerschaft begehrt. Daraus ergeben sich erhebliche Unterschiede in Bezug auf die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen. Nach den Ausführungen in der Leistungsbeschreibung zu „Maßnahmen der Qualitätssicherung der Einrichtung“ sollen wesentliche Instrumente der Qualitätsentwicklung und -sicherung, Beratung, Anleitung, regelmäßige Supervision und Fortbildung sein. Neben der allgemeinen Verhaltensbeobachtung soll eine systematische Beobachtung und Dokumentation (Entwicklungsberichte) zum Verhalten/Entwicklung der Kinder und Jugendlichen stattfinden, die für das pädagogische Handeln von Bedeutung sind und unter Umständen Grundlage für psychologische Therapien sein können. Die Hilfeplanung soll in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt fortgeschrieben werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Erziehungsstelle nunmehr nicht mehr an eine größere Jugendhilfeeinrichtung mit ihren Angeboten und Möglichkeiten angebunden ist, teilt das Gericht die Einschätzung der Beklagten, dass die Erziehungsstelle der Klägerin den vom Gesetz gestellten Anforderungen bei einer gleichzeitigen Halbtagsbeschäftigung nicht gerecht werden kann. So müssen neben Supervision und Fortbildung z. B. in der Vergangenheit durch die Fachberatung des Elisabeth-Stifts erbrachte Leistungen, wie Beratung der Herkunftseltern, Kooperation mit Jugendämtern und anderen beteiligten Institutionen und systematische Erhebung in Bezug auf das Verhalten der Kinder als Grundlage für das pädagogische Handeln und Mitarbeit im Rahmen des Hilfeplanprozesses (vgl. Homepage des Elisabeth-Stiftes - Erziehungsstellen; www.Elisabeth-Stift.de) nunmehr allein von der Klägerin organisiert werden. Dementsprechend bedeutet, die in der Leistungsbeschreibung dargestellte Verfügbarkeit der Klägerin als pädagogische Fachkraft mit 0,5 pro Platz, dass bei zwei Unterbringungsplätzen eine Halbtagsbeschäftigung nicht möglich ist. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel am Vorhandensein ausreichenden Personals für Vertretungsfälle sowie bei Krankheit und Urlaub. Ausweislich der Leistungsbeschreibung wird weiteres pädagogisch/therapeutisches Personal bei Bedarf hinzugezogen. Eine erfahrene staatlich anerkannte Erzieherin stehe bei längerfristigen Vertretungen ebenfalls zur Verfügung. Eine jederzeitige Verfügbarkeit einer Ersatzkraft, auch bei kurzfristigen Ausfällen, ist damit nicht dargelegt worden. Eine stundenweise Vertretung durch den Ehemann der Klägerin als männliche technische Fachkraft (Dipl.-Ing.) dürfte schon in Anbetracht der Tatsache, dass dieser vollzeitbeschäftigt sein dürfte, nicht berücksichtigt werden können.

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Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die Klägerin nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Anbetracht ihres erheblichen persönlichen Einsatzes auch bereits in der Vergangenheit unabhängig vom Elisabethstift den Kindern zugute kommende Maßnahmen wie z. B. unabhängige Supervision durchgeführt hat. Nach den gesetzlichen Vorgaben hält sie jedoch bei einer hier vorliegenden Erziehungsstelle für zwei Erziehungsplätze mit zusätzlicher externer Halbtagstätigkeit der fachlich ausgebildeten Betreuungskraft eine rechtliche Einordnung als Sonderpflegestelle für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder im Sinne von § 33 S. 2 SGB VIII für angemessen. Aufgrund der vom Gesetzgeber angestrebten Gleichrangigkeit der pädagogischen Arbeit in einer Pflegefamilie und in einer Einrichtung müssen dementsprechend jedoch erhöhte Anforderungen an die Erziehungsarbeit oder notwendige Maßnahmen wie regelmäßige Supervision ggf. bei der Festsetzung und Fortschreibung der Pauschale für die Kosten der Erziehung in der Sonderpflegestelle über § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII berücksichtigt werden (vgl. „Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien und in familienähnlichen Formen“, November 2002, Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, S. 15, 18).

23

Der auf Neubescheidung seitens der Beklagten gerichtete Hilfsantrag hat aus den oben genannten Gründen und der Tatsache, dass es sich bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt (s. o.), ebenfalls keinen Erfolg.

24

Nach alledem ist die Klage mit der für die Klägerin negativen Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

25

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

Die Berufung wird gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.